Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes

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Bundesministerium
des Innern, f ür Bau
und Heimat



                                                       Referat D 2




                       Orientierungshilfe

                       zu den Rechtsverhältnissen

              der Mitglieder der Bundesregierung

                                  und

    der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und

     Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes



                        - 20. Legislaturperiode -




                                                    Stand: 01.12.2021
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Ansprechpartner/in für Rückfragen
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Referat D 2
11014 Berlin
e-Mail: D2AV@bmi.bund.de

MR Dr. Lars Mammen     030/18 681 10236
OAR‘n Elke Büchner     030/18 681 10241




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I N H A L T S V E RZ E I C H N I S

I N H AL T SV E RZ E I C H N I S .............................................................................................................................. 3
Z U SAM M E N F A SS UN G DE R W I C H T I G STE N I N FO R M A TI O N E N ......................................................... 4
1. Allgemeines .......................................................................................................................................... 5
2. Leitlinien und Regelungen zur Integrität und Vermeidung von Interessenkonflikten ....... 5
      2.1 Verbot der Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten, öffentliche Ehrenämter
             (§ 5 BMinG, § 7 ParlStG) ......................................................................................................... 6
             2.1.1 Politische Funktionen ................................................................................................ 7
             2.1.2 Ausübung anderer Amtsverhältnisse...................................................................... 7
             2.1.3 Öffentliches Ehrenamt .............................................................................................. 7
                 2.1.4 Sonstige Nebentätigkeiten und private Einkünfte .............................................. 8
                 2.1.5 Übersicht über zulässige und unzulässige Tätigkeiten ....................................... 8
       2.2       Verbot der Annahme von Geschenken (§ 5 Abs. 3 BMinG, § 7 ParlStG) .................... 11
       2.3       Amtsverschwiegenheit; Aussagegenehmigung (§§ 6, 7 BMinG, § 7 ParlStG)........... 12
       2.4 Umgang mit Interessenkonflikten ..................................................................................... 13
       2.5 Kontakt mit Lobbyisten ........................................................................................................ 13
       2.6 Karenzzeitregelung (§§ 6a bis 6d BMinG, § 7 ParlStG) .................................................. 14
3.     Regelungen zu Amtsbezügen, Versorgung etc.......................................................................... 14
       3.1 Amtsbezüge (§ 11 BMinG, § 5 ParlStG) ............................................................................. 14
       3.2 Übergangsgeld (§ 14 BMinG, § 6 ParlStG) ........................................................................ 16
       3.3 Ruhegehalt (§ 15 BMinG, § 6 ParlStG)............................................................................... 17
       3.4 Krankheitsvorsorge (§ 12 Abs. 6 BMinG, § 5 Abs. 2 ParlStG) ....................................... 18
       3.5 Mutterschutz und Elternzeit ............................................................................................... 18
4.     Regelungen im Zusammenhang mit der Amtsausübung ........................................................ 19
       4.1 Arbeitszeit und Urlaub .......................................................................................................... 19
       4.2 Dienstreisen ............................................................................................................................ 19
            4.2.1. Dienstkraftfahrzeuge .............................................................................................. 20
            4.2.2 Flugbereitschaft des Verteidigungsministeriums ............................................. 21
            4.2.3 Hubschrauber der Bundespolizei ......................................................................... 21
      4.3 Verwendung von Kopfbögen, dienstlicher E-Mail und Nutzung sozialer Medien .. 22
      4.4 Umzüge .................................................................................................................................... 23
5. Geschäftsführende Bundesregierung .......................................................................................... 23
V E R Z E I C H N I S DE R A N L AG E N ............................................................................................................... 24




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ZUSAMMENFASSUNG   D E R W I C H T I GS T E N   I N F O RM AT I ON E N
                     (RECHTSSTAND: 01. OKTOBER 2021)


Amtsbezüge                Summe aus Amtsgehalt + Ortszuschlag 20.336,94 € BK (ver-
                          heiratet); 16.518,76 € – BM (verheiratet), 12.700,52 € – PSt
                          (verheiratet) zzgl. jeweils Dienstaufwandsentschädigung +
                          ggf. Trennungsgeld
                           S. 14 ff/Anlage 7
Amtszeit                  beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde, endet
                          mit Amtszeit der oder des BK bzw. der oder des BM  S. 5
Arbeitszeit               keine gesetzlichen Vorgaben  S. 19
Dienstreisen              Erstattung von Reisekosten und Tagegeld, Anspruch auf
                          Dienstwagen und Flugbereitschaft
                           S. 19 ff/Anlagen 8 bis 12
Geschenke                 schriftliche Mitteilung an Chef BK über Geschenke, die in
                          Bezug auf das Amt gewährt werden; Ausnahme: Annahme
                          von Geschenken zulässig bis Wert unter 150 €
                           S. 11/Anlage 5
Krankheitsfall            Regelungen nach Beihilferecht; als MdB Wahl zwischen
                          Beihilferecht oder Zuschuss zu Krankenversicherungsbei-
                          trägen  S. 18
Karenzzeit                Anzeigepflicht bei Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstä-
                          tigkeit nach Ausscheiden aus dem Amt innerhalb von 18
                          Monaten; Versagung durch BReg
                           S. 14/Anlage 6
Mutterschutz/Elternzeit   Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit finden keine
                          Anwendung  S. 18
Nebentätigkeiten          grundsätzlich nicht zulässig,  S. 8 ff.
Ruhegehalt                Zahlung nach Ausscheiden aus dem Amt, bei regulärer Min-
                          destamtszeit von 4 Jahren Sockelbetrag von 27,74 % der Be-
                          züge, Steigerung des Anspruchs auf max. 71,75 % möglich
                           S. 17
Umzüge                    Erstattung der Umzugskosten  S. 23/Anlage 8
Urlaub                    keine gesetzlichen Regelungen, Abwesenheit von mehr als 3
                          Tagen nur mit Einvernehmen durch BK
                           S. 19
Übergangsgeld             mindestens 6 Monate bis max. 2 Jahre nach Ausscheiden
                          aus dem Amt, für die ersten 3 Monate volle
                          Höhe der Bezüge, danach 50 %  S. 16


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1.     Allgemeines

     Die Mitglieder der Bundesregierung (MBReg), Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler (BK)
     und Bundesministerinnen bzw. Bundesminister (BM), sowie die Parlamentarischen
     Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre (PSt) stehen in einem öffent-
     lich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, für das der Gesetzgeber spezielle Regelungen
     im Grundgesetz (Art. 62 bis 69 GG), im Bundesministergesetz (BMinG, Anlage 1) sowie im
     Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG, An-
     lage 2) geschaffen hat. PSt im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt werden aus
     protokollarischen Gründen Staatsministerin oder Staatsminister (StM) genannt.

     Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den
     Bundespräsidenten bzw. mit der Vereidigung, falls diese zeitlich vorher erfolgt ist. Die
     Amtszeit der BM ist an die Amtszeit der oder des BK gekoppelt. Die Amtsdauer der PSt ist
     in gleicher Weise von der Amtszeit der/des BM abhängig.

     Das Amtsverhältnis der MBReg endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
     Das Amtsverhältnis bei PSt endet mit Ende der Amtszeit der/des BM und in der Regel mit
     dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Darüber hinaus können BM und PSt
     jederzeit entlassen werden oder ihre Entlassung verlangen.

     Nach dem Ende der Amtszeit sind die oder der BK auf Ersuchen der Bundespräsidentin
     oder des Bundespräsidenten und die BM auf Ersuchen der oder des BK bis zum Amtsan-
     tritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen
     (Art. 69 Abs. 3 GG). Näheres hierzu sh. Ziffer 5.

     In diesem Fall endet die Amtszeit der PSt – auch wenn diese nicht in den Deutschen Bun-
     destag wiedergewählt wurden – erst mit dem Ende der Geschäftsführung des für sie zu-
     ständigen MBReg, damit dem geschäftsführenden MBReg für die Dauer der Geschäfts-
     führung der bisherige Apparat erhalten bleibt.

     Die Rechte und Pflichten aus dem Amtsverhältnis gelten für diese Zeit fort.


2.     Leitlinien und Regelungen zur Integrität und Vermeidung von Interessenkonflikten

     Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat und in die Regierung sind für eine
     effektive und effiziente Politikgestaltung von grundlegender Bedeutung.

     Erarbeitetes Vertrauen kann u. a. durch Korruptionsfälle in der Regierung schnell verspielt
     werden. MBReg und PSt unterliegen aufgrund der Bedeutung ihrer Staatsämter beson-
     ders hohen Integritätsstandards, die insbesondere durch die nachfolgend dargestellten


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gesetzlichen Regelungen durchsetzbar sind. Diese Regelungen stellen sicher, dass Kollisi-
      onen zwischen Staats- und Allgemeinwohlinteressen und privaten Interessen vorgebeugt
      bzw. verhindert werden. Im Nachfolgenden werden zu den gesetzlichen Regelungen im
      BMinG zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Korruptionsprävention ausfüh-
      rende Hinweise gegeben.


2.1        Verbot der Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten, öffentliche Ehrenämter
           (§ 5 BMinG, § 7 ParlStG)

      MBReg und PSt ist es grundsätzlich untersagt, neben ihrem Amt andere berufliche Tätig-
      keiten auszuüben. So dürfen sie nicht:

              zusätzlich einem Gewerbe oder Beruf nachgehen,
              dem Vorstand eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmens
               angehören,
              als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter gegen Entgelt tätig sein,
              als außergerichtliche Gutachterin oder außergerichtlicher Gutachter gegen Entgelt
               tätig sein.
      Sinn und Zweck des Verbots ist die Wahrung des öffentlichen Ansehens der Staatsämter
      sowie die Vermeidung von Interessenkollisionen und dem Staatswohl schädigenden Ab-
      hängigkeiten.

      MBReg und PSt haben ihre Arbeitskraft in vollem Umfang ihrem Amt zu widmen. Die
      Wahrnehmung einer zulässigen Nebentätigkeit ist mit der selbständigen und eigenver-
      antwortlichen Leitung des eigenen Geschäftsbereichs (Art. 65 Satz 2 GG) in Einklang zu
      bringen.

      Dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens dür-
      fen MBReg und PSt nur angehören, wenn der Bundestag bei MBReg bzw. die Bundesre-
      gierung bei PSt im Einzelfall ausdrücklich eine Ausnahme zulässt oder die Mitgliedschaft
      gesetzlich vorgesehen ist (z. B. Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau).

      Sofern ein Mandat in Überwachungsorganen bzw. in ähnlichen Gremien von Unterneh-
      men, an denen der Bund (einschließlich Sondervermögen) unmittelbar oder mittelbar be-
      teiligt ist, ausgeübt werden soll, wird auf die Beachtung der Grundsätze des BMF zu guter
      Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, Stand: 16. Sep-
      tember 2020, hingewiesen.




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MBReg und PSt sollen generell Aufwandsentschädigungen nicht annehmen, die ihnen für
   die Wahrnehmung der Tätigkeit in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Er-
   werb gerichteten Unternehmens angeboten werden (sh. BMI- Rundschreiben vom 3. Ap-
   ril 2019 – Anlage 13 -).

   Sofern ein MBReg oder PSt ein eigenes Unternehmen betreibt, z. B. eine Anwaltskanzlei,
   wird die oder der Betroffene durch das Berufsverbot nicht zur Geschäftsaufgabe gezwun-
   gen, sondern muss lediglich das Unternehmen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter
   führen lassen. Der Fortbestand der Anwaltszulassung wird nicht beeinträchtigt. Auf Brief-
   köpfen und Türschildern der Kanzlei kann weiterhin auf die Zugehörigkeit hingewiesen
   werden.


2.1.1 Politische Funktionen

   Neben ihrer Amtstätigkeit können MBReg und PSt ein Bundestags- bzw. ein Landtags-
   mandat ausüben, hingegen nicht dem Europäischen Parlament angehören (vgl. §§ 22
   Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 13 EuWG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 1. Anstrich des Direktwahlakts). Eine
   politische Betätigung in einer Kommunalvertretung bedarf in der Regel der Zustimmung
   der Bundesregierung. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Landesre-
   gierung (vgl. § 4 BMinG; Anlage 1).


2.1.2 Ausübung anderer Amtsverhältnisse

   Für MBReg und PSt besteht ein generelles Verbot, ein anderes bezahltes Amt im öffent-
   lichen Dienst auszuüben. Mit ihrer Ernennung zum MBReg oder PSt (bzw. mit Annahme
   der Wahl bei MdB) scheiden Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie
   Berufs- und Zeitsoldatinnen oder Berufs- und Zeitsoldaten kraft Gesetzes aus ihrem bis-
   herigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem bisherigen Dienst-
   verhältnis begründeten Rechte und Pflichten. Nach Beendigung des Amtsverhältnisses
   treten MBReg und PSt aus diesen Ämtern in den Ruhestand, wenn ihnen nicht innerhalb
   von 3 Monaten mit ihrem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, das ihrem
   früheren Amt gleichwertig ist (vgl. § 18 Abs. 2 BMinG).


2.1.3 Öffentliches Ehrenamt

   Die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes ist von einer Ausnahmegenehmigung durch
   die Bundesregierung abhängig. Öffentliche Ehrenämter zeichnen sich dadurch aus, dass
   sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausgestaltet sind und unentgeltlich bzw.
   gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung wahrgenommen werden. Dazu zählt
   auch jede öffentliche Aufgabe, in welche der Betreffende behördlich bestellt oder durch
   Wahl berufen ist. Beispiele hierfür sind der Fernsehrat des ZDF, Gemeindevertretungen
   und ehrenamtliche Richter. Unter dem Aspekt der Vermeidung der Ämterhäufung und

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möglicher Interessenkollisionen wurden in der Vergangenheit nur sehr restriktiv Ausnah-
    men, während der Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt zu bekleiden, beantragt.


2.1.4 Sonstige Nebentätigkeiten und private Einkünfte

    Vortragstätigkeiten, Teilnahmen an Podiumsdiskussionen, an Talkshows oder an ähnli-
    chen Veranstaltungen, Aufsätze in Zeitschriften, Interviews oder andere Beiträge in Mas-
    senmedien etc. erfolgen regelmäßig in Ausübung des Amtes, so dass zusätzliche Honorare
    dafür nicht angenommen werden dürfen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Einla-
    dung oder Bitte zwar an die Privatperson gerichtet wurde, aber erkennbar wegen der Ei-
    genschaft als Amtsträger erfolgte.

    Nur soweit solche Tätigkeiten eindeutig ohne jeden Bezug zum Amt ausgeübt werden, ist
    in eigener Verantwortung über die Annahme und Verwendung von Honoraren zu ent-
    scheiden.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung oder Verpachtung und die bloße Beteili-
    gung an einem auf Gewinnerzielung orientierten Unternehmen sind hingegen zulässig.

    Sofern im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für eine der oben genannten Tätigkeiten
    erforderlich ist, legt das jeweilige Fachressort, dem das MBReg oder PSt angehören, eine
    entsprechende Beschlussvorlage zur Kabinettbefassung vor. Diese ist vorab mit dem Bun-
    desministerium des Innern, für Bau und Heimat, Referat D 2, abzustimmen.


2.1.5 Übersicht über zulässige und unzulässige Tätigkeiten


     A–Z                                                 Anmerkungen
     Amtsausübung im öffentlichen
                                     unzulässig
     Dienst (z. B. Richter, Beamter)
                                                         Mit Zustimmung des Bundestages bei
     Aufsichtsrats- oder Verwal-                         MBReg bzw. mit Zustimmung der
                                     unzulässig,         Bundesregierung bei PSt möglich.
     tungsratsmitglied eines auf Er-
                                     aber
     werb gerichteten Unternehmens                       Zulässig, sofern die Mitgliedschaft ge-
                                                         setzlich bestimmt ist.
                                                         Mit Zustimmung des Bundestages bei
                                                         MBReg bzw. mit Zustimmung der
     Aufsichts-/Verwaltungsrat/Bei-    unzulässig,       Bundesregierung bei PSt möglich.
     rat einer gemeinnützigen GmbH     aber              Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht
                                                         explizit festgehalten ist, dass die
                                                         gGmbH keine Gewinne erzielt, dürfte


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davon auszugehen sein, dass der typi-
                                                    sche Fall einer am Markt tätigen und
                                                    auf Erwerb ausgerichteten Kapitalge-
                                                    sellschaft vorliegt.
                                                    Eine Zuerkennung des steuerrechtli-
                                                    chen Status der Gemeinnützigkeit
                                                    steht dem nicht entgegen.
                                                    Art. 66 GG i. V. m. § 5 BMinG verfolgt
                                                    das Ziel, eine Konzentration von staat-
                                                    licher und wirtschaftlicher Macht ent-
                                                    gegenzuwirken. Nicht beurteilungser-
                                                    heblich ist, ob sämtliche Gewinne des
                                                    Unternehmens für einen gemeinnützi-
                                                    gen Zweck verwandt werden oder an
                                                    die Gesellschafter ausgekehrt werden
                                                    dürfen.
                                                    Der steuerrechtliche Status der Ge-
                                                    meinnützigkeit verdrängt folglich
                                                    nicht die in § 5 Abs. 1 Satz BMinG nor-
                                                    mierte grundsätzliche Inkompatibili-
                                                    tät der Tätigkeit in deren Aufsichtsrat
                                                    mit der Amtstätigkeit.
Beruf neben dem Ministeramt        unzulässig
Ehrenamt, öffentliches
(durch Gesetz oder auf Grund ei-
nes Gesetzes ausgestaltet und
                                                    Mit Zustimmung der Bundesregierung
unentgeltlich), z. B. Kommunal-
                                                    möglich.
vertretung (Stadt-, Gemeinderat, unzulässig,
Sachkundiger Bürger, ehrenamtl. aber                Zulässig, sofern die Mitgliedschaft ge-
Bürgermeister), Fernsehrat des                      setzlich bestimmt ist.
ZDF, Deutsche Nationalbiblio-
thek, Deutsch-Französisches Ju-
gendwerk
                                                    Mit Blick auf mögliche Interessenkolli-
Ehrenamt, nichtöffentliches                         sionen sowie zur Vermeidung einer
                                   zulässig, aber   Ämterhäufung sollte jede Übernahme
z. B. Vorsitzende(r) eines e. V.                    sorgfältig und eigenverantwortlich ge-
                                                    prüft werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,     zulässig


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9

Vermietung, Verpachtung
Funktionen, politische
   Bundestagsmandat            zulässig
   Landtagsmandat              zulässig
   Mitglied Landesregierung    unzulässig
   Parteiämter                 zulässig
                                unzulässig,      Innehaben von Gesellschaftsanteilen
Gewerbe
                                aber             ist grundsätzlich zulässig.
                                unzulässig ge-
Gutachter
                                gen Entgelt
Honorarprofessur                zulässig
                                           Mit der Herausgeberschaft verbun-
                                           dene vertraglich festgeschriebene Auf-
                                           gaben erscheinen nicht als Ausübung
                                           einer Berufstätigkeit, soweit die Tätig-
                                           keiten davon bestimmt sind, Beiträge
                                           zu sammeln, zu sichten und zu bewer-
Herausgeber von Zeitschiften zulässig ohne
                                           ten. Eine etwaige Aufwandsentschädi-
o. ä.                        Honorar
                                           gung dient nicht der Bestreitung des
                                           Lebensunterhalts, sondern hat eher die
                                           Funktion, die mit der Tätigkeit verbun-
                                           denen Mühen und Aufwände zu hono-
                                           rieren. Eine Prüfung des konkreten
                                           Sachverhalts wird angeregt.
Kirchenämter, ehrenamtlich      zulässig
Schriftstellerische Tätigkeit
                                zulässig ohne
   in Ausübung des Amtes       zusätzliches
                                Honorar
                                                 Soweit die Tätigkeiten eindeutig ohne
                                                 jeden Bezug zum Amt sind, ist in Ei-
   ohne jeden Bezug zum Amt    zulässig         genverantwortung über die Annahme
                                                 und Verwendung eines Honorars zu
                                                 entscheiden.
                                unzulässig ge-
Schiedsrichter
                                gen Entgelt


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