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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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EuGH und BVerwG vertreten unter Berufung auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die
Ansicht, dass zumindest Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein den Zielen
und Grundsätzen der UN widersprechen. Somit werden von der Ausschlussklausel die wis-
sentliche Finanzierung, Unterstützung oder Planung terroristischer Handlungen sowie die
Anstiftung dazu mit umfasst, auch wenn sie von Privatleuten bzw. nichtstaatlichen Organi-
sationen begangen worden sind (BVerwG, Urteil vom 7.7.2011, - 10 C 26.10). Unterstüt-
zungshandlungen müssen sich nach der Auffassung des BVerwG nicht auf einzelne terro-
ristische Akte beziehen, sondern können auch in „logistische(n) Unterstützungshandlungen
von einigem Gewicht im Vorfeld“ eines Terroraktes bestehen; ähnliches soll für „gewichtige
ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisa-
tion“ gelten, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zu einer bestimmten Terrortat hatten.
Allerdings muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln, „das bloße Sprühen von Parolen
der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern“ reicht für den Ausschluss vom Flücht-
lingsschutz nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, - 10 C 26.12).

Im Kontext terroristischer Aktivitäten hat der EuGH mit Urteil vom 31.01.2017 (C-573/14)
klargestellt, dass unter Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Natio-
nen zuwiderlaufen, nicht nur terroristische Handlungen fallen, sondern auch niedrigschwel-
ligere Aktivitäten zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den Tatbestand erfül-
len. Solche Aktivitäten können zum Beispiel das Fälschen und betrügerische Überlassen
von Pässen oder die Unterstützung bei der Ausschleusung Freiwilliger zur Begehung von
terroristischen Anschlägen im Ausland sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an solchen
Handlungen - als Bezugstat ist auch hier das Vorliegen einer terroristischen Handlung nicht
erforderlich. Bei der Anwendung der Regelung kommt es laut EuGH auf die Umstände des
Einzelfalles an. Dabei kann von Bedeutung sein, dass bereits eine strafrechtliche Verurtei-
lung des Antragstellers aufgrund der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor-
liegt.

Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihre Ziele (auch) mit terroristischen Mitteln
zu erreichen sucht, rechtfertigt allerdings noch nicht die Anwendung des Ausschlusstatbe-
standes. Bei einer Person in hervorgehobener Position innerhalb einer terroristischen Orga-
nisation kann zwar vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für
von der Organisation in einem relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Es bedarf
aber in allen Fällen der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände des Einzelfalles, um die
Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der
individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - im An-
schluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09)).




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3.2.2 Teilnahme
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 AsylG auch für Ausländer, die
andere zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-3 genannten Handlungen angestiftet oder sich
in sonstiger Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5).

4.     § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller ein Verbrechen gegen den Frieden,
ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne
der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen be-
züglich dieser Verbrechen festzulegen.

Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG.

5.     § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG
5.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen hat.

5.2. Tatbestandsvoraussetzungen
5.2.1 Schwerwiegende Gründe
Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt ist. Schwerwiegende Gründe setzen
das Vorhandensein von Indizien von erheblichem Gewicht voraus, die das Vorliegen eines
Ausschlusstatbestandes als wahrscheinlich erscheinen lassen; die bloße Möglichkeit oder
das Bestehen von Verdachtsmomenten genügt insofern nicht (VG München, Urteil vom
06.10.2016 - M 17 K 16.30970). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Erfüllung des
Ausschlusstatbestandes aber keine Voraussetzung; bereits der Sachvortrag des Auslän-
ders kann insoweit ausreichend sein. Ggf. sind die Unterlagen anzufordern, aus denen sich
die Straftat ergibt.

5.2.2 Begehung einer schweren Straftat
Eine schwere Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist eine Straftat, die den Rechts-
frieden und die Rechtssicherheit berührt. Dies wird etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord
und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Kör-
perverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Die Tat muss zumindest dem Bereich
der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und ge-
eignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
(VG Ansbach, Beschluss vom 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405). Darüber hinaus muss es



Ausschlusstatbestände                    9/19                                Stand 05/22
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sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwer-
wiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. VG München, Urteil
vom 03.03.2017 – M 4 K 16.31018 m.w.N.). Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften
jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft
der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang
aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil
vom 02.04.2014; 10 A 465/12).
Auf den gesetzlichen Strafrahmen allein darf allerdings nicht abgestellt werden. Bei der Be-
urteilung der Schwere der fraglichen Straftat ist vielmehr eine vollständige Prüfung sämtli-
cher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-
369/17, Rn.58), insbesondere
    - Tatausführung,
    - Verletztes Rechtsgut,
    - Schwere des eingetretenen Schadens

5.2.3 Tatbegehung im In- oder Ausland
Die Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG können im In- und Ausland sowie
vor und nach der Aufnahme als Flüchtling begangen worden sein.

5.2.4 Teilnahme
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den
in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5).

6.     § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller sich Handlungen zuschulden kommen
lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel
und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Siehe Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

7.     § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG
7.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit oder
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.




Ausschlusstatbestände                     10/19                               Stand 05/22
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7.2 Tatbestandsvoraussetzungen
Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes reicht es aus, dass schwerwiegende
Gründe zu der Annahme berechtigen, der Betroffene stelle aufgrund erheblicher Straftaten
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufnahmestaates dar. Nicht die
Straftat selbst, sondern die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründet die Anwen-
dung der Ausschlussklausel. Daher ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich
(vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, Rn. 76 mit Hinweis auf Nr. 25.3.8.4 AVwV
vom 26.10.2009).

Im Unterschied zu den anderen Ausschlussgründen in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG reicht für die
Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG die bloße Feststellung einer in der Vergan-
genheit liegenden Straftat oder Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt
werden, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht. Bei Straftätern ist an-
hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass auch in
Zukunft wieder Straftaten begangen werden (vgl. Nr. 25.3.8.4 AVwV vom 26.10.2009 zu §
25 Abs. 3 AufenthG).

Zu „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ siehe auch Anmerkungen zu § 60 Abs. 8
Satz 1, 1. Alt. AufenthG.

7.3 Teilnahme
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den
in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 genannten Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben (s. auch 2.2.5).

8.     § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG
8.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland anzusehen ist.
Eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ist für die Feststellung einer Sicherheitsge-
fährdung nicht erforderlich.

8.2 Tatbestandsvoraussetzungen
8.2.1 Schwerwiegende Gründe
Schwerwiegende Gründe für die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne
eines Ausschlusstatbestandes sind gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erhebli-
chem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien
für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
31.03.2011 - 10 C 2.10)

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Solche Handlungen können nicht nur terroristische Akte als solche, sondern auch Unterstüt-
zungshandlungen im Umfeld der konkreten Tat oder einer (terroristischen/verbotenen) Or-
ganisation allgemein sein. Klare und glaubhafte Indizien können sich bspw. aus dem Vor-
liegen einer Anklageschrift oder eines Haftbefehls ergeben.

8.2.2 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst die
innere und äußere Sicherheit des Staates. Sie schützt nach innen den Bestand und die
Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor
Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher
Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum
Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates
(BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18, Rn. 29).

Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann ein Ausländer dadurch darstellen bedeuten, dass
er Straftaten im Sinne von §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem Ge-
wicht und ähnlicher Zielsetzung begeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97).
Er kann auch dadurch zu einer solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unter-
stützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Zur Beurteilung, ob eine Organisation als terroristisch oder extremistisch einzustufen ist,
können nationale oder internationale Bewertungen (sog. EU-Terrorliste; sog. UN-
Sanktionsliste) oder Rechtsakte (bspw. Verbotsverfügungen, Gerichtsurteile) herangezo-
gen werden, in denen entsprechende Organisationen und Einzelpersonen genannt werden.
Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu
sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder
fördert (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08).

Bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bedarf es keiner Differen-
zierung zwischen einem Kreis von herausgehobenen Funktionären bzw. Kadern und den
sonstigen Angehörigen. Es gibt keinen ausreichend sachlichen Grund dafür, denjenigen,
der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser an-
schließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil
er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (vgl. BGH, Beschluss vom
28.09.2010 – 3 StR 214/10, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 179/10).

Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reicht jedoch
nicht aus. Vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der
Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 – 9 C 31.98).



Ausschlusstatbestände                      12/19                                Stand 05/22
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Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend
ist, um in seiner Person den Ausschlusstatbestand zu bejahen, lässt sich nicht abstrakt be-
antworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Ein-
zelfalles ab, insbesondere von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der
u.a. durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt wird. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon
durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit
bedeuten kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8.11).

8.2.3 Wiederholungsgefahr
Erforderlich für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes ist außerdem die Prognose,
dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zu-
kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1998 –
1 C 17.97 und vom 30.03.1999 – 9 C 31.98).
In die Prognose einzubeziehen sind neben der Stellung des Ausländers in der Organisation,
der Intensität seiner bisherigen (Unterstützungs-)Handlungen und seinen früheren Äuße-
rungen insbesondere auch, ob sich der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung glaubhaft
von der die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation und sei-
nen früheren Aktivitäten losgesagt hat.

9.     § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG
9.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist.

Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung muss zwingend das Strafgerichtsurteil, auf das
die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gestützt wird, zur Akte gelangt sein.
Folgende weitere Unterlagen sollten in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begründung
der Entscheidung erforderlich sein können:
    -    Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR-Auszug)
    -    Sofern vorhanden, weitere Strafgerichtsurteile, die der Begründung der Entschei-
         dung dienen können (bspw. einschlägige andere Verurteilungen), diese sind bei
         der Ausländerbehörde, erforderlichenfalls bei der Justizbehörde anzufordern
    -    Möglicherweise vorliegende Haftunterlagen (z.B. Vollzugspläne, Entwicklungsbe-
         richte, Gutachten) sind ebenfalls über die Ausländerbehörde oder ggf. die Justiz-
         behörde anzufordern.




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Diese Unterlagen können im Rahmen der zu erstellenden Gefahrenprognose von
          Bedeutung sein, da die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes auch Aspekte
          umfasst, die sich positiv für den Ausländer auswirken können.

9.2 Tatbestandsvoraussetzungen
9.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren
Die Vorschrift setzt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren voraus, die nach Erwachsenenstrafrecht verhängt wurde.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der
Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 4.00).
Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe muss zumindest eine der Einzelstrafen
eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe sein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C
17.12).

Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein (vgl.
dazu VG Aachen, Urteil vom 22.02.2010 - 5 K 289/09.A), sofern der Straftat im deutschen
Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das ausländische Urteil in einem rechts-
staatlichen Verfahren zustande gekommen ist.

9.2.2 Wiederholungsgefahr
Der Ausländer muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Diese ist dann anzuneh-
men, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, also auch in Zukunft die Begehung
neuer vergleichbarer Straftaten durch den Betroffenen ernsthaft droht.
Vergleichbare Straftaten in diesem Sinne sind solche, die z.B. das gleiche Rechtsgut betref-
fen, die von der Art der Tatausführung ähnlich schwerwiegend sind oder die vergleichbar
schwere Folgen verursachen.

Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die
besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der ver-
hängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände in ihrer Begehung und
das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, ebenso wie die Persönlichkeit
des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Ent-
scheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00, Rn. 14 ff.).

Folgende Kriterien können für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen:
   - Hohe Bedeutung der verletzten und auch zukünftig gefährdeten Rechtsgüter (z.B.
      Leben, Gesundheit)
   - Ein aus der persönlichen Biographie sich ersichtlich steigerndes delinquentes Ver-
      halten (bei entsprechenden BZR-Eintragungen)
   - Einschlägige Wiederholungstaten (s. BZR)

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-   Offenkundige Unwirksamkeit früherer strafrechtlicher Sanktionen (Vorstrafen; BZR)
   -   Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Bewährung (kein Abschre-
       ckungseffekt von Sanktionen)
   -   Fehlendes Aufenthaltsrecht, fehlende tragfähige und sozialverträgliche Lebens-
       grundlage in Deutschland, fehlende sprachliche und soziale Integration im Bundes-
       gebiet
   -   Fehlendes soziales und familiäres Umfeld (im Hinblick auf zukünftige Orientierung,
       Rückhalt und Unterstützung)
   -   Fehlende berufliche u. wirtschaftliche Perspektive (persönliche Ziele, Fortbildung in
       Haft, therapeutische Maßnahmen)
   -   Nach allgemeiner Lebenserfahrung zukünftig erschwerte gesellschaftliche Akzep-
       tanz/Integration/Resozialisierung aufgrund Verurteilung/Delinquenz

Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung allein ist kein Hinweis darauf, dass keine
konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt. Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Wieder-
holungsgefahr nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden, da der anzulegende
Prognosemaßstab ein anderer ist.
Bei der strafgerichtlichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen Resozialisie-
rungsgesichtspunkte im Vordergrund. Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass ver-
antwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende
Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Beste-
hen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Dabei kann das Strafgericht zu einer
günstigeren Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der
von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten
ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten.
Das Bundesamt hat dagegen ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustel-
len, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers
steht. Das Bundesamt ist daher bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr
nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Unab-
hängig davon erfordert die ausländerrechtlich notwendige Prognose - im Gegensatz zu der
der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2StGB – eine über die Bewährungsdauer
hinausgehende längerfristige Prognose.
Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich
nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen dro-
henden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird (s.
OVG NRW, Urteil vom 29.07.2008 - 15 A 620/07.A bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom
29.06.2009 - 10 B 60.08)




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10.    § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG
10.1 Allgemeines
Der Ausschlusstatbestand, der über § 3 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, setzt voraus, dass
der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er rechtskräftig zu einer Frei-
heits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, soweit die Tat zu
den in 10.2.3 aufgeführten Deliktsgruppen gehört, die unter 10.2.4 aufgeführten Merkmale
der Tatbegehung aufweist und vorsätzlich begangen wurde.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen bzw. sollten für diesen Ausschlusstatbestand die
unter Punkt III.9.1 genannten Unterlagen in der Akte vorhanden sein, da diese zur Begrün-
dung der Entscheidung erforderlich sind (diese sind ggf. bei der Ausländerbehörde oder der
Justizbehörde anzufordern).

10.2 Tatbestandsvoraussetzungen
10.2.1 Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-
tens einem Jahr
Es muss eine Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheits- oder Jugendstrafe von min-
destens einem Jahr vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Ju-
gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 9).

Die strafrechtliche Verurteilung kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgt sein, so-
fern der Straftat im deutschen Recht ein vergleichbares Gewicht zukommt und das auslän-
dische Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen ist.

Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des § 60
Abs. 8 Satz 3 AufenthG (am 17.03.2016) erfolgt sind, können zum Ausschluss bzw. zur
Aberkennung eines Schutzstatus führen. Es handelt sich nicht um eine unzulässige „echte
Rückwirkung“, sondern aufgrund der bloß tatbestandlichen Rückanknüpfung um eine zuläs-
sige „unechte“ Rückwirkung (BayVGH, Beschluss vom 11.09.2017 - 20 ZB 17.30673).

10.2.2 Vorsätzliche Straftat
Voraussetzung ist weiter, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Fahrlässigkeit reicht
nicht aus.

10.2.3 Bestimmte Deliktsgruppen
Anzuwenden ist der Ausschlusstatbestand ausschließlich bei Straftaten, die zu den folgen-
den Deliktsgruppen zählen:
   -      Leben
   -      Körperliche Unversehrtheit
   -      Sexuelle Selbstbestimmung
   -      Eigentum

Ausschlusstatbestände                    16/19                               Stand 05/22
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-      Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
   -      Straftat gemäß § 177 StGB

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten Individu-
alrechtsgüter tatsächlich von den im Strafurteil angewandten Strafnormen geschützt werden
(insbesondere beim „Eigentum“).


10.2.4 Merkmale der Tatbegehung
Bei den unter Punkt 10.2.3 aufgeführten Delikten müssen folgende Merkmale der Tatbege-
hung erfüllt sein:
   -      mit Gewalt
          Gewalt ist nach herrschender Meinung körperlich wirkender Zwang durch die Ent-
          faltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Inten-
          sität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder
          Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen (vgl. Fischer, § 240 StGB Rn.
          8 ff.).
   -      unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
          Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausdrücklich
          oder konkludent erfolgen, also durch schlüssiges Verhalten oder mit unbestimm-
          ten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer erkennbar an-
          kündigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2015 - 1 StR 444/14).
   -      mit List
          List beschreibt ein Verhalten, mit dem der Täter darauf abzielt, unter geflissentli-
          chem und geschicktem Verbergen der wahren Absicht oder der zu deren Reali-
          sierung dienenden Mittel seine Ziele durchzusetzen (vgl. Münchner Kommentar,
          1. Aufl. 2003, § 234 StGB Rn.31)

Ob diese Tatbegehungsmerkmale vorliegen, ist in der Regel dem maßgeblichen Strafurteil
zu entnehmen.

10.2.5 Wiederholungsgefahr
Auch für die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes ist eine konkrete Wiederholungs-
gefahr gefordert (vgl. Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG).

10.2.6 Ermessen
Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes die Vor-
nahme einer Ermessensentscheidung („kann“) erforderlich (vgl. BT-Drs.18/7537, Seite 9).


Für die Ermessensbetätigung sind die Prinzipien und Voraussetzungen des allgemeinen
Verwaltungsrechts zu Ermessensentscheidungen zu beachten (s. § 40 VwVfG, § 114

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