da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
8. Zustellung (zu Details s. DA-AVS - Zustellung) 8.1. Unbekannte Anschrift (öffentliche Zustellung) Eine öffentliche Zustellung des Bescheides darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine Aufenthaltsermittlung fehlgeschlagen ist. Dies setzt den Versuch voraus, die Anschrift über das AZR und die zuständige ABH zu ermitteln. Zwischen der Anfrage und der öffentli- chen Zustellung darf kein unverhältnismäßig langer Zeitraum liegen. Anerkennungsbescheide und Mischbescheide (teilweise positiv) dürfen grds. nicht öffentlich zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht einzig für Mischbescheide im Widerrufsverfah- ren, bei denen z.B. Flüchtlingsschutz und/oder subsidiärer Schutz widerrufen, aber ein Ab- schiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde. Müsste die Zustellung außerhalb des Bundesgebietes erfolgen, wird sie grds. als öffentliche Zustellung vorgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG). Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der zuständige Entscheider (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Die Akte wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellungs- form in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ geleitet – sofern diese angeboten wird – ansonsten wird die Akte aus der aktuellen Aktivität mit dem Zustellungsauftrag an das AVS weitergeleitet. Hinweis zur Zustellung von anderen Schriftstücken: Andere Schriftstücke, beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme etc., die öffentlich zugestellt werden sollen, dürfen nicht über den Prozessschritt „Öffentliche Bescheidzustellung“ an das AVS weitergeleitet werden. In diesen Fällen ist die Benach- richtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch zu erstellen, auszudrucken und einzufrieren. 8.2. Erneute Bescheidzustellung Wurde der Antragsteller ordnungsgemäß nach § 10 AsylG belehrt und wird ein Bescheid nach einem Zustellversuch zurückgesandt, weil er dem Ausländer an die zuletzt bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnte, kommt eine erneute Bescheidzustellung grds. nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 2 AsylG, gilt eine Zustellung an den Antragsteller unter der zu- letzt bekannten Anschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn diese als unzu- stellbar zurückkommt. Eine erneute Bescheidzustellung wird nur dann durchgeführt, wenn der Antragsteller nach Wohnungswechsel seiner Pflicht der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG Bescheide 10/11 Stand 07/22
nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen vor- her bekannte Anschrift gesandt wurde und dort nicht zugestellt werden konnte. Gleiches gilt, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in der Maske „Vertreter“ noch nicht erfasst war. 8.3. Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften Kommt es in Gemeinschaftsunterkünften vermehrt zu Fällen, in denen auch wiederholte Zustellungsversuche erfolglos bleiben, ist vor Ort mit der zuständigen ABH zu klären, wel- che Gründe hierfür vorliegen und wie ggf. Abhilfe geschaffen werden kann (z.B. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis in Amtshilfe durch ABH). Erforderliche Vereinbarungen sind ggf. durch die RL oder von ihr beauftragte Personen zu treffen. Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG bleibt jedoch unberührt. Bescheide 11/11 Stand 07/22
Dienstanweisung
Asylverfahren
Hinweis: Beschleunigte Verfahren können erst durchgeführt werden, wenn die Länder in
Abstimmung mit dem Bundesamt besondere Aufnahmeeinrichtungen unterhalten. Bis die
ersten besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterhalten werden, hat dieses Kapitel keine
praktische Bedeutung.
Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG
§ 30a regelt ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber, deren Anträge von vornherein
geringe Erfolgsaussichten aufweisen.
1. Personengruppen, auf die das beschleunigte Verfahren Anwendung finden kann (§
30a Abs. 1 AsylG)
Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer AS, die einer besonderen AE (§ 5 Abs. 5
AsylG) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer
Nr. 1 - Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist,
Nr. 2 - die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen
wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
Nr. 3 - ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder
Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Um-
stände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
Nr. 4 - einen Folgeantrag gestellt hat,
Nr. 5 - den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits
getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung füh-
ren würde, gestellt hat,
Nr. 6 - sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke nachzukommen
oder
Nr. 7 - aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine
Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.
Gehört der Ausländer zu einer dieser Personengruppen, ist für seine Aufnahme die beson-
dere Aufnahmeeinrichtung (BAE) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im
Rahmen der Quote des Königsteiner Schlüssels verfügt und bei der die ihr zugeordnete
Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bear-
beitet (§ 46 Abs. 1 S. 1 AsylG). Damit ist sichergestellt, dass Ausländer, deren Asylanträge
Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG 1/3 Stand 03/16
im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden sollen, nur in den entsprechenden Aufnah- meeinrichtungen untergebrachte werden, solange diese über die entsprechenden Kapazi- täten verfügen und die Quote eingehalten wird. Hat die ABH den Ausländer einer BAE zugewiesen, führt das Bundesamt das Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren durch. 2. Entscheidungsfrist und Rechtsfolgen (§ 30a Abs. 2 AsylG) Führt das Bundesamt das Verfahren als beschleunigtes Verfahren durch, entscheidet es innerhalb einer Woche ab Asylantragstellung. Kann das Verfahren nicht innerhalb dieser Frist entschieden werden, wird es als nicht beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Mit Aus- nahme, dass die Wochenfrist beachtet werden muss, gelten für das beschleunigte Verfah- ren keine besonderen Verfahrensvorschriften; es ist darauf zu achten, dass der Bescheid dem Antragsteller innerhalb einer Woche ausgehändigt wird. Die Zusatzinformation Akte „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „JA“ wird vom AVS bereits im Rahmen der geführten Aktenanlage eingegeben. Stellt der Entscheider fest, dass das Verfahren nicht innerhalb einer Woche entschieden werden kann, ist die Zusatzinfor- mation „beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Durchführung als nicht beschleunigt“ spätestens mit Ablauf der Wochenfrist in MARiS einzugeben. Mit Eingabe der Zusatzinfor- mation ist das Erstellen und Versenden des Dokuments „Info_Beendigung_beschl_Vf_ABH“ durch den Entscheider verbunden. Kann das Verfahren innerhalb einer Woche entschieden werden, ist in MARiS nichts weiter zu veranlassen. Für die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens gelten die Ausführungen zum Thema „Bescheid“ (s. DA Bescheid „4.Offensichtlich unbegründete und unzulässige Bescheide“ und „5. Entscheidungen nach § 29 a AsylG (Sicherer Herkunftsstaat)“). 3. Wohnpflicht (§ 30a Abs. 3 AsylG) Insbesondere Antragsteller aus sicheren Herkunftsländern und Folgeantragsteller sollen in BAEn untergebracht werden. An die Wohnpflicht in der BAE knüpft die räumliche Beschrän- kung im Sinn des § 56 AsylG an. Danach ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der ABH beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige BAE liegt. Mit der Wohnpflicht wird sichergestellt, dass der Antragsteller für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erreichbar ist und die mögliche Rückführung unmittelbar aus der BAE heraus erfolgen kann. Ergeht im beschleunigten Verfahren eine Verfahrenseinstellung, o.u.-Ablehnung oder Ablehnung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, bleibt der Antragsteller bis zur Ausreise bzw. Abschiebung verpflichtet, in der BAE zu wohnen. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG 2/3 Stand 03/16
Verstößt der Ausländer gegen diese räumliche Beschränkung und weist er nicht unverzüg- lich nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, wird sein Verfahren nach fünf Arbeitstagen eingestellt und kann nur einmal und nur innerhalb von neun Monaten ohne Verfahrensnachteile wieder aufgenommen werden (s. § 33 AsylG). (zum Verfahren s. DA Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen, Abschnitt „Weiteres Vorgehen, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Fort- führungsantrag) oder einen neuen Asylantrag stellt“). 4. Unbegleitete Minderjährige Unbegleitete minderjährige Ausländer sind nach § 42 SGB VIII vom Jugendamt in Obhut zu nehmen und werden daher auch nicht in BAEn untergebracht, so dass sie auch nicht für ein beschleunigtes Verfahren in Betracht kommen. Beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG 3/3 Stand 03/16
Dienstanweisung
Asylverfahren
Besondere Verfahren
Hinweis: Dieser Abschnitt befindet sich wegen des Wegfalls der Zuständigkeit des
Referats in Überarbeitung.
Die Bearbeitung von Asyl- und Prozessverfahren, die auf Grund der Gesamtumstände eine
besondere Auskunftsfähigkeit des BAMF erfordern, erfolgt durch das Referat für Besondere
Verfahren. Entsprechende Fälle sind frühest möglich – im Regelfall nach erfolgter Anhörung
- , bei Unklarheiten ggf. nach Rücks, dahin abzugeben. Von dort aus werden bei Notwen-
digkeit weitere betroffene Referate (z.B. Sicherheitsreferat) beteiligt. Dies gilt für alle Ver-
fahrensarten und –stadien.
Im Flughafenverfahren ist es wegen der kurzen Fristen im Einzelfall ausreichend, wenn die
Abgabe an das Referat für Besondere Verfahren unmittelbar nach der Entscheidung erfolgt.
Die Bearbeitungszuständigkeit ergibt sich insbesondere bei Antragstellern oder deren
Familienangehörigen in folgenden Fallkonstellationen:
1. Sicherheitsrelevante Tatsachen:
- Mitgliedschaft / Betätigung für terroristische Organisationen
- Mitgliedschaft / Betätigung für radikal islamistische Organisationen
- Mitgliedschaft / Betätigung für kriminelle/verbotene Vereinigungen in verantwortlicher
Position
- Mitwirkung oder Beihilfe bei menschenrechtswidrigen Aktionen in verantwortlicher Po-
sition
Die Verpflichtung zur umgehenden Unterrichtung des Sicherheitsreferates gemäß der DA-
Asyl „Sicherheit“ bleibt weiterhin bestehen.
2. Grundsätzliche Bedeutung:
- Fälle, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Öffentlichkeitsbezug haben oder
bekommen können
- Fälle, die exponierte Personen des öffentlichen Lebens bzw. diplomatisches Personal
betreffen
Besondere Verfahren 1/2 Stand 12/17
- Fälle, deren Entscheidung für die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutsch-
land von Interesse sein können
- Fälle, in denen Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages interveniert haben
- Fälle, die unter spezieller Betreuung von Menschenrechts- oder Flüchtlingshilfeorgani-
sationen (z.B. UNHCR, ai, Pro Asyl) stehen
- Petitionsangelegenheiten von grundsätzlicher oder sicherheitsrelevanter Bedeutung
Liegt eine dieser Fallkonstellationen vor, ist das Referat für Besondere Verfahren mittels
Vorlage zu informieren. Die Vorlage hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts mit dem
Hinweis zu enthalten, weshalb ein „besonderes Verfahren“ vorliegt
Wenn das Referat für Besondere Verfahren den vorgelegten Fall als „besonderes Verfah-
ren“ einstuft, übernimmt es die weitere Bearbeitung dieses Verfahrens.
In den besonderen Verfahren behält sich der Präsident vor deren Entscheidung die Gegen-
zeichnung vor. Bei Erreichen der Entscheidungsreife ist eine Vorlage mit Bescheidentwurf
auf dem Dienstweg an den Präsidenten zu leiten.
Besondere Verfahren 2/2 Stand 12/17
Dienstanweisung
Asylverfahren
Bestimmte soziale Gruppe
1. Bedeutung der bestimmten sozialen Gruppe im Rahmen der Asylprüfung
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG verlangt eine schwerwie-
gende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine Kumulierung von Maßnahmen,
die so gravierend sind, dass sie in ihrer Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung
grundlegender Menschenrechte gleichkommen (=Verfolgungshandlung gem. § 3a AsylG),
die zielgerichtet wegen mindestens eines der in § 3b AsylG genannten Gründe (=Verfol-
gungsgrund) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe ist ein solcher Verfolgungsgrund.
Das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ ist ein eigenständiger
Verfolgungsgrund und stellt keinen Auffangtatbestand für jede denkbare Verfolgungshand-
lung dar, die nicht unter die anderen Verfolgungsgründe subsumiert werden kann. Alle in §
3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe stehen gleichwertig nebeneinander und
können im Einzelfall auch auf den gleichen Sachverhalt zutreffen.
Ergibt die Prüfung im Asylverfahren, dass Flüchtlingsschutz abgelehnt werden muss, weil
eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ist mit der rüfung
subsidiären Schutzes, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fortzufahren.
Bestimmte soziale Gruppe 1/12 Stand 01/21
2. Definition des Merkmals „bestimmte soziale Gruppe“
§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG definiert das Merkmal „bestimmte soziale Gruppe“. 71
2.1 interner Ansatz: Gruppenbestimmende Merkmale
Es ist mindestens ein gemeinsames Merkmal zu ermitteln. Als gruppenbestimmende Merk-
male kommen gem. Wortlaut des § 3b Abs.1 Nr.4 a) AsylG in Betracht:
1. gemeinsame angeborene Merkmale
2. ein gemeinsamer unveränderbarer Hintergrund
3. gemeinsame Merkmale oder Glaubensüberzeugungen, die so bedeutsam für die
Identität oder das Gewissen des Betroffenen sind, dass ein Verzicht unzumutbar
wäre (sog. unverzichtbare Merkmale).
Definition „angeborene Merkmale“:
Ein angeborenes Merkmal ist anzunehmen, wenn es sich um eine vorgegebene, wesen-
hafte Eigenschaft der Person handelt, die Person somit für gewöhnlich mit dem Merkmal
geboren worden ist. Umfasst sind Eigenschaften, die nicht veränderlich sind.
Beispiele hierfür sind biologisches Geschlecht, geschlechtliche Identität, Hautfarbe, Ethnie,
angeborene Behinderung, erblich bedingte Merkmale.
Definition „unveränderbaren Hintergrund“ 72:
Ein unveränderbarer Hintergrund bezieht sich auf in der Vergangenheit erfahrene oder er-
worbene Tatsachen oder der Person anhaftende, erworbene Eigenschaften. Dies kann z.B.
der soziale Status oder der kulturelle Hintergrund, aber auch frühere Zugehörigkeiten zu
bestimmten Gruppen sein. Wichtig ist hierbei, dass die Tatsachen oder Eigenschaften (und
damit ein ihnen möglicherweise anhaftendes Stigma) von solcher Natur sind, dass sie nicht
mehr oder nicht durch den Antragsteller veränderbar sind.
Beispiele hierfür sind Alter (oder Jugend), Stammeszugehörigkeit, Familienzugehörigkeit,
Herkunftsregion, sprachlicher Hintergrund, frühere Mitgliedschaft in einer bestimmten
Gruppe, etwa einer früheren Regierung oder einer Gewerkschaft.
Der Beruf einer Person hingegen stellt zwar einen gemeinsamen Hintergrund dar, aber nicht
einen solchen, der unveränderbar ist.73 Dies kann anders sei, wenn die frühere Zugehörig-
keit zu einer besonderen Berufsgruppe der Person weiter anhaftet.
Ein bestimmtes Verhalten ist grundsätzlich nicht gruppenbestimmend, denn es kann verän-
dert werden. Es ist zunächst einmal kein Merkmal. Es kann aber Ausfluss oder Folge des
zu bestimmenden Merkmals sein.
71
§ 3b AsylG ist die nationale Umsetzungsnorm des Art. 10 Abs. 1d der RL 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie)
72
vgl. Entscheidung des House of Lords im Fall Shah and Islam: „common immutable characteristic”:
www.parliament.the-stationery-office.co.uk/pa/ld199899/ldjudgmt/jd990325/islam01.htm
73 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.02.2017 – 4 A 685/14
Bestimmte soziale Gruppe 2/12 Stand 01/21
Verstöße gegen Verhaltensregeln wie z. B. Bekleidungsvorschriften oder eheliche Treue sind für sich genommen zwar ein Verhalten. Personen, die derartige Verstöße begehen oder denen ein solches Verhalten unterstellt wird, bilden allein deshalb aber noch keine be- stimmte soziale Gruppe. Anderes kann gelten, wenn das Verhalten zu einem unveränderbaren Hintergrund führt. Es ist auf die frühere Mitgliedschaft oder ehemalige Tätigkeit abzustellen, da nach einem un- veränderbaren Hintergrund im Sinne einer nachträglich nicht mehr veränderbaren Stigmati- sierung gefragt wird. z. B.: ehemalige Prostituierte, wegen Untreue geschiedene oder verstoßene Frauen, Frauen mit einem nichtehelichen Kind. Definition „unverzichtbare Merkmale“: Unverzichtbare Merkmale sind solche, die so sehr identitäts- bzw. persönlichkeitsprägend sind, dass von der betreffenden Person nicht verlangt werden darf, auf sie zu verzichten. „Es handelt sich dabei um Merkmale, die eine Person, obwohl sie sie verändern könnte, nicht gezwungen werden sollte zu verändern, weil sie unverbrüchlich mit der Identität der Person verbunden sind oder ein Ausdruck ihrer Menschenrechte sind.“74 Handlungen, die zu diesem Merkmal führen und nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht da- runter. Beispiele hierfür sind die Mitgliedschaft in einer Menschenrechtsorganisation, Religionszu- gehörigkeit, Bestehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, sexuelle Orientie- rung75, oder wenn der Verstoß Ausdruck und Folge eines unveränderbaren Hintergrundes wie z. B. eines Aufwachsens in einer toleranteren Gesellschaft (sog. „Verwestlichung“) ist.76 74 UNHCR, Guidelines on international protection: „Membership of a particular social group” 75 Die sexuelle Orientierung wird hier als „unverzichtbares Merkmal“ angesehen, weil dies vom EuGH in seiner Entscheidung vom 07.11.2013 (C-199/12) so eingeordnet wurde und auch teilweise von der deutschen Rechtsprechung so aufgegriffen wird. Die Einordnung der sexuellen Orientierung als „ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betroffene nicht gezwungen werden sollte, auf es zu verzichten“, wird kritisiert und scheint anachronistisch. Richtiger dürfte die Einordnung als „angeborenes Merkmal“ sein, wie dies auch in der Literatur (Bergmann in Bergman/Dienelt, § 3b AsylG Rn. 2; Möller in NK-AuslR, § 3b AsylVfG Rn. 10) vorgenommen wird. Der Unterschied beider Subsumtionen liegt darin, dass ein angeborenes Merkmal vom Antragsteller nicht verändert werden kann, wohingegen ein unverzichtbares Merkmal veränderbar ist, die Veränderung lediglich nicht erzwungen werden darf. Unverzichtbare Merkmale sind daher eher Überzeugungen als Veranlagungen. Aufgrund der Klarstellung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. HS AsylG, wonach auch die sexuelle Orientierung als „gemeinsames Merkmal“ einer bestimmten sozialen Gruppe anzusehen ist, hat die Einordnung allerdings keine Auswirkungen auf die weitere Prüfung des Asylantrags. In beiden Fällen ist der erforderliche interne Ansatz für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben. 76 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil v. 21.07.2015 – 9 LB 20/14: „Um die Voraussetzung eines Merkmals oder einer Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betroffe- nen nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, zu erfüllen, müssen westlich geprägte Frauen aus Afghanistan in ihrer Identität maßgeblich geprägt sein, d.h. diese Überzeugung muss auf einer so ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, dass eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist.“ Bestimmte soziale Gruppe 3/12 Stand 01/21