verfahrensverzeichniseureka-fachfinal-vgb-20-09-2010
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Namentliche Zusammensetzung der 6. Kammer Ihres Gerichts nach dem GVP 2023“
Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG
(Stand: 8. Sept. 2010)
1 lfd. Nr. neues Verfahren Änderung
Das Verzeichnis ist zur Einsichtnahme bestimmt (§ 6 Abs. 2 HDSG)
Das Verzeichnis ist nur teilweise zur Einsichtnahme bestimmt
Ausgenommen sind die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 7, 8 und 11 HDSG
Das Verzeichnis ist nicht zur Einsichtnahme bestimmt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HDSG)
Das Verfahren ist Teil eines gemeinsamen Verfahrens nach § 15 HDSG
federführende Stelle:
1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle
1.1 Name und Anschrift
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
1.2 Organisationskennziffer, Amt, Abteilung, ggf. Sachgebiet
0325 Verwaltungsgericht Wiesbaden
1.3 Name u. Anschrift des Auftragnehmers, wenn die Daten nach § 4 HDSG in Auftrag verarbeitet werden
2. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
2.1 Zweckbestimmung
Registrierung von Verwaltungsstreitverfahren und deren umfassende Bearbeitung bei
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten sowie Dienst-
aufsicht. Darunter fallen
1 . automatisierte Erfassung und Änderung von Verfahrensdaten (vgl. unter 3)
2. statistische Auswertung von Verfahrensdaten (vgl. Erläuterungen unter 12.1.1)
3. Erleichterung der Abwicklung prozessualer Abläufe (vgl. Erläuterungen unter
12.1.2)
4. Erleichterung der Arbeit der Serviceteams bei der Aktenverwaltung (vgl. Erläute-
rungen unter 12.1.3)
5. Erleichterung der Kammer/Senatsverwaltung für Vorsitzende und der richterlichen
Dezernatsverwaltung (vgl. Erläuterungen unter 12.1.4)
6. Abwicklung des allgemeinen Schriftverkehrs im Verwaltungsprozess (vgl. Erläute-
rungen unter 12.1.5)
7. Erleichterung der Abfassung und Zustellung von Sitzungsniederschriften und ge-
richtlichen Entscheidungen (vgl. Erläuterungen unter 12.1.6)
8. Erleichterung der Kostenabwicklung (vgl. Erläuterungen unter 12.1.7)
9. Erleichterung der Vorbereitung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium (vgl.
Erläuterungen unter 12.1.8)
10. Erleichterung der Vorbereitung der Geschäftsprüfung/Innenrevision durch den Prä-
sidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Erläuterungen unter 12.1.9)
2
11. Erleichterung der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung der Richter und deren
Überprüfung durch den Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Er-
läuterungen unter 12.1.10)
2.2 ggf. Bezeichnung des Verfahrens
EUREKA-FACH
2.3 Rechtsgrundlage (ggf. nach Art der DV unterschieden)
Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus deren Erforderlichkeit für die
ordnungsgemäße Erfüllung des der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegenden Rechts-
schutzauftrags und für die Ausübung der Dienstaufsicht (vgl. § 26 DRiG, § 38 VwGO,
§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 4 HDSG)
3. Art der gespeicherten Daten
lfd. Nr. Daten nach § 7 Abs. 4 HDSG
Ja Nein
1 personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten (natürliche
und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privat-
rechts, Behörden) im Aktenstammverzeichnis
(vgl. Erläuterungen unter 12.2.1)
2 personenbezogene Daten von Rechtsanwälten und Bevollmäch-
tigten im Aktenstammverzeichnis (Name, Vorname, Anschrift,
Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse)
3 personenbezogene Daten von Dolmetschern, Sachverständigen
und Zeugen im Aktenstammverzeichnis (Name, Vorname, An-
schrift, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse)
4 Namen von (ehrenamtlichen) Richterinnen und Richtern;
5 personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten in gerichtli-
chen Entscheidungen (vgl. Erläuterung unter 12.2)
6 verfahrensbezeichnende Daten (Aktenzeichen, Sachgebiet, De-
zernat, Eingang, Zählkarte u.a.),
im zweitinstanzlichen Verfahren zusätzlich:
Vorinstanz: Gerichtsname, Aktenzeichen, Eingangs- und Erledi-
gungsdatum, sonstige nichtverfahrensbeendende Entscheidungen,
Entscheidungsart (z. B. Urteil), RM eingelegt am u.a.
Rechtsmittelgericht: Gerichtsname, Aktenzeichen, RM eingelegt
an, Erledigt am , Erledigt durch u.a.
7 verfahrensbegleitende Daten (Aktenstandort, Wiedervorlage,
Termin, Erledigung, Beiakten Verfahrensstände, Zustellungen
u.a.)
8 entscheidungskennzeichnende Daten (Entscheidungsart, Ent-
scheidungsdatum, Angaben zu den Absetzzeiten, Prozesskosten-
hilfe, Streitwerte)
9 Verfahrensdokumentation:
Metadaten (Titel, Leitsatz, Suchworte, Normen) und verknüpfte,
anonymisierte Entscheidung und verknüpfte Leitsätze)
10 Dokumentenliste:
Name und Vorname des Empfängers/Einsenders, Verknüpfung
zum Dokument des KSW oder GSW
4. Kreis der Betroffenen
lfd. Nr.
1 Verfahrensbeteiligte
3
2 Rechtsanwälte und Bevollmächtigte
3 Zeugen
4 Sachverständige
5 Dolmetscher
6 ehrenamtliche Richterinnen und Richter
7 hauptamtliche Richterinnen und Richter
5. Art regelmäßig übermittelter Daten, deren Empfänger sowie Art und Herkunft re-
gelmäßig empfangener Daten
5.1
lfd. Nr. Empfänger der Daten
aus Ziffer 3
1-5 Verfahrensbeteiligte durch Zustellung der gerichtlichen Entscheidung
6 und 8 Hessisches Statistisches Landesamt zur Fertigung der amtlichen Statistik (ohne
Angabe des Dezernats)
10 Hess. VGH im Wege des Datenaustausches zwischen 1. und 2. Instanz
4,6,7,8 Präsident des Hess. VGH zur Durchführung einer bevorstehenden Geschäftsprü-
fung/Innenrevision und zur Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen der Rich-
ter durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte
5.2
lfd. Nr. Herkunft der Daten
aus Ziffer 3
Die personenbezogenen Daten der Beteiligten, der Rechtsanwälte und der Be-
vollmächtigten, Zeugen und Sachverständigen werden aus den Schriftsätzen, den
Behördenakten oder aus sonstigen Unterlagen übernommen, im Übrigen bei den
vorgenannten Personen selbst erhoben. Die personenbezogenen Daten der ehren-
amtlichen Richterinnen und Richter und der Dolmetscher ergeben sich aus den bei
Gericht geführten Akten und Nachweisen.
Die richterbezogenen Angaben (insbes. Erledigungszahlen und Absetzzeiten) er-
geben sich aus den in EUREKA-FACH erfassten, berichterstatterbezogenen Ver-
fahrensdaten, teilweise auch aus den Gerichtsakten.
Der Datenaustausch soll die Liste der elektronisch gespeicherten Dokumente der
2. Instanz um die Dokumente der 1. Instanz ergänzen.
Bei Rechtsmitteleingang werden alle Dokumente aus der Dokumentenliste der
jeweiligen Akte an den VGH übertragen. Vorher werden diese automatisch in das
RTF-Format umgewandelt.
6. Zugriffsberechtigte Personen oder Personengruppen
4
lfd. Nr.
1 Bedienstete in den Serviceeinheiten – abgestuft nach Zugriffsberechtigungen
2 Systemadministratoren
3 Richterinnen und Richter – abgestuft nach Zugriffsberechtigungen
4 Geschäftsleiter/innen – abgestuft nach Zugriffsberechtigungen
5 Bezirksrevisor/in
6 der jeweilige Präsident zur Ausübung der Dienstaufsicht und zur Vorbereitung der
Geschäftsverteilung durch das Präsidium
7 Mitarbeiter der HZD im Zuge der Administration des Oracle Servers
7. Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 HDSG)
Folgende aufeinander aufbauende Festlegungen wurden getroffen:
Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit wird auf das vorhandene Sicherheitskonzept verwiesen.
Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen, insbesondere soweit diese das Verfahren betreffen:
Zutrittskontrolle (z. B. DV-Technik in gesicherten Räumen, Sicherheitsschlösser vorhanden)
Unbefugte haben keinen Zugang zu EDV-Anlagen in der datenverarbeitenden Stelle.
Die Server sind so untergebracht, dass der unmittelbare Zugang nur der zuständigen
EDV- und Systembetreuung möglich ist. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sind Ar-
beitsstationen durch den Benutzer zu sperren.
Benutzerkontrolle (z. B. Passwortregelungen zur Authentifizierung, automatische Bildschirmsperrung)
Die Authentifizierung in Eureka-Fach erfolgt über einen Abgleich des im System ange-
meldeten Benutzernamens mit dem in der Eureka-Fach Benutzerdatenbank abgelegten
Anwendern (Single LogOn). Über das Betriebssystem ist eine Sperrung des Arbeitsplat-
zes zu aktivieren, wenn an dem Gerät längere Zeit (max. 15 Minuten) nicht mehr gear-
beitet wird. Es bestehen differenzierte Regelungen und technische Vorkehrungen für
Kennwortsicherung (Mindestanforderungen an die Bildung von Kennwörtern, Ablauf der
Kennwörter nach 30 Tagen, 13 aufeinander folgende Kennwörter müssen unterschied-
lich gebildet sein, Mindestkennwortlänge von 8 Zeichen, Pflicht zur Geheimhaltung der
Kennwörter).
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Zugriffskontrolle (z.B. Differenzierte Zugriffe auf einzelne Felder, unterschiedliche Berechtigungen)
Der Zugriff auf die Systemdaten und die im Verfahren EUREKA-FACH verarbeiteten
Daten ist durch differenzierte und gestaffelte Berechtigungen geregelt.
Die Zugriffsberechtigungen ergeben sich im Einzelnen aus der Geschäftsverteilung und
werden von der zuständigen IT-Stelle dokumentiert. Die Systemadministratoren haben
Zugriff auf alle System- und Verfahrensdaten mit Ausnahme der persönlichen Verzeich-
nisse.
Die Gerichtsleitungen haben im Rahmen der Dienstaufsicht Zugriff auf statistische Ab-
fragen und auf einzelne Daten oder Dateien, die von Bediensteten der Serviceeinheiten
bearbeitet und/oder gespeichert wurden. Diese Zugriffe werden manuell dokumentiert.
Die Dokumentierung wird auf Verlangen des Betroffenen, des gerichtlichen Daten-
schutzbeauftragten und des örtlichen Richterrats bzw. Personalrats offengelegt.
Zusammenführungen von Listenauswertungen und statistischen Daten mit richterlichen
Namen, Dezernatsbezeichnungen oder der Berichterstatterkennzahl dürfen nur von
oder auf Veranlassung der Gerichtsleitung und grundsätzlich nur zum Zwecke der inter-
nen Dienstaufsicht einschließlich der dienstlichen Beurteilung oder zur Vorbereitung der
Geschäftsverteilung erfolgen. Sie unterliegen einem besonderen Geheimhaltungsbe-
dürfnis und werden Richtervertretungen und Präsidiumsmitgliedern nur nach vorheriger
Anonymisierung zugänglich gemacht.
Von dieser Einschränkung ausgenommen ist nur die Übermittlung einer
berichterstatterbezogenen Aufstellung von Altverfahren und von Verfahren, in denen die
vom Präsidenten des Hess. VGH vorgegebenen Absetzzeiten nicht eingehalten worden
sind, an den Präsidenten des Hess. VGH, soweit dies der Vorbereitung der Geschäfts-
prüfung/Innenrevision erforderlich ist. Desgleichen ist von dieser Einschränkung nur die
Übermittlung dezernatsbezogener Daten zum Zwecke der Überprüfung der dienstlichen
Beurteilung durch den Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofs als Maßnahme
der Dienstaufsicht ausgenommen.
Für die Vor-Ort-Systembetreuung ist eine Notfallkennung eingerichtet, die nur durch die
Gerichtsleitung verwendet werden darf, sofern ein Administratorzugriff nicht oder nicht
rechtzeitig möglich ist.
Datenverarbeitungs- (z. B. kein Zugriff auf Betriebssystemebene, Verschlüsselung von Daten)
kontrolle
Die Datenverarbeitungskontrolle wird durch die Zugriffskontrolle gewährleistet. Ein un-
befugter Zugriff auf das Betriebssystem ist danach im Rahmen des Möglichen ausge-
schlossen. Eine Verschlüsselung von Daten findet nicht statt.
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Verantwortlichkeits- (z. B. Protokollierung der Dateneingabe, Aufbewahren der Protokolldaten)
kontrolle
Es erfolgt eine dauernde Protokollierung in Form von System-, Sicherheits- und Anwen-
dungsprotokollen auf Serverebene. Eine besondere Protokollierung erfolgt weiterhin bei
Anfragen und statistischen Erhebungen im Einzelfall auf Veranlassung der Gerichtslei-
tung (vgl. oben zur Zugriffskontrolle). Unter EUREKA-FACH werden die Neuanlage
bzw./oder die letzte Änderung einer Adresse protokolliert. Außerdem wird der Benutzer,
der als letztes die Erledigungsmaske eines Verfahrens gespeichert hat, erfasst. Die bei
dem Gericht verwendeten Textbausteine werden jeweils in einem Handbuch angelegt
und fortgeschrieben.
Auftragskontrolle (z. B. klare Vertragsregelungen mit dem Auftragnehmer, Prüfung der Zuverlässigkeit)
Eine Bearbeitung von Daten des Verfahrens EUREKA-FACH ist bei der Reparatur und
Wartung durch Dritte grundsätzlich nicht notwendig. Im Übrigen muss, falls im Ausnah-
mefall eine Hinzuziehung von Fremdfirmen bei der Reparatur und Wartung von DV-Ge-
räten notwendig ist, durch Vereinbarung mit dem Dienstleister sichergestellt sein, dass
der Schutz personenbezogener Daten durch diesen gewährleistet ist.
Dokumentations- (z. B. klare und umsetzbare Dokumentation, Überprüfung der Maßnahme)
kontrolle
EUREKA-FACH Arbeitsrichtlinie des Präsidenten des Hess. VGH
EUREKA-FACH Handbuch (PDF)
EUREKA-FACH-Onlinehilfe
Administratorenhandbuch
Updatebeschreibungen
Organisationskon- (Festlegung klarer Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten)
trolle
Eingriffe und Veränderungen an dienstlich genutzten EDV-Anlagen und Programmen in
den Gerichten, insbesondere die Installation von Software sowie der Einbau und An-
schluss von Hardware bei landeseigenen und vernetzten privaten PCs dürfen nur durch
die EDV- und Systembetreuungen erfolgen. Softwareinstallation ist nur durch hierzu
berechtigte Anwender und nach den Vorgaben der jeweils zuständigen EDV- und Sys-
tembetreuung zulässig. Installation von Software, die der Ermittlung von Zugangsdaten,
einem unbefugten Zugriff auf Datenbestände dient oder zur Veränderung der vorgege-
benen Sicherheitseinstellungen genutzt werden kann, ist nicht zulässig. Eingriffe in
EDV-Anlagen, wie das Öffnen der Rechnergehäuse oder der Anschluss von Geräten,
dürfen nur durch die Systembetreuung und die HZD sowie autorisierte Dritte vorge-
nommen werden.
8. Technik des Verfahrens
8.1
Einzelplatzrechner / Arbeitsplatzrechner / stand alone PC
Betriebssystem:
Unix Windows NT Windows anderes
weiter mit Ziff. 8.3
7
8.2
Vernetzte Rechner
8.2.1 Hardware
Großrechner
Betriebssystem: (z. B. UNIX / OS)
Datenendgerät: Terminal / Netz-PC (ohne Laufwerk/Festplatte)
PC (Arbeitsplatzrechner / Workstation)
Server
Betriebssystem: (z. B. Windows NT) Windows Server 2003 (SP2)
Datenendgerät: Terminal / Netz-PC (ohne Laufwerk/Festplatte)
PC (Arbeitsplatzrechner / Workstation)
Sonstige eingesetzte Hardware (z. B. Chipkarte, Kartenlesegeräte, Videogeräte)
8.2.2 Netzstruktur
Netz innerhalb der Behörde (Intranet)
Lan Intranet sonstiges
Netz über externe Leitungen innerhalb eines geschlossenen Benutzerkreises
(z. B. KIV, KGRZ, Hessische Landesverwaltung)
KIV/KGRZ Netz der Landesverwaltung sonstiges
(HCN 2000)
Offene Netze (z. B. Internet)
8.2.3 Datenspeicherung auf: Art der Daten (lfd. Nr. aus Ziffer 3):
Großrechner
Server innerhalb der Behörde 1 bis 10
Server bei anderen Institutionen
PC / Arbeitsplatzrechner Häuslicher PC (Sicherung s. § 21 DA-IT)
8.3 Eingesetzte Software (einschl. Standardverfahren) Version/Stand/Datum:
Eureka-Fach 5.3.1.2 / 13.07.2010
MS Office 2007
Version/Stand/Datum
8.4 Eingesetzte Datenbank 10 g /13.07.2010
Oracle
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9. Fristen für die Löschung gem. § 19 Abs. 3 HDSG
Frist für Löschung: Siehe Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zur
Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen (Aktenführungs-
erlass - AfE) vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1123)
(ggfs. unterschiedliche Lö-
schungsfristen für einzelne
Datenarten aufführen)
Ein Jahr nach Erledigung des Verfahrens. Die Löschung wird manuell
Frist oder Zeitpunkt für durchgeführt.
die Überprüfung der Erfor-
derlichkeit der Datenbe-
stände
(§ 19 Abs. 3 HDSG)
10. Beabsichtigte Datenübermittlung nach § 17 Abs. 2 HDSG
lfd. Nr. Empfänger
aus
Ziffer 3
entfällt
9 11. Begründetes Ergebnis der Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG Dokumentation der Vorabkontrolle Gefahren für die in § 1 Abs.1 Nr. 1 HDSG genannten Rechte sind mit dem Einsatz des Ver- fahrens EUREKA-FACH durch die angeordneten und im Rahmen des Möglichen und Erfor- derlichen überwachten Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 HDSG nicht zu erkennen. Ein unberechtigter Eingriff in die DV-Anlagen durch gerichtsfremde Personen oder nicht der Systemadministration angehörende Personen wird durch die angeordnete und praktizierte Zu- gangskontrolle wirksam ausgeschlossen. Systemeingriffe von außen sind durch das abge- schottete Netz grundsätzlich nicht möglich. Zu Eingriffen in das Betriebssystem sind hierzu nicht befugte Bedienstete durch die beschränkte Rechtevergabe nicht befähigt. Einem Missbrauch, einer ungewollten Veränderung oder einem unbeabsichtigten Verlust der mit dem Verfahren EUREKA-FACH verarbeiteten personenbezogenen Daten von Verfah- rensbeteiligten und sonstigen von dem Gerichtsverfahren betroffenen Personen wird durch die angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen entgegen ge- wirkt. Richterinnen und Richtern wird nur ein auf ihren unmittelbaren Zuständigkeitsbereich begrenzter Zugriff auf die Stammdaten des Verfahrens und die hiermit verbundenen statisti- schen Funktionen sowie auf das sie betreffende Schreibwerk ermöglicht. Eine weitergehende Begrenzung der Zugriffsberechtigung zur Unterbindung des Kopierens von Daten ist im Hin- blick auf die differenziert geregelte Verantwortlichkeit bei der Weiterverarbeitung personen- bezogener Daten am häuslichen Arbeitsplatz nicht erforderlich. Die Serviceeinheiten haben Zugriff auf die Verfahrensstammdaten derjenigen Verfahren, für deren Bearbeitung sie nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer Anordnung der Gerichtsleitung originär oder vertretungsweise zuständig sind. Eine Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten nach § 7 Abs. 4 HDSG erfolgt durch das Verfahren EUREKA-FACH nur mittelbar durch Verknüpfung der Aktenstammdaten im Rubrum gerichtlicher Entscheidungen. Insoweit ist durch allgemeine organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass bei einer Veröffentlichung der Entscheidung, der Aufnahme in eine Datenbank oder bei sonstiger Zugänglichmachung an Dritte durch Ent- fernen des Rubrums und Anonymisierung personenbezogener Daten im Sachverhalt und in der Begründung der Entscheidung kein Rückschluss auf bestimmte Personen möglich ist. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Rechte/Belange der Richterinnen und Richter durch Missbrauch oder eine rechtlich unzulässige Verwendung von statistischen Daten, aus denen sich Schlüsse auf ihre Arbeitsweise ziehen lassen könnten, werden durch die dargestellten Beschränkungen von Datenzugriffen und Datenverwendungen ausgeschlossen.
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12. Ergänzungen
Wenn der Raum einzelner Spalten nicht ausreicht, sind dort Buchstaben (o. andere Zeichen) einzutragen, die an
dieser Stelle näher erläutert werden.
1. (zu 2.1)
1. Auswertungen zum Zwecke der Anfertigung der amtlichen Statistik durch das Hess. Sta-
tistische Landesamt durch Ausfüllen der Erledigungsmaske und Auswertungen zum
Zwecke der Anfertigung gerichts- bzw. kammer/senatsinterner Statistiken;
2. Terminsvorbereitung, Ladung, Sitzungsprotokollierung;
3. Kontrolle des Aktenstandorts, Wiedervorlagenverwaltung, Abfrage von Listen laufender
Verfahren (Streitliste) und erledigter Verfahren, automatisierte Suche nach Akten und
Adressen;
4. Abfrage von Listen laufender Verfahren (Streitliste) und erledigter Verfahren innerhalb
des Spruchkörpers, automatisierte Suche nach Akten und Adressen, Termins- und La-
dungsvorbereitung, persönliche Wiedervorlagen, persönliche Zusätze und Bemerkungen
zu einzelnen Verfahren;
5. Eingangs- und Zwischenverfügungen, sonstige Schreiben und Mitteilungen (z.B. Daten-
schutzmitteilung nach § 18 HDSG), sog. kleines Schreibwerk;
6. Sitzungsniederschriften, Gerichtsentscheidungen (sog. großes Schreibwerk);
7. Bereitstellung der Daten für das Kostenprogramm Jukos (Berechnung und Abwicklung
der Gerichtskosten);
8. Abfrage der Gerichtsbelastung (erforderlichenfalls mit Dezernatsbezug) zur Vorbereitung
einer sachgerechten Geschäftsverteilung;
9. Aufstellung einer Gerichtsstatistik bzgl. der Belastungssituation, der durchschnittlichen
Verfahrensdauer und des Einzelrichtereinsatzes, sowie berichterstatterbezogene Aufstel-
lungen der Altverfahren und nicht fristgerecht abgesetzter Sachentscheidungen; die Da-
tenermittlung zu Zwecken der Geschäftsprüfung/Innenrevision dient der Vereinfachung
der Vorbereitung der Geschäftsprüfung/Innenrevision und Entlastung der Verwaltung.
Die Einzelheiten der jeweiligen, anlassbezogenen Datenübermittlung werden im Vorfeld
der Geschäftsprüfung per Verfügung des Präsidenten des Hess. VGH geregelt.
10. dezernatsbezogene Abfrage von Eingängen und Erledigungen, Erledigungsarten und
Entwicklung von Bestandszahlen, letztere insbesondere hinsichtlich der Altverfahren und
deren Übermittlung an den Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofs zum Zweck
der Überprüfung der dienstlichen Beurteilung von Richtern zur Sicherstellung eines ein-
heitlichen Beurteilungsmaßstabs.