da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
weder vorgetragen wurden noch für die Entscheidung relevant sind, bedürfen allerdings kei- ner Würdigung. So wie z.B. Ausführungen zur Wehrdienstentziehung nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Sachvortrag vorliegt, so muss etwa auch bei Darstellung der all- gemeinen politischen Lage im HKL darauf geachtet werden, dass nur zum konkreten Fall passende und für diesen relevante Ausführungen erfolgen. Auch eine Schilderung des Ver- folgungsrisikos bestimmter Risikogruppen erübrigt sich, wenn der Antragsteller keinen dies- bzgl. Vortrag gemacht hat und auch nicht zu dieser Gruppe gehört. Bei einem Sachvortrag, der für die Entscheidung nicht relevant ist, muss allerdings dargelegt werden, warum diese Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Individuelle Ausführungen sind – soweit sie unter Bezug auf Quellen erfolgen - mit eindeu- tigen, zitierfähigen Quellenangaben zu versehen. Von einer Zitierung anderer Verfahren, die den Antragsteller nicht betreffen („Parallel- oder Musterfälle“) ist abzusehen. Entscheidungen die Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz zusprechen sind nicht individuell im Bescheid zu begründen. In den Sachverhalt ist nur der wesentliche Verfahrensablauf aufzunehmen. In jedem dieser Fälle ist jedoch ein Aktenvermerk (D0923) mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und den tragenden Gründen zur positiven Entscheidung zu erstellen. Bei Schutzgewährung für Familienangehörige nach § 26 AsylG ist im Bescheid darzulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind . Darüber hinaus ist, wie auch bei anderen positiven Entscheidungen, ein Aktenvermerk (D0923) mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und den tragenden Gründen sowie der Darlegung der Details zum Ableitungs- anspruch zu erstellen. 3. Tenorierung Die Tenorierungen des Texthandbuchs (Allgemeiner Teil) sind verbindlich. Sofern Tenorie- rungen notwendig werden, die im Texthandbuch noch nicht vorgegeben sind, müssen diese mit dem Grundsatzreferat Asyl abgestimmt werden (s.a. Weisungen und Entscheidungs- instrument). 4. Offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Antrag 4.1. Entscheidung nach § 30 Abs. 1 AsylG Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a VRL darf der Antragsteller nur Umstände vor- gebracht haben, die für die Prüfung internationalen Schutzes „nicht von Belang“ sind. Damit Bescheide 2/11 Stand 07/22
hiervon ausgegangen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts eine „auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit“ des Antrags erforderlich und es muss sich die Ablehnung „nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu auf- drängen“62 . Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, wenn der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt kein asylrelevantes Vorbringen enthält. Einzelfälle, in denen die Norm zum Beispiel Anwendung fand, waren: wenn der Antragsteller vor einem bewaffneten Konflikt flieht, der sich nicht auf seine Herkunftsregion erstreckt,63 oder wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds nach Deutschland mitgereist ist,64 oder der Antragsteller bei privaten Bedrohungen ausreist anstatt Schutz bei den Behörden seines HKL zu suchen, wenn diese in der Lage und willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten65 oder der Antragsteller mit einem Zauber belegt zu werden befürchtet.66 4.2. Entscheidung nach § 30 Abs. 2 AsylG § 30 Abs. 2 AsylG enthält zwei Regelbeispiele für die in § 30 Abs. 1 AsylG angesprochenen aussichtslosen Asylverfahren. Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Not- situation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nur dann vor, wenn nach vollständiger Er- forschung des Sachverhalts feststeht, dass neben den wirtschaftlichen Gründen keine wei- teren asylrelevanten Motive vorgetragen oder sonst ersichtlich sind67 . Wenn vom Antrag- steller vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sach- verhalts mit Gewissheit als vorgeschoben eingeordnet werden können, so stehen sie einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 2 AsylG hingegen nicht entgegen. Unter den Begriff der „allgemeinen Notsituation“ fallen nur solche Umstände , die das ge- samte HKL betreffen, z.B. Naturkatastrophen oder Epidemien. 4.3. Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG Nach § 30 Abs. 3 AsylG werden unbegründete Asylanträge als o.u. abgelehnt, wenn mindestens eine der dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegt. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die o.u.-Entscheidung stützt, ist in der Bescheidbegrün- dung zu benennen (Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit; BVerwG, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 1 C 30.06). Dabei ist darauf zu achten, dass in der Entscheidung auch der einschlägige Tatbestand aus § 30 Abs. 3 AsylG aufgeführt wird - auch wenn sich die Offen- 62 BVerfG, Beschluss v. 21.7.2000 – 2 BvR 1429/98 63 VG München, Urteil v. 28.02.2018 - M 21 K 17.41757 64 VG Regensburg, Urteil v. 29.09.2016 - RO 9 K 16.31387 65 VG Berlin, Beschluss v. 21.10.2015 - VG 33 L 300.15 A 66 VG Augsburg, Beschluss v. 02.02.2016 - Au 4 S 16.30068 67 BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 Bescheide 3/11 Stand 07/22
sichtlichkeit bereits aus Absatz 1 ergibt. Aus dem Sachverhalt und den Entscheidungsgrün- den müssen sich im Einzelfall eindeutig und für Dritte nachvollziehbar die Katalogtatbe- stände des § 30 Abs. 3 Nr. 1-7 AsylG ergeben. Dies ist insbes. für Ausländerbehörden bei der Gewährung von Aufenthaltstiteln von Bedeutung. So darf gem. § 10 Abs. 3 S. 2 Auf- enthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Sind in einem unanfechtbaren Bescheid entsprechende Ausführungen unterblieben, obwohl (auch) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG vorgelegen haben, wird der Bescheid nicht mehr geändert. Dahingehenden Bitten von Ausländerbehörden ist nicht nachzukom- men, unabhängig davon, ob die Erkenntnisse über den Katalogtatbestand bei Bescheider- stellung bereits vorgelegen haben oder erst später gewonnen wurden. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substanziiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht ent- spricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Gegenüber dem weit erscheinenden Wortlaut der Vorschrift ist ihr Anwendungsbereich durch Art. 31 Abs. 8 e) VerfRL deutlich eingeschränkt. Dieser verlangt eindeutig unstimmige und eindeutig wider- sprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Wi- derspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Dem Charakter von § 30 Abs. 3 AsylG als Sanktionierung für Pflichtverletzungen des Antragstellers entspre- chend müssen die nicht substanziierten oder in sich widersprüchlichen Angaben vom An- tragsteller absichtlich gemacht worden sein, um eine Schutzstatus zu erreichen, dessen Voraussetzungen er sonst nicht erfüllen würde. An „nicht substanziiert“ sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung ist nicht schon unsubstanziiert, weil sie nicht zur Schutzgewährung führt. Die Anforderungen an die Unsubstanziiertheit müssen zudem an der Person des Antragstellers (d.h. seinem Alter und seinen Fähigkeiten) ausgerichtet sein. In einer widersprüchlichen Begründung müssen die Widersprüche sich auf dem Kernbereich des verfolgungsrelevanten Vorbringens beziehen und nicht nur Randbereiche, wie z.B. den Reiseweg betreffen. Des Weiteren müssen die Widersprüche dem Antragsteller vorgehalten worden sein, ohne dass dieser sie ausgeräumt hat. Werden gefälschte oder verfälschte Be- weismittel vorgelegt, so müssen diese den Zweck haben, den Antrag zu stützen, d.h. ihre Beweiswirkung muss zur Begründung beitragen sollen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Die Täuschung setzt ein vor- sätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behaup- tungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird. Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann Bescheide 4/11 Stand 07/22
steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen. Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung erfolgen. Danach erfolgt sie zu spät und es ergeht weiterhin eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Insbesondere erst nach der Anordnung weiterer indentitätsklärender Maßnahmen erfolgte Korrekturen kommen zu spät. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn unter Angabe anderer Personalien ein weiterer Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht wird. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit bestand, einen Asylantrag zu stellen. Das Vorliegen einer ausreichenden Gelegenheit kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer wegen eines anderweitig gesicherten Status keine Veranlassung zu einem frühe- ren Asylantrag gesehen hat. Jedoch besteht kein berechtigtes Vertrauen des Ausländers auf die Fortdauer seines Aufenthalts, wenn seine Abschiebung lediglich zeitweise ausge- setzt wird. So muss der Ausländer bei einer Duldung grundsätzlich jederzeit mit der Been- digung seines Aufenthalts rechnen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 S. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Eine Entschei- dung als o.u. gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist regelmäßig nur in den Verfahren möglich, in denen der Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet anzusehen ist. Dazu muss eine Begründung des Asylantrages vorliegen. Der Asylantrag kann nicht als o.u. abgelehnt werden, wenn der Antragsteller weder zur Anhörung erscheint noch ein begrün- dender Schriftsatz existiert und deshalb keine ausreichenden Erkenntnisse über die Asyl- gründe vorliegen. In diesen Fällen ist das Verfahren wegen Nichtbetreibens einzustellen. Nach dem Urteil des BVerwG vom 15.4.2019 (1C 46/18) gilt der Antrag kraft gesetzlicher Anordnung als zurückgenommen (§ 33 AsylG). Dies gilt auch bei Antragstellern aus siche- ren HKL . Über einen nicht mehr existenten Asylantrag kann keine Sachentscheidung mehr getroffen werden. (Ausnahme: Der Ausländer wurde mit der in der bis zum 20.08.2019 vor- liegenden Fassung der Erstbelehrung D0179 belehrt. In diesen Fällen ist bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern grds. wegen der nicht widerlegten gesetzlichen Vermutung fehlender Verfolgung eine o.u.-Ablehnung zu treffen. Bei anderen HKL ist zu prüfen, ob der Asylantrag nach den vorliegenden Erkenntnissen als unbegründet anzusehen ist. Ist dies der Fall, ist wegen der Nichtmitwirkung eine o.u.-Entscheidung zu treffen (s. DA-Asyl „Ein- stellungen - Rücknahme von Asylanträgen“). Bescheide 5/11 Stand 07/22
Hinweis zu § 13 Abs. 3 S. 2 AsylG: In Bezug auf die hier erwähnte unerlaubte Einreise ist zu berücksichtigen, dass eine solche nicht nur bei Einreise ohne den erforderlichen Aufent- haltstitel, sondern grds. auch dann vorliegt, wenn bereits bei Einreise die Absicht eines län- geren Aufenthaltes als z.B. durch ein Visum erlaubt, bestand. Dieser Sachverhalt liegt auch bei sog. „Positivstaatern“ nach Art. 4 Abs. 1 EU-VisaVO vor, die auf Grund visumsfreier Ein- reise zunächst zwar legal einreisen können, deren Aufenthalt jedoch bei Überschreiten von 90 Tagen grds. von Anfang an als unerlaubt anzusehen ist. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist ein bereits unbegründeter Asylantrag auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nach §§ 53, 54 AufenthG vollziehbar ausge- wiesen ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG bzgl. der Anträge handlungsunfähiger Ausländer oder der Anträge nach § 14a AsylG steht nicht mit der VRL im Einklang und darf somit nicht mehr angewandt werden. Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 32 Abs. 2 VRL nur in den in Art. 31 Abs. 8 VRL abschließend normierten Fällen die Ablehnung eines Antrags als offensicht- lich unbegründet vorsehen. Dabei ist die in Art. 31 Abs. 8 VRL erfolgte Aufzählung abschlie- ßend, weil Art. 5 VerfRL bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internatio- nalen Schutzes lediglich die Einführung und Beibehaltung günstigerer Bestimmungen vor- sieht68. In der enumerativen Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 VRL fehlt jedoch eine Vorschrift, unter die sich der Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG subsumieren ließe. Da es bereits an einer Rechtsgrundlage in der VRL mangelt, kann § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG auch nicht richtlinien- konform ausgelegt werden. Die Norm darf daher wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht mehr angewandt werden. Neben einer Ablehnung als einfach unbegründet kommt in solchen Fällen grundsätzlich auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht. Für die materiell-rechtliche Prüfung des § 30 Abs. 1 AsylG wird auf Punkt 4.1 verwiesen. Zu beachten ist insoweit, dass nach der Rechtsprechung69 bei Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn für Antragstellende keine eigenen Gründe für internationalen Schutz vorgetragen70 werden oder für die Begründung des Antrags ausschließlich auf die im Verfahren der Eltern vorge- brachten Gründe Bezug genommen wird und das Verfahren der Eltern/des allein personensorgeberechtigten Elternteils bereits be- standskräftig abgeschlossen ist. 68 VG Minden, Kammerbeschluss v. 04.07.2016 – 10 L 898/16.A 69 VG Würzburg, Beschl. v. 29.04.2020 – W 8 S 20.30486 70 Die Rspr. lehnt die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 AsylG in Fällen des § 14a Abs. 2 AsylG z.B. dann ab, wenn bei nachgeborenen Antragstellerinnen zu FGM vorgetragen wird. Bescheide 6/11 Stand 07/22
Zum Vorgehen bei noch nicht bestehender Unanfechtbarkeit des Elternbescheids s. Kapitel Familieneinheit nach § 14a AsylG, Abschnitt 6.3 Bescheid der Eltern noch nicht rechtskräf- tig. 4.4. Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG Zu Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 AsylG s. Kapitel Ausschlusstatbestände 4.5. Entscheidungen nach § 30 Abs. 5 AsylG § 30 Abs. 5 AsylG verdeutlicht, dass die Entscheidung als offensichtlich unbegründet auch das Mittel der Wahl ist, um Anträge abzulehnen, die gem. der Auslegungsvorschrift des § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylanträge anzusehen sind. Der Antrag muss dafür seinem Inhalt nach nicht als Asylantrag anzusehen sein, er muss jedoch formal als solcher gestellt worden sein; insbesondere durch einen Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Rechtsgrundlage der Ablehnung wird i.d.R. § 30 Abs. 1 AsylG sein. 4.6. Entscheidungen nach § 29a AsylG Bei Asylbewerbern aus sicheren HKL ist eine o.u.-Entscheidung zu treffen, wenn sich aus der Anhörung keine Widerlegung der Regelvermutung des § 29a AsylG ergibt. Sofern die in Ausnahmefällen mögliche Widerlegung der Regelvermutung zu einer positiven Entscheidung zu Art. 16a Abs. 1 GG, zum Flüchtlingsschutz oder zum subsidiären Schutz führt, sind die Widerlegungsgründe in einem Aktenvermerk darzulegen (s.a. 6.1 ). Führt eine Widerlegung der Regelvermutung zu keiner positiven Entscheidung, sind die Widerlegungsgründe im Bescheid zu erläutern. Wird der Asylantrag gem. § 29a AsylG o.u.-abgelehnt und liegen die Voraussetzungen einer Mitwirkungsverletzung nach § 30 Abs. 3 AsylG vor, ist dies in der Begründung der o.u.- Entscheidung ergänzend anzugeben. In den Fällen, in denen der Ausländer mit der Erstbe- lehrung mit Stand 21.08.2019 belehrt wurde, und der Ausländer einer Aufforderung zur Vor- lage von für den Antrag wesentlichen Informationen gem. § 15 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, kann keine o.u. Entscheidung getroffen werden. Vielmehr gilt der Antrag kraft gesetzlicher Anord- nung gemäß § 33 AsylG als zurückgenommen. 4.7. o.u.-Entscheidungen bei unbegleiteten Minderjährigen Art. 25 Abs. 6 VRL schränkt in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VRL die Möglichkeiten ein, Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen (UM) als offensichtlich un- begründet abzulehnen. Bei UM sind o.u.-Entscheidungen nur nach § 29a AsylG oder § 30 Abs. 4 AsylG möglich. Bescheide 7/11 Stand 07/22
5. Bescheidausfertigung Wurde am Verfahren ein Sonderbeauftragter beteiligt, ist hierauf auch im Bescheid einzu- gehen (am Ende der Sachverhaltsdarstellung). Nach Fertigstellung des Bescheides durch den Entscheider (Beteiligungs-/Vorlagepflichten sind beachtet) und erfolgter Qualitätssiche- rung ist der Bescheid sofort „einzufrieren“ und danach ein Ausdruck im Original zu unter- schreiben. Die MARiS-Akte sowie der entspr. § 37 VwVfG eigenhändig unterschriebene Original-Bescheid werden i.d.R. unmittelbar zur weiteren Bearbeitung dem AVS zugeleitet. (s. ggf. auch DA-Asyl Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken sowie DA-AVS Zustellung/Originalbescheid). Die Möglichkeit der Zeichnung von Dokumenten durch Vorgesetzte ist gem. DA „Zeichnung und Zeichnungsvorbehalt“ jederzeit gegeben. Die Zuständigkeit für Aktenbearbeitung und Bescheid-Zustellung ändert sich dadurch nicht. 6. Vorlagepflicht vor Zustellung 6.1. Entscheidungen „offensichtlich unbegründet“ Sofern die in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG normierte Regelvermutung ausnahms- weise als widerlegt angesehen wird und daher keine o.u.-Ablehnung erfolgen soll, ist vor Bescheidzustellung die RL zu beteiligen (Beteiligungspflicht). 6.2. Vorlagen an die Zentrale In der Übersicht der Vorlagepflichten an die Zentrale ist eine Vielzahl an Fällen aufgeführt, bei denen Sachverhalte an Referate der Zentrale zu melden oder Akten abzugeben bzw. vorzulegen sind. Die Übersicht bündelt verschiedene wichtige Regelungen aus unter- schiedlichen Dienstanweisungen (Asyl, AVS, Dublin, Prozess). Die Maßgaben des Kapitels „Sonderbeauftragte“ bzw. der spezifischen Kapitelbestimmun- gen (z.B. Menschenhandel, Sicherheit, Unbegleitete Minderjährige) sind zu beachten. 6.3. Besondere, besonders sensible oder öffentlichkeitswirksame Verfahren bzw. Entscheidungen Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei gleich gelagertem Sachverhalt o- der bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren sind Entscheidungen spätestens vor Zustellung des Bescheids der zuständigen RL vorzulegen (Vorlagepflicht). Eine erfolgte Vorlage sowie evtl. Absprachen zum weiteren Vorgehen (z.B. Kontaktaufnahme mit Grundatzreferat Asyl/HKL oder Leitungsstab) sollen nachvollziehbar in einem Vermerk festgehalten werden. Bescheide 8/11 Stand 07/22
Solche Entscheidungen könnten insbes. in folgenden Bereichen auftreten:
behauptete geschlechtsspezifische Verfolgung
unbegleitete Minderjährige
vorgetragene Folter, wenn der Sachvortrag substanziiert erscheint oder durch ärztli-
che/psychologische Bescheinigungen gestützt wird
nicht ausreichende medizinische Behandlung von Krankheiten, von denen eine Bevöl-
kerungsgruppe im Zielstaat der Abschiebung betroffen sein kann
von der Feststellung eines Abschiebungsverbotes soll auf Grund der Zusicherung der
Kostenübernahme durch die ABH für eine medizinische Behandlung im HKL abgesehen
werden
o attestierte Suizidgefahr
o positive Entscheidungen zu Asylberechtigung, internationalem Schutz oder Abschie-
bungsverboten hinsichtlich HKL mit einer sehr geringen Schutzquote oder positive
Entscheidungen zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Zielländern, die Mitgliedstaa-
ten der europäischen Union (s.a. EU-Staatsangehörige) sind
o Ermessenserwägungen bei Wiederaufgreifen i.w.S.
Unabhängig davon, ist in Verfahren von grds. Bedeutung und Entscheidungen, die von einer
ober- oder höchstgerichtlichen Entscheidung abweichen, vor einer abschließenden Ent-
scheidung über die RL das Grundsatzreferat Asyl zu beteiligen (Beteiligungspflicht). Die
Abweichung ist dabei nicht nur nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des
jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist vor allem dann
anzunehmen, wenn die Entscheidung für den gesamten Verfahrensbereich von Bedeutung
ist. Darüber hinaus können auch in jedem Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die eine Vor-
lage angezeigt erscheinen lassen. Die jeweilige Leitung trifft eine entspr. allgemeine Rege-
lung und entscheidet über die Einbindung des Grundsatzreferates Asyl.
7. Bescheidübersetzung
Wird der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind Tenor und Rechts-
behelfsbelehrung des Bescheides nach § 31 Abs.1 S. 4 AsylG in eine Sprache zu überset-
zen, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ (z.B. Amts-/Regional-
sprache – ggf. auch Englisch). Hierfür steht ein automatisiertes System zur Verfügung
(L:\Info\BedienungWord.docx). Steht keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und er-
folgt die Zustellung daher nur in der deutschsprachigen Version, beträgt die Rechtsmittelfrist
ein Jahr (§ 58 VwGO).
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8. Zustellung (zu Details s. DA-AVS - Zustellung) 8.1. Unbekannte Anschrift (öffentliche Zustellung) Eine öffentliche Zustellung des Bescheides darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine Aufenthaltsermittlung fehlgeschlagen ist. Dies setzt den Versuch voraus, die Anschrift über das AZR und die zuständige ABH zu ermitteln. Zwischen der Anfrage und der öffentli- chen Zustellung darf kein unverhältnismäßig langer Zeitraum liegen. Anerkennungsbescheide und Mischbescheide (teilweise positiv) dürfen grds. nicht öffentlich zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht einzig für Mischbescheide im Widerrufsverfah- ren, bei denen z.B. Flüchtlingsschutz und/oder subsidiärer Schutz widerrufen, aber ein Ab- schiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde. Müsste die Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, wird sie grds. als öffentliche Zustellung vorgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG). Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der zuständige Entscheider (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Die Akte wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellungs- form in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ geleitet – sofern diese angeboten wird – ansonsten wird die Akte aus der aktuellen Aktivität mit dem Zustellungsauftrag an das AVS weitergeleitet. Hinweis zur Zustellung von anderen Schriftstücken: Andere Schriftstücke, beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme etc., die öffentlich zugestellt werden sollen, dürfen nicht über den Prozessschritt „Öffentliche Bescheidzustellung“ an das AVS weitergeleitet werden. In diesen Fällen ist die Benach- richtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch zu erstellen, auszudrucken und einzufrieren. 8.2. Erneute Bescheidzustellung Wurde der Antragsteller ordnungsgemäß nach § 10 AsylG belehrt und wird ein Bescheid nach einem Zustellversuch zurückgesandt, weil er dem Ausländer an die zuletzt bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnte, kommt eine erneute Bescheidzustellung grds. nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 AsylG, gilt eine Zustellung an den Antragsteller unter der zu- letzt bekannten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn diese als unzu- stellbar zurückkommt. Eine erneute Bescheidzustellung wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller nach Wohnungswechsel seiner Pflicht der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG Bescheide 10/11 Stand 07/22
nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen vor- her bekannte Anschrift gesandt wurde und dort nicht zugestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Maske „Vertreter“ noch nicht erfasst war. 8.3. Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften Kommt es in Gemeinschaftsunterkünften vermehrt zu Fällen, in denen auch wiederholte Zustellungsversuche erfolglos bleiben, ist vor Ort mit der zuständigen ABH zu klären, wel- che Gründe hierfür vorliegen und wie ggf. Abhilfe geschaffen werden kann (z.B. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis in Amtshilfe durch ABH). Erforderliche Vereinbarungen sind ggf. durch die RL oder von ihr beauftragte Personen zu treffen. Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG bleibt jedoch unberührt. Bescheide 11/11 Stand 07/22