da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

/ 595
PDF herunterladen
Hinweis: Abgrenzung zur „Gruppenverfolgung“
Bei der Gruppenverfolgung handelt es sich um eine Bewertung der Verfolgungsdichte. Die
Annahme einer Gruppenverfolgung, dient der Erleichterung der Sachverhaltsermittlung, da
ein Antragsteller seine individuelle Betroffenheit nicht glaubhaft machen muss.
Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe können zwar ausnahmsweise aufgrund der
Häufigkeit der den Gruppenmitgliedern drohenden Verfolgungshandlungen alle mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (Gruppenverfolgung),
dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Regelfall ist vielmehr die individuell anhand des
Vorbringens eines Schutzsuchenden zu prüfende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer die-
sem Antragsteller drohenden Verfolgung, die u. a. an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe anknüpfen kann.

Eine Gruppenverfolgung wird stets allgemeinverbindlich in den HKL-Leitsätzen vorgegeben.


3.     Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund
Die bestimmte soziale Gruppe muss bereits zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlung beste-
hen, da sie von dieser unabhängig ist und die Verfolgungshandlung auf dem Verfolgungs-
grund beruhen muss (Verknüpfung).
Allein die Tatsache, dass eine Person Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe ist, genügt
nicht, um Flüchtlingsschutz zu erhalten:




Bei drohender Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist zu prüfen, ob ausreichender
Schutz gem. § 3d Abs. 1 AsylG durch die dort genannten Akteure gegeben ist. Einzelheiten
siehe DA-Asyl Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere „Nichtstaatliche Ver-
folgung“.
Der gem. § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die
Verfolgung wegen des Verfolgungsgrundes droht oder Schutz durch den Staat oder
staatsähnliche Organisationen wegen des Verfolgungsgrundes verweigert wird. Zu den
Besonderheiten bei Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des



Bestimmte soziale Gruppe                  7/12                               Stand 01/21
174

Militärdienstes, siehe Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere 2.1 Beispiel:
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes.


Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann sich somit
in zweierlei Weise manifestieren:
   Die Verfolgungshandlung des staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs erfolgt wegen
    der Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe.
    Beispiel: In einem Land, in dem Homosexuelle (unverzichtbares Merkmal) durch die Ge-
    setzgebung oder die Gesellschaft ausgegrenzt werden (abgegrenzte Identität), wählen
    Verfolger für eine Prügelei (Verfolgungshandlung) gezielt Personen aus, die homosexu-
    ell sind oder denen sie dies unterstellen, weil sie diese deshalb schädigen wollen (Ver-
    knüpfung).


   Der Staat oder staatsähnliche Organisationen verweigern angesichts nichtstaatlicher
    Verfolgung den erforderlichen Schutz gerade wegen der Gruppenzugehörigkeit. Zur Be-
    antwortung dieser Frage kann es hilfreich sein, die Reaktion der Strafverfolgungsbehör-
    den bei Anzeige verschiedener Personen (Mitglieder der in den Blick genommen Gruppe
    und Nichtmitglieder) zu vergleichen.
    Beispiel: In einem Land, in dem Homosexuelle (unverzichtbares Merkmal) durch die Ge-
    setzgebung oder die Gesellschaft ausgegrenzt werden (abgegrenzte Identität), können
    homosexuelle Opfer einer grundlosen Prügelei keine Anzeige gegen die Täter stellen
    oder diese Anzeigen werden nicht bearbeitet, weil der Staat homosexuellen Personen
    wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht helfen möchte (Verfolgungshandlung + Ver-
    knüpfung).


4. wichtige Anwendungsfälle

4.1. Frauen, Männer und Kinder als bestimmte soziale Gruppe
Eine bestimmte soziale Gruppe kann eine beliebige Größe haben. Es kann daher auch
Gruppen geben, die sehr viele Mitglieder haben. Das Erfordernis des externen Ansatzes
(abgegrenzte Identität), der auf der Wahrnehmung der umgebenden Gesellschaft beruht,
bringt es aber mit sich, dass eine Unterteilung der Gesellschaft in die elementaren Katego-
rien des biologischen Geschlechts in der Regel nicht dazu führt, dass eine bestimmte sozi-
ale Gruppe angenommen werden kann. Gleiches gilt für die Unterscheidung in Kinder und
Erwachsene. Die Mitglieder solcher Gruppen sind zu zahlreich in der Gesellschaft vertreten
– wenn sie nicht sogar die Mehrheit bilden – als dass man noch annehmen könnte, dass sie
von „der Gesellschaft“ als andersartig wahrgenommen werden.




Bestimmte soziale Gruppe                 8/12                               Stand 01/21
175

Es ist daher wichtig, bereits bei der Prüfung des internen Ansatzes, also bei der Definition
des angeborenen Merkmals, des unveränderbaren Hintergrunds oder des unverzichtbaren
Merkmals, eine genaue Umschreibung der betroffenen Gruppe vorzunehmen.

Beispiele:
   - unbeschnittene Frauen und Mädchen
   - Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben
   - Frauen, die ein außereheliches Verhältnis hatten
   - von ihren Eltern vernachlässigte Kinder


Anhand dieser genauen Umschreibung wird es erst möglich zu prüfen, ob die Gruppe eine
abgegrenzte Identität hat, weil sie von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen
wird.

4.2. weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Zunächst ist zu prüfen, welche Frauen von einer Genitalverstümmelung (Female Genital
Mutilation – FGM) bedroht sind. In manchen Staaten sieht die gesellschaftliche Erwartung
an Frauen vor, dass sie beschnitten sind, andernfalls gelten sie als unrein. Von FGM betrof-
fen sind somit jene Frauen und Mädchen, die noch nicht beschnitten sind. Aber auch bereits
einmal beschnitte Frauen können erneut von einer Beschneidung betroffen sein, wenn diese
z.B. nach einer Geburt wiederholt wird, um, in der Wahrnehmung der Gesellschaft, die Rein-
heit wiederherzustellen.

Als gemeinsames Merkmal haben diese Frauen und Mädchen daher die Tatsache, dass sie
nicht beschnitten sind (angeborenes Merkmal), oder dass sie nicht mehr beschnitten sind
(unveränderbarer Hintergrund).

Zur Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe ist weiterhin der externe Ansatz erforderlich.
Unbeschnittene Frauen müssten daher eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der
umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden. Dies hängt vom Her-
kunftsstaat ab. Es müsste sich um eine Gesellschaft handeln, die unbeschnittene Frauen
als unrein oder ehrlos ansieht und sie deshalb ächtet, indem sie z.B. von den Familien ver-
stoßen werden und/oder gesellschaftlich ausgegrenzt werden.

Die eigentliche Beschneidung stellt die Verfolgungshandlung dar. Frauen und Mädchen
können daher nicht schon deshalb eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, weil sie von
FGM bedroht sind. Es muss sich im konkreten Herkunftsstaat anhand der oben genannten
Kriterien eine bestimmte soziale Gruppe bilden lassen, der aus diesem Grund eine Verfol-
gung in Form der Beschneidung droht. Sind zusätzlich die restlichen Voraussetzungen des
Flüchtlingsschutzes erfüllt, ist Schutz zuzuerkennen. Liegen diese Voraussetzungen nicht

Bestimmte soziale Gruppe                 9/12                               Stand 01/21
176

vor, droht aber trotzdem im Einzelfall eine Bescheidung, so ist mit der Prüfung subsidiären
Schutzes fortzufahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG).



Verfolgungsgrund:
   - bestimmte soziale Gruppe
           o interner Ansatz: unbeschnittene oder nicht mehr beschnittene Frau (angebo-
               renes Merkmal/unveränderbarer Hintergrund)
           o externer Ansatz: unbeschnittene Frauen werden im HKL als unrein wahrge-
               nommen und geächtet oder ausgegrenzt (abgegrenzte Identität).
Verfolgungshandlung:
   - weibliche Genitalverstümmelung
Verknüpfung:
   - Die Beschneidung droht, weil das Unbeschnittensein (die „Unreinheit“) der Frau nicht
       toleriert wird
kein Schutzakteur
kein interner Schutz
kein Ausschlussgrund

weitere Informationen: s. DA-Asyl, Kapitel Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

4.3. Zwangsheirat
Die Zwangsheirat ist von der arrangierten Ehe zu unterscheiden. Während bei der arran-
gierten Ehe der Ehepartner zwar von anderen Personen ausgesucht wird, die in der Regel
auch die Anbahnung der Ehe übernehmen, die Eheschließung selbst aber aus freien Willem
erfolgt, wird bei der Zwangsheirat zumindest ein Ehepartner gegen den eigenen Willen zur
Ehe gezwungen.
Zunächst ist zu prüfen, welche Personen von Zwangsheirat bedroht sind. In manchen Staa-
ten wird von unverheirateten Mädchen und Frauen erwartet, dass sie einen Mann heiraten,
den sie selbst nicht heiraten wollen. Die Zwangsheirat stellt dabei die Verfolgungshandlung
dar. Eine bestimmte soziale Gruppe lässt sich also nicht bereits daraus bilden, dass Frauen
von einer Zwangsheirat bedroht sind, da die Zwangsheirat wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe erfolgen müsste, die bestimmte soziale Gruppe somit schon
vorher existieren müsste.
Ein gemeinsames Merkmal der Mädchen und Frauen ist, dass sie unverheiratet sind (un-
veränderbarer Hintergrund). Unverheiratete Frauen müssten weiterhin eine abgegrenzte
Identität haben, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen
werden und somit geächtet oder ausgegrenzt werden. Unverheiratete Mädchen und Frauen
haben keine solche abgegrenzte Identität. Im Falle von Zwangsheirat mangelt es somit am
externen Ansatz für die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe.
Bestimmte soziale Gruppe                10/12                              Stand 01/21
177

An die Bildung einer bestimmten sozialen Gruppe kann jedoch gedacht werden, wenn sich
eine Frau der Zwangsverheiratung widersetzt und ihr deshalb konkrete Verfolgungshand-
lungen drohen. In diesem Fall wäre als gemeinsames Merkmal der Frauen anzusehen, dass
sie sich einer Zwangsheirat widersetzen. Damit dies die Voraussetzungen des internen An-
satzes erfüllen kann, müsste das Widersetzen bereits erfolgt sein, damit es einen gemein-
samen Hintergrund darstellt, oder es müsste sich dabei um ein Merkmal oder eine Glau-
bensüberzeugung handeln, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass
die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (unverzichtbares Merk-
mal). Letzteres müsste von der Antragstellerin dargelegt werden. Es müsste sich weiterhin
um einen Herkunftsstaat handeln, in dem die Gesellschaft Frauen, die sich weigern, einen
bestimmten Mann zu heiraten, als andersartig wahrnimmt, sodass sie eine abgegrenzte
Identität haben, weil sie z.B. geächtet, ausgegrenzt oder verstoßen werden. Zudem müsste
diesen Frauen eine konkrete Verfolgungshandlung drohen, weil sie sich der Heirat wider-
setzen.
Verfolgungsgrund:
   - bestimmte soziale Gruppe
           o interner Ansatz: Frauen, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzen (un-
              veränderbarer Hintergrund/unverzichtbares Merkmal)
           o externer Ansatz: Frauen, die sich einer Zwangsheirat widersetzen werden im
              HKL geächtet oder ausgegrenzt (abgegrenzte Identität).
Verfolgungshandlung:
   - schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte (nicht die Zwangsver-
       heiratung!)
Verknüpfung:
   - Die Verfolgungshandlung droht, weil sich die Frau der Zwangsheirat widersetzt.
kein Schutzakteur
kein interner Schutz
kein Ausschlussgrund

Die gleichen Voraussetzungen gelten für Frauen, die sich einer zwangsweise geschlosse-
nen Ehe widersetzen oder entziehen und sind auch bei der Prüfung dieser Fälle zugrunde
zu legen.
Falls die Zwangsheirat die Verfolgungshandlung darstellt und deswegen eine Zuerkennung
von Flüchtlingsschutz nicht in Betracht kommt, sind stets die Voraussetzungen des subsidi-
ären Schutzes zu prüfen, da eine Eheschließung unter Zwang eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darstellt.




Bestimmte soziale Gruppe                11/12                             Stand 01/21
178

4.4. sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität
Die Prüfung des internen Ansatzes hinsichtlich der sexuellen Orientierung oder geschlecht-
lichen Identität ist insofern schwierig, da eine eindeutige Zuordnung anhand der geforderten
Merkmale oft nicht möglich ist. Dies kann aber deshalb entfallen, da § 3b Abs. 1 Nr. 4 2. HS
AsylG klarstellt, dass das gemeinsame Merkmal auch die sexuelle Orientierung oder die
geschlechtliche Identität sein kann. Es kommt also nicht darauf an, welches der drei Merk-
male des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG vorliegt. Der interne Ansatz ist in jedem Fall gegeben.
Weiterhin müssten die Mitglieder der Gruppe im HKL eine abgegrenzte Identität haben, da
sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden, d.h. geäch-
tet oder ausgegrenzt werden.
Verfolgungsgrund:
   - bestimmte soziale Gruppe
           o interner Ansatz: sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität (§ 3b
              Abs. 1 Nr. 4 2. HS AsylG)
           o externer Ansatz: Ächtung oder Ausgrenzung aufgrund der sexuellen Orientie-
              rung oder geschlechtlichen Identität (abgegrenzte Identität).
Verfolgungshandlung:
   - schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte
Verknüpfung:
   - Die Verfolgungshandlung droht wegen der sexuellen Orientierung oder geschlechtli-
       chen Identität.
kein Schutzakteur
kein interner Schutz
kein Ausschlussgrund


weitere Informationen: s. DA-Asyl, Kapitel sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identi-
tät




Bestimmte soziale Gruppe                12/12                               Stand 01/21
179

Dienstanweisung
                                        Asylverfahren


Datenaustausch im internationalen Bereich

1. Allgemeines
Zuständig für einen personenbezogenen Datenaustausch im internationalen Bereich,
gleichgültig ob dieser in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt, sind ausschließlich die
Gruppe DU sowie bei einzelfallbezogenen Anfragen außerhalb des Dublinverfahrens das
Referat für Grundsatzfragen der internationalen Zusammenarbeit.
Für die Regelungen bei Anfragen mit Dublinbezug siehe DA-Dublin.
Die unbefugte Übermittlung nicht offenkundiger personenbezogener Daten, die unter den
Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes fallen, ist nach § 43 Abs. 1 BDSG strafbar.

2. Anfragen ohne Dublinbezug
Für personenbezogene Anfragen aus dem Ausland ohne Dublinbezug ist das Referat für
Grundsatzfragen der internationalen Zusammenarbeit zuständig. Dort wird u. a. auch die
Zulässigkeit des Datentransfers mit dem Ausland überprüft.

Auch für Anfragen an das Ausland ohne Dublinbezug ist das Referat für Grundsatzfragen
der internationalen Zusammenarbeit zuständig. In diesem Fall formuliert der Mitarbeiter den
Text der gewünschten Anfrage und übermittelt diese wiederum an das zuständige Referat.

3. Dokumente des Schweizer Bundesamt für Migration (BfM)
Dokumente des Schweizer Bundesamtes für Migration, die der Geheimhaltung unterliegen
und daher mit dem Hinweis "Ausschließlich zum Amtsgebrauch" gekennzeichnet sind, dür-
fen weder zur elektronischen Akte genommen noch in Bescheiden oder sonstigem Schrift-
verkehr im Asylverfahren zitiert werden.




Datenaustausch im internationalen Bereich   1/1                              Stand 02/18
180

Dienstanweisung
                                   Asylverfahren


Deutsche Staatsangehörigkeit


1. Asylantrag bei ggf. bestehender deutscher Staatsangehörigkeit

Steht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Eingang eines Asylantrages zweifelsfrei fest, so
entfällt die Aktenanlage. Der Asylantrag ist dem Absender mit einer entsprechenden Mittei-
lung zurückzusenden.

Handelt es sich bei dem Asylantrag bzw. dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft um einen Antrag für ein minderjähriges Kind und die deutsche Staatsangehörig-
keit konnte zweifelsfrei festgestellt werden, ist der Asylantrag dem Absender mit einer ent-
sprechenden Mitteilung zurückzusenden. Der Asylantrag und die Mitteilung sind in die elekt-
ronische Akte des/der anerkannten Elternteils/Eltern einzuscannen.

Steht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei fest, leitet das AVS
den Asylantrag dem/der zuständigen Entscheider/in zur Prüfung vor. Dieser/diese entschei-
det über die weitere Verfahrensweise (s. hierzu die Ausführungen unter 3a).




2.   Löschung   von            Akten       wegen       Erwerbs        der     deutschen
Staatsangehörigkeit

Grundsätzliches
Die Löschung von elektronischen Akten bzw. Datensätzen nach Erwerb der deutschen StA
obliegt ausschließlich dem Zentral-AVS.

Unter den Anwendungsbereich des AsylG fallen nur Ausländer (§ 1 Abs. 1 AsylG). Erwirbt
ein Ausländer oder ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, so ent-
fällt die Anwendbarkeit des AsylG. Ein Asylantrag wird damit "gegenstandslos" und die
elektronische Akte vom Zentral-AVS gelöscht.
Handelt es sich dabei um ein Folgeverfahren, gilt dies entsprechend auch für die Vorverfah-
rensakten.




Deutsche Staatsangehörigkeit             1/4                                Stand 10/22
181

Vom Erwerb der dt. StA ist auszugehen bei:
-   Vorlage der Geburtsurkunde, eines Staatsangehörigkeitsausweises (im Original oder
    in ausreichend beglaubigter Kopie), eines deutschen Reisepasses oder eines deut-
    schen Personal- oder Kinderausweises.
-   entsprechender Mitteilung der ABH, des BVA oder der für die Feststellung der dt. StA
    zuständigen Behörde


 Hinweis: Von der Veranlassung der Löschung einer Akte oder einer Person wegen Er-
 werbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist abzusehen, wenn bekannt wird, dass die zu-
 ständige ABH ein Rücknahmeverfahren der Einbürgerung beabsichtigt.
 In diesen Fällen wird die ABH mit Anschreiben D0257 (Briefvorlage ABH) um Mitteilung
 der Entscheidung gebeten, sobald diese ergangen ist.
 Die Löschung der Akte erfolgt ggf. erst nach Mitteilung der Entscheidung des Rücknahme-
 verfahrens.



3. Verfahrensweise nach Aktenvorlage durch das AVS

a) Anhängige Verfahren

Steht der Erwerb der dt. StA zweifelsfrei fest, erledigt bzw. veranlasst der/die Entscheider/in
die Löschung der Akte einschl. ggf. vorhandener weiterer Akten der Person(en). Hierbei
sind nachfolgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde von allen Personen in der Akte erworben:

Mitteilung, dass das Verfahren wegen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht
weiter bearbeitet wird, mittels MARiS-Dokumentvorlagen versenden an:
       Ast bzw. Erziehungsberechtigten (D0652)
       Rechtsanwalt (D0795)
       ggf. ABH (D0794) wenn nicht von dort Mitteilung über Erwerb der dt. StA kam
       ggf. BBfA (D0231), falls dieser noch Beteiligter im Verfahren aus der Zeit vor dem
        ZuWG ist.
       im Betreff „Details Akte“ „Löschung wegen Einbürgerung“ zu allen betroffenen Akten
        aufnehmen

Die elektronische Akte ist mit evtl. vorhandenen weiteren Akten der Person in die Ablage
„Zentral_Löschauftrag_Prüfung“ weiter zu leiten.



Deutsche Staatsangehörigkeit               2/4                                Stand 10/22
182

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nicht von allen Personen in der Akte erwor-
 ben:

       Zunächst muss in der AS die elektronische Akte geteilt werden, dabei ist/sind der/die
        Eingebürgerte/n in die neue Akte aufzunehmen.
       Erst dann sollten die die Einbürgerung betreffenden Schriftstücke in die neue Akte
        eingescannt werden.



 Verfahrensweise, wenn der Erwerb der dt. StA noch nicht zweifelsfrei feststeht

 Ist absehbar, dass die Ermittlungen (vor allem anderer Behörden) einige Zeit in Anspruch
 nehmen werden, so ist grundsätzlich die asylrechtliche Anhörung durchzuführen, wenn
 diese noch nicht stattgefunden hat. Von der Anhörung ist gem. § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG
 abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs
 Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern
 oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.

 Das Verfahren ist zunächst nicht weiter zu bearbeiten. Der/die (Erziehungs-)Berechtigte/n
 bzw. Verfahrensbevollmächtigte sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Asylgesetz über das Ru-
 hen des Verfahrens bis zur endgültigen Feststellung über den Erwerb der deutschen Staats-
 angehörigkeit zu informieren. Zum Stand der Ermittlungen ist Kontakt mit der ABH aufzu-
 nehmen und zu halten.

 Mit Aktenvermerk (Betreff: „Achtung: Einbürgerungsverfahren“ ist in der elektronischen Akte
 der Sachstand festzuhalten.
 In der Maske „Zusatzinformationen Akte“ ist der Sachstand „nicht entscheidungsreif“ einzu-
 geben.
 Die Akte ist mit einer Wiedervorlagefrist von einem halben Jahr zu versehen

 Bei Fortführung des Verfahrens kann regelmäßig von einer erneuten Anhörung nach pflicht-
 gemäßem Ermessen abgesehen werden. Es ist jedoch zwingend Gelegenheit zu einer er-
 gänzenden schriftlichen Stellungnahme zu geben.

b) Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abge-
    schlossene Verfahren

 Rechtskräftig bzw. bestandskräftig mit vorangegangenem Gerichtsverfahren abgeschlos-
 sene Verfahren werden dem zuständigen PK-Sb vorgelegt. In diesen Fällen ist vor Veran-
 lassung einer eventuellen Löschung des elektronischen Datensatzes durch den PK-Sb zu

 Deutsche Staatsangehörigkeit              3/4                               Stand 10/22
183

Zur nächsten Seite