da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Echtheit vorgenommen hat). Liegt zu der betreffenden Person ein abgeschlossenes Asyl-
verfahren vor, sind die Dokumente nur an das BAMF zu übermitteln wenn der Mitgliedstaat
noch keine Überprüfung der Dokumente auf Echtheit vorgenommen hat.

3. Anforderung von Personaldokumente                          durch    Behörden       oder
Organisationen eines anderen Mitgliedstaats

3.1 Anforderung           während       eines     laufenden   oder    gerichtsanhängigen
Asylverfahrens

3.1.1 Dokumente befinden sich noch in der AS
Die Anfrage wird dem zuständigen Entscheider bzw. Prozesssachbearbeiter zugeleitet. Die-
ser prüft im AZR den Aufenthaltsstatus des Antragstellers und hält ggf. Rücksprache mit der
zuständigen ABH zur Klärung des Aufenthaltsorts des Antragstellers.

     Der Antragsteller ist verzogen:
Prüfung hinsichtlich einer möglichen Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens
(Link zur DA).
Die Personaldokumente können nach abgeschlossener PTU unter Beifügung der Anfrage
an den anfragenden Mitgliedstaat übersandt werden.
Ein Versand an Organisationen (bspw. IOM) und Privatpersonen oder Verfahrensbevoll-
mächtigte/ Rechtsanwälte darf nicht erfolgen. Hier erfolgt die Übersendung unter Beifügung
der Anfrage an die Asylbehörde des Mitgliedstaats.
Die Abgabe ist in PassTA und MARiS zu dokumentieren und die ABH über den Versand zu
benachrichtigen.

     Der Antragsteller ist nicht verzogen:
Antwort an die anfragende Stelle, dass sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland auf-
hält und im Asylverfahren befindet, sodass eine Übersendung nicht möglich ist. Erfolgt die
Anfrage von einer privaten Stelle ist nur mitzuteilen, dass eine Übersendung derzeit nicht
möglich ist; weitere Auskünfte sind nicht zu erteilen.

     Antragsteller ist im Rahmen eines Dublinverfahrens an den MS überstellt worden,
       hält sich jedoch wieder in Deutschland auf (i.d.R. Aufgriffsverfahren).
Die anfragende Behörde des Mitgliedstaats ist über das Aufgriffsverfahren zu informieren.
Privaten Stellen ist mitzuteilen, dass eine Übersendung nicht erfolgen kann.

3.1.2 Dokumente befinden sich bei der PTU:
Das Ergebnis ist abzuwarten. Ansonsten siehe 3.1.1




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3.1.3 Die Dokumente befinden sich bei der ABH
Die Anfrage ist der zuständigen ABH mit der Bitte um Übernahme zu übersenden.

3.2 Anforderung bei einem bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren
Die Anfrage ist dem Zentral-AVS zuzuleiten. Dies prüft den Standort der Dokumente. Wenn
sich die Dokumente bei der ABH befinden, ist die Anfrage mit der Bitte um Übernahme an
die zuständige ABH zu senden. Wurden die Dokumente aufgrund einer Fälschung von der
PTU einbehalten, informiert das Zentral-AVS die anfragende Stelle darüber, dass keine ech-
ten Dokumente vorliegen.




Dokumentenanf. zw. d. Mitgliedstaaten    5/5                              Stand 04/19
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Dienstanweisung
                                     Asylverfahren

Drittstaatenregelung
Sowohl um die Voraussetzungen des Dublinverfahrens zu prüfen, als auch im Hinblick auf
die Umsetzung der Drittstaatenregelung (§§ 26a, 34a AsylG) ist es notwendig, dass die
Entscheider/-innen auch den Reiseverlauf während der Anhörung des Asylbewerbers durch
gezieltes und intensives Befragen herausarbeiten. Schwerpunkte sind dabei:
       die Einreise in den sicheren Drittstaat,
       die Aufenthaltsdauer,
       die Aufenthaltsorte,
       den Ort des Grenzübertritts in die Bundesrepublik Deutschland und
       Unterlagen jeglicher Art, die den Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat belegen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 15 Abs. 4 AsylG (Durchsuchung) hinzuweisen.
Nach der Drittstaatenregelung kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne
des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht in der Bundesre-
publik Deutschland berufen, weil er in dem sicheren Drittstaat Schutz vor politischer Verfol-
gung hätte finden können. Der Ausschluss des Asylrechts ist nicht davon abhängig, ob der
Ausländer in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Es kommt auch
nicht darauf an, ob der konkrete Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, festgestellt
werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 07.11.1995, 9 C 73/95).
Die Drittstaatenregelung gilt nach der Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
AsylG dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren
Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.

Die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
EU gestellten Asylantrages erfolgt nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO), die in allen EU-Staaten unmit-
telbar geltendes Recht ist. Norwegen, die Schweiz sowie Liechtenstein und Island wenden
die Dublin III-VO kraft völkerrechtlicher Vereinbarung an.
Reist ein Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet ein, führt der
Vorrang des Gemeinschaftsrechts dazu, dass die in der VO festgelegten Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anzuwenden sind. Ist Deutschland
gegenüber diesem Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist die


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Berufung auf das Asylgrundrecht nicht ausgeschlossen. Im durchzuführenden Asylverfah-
ren sind auch die Voraussetzungen für die Asylanerkennung zu prüfen.
Dies gilt, wenn Deutschland nach der VO originär zuständig ist oder seine Zuständigkeit
ausdrücklich erklärt hat, etwa wenn
      Deutschland dem Asylbewerber ein Visum erteilt hat (Art. 12),
      der Antragsteller visumsfrei einreisen durfte (Art. 14),
      Deutschland durch Ausübung der humanitären Klausel zuständig geworden ist (Art.
       17 Abs. 2)
      der Antragsteller aus einem anderen MS an D überstellt worden ist
      Deutschland durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig geworden ist (Art.
       17 Abs. 1)
      Deutschland im Rahmen des Relocation-Verfahrens die Zuständigkeit über-nommen
       hat.
Bei folgenden Konstellationen ist dagegen trotz Durchführung eines Asylverfahrens in
Deutschland nicht von einem Ausschluss der Drittstaatenregelung auszugehen:
      Ein nach der VO zuständiger Staat lehnt die Übernahme ab. Deutschland wird in
       diesem Fall lediglich nach der Auffangregelung in Art. 3 der VO zuständig. Danach
       ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung
       zuständig, wenn sich nach den Kriterien der Verordnung kein anderer Mitgliedstaat
       bestimmen lässt.
      Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer einge-
       reist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim
       Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 19 A 1861/07.A).
       Auch in diesem Fall wird Deutschland nach der Auffangregelung des Art. 13 (alt; neu:
       Art. 3) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
      Die Überstellung an den zuständigen MS ist wegen Ablauf der Frist nicht mehr mög-
       lich.
In diesen Fällen ist in D ein Asylverfahren durchzuführen, obwohl eine originäre
Zuständigkeit nach der VO nicht bestand und D diese auch nicht durch eine entsprechende
Erklärung übernommen hat. Die Anwendung der Drittstaatenregelung schließt in diesen
Verfahren die Zuerkennung des Asylrechts aus.


       Ein Schutzberechtigtenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 AsylG ist zu erlassen,
       wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat Internationalen Schutz
       erhalten hat. (vgl. Kapitel Unzulässige Asylanträge und Zweitanträge)


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Dienstanweisung
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Ed-Behandlung

1. Grundsatz
Im Regelfall findet die ed-Behandlung spätestens im Rahmen der Aktenanlage statt. Ist dies
nicht geschehen (z.B. bei schriftlicher Antragstellung im Erst- und Folgeverfahren oder Kin-
dern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres), ist die ed-Behandlung im Rahmen der An-
hörung bzw. informatorischen Anhörung nachzuholen. Einer gesonderten Ladung zur ed-
Behandlung bedarf es hierbei nicht.

Wird keine Anhörung bzw. informatorische Anhörung durchgeführt, ist eine Ladung zur ed-
Behandlung zu veranlassen.

Auch Minderjährige, die bei Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
und deshalb nicht ed-behandelt wurden, sind bei Erreichen dieses Alters zur ed-Behandlung
zu laden. Dies gilt auch dann, wenn sie der Antragsfiktion des § 14a AsylG unterliegen.

Vor der Entscheidung ist zu prüfen, ob eine ed-Behandlung durchgeführt wurde, und ggf.
zu veranlassen, dass diese nachgeholt wird.

Ausführliche Verfahrensregelungen und Hinweise zum Thema ed-Behandlung finden sich
in der DA-AVS im Kapitel "Ed-Behandlung".
Hinweis:
Referat 62G übermittelt in regelmäßigen Abständen an die Verfahrensreferate Auflistungen
derjenigen Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bislang nicht ed-
behandelt wurden. Hier bestimmt der/die Entscheider-/in durch Verfügung an das AVS, in
welcher Form (vgl. DA-AVS „Asylantragstellung minderjähriger Kinder“) die Ladung erfolgen
soll. Die benötigten Schriftstücke sind aus der MARiS-Schriftstückliste abrufbar.

Sofern lediglich zur ed-Behandlung geladen wird, sind die schriftlichen Anträge – bei Min-
derjährigen die Anträge der Eltern – auf Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Ggf. ist noch
eine informatorische Anhörung durchzuführen.

2. Nachholen der Ed-Behandlung
Grundsätzlich gilt:
Im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens sieht das Gesetz keine ausdrück-
liche Mitwirkungspflicht vor. Eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, den Ausländer wie im

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Asylerstverfahren zu einer Anhörung und/oder einer erneuten erkennungsdienstlichen Be-
handlung zu laden, um den Sachverhalt aufzuklären besteht nicht. Einer Aufforderung Folge
zu leisten, zur ed Behandlung bzw. zu einem Gespräch zu erscheinen, ist freiwilliger Natur.

Ausnahme:
Ist im Erstverfahren die ed Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwir-
kungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfah-
rens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ed Be-
handlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage
in § 16 AsylG. Das gilt gleichermaßen für die Vornahme dieser Handlungen unabhängig
vom Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG als auch im Rahmen desselben. Darüber hinaus
ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC-Verordnung verpflichtet, jeder Person, die Fin-
gerabdruckdaten abzunehmen.

Für die Nachholung der ED-Behandlung bei abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen
des Verwaltungszwangsverfahrens gilt die anhängende Anleitung.




Ed-Behandlung                            2/2                               Stand 11/18
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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren


Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)



1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 75 Ziffer 12 AufenthG ist das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsandrohung
nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG für die Anord-
nung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1
AufenthG zuständig. Außerdem besteht die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung
eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG bei Entscheidungen nach
§ 29a Abs. 1 AsylG und Antragstellern, die wiederholt einen Folgeantrag stellen.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet seine Wirkung mit
der tatsächlichen Abschiebung (sowie Ausreise nach Ausweisung und Zurückschiebung)
des Drittstaatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Abschiebung (sowie Aus-
weisung und Zurückschiebung).
Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden.
Im Grundsatz darf die Frist fünf Jahre nicht überschreiten. Wenn der Ausländer aufgrund
einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird, oder wenn von ihm eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht soll die Frist zehn Jahre
nicht überschreiten.
In Fällen, in denen der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr ei-
ner Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Ge-
fahr ausgewiesen wurde, beträgt die Regelfrist 20 Jahre (240 Monate). In den Ausweisungs-
fällen sind die ABHs für Anordnung und Befristung des Einreiseverbots zuständig.
Eine Besonderheit gilt gem. § 11 Abs. 7 AufenthG für Staatsangehörige aus sicheren Her-
kunftsstaaten. In den Fällen, in denen ein Asylantrag eines Staatsangehörigen aus einem
sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird,
kann das Bundesamt zusätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Nr. 1
AufenthG anordnen. Es soll dann die Wirksamkeit entfalten, wenn der Antragsteller freiwillig
ausreist und damit die Anordnung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht greift. Es ist mit seiner
Anordnung zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und Bestandskraft der Entschei-
dung. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG für den Fall, dass ein Zweit- oder Folge-
antrag (§§ 71, 71a AsylG) wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
geführt hat. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein
Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird zusammen mit der Asylentscheidung unter der
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung des Bundes-
amtes über den Asylantrag angeordnet.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss zur praktischen Wirksamkeit durch die Bundes-
polizei national auf Grundlage von § 50 Abs. 6 AufenthG im bundesweiten polizeilichen In-
formationssystem INPOL und schengenweit im Schengener Informationssystem (SIS II)
ausgeschrieben werden. Verfügt der betroffene Drittstaatsangehörige über einen Aufent-
haltstitel in einem anderen Mitgliedstaat, erfolgt die Ausschreibung nur national. Ist der Dritt-
staatsangehörige im Rahmen des Dublinverfahrens in den Mitgliedstaat überstellt worden,
gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot zunächst nur national (im Hinblick auf Deutschland).
Es gilt auch für die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens
(SDÜ), wenn das Asylverfahren des Antragstellers im zuständigen Mitgliedstaat erfolglos
abgeschlossen wurde. Ebenso muss das Einreise- und Aufenthaltsverbot in das AZR ein-
gegeben werden.


2. Anordnung und Befristung im Dublin-Verfahren
Die Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
richtet sich in Dublin-Fällen nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AufenthG.


2.1 Anhörung zur Zulässigkeit
In der Anhörung zur Zulässigkeit ist der Drittstaatsangehörige danach zu befragen, welche
Gründe für die Bemessung der Befristung geltend gemacht werden.
Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt, sein Ermessen pflichtgemäß im Hinblick
auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Etwaige vom
Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des Ermessens zu berück-
sichtigen. Hierdurch wird § 28 VwVfG (Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.
Ist eine Befragung des Antragstellers beispielsweise durch Antragrücknahme und Ausreise
nicht mehr möglich, so ist die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 12 Monate
festzusetzen.


2.2 Dublinbescheid
Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der tatsächlichen Überstellung des Drittstaats-
angehörigen seine Wirkung entfaltet, muss im Dublinbescheid dieses Verbot nicht eigens
angeordnet werden. Vielmehr muss im Tenor eine zusätzliche Entscheidung über die Be-
fristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgenommen werden.




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Im Dublinbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom
Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe, die sich auf die Bemessung der Frist auswir-
ken könnten, sind im Bescheid individuell zu würdigen (Ermessensausübung s. Ziff. 4).
Die Länge der Frist ist vom Dublin-Entscheider in MARiS in der Maske „Zusatzinformation
Akte“ zu erfassen mit der Auswahl „nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG“.


3. Anordnung und Befristung im nationalen Verfahren
Im nationalen Verfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund
eines offensichtlich unbegründeten Antrags nach § 29a Abs. 1 AsylG, einem wiederholt er-
folglosen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit
einer Abschiebungsandrohung handelt.


3.1 Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG
Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG
oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Eine Anord-
nung und Befristung hat auch zu erfolgen, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschie-
bungsandrohung zu erlassen ist.


3.1.1 Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick
auf die Fristbemessung zu befragen. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt,
sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe
sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG
(Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.
In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung:
   „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer-
   den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier
   aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet
   werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot
   sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes
   wichtig sind?“
Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf
die Frage verzichtet werden.




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3.1.2 Asylbescheid
In den Tenor ist die Anordnung und eine Entscheidung über die Befristung des Einreise-
und Aufenthaltsverbots aufzunehmen.
Im Asylbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden.
Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Ein-
reise- und Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Aus-
übung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen (Kriterien s. 4).


3.2 Einreise-/Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG
In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein zusätzliches Einreise- und Aufenthalts-
verbot anordnen:
   Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaa-
    ten) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder
  Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat wiederholt nicht zur Durchführung eines
   weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG).
Bei sicheren Herkunftsstaaten ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1
AufenthG anzuordnen und zu befristen und im Rahmen der Ermessensausübung i.d.R. zu-
sätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG anzuordnen
und zu befristen.
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1
AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Im Übri-
gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).


3.2.1 Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen zu befragen,
die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen. Damit
wird der Entscheider in die Lage versetzt, sein Ermessen bei den o.g. Fallkonstellationen
pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Festsetzung der Frist
des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Zugleich wird damit rechtliches Gehör ge-
währt. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des
Ermessens zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist auf mögliche Auswirkungen hinzuwei-
sen.
In Betracht kommt auch hierfür folgende Fragestellung:
    „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte,
    weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in
    Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie


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