da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
Insbesondere in den Fallkonstellationen der Schutzunwürdigkeit ist es für die Anwendung des einschlägigen Ausschlusstatbestandes unerheblich, ob der Ausländer wegen seiner Handlungen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde; dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob eine Strafe verbüßt wurde bzw. eine Begnadigung oder Amnestie wegen dieser Handlungen erfolgt ist; dies gilt insbesondere für in einem Drittstaat begangene Handlungen. Soweit im Verfahren eines Minderjährigen die Anwendung eines Ausschlusstatbestandes möglich ist, kommt dem Aspekt der Strafmündigkeit eine besondere Bedeutung zu, soweit keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt ist und damit das Strafurteil die Grundlage für die Bewertung darstellt. Aus den §§ 19 StGB, 3 JGG ergibt sich, dass die Strafmündigkeit in Deutschland ab dem 14. Geburtstag beginnt. In anderen Rechtsordnungen reicht die Altersgrenze von sieben bis hin zu 18 Jahren. Aufgrund der großen Bandbreite des von den Staaten und in den ver- schiedenen Rechtsordnungen fixierten Mindestalters für die Strafmündigkeit muss bei Min- derjährigen im jeweiligen Einzelfall eine Bewertung ihrer emotionalen, geistigen und intel- lektuellen Reife vorgenommen werden, um feststellen zu können, ob sie für eine entspre- chende Handlung individuell verantwortlich gemacht werden können. III. Die Ausschlusstatbestände im Einzelnen 1. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG 1.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna- tionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat. Zur Konkretisierung kann u.a. auf Art. 7 und 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts vom 17.07.1998 verwiesen werden. Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser seltenen Fallkonstellationen ist der Grundsatz_Sicherheit vor Entscheidung zu informieren. 1.2. Tatbestandsvoraussetzungen 1.2.1 Verbrechen gegen den Frieden Ein Verbrechen gegen den Frieden liegt u.a. vor, wenn ein Angriffskrieg geplant, vorbereitet oder durchgeführt wird. 1.2.2 Kriegsverbrechen Ein Kriegsverbrechen liegt insbesondere vor, wenn sich die Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen richten, die durch das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilper- sonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949 besonders geschützt sind. Ausschlusstatbestände 4/19 Stand 05/22
1.2.3 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind u.a. Mord, Versklavung, Deportation, Ausrot- tung, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt von gleichem Gewicht sowie andere gewichtige Akte der Unmenschlichkeit gegenüber der Zivilbevölkerung wäh- rend des Krieges zu verstehen. 1.2.4. Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 2.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbe- sondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. 2.2. Tatbestandsvoraussetzungen 2.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Tatbestand der Norm ist bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die An- nahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es nicht (vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57, da- mals: zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Bei Vorliegen eines Urteils wird in der Regel die An- nahme gerechtfertigt sein, dass die entsprechenden Taten begangen wurden. Anders kann es bei Urteilen sein, die offensichtlich nicht in einem rechtstaatlichen Verfahren ergangen sind; hier bedarf es einer eingehenden Prüfung, insbesondere des Urteils, ob die Taten tat- sächlich begangen wurden. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil sind ein Indiz dafür, dass sich der Aus- länder tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Je mehr das aus- ländische Strafverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht, umso eher kann von der inhaltlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2002 – 10 A 10089/02 OVG, damals noch zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Für die Annahme einer vorgetragenen und einen Schutzstatus ausschließenden Straftat sind neben dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers auch alle weiteren Gesamtumstände (Notwehrsituation, Begehung unter Zwang etc.) einzubeziehen. Gegebenenfalls ist durch das für die Bearbeitung des Verfahrens zuständige Referat auch Ausschlusstatbestände 5/19 Stand 05/22
die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenaufklärung (ggf. unter Einbeziehung des Auswärti- gen Amts), eine Sachstandsanfrage an die Strafverfolgungsbehörden, die Anforderung ei- nes aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug) sowie eine Anfrage an das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS60, s. „ECRIS-Anleitung für Auskunftsersuchen“ und „ECRIS-Antragsformular“) in Betracht zu ziehen. 2.2.2 Tatbegehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Die Begehung einer Straftat muss vor seiner Aufnahme als Flüchtling und außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sein. 2.2.3 Schwere Straftat Die Schwere der Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestimmt sich nach interna- tionalen Maßstäben. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7.09, m.w.N.). Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10). Allein die Zugehörigkeit einer Person zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer individuellen Verantwortung. Soweit eine Person eine hervorgehobene Position innerhalb einer solchen Organisation in- nehatte, besteht zwar eine Vermutung ihrer individuellen Verantwortung für das Tun der Organisation. Es bedarf jedoch auch hier in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu beurteilen, ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung im strafrechtlichen Sinn für die Handlungen der Organisation zukommt. Notwendig sind dabei genaue Feststellungen, wann und wie lange der Antragsteller die her- vorgehobene Position innegehabt hat und welche konkreten terroristischen Straftaten die betreffende Organisation während dieses Zeitraums begangen oder geplant hat (vgl. 60 ECRIS (European Criminal Register Information System) wurde auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten wurde zum 27.04.2012 errichtet. Ziel ist die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Strafregistern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (MS) zur Gewährleistung einer wirkungsvollen grenzüberschreitenden Verfolgung der Kriminalität. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die MS, strafgerichtliche Verurteilungen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen MS besitzt, diesem anderen MS mitzuteilen. Dieser MS ist wiederum verpflichtet, alle entsprechend mitgeteilten ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zu speichern und den anderen MS auf deren Auskunftsersuchen hin mitzuteilen. Das Strafregister der einzelnen MS ist damit hinsichtlich seiner Staatsangehörigen zentraler Anlaufpunkt für alle anderen MS, da hier alle Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen der eigenen Staatsangehörigen gesammelt und abrufbar sind. Auf Grund der vorläufigen Anwendung des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens findet ab 01.01.2021 weiterhin auch ein Austausch mit dem Vereinigten Königreich statt. Ausschlusstatbestände 6/19 Stand 05/22
BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010
- C-57/09 und C-101/09).
2.2.4 Nichtpolitische Straftat
Es muss sich bei § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um eine nichtpolitische Straftat handeln.
Nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur ist für die Unterscheidung zwischen politi-
schen Straftaten und allgemeiner Kriminalität darauf abzustellen, ob bei einer Abwägung
aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung insbe-
sondere der Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall der politische oder der kriminelle Gehalt des
Delikts überwiegt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2003 – 4 Ausl (A) 308/02). Ein
Überwiegen des kriminellen Gehalts ist auch dann anzunehmen, wenn eine Straftat durch
eine angebliche politische Motivation vermeintlich aufgewertet werden soll. Auch terroristi-
sche Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung geprägt sind, sind
schwere nichtpolitische Straftaten, selbst wenn mit ihnen – vorgeblich – politische Ziele ver-
folgt werden (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, C-57/09 u. C-101/09).
2.2.5 Teilnahme
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die
andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich
in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Es gilt mangels einheitlicher internationaler Krite-
rien grundsätzlich eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zu Täter-
schaft und Teilnahme. Erfasst sind neben dem Täter auch der Anstifter und Gehilfe. Aller-
dings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem eines täter-
schaftlichen Tatbeitrages entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26.10).
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG
3.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den Zielen und Grundsätzen der Ver-
einten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten
Nationen verankert sind, zuwidergehandelt hat.
3.2. Tatbestandsvoraussetzungen
3.2.1 Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
laufen
Bei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt es sich um allgemeine
Werte und Zielsetzungen der Völkergemeinschaft, die regelmäßig eine Konkretisierung
durch Vertragswerke oder Resolutionen erfahren.
Ausschlusstatbestände 7/19 Stand 05/22
EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Zielen und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wis- sentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organi- sationen begangen worden sind (BVerwG, Urteil vom 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unterstüt- zungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne terro- ristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshandlungen von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisa- tion“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Terrortat hatten. Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Ausschluss vom Flücht- lingsschutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, - 10 C 26.12). Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C-573/14) klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Natio- nen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwel- ligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfül- len. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen Handlungen - als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurtei- lung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor- liegt. Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlusstatbe- standes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristischen Orga- nisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalles, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im An- schluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09)). Ausschlusstatbestände 8/19 Stand 05/22
3.2.2 Teilnahme Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen be- züglich dieser Verbrechen festzulegen. Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG. 5. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 5.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen hat. 5.2. Tatbestandsvoraussetzungen 5.2.1 Schwerwiegende Gründe Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Schwerwiegende Gründe setzen das Vorhandensein von Indizien von erheblichem Gewicht voraus, die das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes als wahrscheinlich erscheinen lassen; die bloße Möglichkeit oder das Bestehen von Verdachtsmomenten genügt insofern nicht (VG München, Urteil vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes aber keine Voraussetzung; bereits der Sachvortrag des Auslän- ders kann insoweit ausreichend sein. Ggf. sind die Unterlagen anzufordern, aus denen sich die Straftat ergibt. 5.2.2 Begehung einer schweren Straftat Eine schwere Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Straftat, die den Rechts- frieden und die Rechtssicherheit berührt. Dies wird etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Kör- perverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Die Tat muss zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und ge- eignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (VG Ansbach, Beschluss vom 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405). Darüber hinaus muss es Ausschlusstatbestände 9/19 Stand 05/22
sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwer-
wiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. VG München, Urteil
vom 03.03.2017 – M 4 K 16.31018 m.w.N.). Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften
jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft
der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang
aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil
vom 02.04.2014; 10 A 465/12).
Auf den gesetzlichen Strafrahmen allein darf allerdings nicht abgestellt werden. Bei der Be-
urteilung der Schwere der fraglichen Straftat ist vielmehr eine vollständige Prüfung sämtli-
cher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-
369/17, Rn.58), insbesondere
- Tatausführung,
- Verletztes Rechtsgut,
- Schwere des eingetretenen Schadens
5.2.3 Tatbegehung im In- oder Ausland
Die Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG können im In- und Ausland sowie
vor und nach der Aufnahme als Flüchtling begangen worden sein.
5.2.4 Teilnahme
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den
in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5).
6. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich Handlungen zuschulden kommen
lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel
und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG.
7. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG
7.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Ausschlusstatbestände 10/19 Stand 05/22
7.2 Tatbestandsvoraussetzungen Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes reicht es aus, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, der Betroffene stelle aufgrund erheblicher Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates dar. Nicht die Straftat selbst, sondern die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründet die Anwen- dung der Ausschlussklausel. Daher ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 76 mit Hinweis auf Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009). Im Unterschied zu den anderen Ausschlussgründen in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG reicht für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG die bloße Feststellung einer in der Vergan- genheit liegenden Straftat oder Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht. Bei Straftätern ist an- hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass auch in Zukunft wieder Straftaten begangen werden (vgl. Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009 zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Zu „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ siehe auch Anmerkungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG. 7.3 Teilnahme Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5). 8. § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG 8.1 Allgemeines Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland anzusehen ist. Eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ist für die Feststellung einer Sicherheitsge- fährdung nicht erforderlich. 8.2 Tatbestandsvoraussetzungen 8.2.1 Schwerwiegende Gründe Schwerwiegende Gründe für die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlusstatbestandes sind gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erhebli- chem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 10 C 2.10) Ausschlusstatbestände 11/19 Stand 05/22
Solche Handlungen können nicht nur terroristische Akte als solche, sondern auch Unterstüt- zungshandlungen im Umfeld der konkreten Tat oder einer (terroristischen/verbotenen) Or- ganisation allgemein sein. Klare und glaubhafte Indizien können sich bspw. aus dem Vor- liegen einer Anklageschrift oder eines Haftbefehls ergeben. 8.2.2 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Sie schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18, Rn. 29). Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann ein Ausländer dadurch darstellen bedeuten, dass er Straftaten im Sinne von §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Ge- wicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97). Er kann auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unter- stützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zur Beurteilung, ob eine Organisation als terroristisch oder extremistisch einzustufen ist, können nationale oder internationale Bewertungen (sog. EU-Terrorliste; sog. UN- Sanktionsliste) oder Rechtsakte (bspw. Verbotsverfügungen, Gerichtsurteile) herangezo- gen werden, in denen entsprechende Organisationen und Einzelpersonen genannt werden. Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08). Bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bedarf es keiner Differen- zierung zwischen einem Kreis von herausgehobenen Funktionären bzw. Kadern und den sonstigen Angehörigen. Es gibt keinen ausreichend sachlichen Grund dafür, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser an- schließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 StR 214/10, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10). Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 – 9 C 31.98). Ausschlusstatbestände 12/19 Stand 05/22
Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend
ist, um in seiner Person den Ausschlusstatbestand zu bejahen, lässt sich nicht abstrakt be-
antworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Ein-
zelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der
u.a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon
durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit
bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8.11).
8.2.3 Wiederholungsgefahr
Erforderlich für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes ist außerdem die Prognose,
dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zu-
kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1998 –
1 C 17.97 und vom 30.03.1999 – 9 C 31.98).
In die Prognose einzubeziehen sind neben der Stellung des Ausländers in der Organisation,
der Intensität seiner bisherigen (Unterstützungs-)Handlungen und seinen früheren Äuße-
rungen insbesondere auch, ob sich der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft
von der die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation und sei-
nen früheren Aktivitäten losgesagt hat.
9. § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG
9.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist.
Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung muss zwingend das Strafgerichtsurteil, auf das
die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gestützt wird, zur Akte gelangt sein.
Folgende weitere Unterlagen sollten in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung
der Entscheidung erforderlich sein können:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug)
- Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entschei-
dung dienen können (bspw. einschlägige andere Verurteilungen), diese sind bei
der Ausländerbehörde, erforderlichenfalls bei der Justizbehörde anzufordern
- Möglicherweise vorliegende Haftunterlagen (z.B. Vollzugspläne, Entwicklungsbe-
richte, Gutachten) sind ebenfalls über die Ausländerbehörde oder ggf. die Justiz-
behörde anzufordern.
Ausschlusstatbestände 13/19 Stand 05/22