Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären“
Bundesministerium des Innern, f ür Bau und Heimat Referat D 2 Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes - 20. Legislaturperiode - Stand: 01.12.2021

Ansprechpartner/in für Rückfragen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Referat D 2 11014 Berlin e-Mail: D2AV@bmi.bund.de MR Dr. Lars Mammen 030/18 681 10236 OAR‘n Elke Büchner 030/18 681 10241 2

I N H A L T S V E RZ E I C H N I S I N H AL T SV E RZ E I C H N I S .............................................................................................................................. 3 Z U SAM M E N F A SS UN G DE R W I C H T I G STE N I N FO R M A TI O N E N ......................................................... 4 1. Allgemeines .......................................................................................................................................... 5 2. Leitlinien und Regelungen zur Integrität und Vermeidung von Interessenkonflikten ....... 5 2.1 Verbot der Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten, öffentliche Ehrenämter (§ 5 BMinG, § 7 ParlStG) ......................................................................................................... 6 2.1.1 Politische Funktionen ................................................................................................ 7 2.1.2 Ausübung anderer Amtsverhältnisse...................................................................... 7 2.1.3 Öffentliches Ehrenamt .............................................................................................. 7 2.1.4 Sonstige Nebentätigkeiten und private Einkünfte .............................................. 8 2.1.5 Übersicht über zulässige und unzulässige Tätigkeiten ....................................... 8 2.2 Verbot der Annahme von Geschenken (§ 5 Abs. 3 BMinG, § 7 ParlStG) .................... 11 2.3 Amtsverschwiegenheit; Aussagegenehmigung (§§ 6, 7 BMinG, § 7 ParlStG)........... 12 2.4 Umgang mit Interessenkonflikten ..................................................................................... 13 2.5 Kontakt mit Lobbyisten ........................................................................................................ 13 2.6 Karenzzeitregelung (§§ 6a bis 6d BMinG, § 7 ParlStG) .................................................. 14 3. Regelungen zu Amtsbezügen, Versorgung etc.......................................................................... 14 3.1 Amtsbezüge (§ 11 BMinG, § 5 ParlStG) ............................................................................. 14 3.2 Übergangsgeld (§ 14 BMinG, § 6 ParlStG) ........................................................................ 16 3.3 Ruhegehalt (§ 15 BMinG, § 6 ParlStG)............................................................................... 17 3.4 Krankheitsvorsorge (§ 12 Abs. 6 BMinG, § 5 Abs. 2 ParlStG) ....................................... 18 3.5 Mutterschutz und Elternzeit ............................................................................................... 18 4. Regelungen im Zusammenhang mit der Amtsausübung ........................................................ 19 4.1 Arbeitszeit und Urlaub .......................................................................................................... 19 4.2 Dienstreisen ............................................................................................................................ 19 4.2.1. Dienstkraftfahrzeuge .............................................................................................. 20 4.2.2 Flugbereitschaft des Verteidigungsministeriums ............................................. 21 4.2.3 Hubschrauber der Bundespolizei ......................................................................... 21 4.3 Verwendung von Kopfbögen, dienstlicher E-Mail und Nutzung sozialer Medien .. 22 4.4 Umzüge .................................................................................................................................... 23 5. Geschäftsführende Bundesregierung .......................................................................................... 23 V E R Z E I C H N I S DE R A N L AG E N ............................................................................................................... 24 3

ZUSAMMENFASSUNG D E R W I C H T I GS T E N I N F O RM AT I ON E N (RECHTSSTAND: 01. OKTOBER 2021) Amtsbezüge Summe aus Amtsgehalt + Ortszuschlag 20.336,94 € BK (ver- heiratet); 16.518,76 € – BM (verheiratet), 12.700,52 € – PSt (verheiratet) zzgl. jeweils Dienstaufwandsentschädigung + ggf. Trennungsgeld S. 14 ff/Anlage 7 Amtszeit beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde, endet mit Amtszeit der oder des BK bzw. der oder des BM S. 5 Arbeitszeit keine gesetzlichen Vorgaben S. 19 Dienstreisen Erstattung von Reisekosten und Tagegeld, Anspruch auf Dienstwagen und Flugbereitschaft S. 19 ff/Anlagen 8 bis 12 Geschenke schriftliche Mitteilung an Chef BK über Geschenke, die in Bezug auf das Amt gewährt werden; Ausnahme: Annahme von Geschenken zulässig bis Wert unter 150 € S. 11/Anlage 5 Krankheitsfall Regelungen nach Beihilferecht; als MdB Wahl zwischen Beihilferecht oder Zuschuss zu Krankenversicherungsbei- trägen S. 18 Karenzzeit Anzeigepflicht bei Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit nach Ausscheiden aus dem Amt innerhalb von 18 Monaten; Versagung durch BReg S. 14/Anlage 6 Mutterschutz/Elternzeit Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit finden keine Anwendung S. 18 Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht zulässig, S. 8 ff. Ruhegehalt Zahlung nach Ausscheiden aus dem Amt, bei regulärer Min- destamtszeit von 4 Jahren Sockelbetrag von 27,74 % der Be- züge, Steigerung des Anspruchs auf max. 71,75 % möglich S. 17 Umzüge Erstattung der Umzugskosten S. 23/Anlage 8 Urlaub keine gesetzlichen Regelungen, Abwesenheit von mehr als 3 Tagen nur mit Einvernehmen durch BK S. 19 Übergangsgeld mindestens 6 Monate bis max. 2 Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt, für die ersten 3 Monate volle Höhe der Bezüge, danach 50 % S. 16 4

1. Allgemeines Die Mitglieder der Bundesregierung (MBReg), Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler (BK) und Bundesministerinnen bzw. Bundesminister (BM), sowie die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre (PSt) stehen in einem öffent- lich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, für das der Gesetzgeber spezielle Regelungen im Grundgesetz (Art. 62 bis 69 GG), im Bundesministergesetz (BMinG, Anlage 1) sowie im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG, An- lage 2) geschaffen hat. PSt im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt werden aus protokollarischen Gründen Staatsministerin oder Staatsminister (StM) genannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten bzw. mit der Vereidigung, falls diese zeitlich vorher erfolgt ist. Die Amtszeit der BM ist an die Amtszeit der oder des BK gekoppelt. Die Amtsdauer der PSt ist in gleicher Weise von der Amtszeit der/des BM abhängig. Das Amtsverhältnis der MBReg endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Das Amtsverhältnis bei PSt endet mit Ende der Amtszeit der/des BM und in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag. Darüber hinaus können BM und PSt jederzeit entlassen werden oder ihre Entlassung verlangen. Nach dem Ende der Amtszeit sind die oder der BK auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und die BM auf Ersuchen der oder des BK bis zum Amtsan- tritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen (Art. 69 Abs. 3 GG). Näheres hierzu sh. Ziffer 5. In diesem Fall endet die Amtszeit der PSt – auch wenn diese nicht in den Deutschen Bun- destag wiedergewählt wurden – erst mit dem Ende der Geschäftsführung des für sie zu- ständigen MBReg, damit dem geschäftsführenden MBReg für die Dauer der Geschäfts- führung der bisherige Apparat erhalten bleibt. Die Rechte und Pflichten aus dem Amtsverhältnis gelten für diese Zeit fort. 2. Leitlinien und Regelungen zur Integrität und Vermeidung von Interessenkonflikten Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat und in die Regierung sind für eine effektive und effiziente Politikgestaltung von grundlegender Bedeutung. Erarbeitetes Vertrauen kann u. a. durch Korruptionsfälle in der Regierung schnell verspielt werden. MBReg und PSt unterliegen aufgrund der Bedeutung ihrer Staatsämter beson- ders hohen Integritätsstandards, die insbesondere durch die nachfolgend dargestellten 5

gesetzlichen Regelungen durchsetzbar sind. Diese Regelungen stellen sicher, dass Kollisi- onen zwischen Staats- und Allgemeinwohlinteressen und privaten Interessen vorgebeugt bzw. verhindert werden. Im Nachfolgenden werden zu den gesetzlichen Regelungen im BMinG zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Korruptionsprävention ausfüh- rende Hinweise gegeben. 2.1 Verbot der Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten, öffentliche Ehrenämter (§ 5 BMinG, § 7 ParlStG) MBReg und PSt ist es grundsätzlich untersagt, neben ihrem Amt andere berufliche Tätig- keiten auszuüben. So dürfen sie nicht: zusätzlich einem Gewerbe oder Beruf nachgehen, dem Vorstand eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmens angehören, als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter gegen Entgelt tätig sein, als außergerichtliche Gutachterin oder außergerichtlicher Gutachter gegen Entgelt tätig sein. Sinn und Zweck des Verbots ist die Wahrung des öffentlichen Ansehens der Staatsämter sowie die Vermeidung von Interessenkollisionen und dem Staatswohl schädigenden Ab- hängigkeiten. MBReg und PSt haben ihre Arbeitskraft in vollem Umfang ihrem Amt zu widmen. Die Wahrnehmung einer zulässigen Nebentätigkeit ist mit der selbständigen und eigenver- antwortlichen Leitung des eigenen Geschäftsbereichs (Art. 65 Satz 2 GG) in Einklang zu bringen. Dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens dür- fen MBReg und PSt nur angehören, wenn der Bundestag bei MBReg bzw. die Bundesre- gierung bei PSt im Einzelfall ausdrücklich eine Ausnahme zulässt oder die Mitgliedschaft gesetzlich vorgesehen ist (z. B. Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Sofern ein Mandat in Überwachungsorganen bzw. in ähnlichen Gremien von Unterneh- men, an denen der Bund (einschließlich Sondervermögen) unmittelbar oder mittelbar be- teiligt ist, ausgeübt werden soll, wird auf die Beachtung der Grundsätze des BMF zu guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, Stand: 16. Sep- tember 2020, hingewiesen. 6

MBReg und PSt sollen generell Aufwandsentschädigungen nicht annehmen, die ihnen für die Wahrnehmung der Tätigkeit in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Er- werb gerichteten Unternehmens angeboten werden (sh. BMI- Rundschreiben vom 3. Ap- ril 2019 – Anlage 13 -). Sofern ein MBReg oder PSt ein eigenes Unternehmen betreibt, z. B. eine Anwaltskanzlei, wird die oder der Betroffene durch das Berufsverbot nicht zur Geschäftsaufgabe gezwun- gen, sondern muss lediglich das Unternehmen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter führen lassen. Der Fortbestand der Anwaltszulassung wird nicht beeinträchtigt. Auf Brief- köpfen und Türschildern der Kanzlei kann weiterhin auf die Zugehörigkeit hingewiesen werden. 2.1.1 Politische Funktionen Neben ihrer Amtstätigkeit können MBReg und PSt ein Bundestags- bzw. ein Landtags- mandat ausüben, hingegen nicht dem Europäischen Parlament angehören (vgl. §§ 22 Abs. 2 Nr. 9 und Nr. 13 EuWG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 1. Anstrich des Direktwahlakts). Eine politische Betätigung in einer Kommunalvertretung bedarf in der Regel der Zustimmung der Bundesregierung. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Landesre- gierung (vgl. § 4 BMinG; Anlage 1). 2.1.2 Ausübung anderer Amtsverhältnisse Für MBReg und PSt besteht ein generelles Verbot, ein anderes bezahltes Amt im öffent- lichen Dienst auszuüben. Mit ihrer Ernennung zum MBReg oder PSt (bzw. mit Annahme der Wahl bei MdB) scheiden Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie Berufs- und Zeitsoldatinnen oder Berufs- und Zeitsoldaten kraft Gesetzes aus ihrem bis- herigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem bisherigen Dienst- verhältnis begründeten Rechte und Pflichten. Nach Beendigung des Amtsverhältnisses treten MBReg und PSt aus diesen Ämtern in den Ruhestand, wenn ihnen nicht innerhalb von 3 Monaten mit ihrem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, das ihrem früheren Amt gleichwertig ist (vgl. § 18 Abs. 2 BMinG). 2.1.3 Öffentliches Ehrenamt Die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes ist von einer Ausnahmegenehmigung durch die Bundesregierung abhängig. Öffentliche Ehrenämter zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ausgestaltet sind und unentgeltlich bzw. gegen Entrichtung einer Aufwandsentschädigung wahrgenommen werden. Dazu zählt auch jede öffentliche Aufgabe, in welche der Betreffende behördlich bestellt oder durch Wahl berufen ist. Beispiele hierfür sind der Fernsehrat des ZDF, Gemeindevertretungen und ehrenamtliche Richter. Unter dem Aspekt der Vermeidung der Ämterhäufung und 7

möglicher Interessenkollisionen wurden in der Vergangenheit nur sehr restriktiv Ausnah- men, während der Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt zu bekleiden, beantragt. 2.1.4 Sonstige Nebentätigkeiten und private Einkünfte Vortragstätigkeiten, Teilnahmen an Podiumsdiskussionen, an Talkshows oder an ähnli- chen Veranstaltungen, Aufsätze in Zeitschriften, Interviews oder andere Beiträge in Mas- senmedien etc. erfolgen regelmäßig in Ausübung des Amtes, so dass zusätzliche Honorare dafür nicht angenommen werden dürfen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Einla- dung oder Bitte zwar an die Privatperson gerichtet wurde, aber erkennbar wegen der Ei- genschaft als Amtsträger erfolgte. Nur soweit solche Tätigkeiten eindeutig ohne jeden Bezug zum Amt ausgeübt werden, ist in eigener Verantwortung über die Annahme und Verwendung von Honoraren zu ent- scheiden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung oder Verpachtung und die bloße Beteili- gung an einem auf Gewinnerzielung orientierten Unternehmen sind hingegen zulässig. Sofern im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für eine der oben genannten Tätigkeiten erforderlich ist, legt das jeweilige Fachressort, dem das MBReg oder PSt angehören, eine entsprechende Beschlussvorlage zur Kabinettbefassung vor. Diese ist vorab mit dem Bun- desministerium des Innern, für Bau und Heimat, Referat D 2, abzustimmen. 2.1.5 Übersicht über zulässige und unzulässige Tätigkeiten A–Z Anmerkungen Amtsausübung im öffentlichen unzulässig Dienst (z. B. Richter, Beamter) Mit Zustimmung des Bundestages bei Aufsichtsrats- oder Verwal- MBReg bzw. mit Zustimmung der unzulässig, Bundesregierung bei PSt möglich. tungsratsmitglied eines auf Er- aber werb gerichteten Unternehmens Zulässig, sofern die Mitgliedschaft ge- setzlich bestimmt ist. Mit Zustimmung des Bundestages bei MBReg bzw. mit Zustimmung der Aufsichts-/Verwaltungsrat/Bei- unzulässig, Bundesregierung bei PSt möglich. rat einer gemeinnützigen GmbH aber Soweit im Gesellschaftsvertrag nicht explizit festgehalten ist, dass die gGmbH keine Gewinne erzielt, dürfte 8

davon auszugehen sein, dass der typi- sche Fall einer am Markt tätigen und auf Erwerb ausgerichteten Kapitalge- sellschaft vorliegt. Eine Zuerkennung des steuerrechtli- chen Status der Gemeinnützigkeit steht dem nicht entgegen. Art. 66 GG i. V. m. § 5 BMinG verfolgt das Ziel, eine Konzentration von staat- licher und wirtschaftlicher Macht ent- gegenzuwirken. Nicht beurteilungser- heblich ist, ob sämtliche Gewinne des Unternehmens für einen gemeinnützi- gen Zweck verwandt werden oder an die Gesellschafter ausgekehrt werden dürfen. Der steuerrechtliche Status der Ge- meinnützigkeit verdrängt folglich nicht die in § 5 Abs. 1 Satz BMinG nor- mierte grundsätzliche Inkompatibili- tät der Tätigkeit in deren Aufsichtsrat mit der Amtstätigkeit. Beruf neben dem Ministeramt unzulässig Ehrenamt, öffentliches (durch Gesetz oder auf Grund ei- nes Gesetzes ausgestaltet und Mit Zustimmung der Bundesregierung unentgeltlich), z. B. Kommunal- möglich. vertretung (Stadt-, Gemeinderat, unzulässig, Sachkundiger Bürger, ehrenamtl. aber Zulässig, sofern die Mitgliedschaft ge- Bürgermeister), Fernsehrat des setzlich bestimmt ist. ZDF, Deutsche Nationalbiblio- thek, Deutsch-Französisches Ju- gendwerk Mit Blick auf mögliche Interessenkolli- Ehrenamt, nichtöffentliches sionen sowie zur Vermeidung einer zulässig, aber Ämterhäufung sollte jede Übernahme z. B. Vorsitzende(r) eines e. V. sorgfältig und eigenverantwortlich ge- prüft werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, zulässig 9

Vermietung, Verpachtung Funktionen, politische Bundestagsmandat zulässig Landtagsmandat zulässig Mitglied Landesregierung unzulässig Parteiämter zulässig unzulässig, Innehaben von Gesellschaftsanteilen Gewerbe aber ist grundsätzlich zulässig. unzulässig ge- Gutachter gen Entgelt Honorarprofessur zulässig Mit der Herausgeberschaft verbun- dene vertraglich festgeschriebene Auf- gaben erscheinen nicht als Ausübung einer Berufstätigkeit, soweit die Tätig- keiten davon bestimmt sind, Beiträge zu sammeln, zu sichten und zu bewer- Herausgeber von Zeitschiften zulässig ohne ten. Eine etwaige Aufwandsentschädi- o. ä. Honorar gung dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern hat eher die Funktion, die mit der Tätigkeit verbun- denen Mühen und Aufwände zu hono- rieren. Eine Prüfung des konkreten Sachverhalts wird angeregt. Kirchenämter, ehrenamtlich zulässig Schriftstellerische Tätigkeit zulässig ohne in Ausübung des Amtes zusätzliches Honorar Soweit die Tätigkeiten eindeutig ohne jeden Bezug zum Amt sind, ist in Ei- ohne jeden Bezug zum Amt zulässig genverantwortung über die Annahme und Verwendung eines Honorars zu entscheiden. unzulässig ge- Schiedsrichter gen Entgelt 10
