da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Im Dublinbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden. Etwaige vom
Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe, die sich auf die Bemessung der Frist auswir-
ken könnten, sind im Bescheid individuell zu würdigen (Ermessensausübung s. Ziff. 4).
Die Länge der Frist ist vom Dublin-Entscheider in MARiS in der Maske „Zusatzinformation
Akte“ zu erfassen mit der Auswahl „nur Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG“.


3. Anordnung und Befristung im nationalen Verfahren
Im nationalen Verfahren ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Einreiseverbot aufgrund
eines offensichtlich unbegründeten Antrags nach § 29a Abs. 1 AsylG, einem wiederholt er-
folglosen Zweit- oder Folgeantrag oder um jede andere Entscheidung in Verbindung mit
einer Abschiebungsandrohung handelt.


3.1 Ablehnung des Asylantrags – Fälle des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG
Sofern ein abgelehnter Asylantrag mit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG
oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG versehen wird, ist ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen und zu befristen. Eine Anord-
nung und Befristung hat auch zu erfolgen, wenn ein Einstellungsbescheid mit einer Abschie-
bungsandrohung zu erlassen ist.


3.1.1 Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen im Hinblick
auf die Fristbemessung zu befragen. Damit wird der Sachbearbeiter in die Lage versetzt,
sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsver-
bots pflichtgemäß auszuüben. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe
sind bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Hierdurch wird § 28 Abs. 1 VwVfG
(Gewährung rechtlichen Gehörs) Rechnung getragen.
In Betracht kommt hierfür folgende Fragestellung:
   „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag abgelehnt wird und Sie daraufhin abgeschoben wer-
   den, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier
   aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet
   werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot
   sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes
   wichtig sind?“
Sollte sich aus der Anhörung ergeben, dass ein positiver Bescheid erlassen wird, kann auf
die Frage verzichtet werden.




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3.1.2 Asylbescheid
In den Tenor ist die Anordnung und eine Entscheidung über die Befristung des Einreise-
und Aufenthaltsverbots aufzunehmen.
Im Asylbescheid muss die Ermessensentscheidung begründet werden.
Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen die Befristung des Ein-
reise- und Aufenthaltsverbots sind im Bescheid individuell zu würdigen. Damit wird der Aus-
übung des pflichtgemäßen Ermessens Rechnung getragen (Kriterien s. 4).


3.2 Einreise-/Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG
In den folgenden Fällen kann das Bundesamt ein zusätzliches Einreise- und Aufenthalts-
verbot anordnen:
   Der Asylantrag eines Ausländers wird nach § 29a Abs. 1 AsylG (sichere Herkunftsstaa-
    ten) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) oder
  Der Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG hat wiederholt nicht zur Durchführung eines
   weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG).
Bei sicheren Herkunftsstaaten ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1
AufenthG anzuordnen und zu befristen und im Rahmen der Ermessensausübung i.d.R. zu-
sätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG anzuordnen
und zu befristen.
Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1
AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Im Übri-
gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).


3.2.1 Anhörung
Der Drittstaatsangehörige ist im Rahmen der Anhörung zu etwaigen Gründen zu befragen,
die einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehen. Damit
wird der Entscheider in die Lage versetzt, sein Ermessen bei den o.g. Fallkonstellationen
pflichtgemäß sowohl im Hinblick auf die Anordnung als auch auf die Festsetzung der Frist
des Einreise- und Aufenthaltsverbots auszuüben. Zugleich wird damit rechtliches Gehör ge-
währt. Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe sind bei Ausübung des
Ermessens zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist auf mögliche Auswirkungen hinzuwei-
sen.
In Betracht kommt auch hierfür folgende Fragestellung:
    „Für den Fall, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden sollte,
    weil Sie nicht glaubhaft machen können, dass Ihnen entgegen der allgemeinen Lage in
    Ihrem Herkunftsland Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, müssen Sie


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Deutschland verlassen. Sie dürfen danach nicht erneut in die Bundesrepublik Deutsch-
    land einreisen und sich hier aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf
    bis zu fünf Jahre befristet werden.
    Ein solches Verbot kann auch für den Fall angeordnet werden, wenn Sie freiwillig aus-
    reisen sollten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu einem Jahr befris-
    tet werden.
    Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen?
    Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“
Wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits einmal
angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es auf bis zu drei Jahre befristet werden kann.
3.2.2 Asylbescheid
Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den vorgenannten Fällen gesondert angeordnet
werden muss, ist im Tenor eine zusätzliche Entscheidung sowohl über die Anordnung als
auch über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzunehmen und gesondert
zu begründen.
In der Regel ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Von der Anordnung ist nur
abzusehen, wenn schutzwürdige Belange des Antragstellers dem entgegenstehen.
Dies ist insbesondere gegeben, wenn
       der Antragsteller mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in
        familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt oder
       der Antragsteller sein Personensorgerecht für oder sein Umgangsrecht mit einen
        minderjährigen ledigen Deutschen ausübt oder
      der Antragsteller minderjährig ist und sich seine Eltern oder ein personensorgebe-
       rechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bzw. sich aufhält.
Etwaige vom Drittstaatsangehörigen vorgetragene Gründe gegen das Einreise- und Aufent-
haltsverbot sowie dessen Befristung sind im Bescheid individuell zu würdigen und die Be-
fristung zu begründen (Ermessensentscheidung s. 4).

3.3 Nationaler Bescheid - Erfassung in MARiS
Die Länge der Frist ist in der Maske „Zusatzinformation Akte“ zu erfassen, wobei zu berück-
sichtigen ist, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG und ggf.
zusätzlich auf § 11 Abs. 7 AufenthG beruht.
Folgende Varianten sind dabei denkbar:
   Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Abschie-
    bungsandrohung oder -anordnung) sowie Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7
    AufenthG (§ 29a Abs. 1 AsylG sowie nicht durchzuführende Folge- und Zweitanträge)
    oder

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  Nur Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG (auf Grund erlassener Ab-
   schiebungsandrohung oder -anordnung).
Sofern in den Außenstellen nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung grund-
sätzlich durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung.


4. Kriterien für die Befristung
Die Dauer der Befristung ist im Bescheid entsprechend zu ergänzen. Die Befristung wird im
Regelfall in Monaten und nicht nach Jahren festgelegt.
Bei der Bemessung der Frist ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Befristung des Einreiseverbots
nach Ermessen zu entscheiden.
Grundsätzlich gilt:
     Eine schematische Fristberechnung ist unzulässig.
     Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grund-
lage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzuneh-
men.80
Dabei sind einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlas-
senden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen wie
folgt zu berücksichtigen81:
In einem ersten Schritt ist zu betrachten, welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an
einem befristeten Verbot der erneuten Einreise und des wiederholten Aufenthaltes zu-
kommt. Das öffentliche Interesse ist zunächst grundsätzlich durch das Gefahrenabwehr-
recht geprägt. Zur Bestimmung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist in diesem Zu-
sammenhang maßgeblich auf die gesetzgeberische Intention abzustellen, d. h. auf die mit
dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten spezial- und generalpräventiven Zwecke.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen der Durchsetzung des Vorrangs der
freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch der Förderung der freiwil-
ligen Ausreise in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer. In spezialpräventiver Hin-
sicht soll der Ausländer aus den Schengen-Staaten ferngehalten werden, weil er Anlass für
Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem
künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden könnten. In generalpräventiver Hinsicht soll
wiederum verhindert werden, dass sich andere Ausländer ohne ein an die erforderlich ge-
wordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt
fühlen könnten, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen.

80
     BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 1 C 14.12.
81
     BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.

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In einem zweiten Schritt sind dem öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Auf-
enthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Hier sind
die Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Neben dem Interesse des Ausländers an einer
"angemessenen Rückkehrperspektive" ist auch das Gewicht des individuellen Interesses,
sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen (z. B. wegen besonderer persönlicher Be-
züge), bei der bei der Ermessensausübung bzgl. der Fristbemessung miteinzubeziehen.
Die vom Ausländer geltend gemachten Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu
gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen.
Ferner sind die folgenden gesetzlichen Befristungsvorgaben zu beachten:
Die Frist darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§
11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer
auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs.
5 AufenthG.
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung in Bezug auf
Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ord-
nung umfasst alle gesellschaftlich anerkannten ungeschriebenen Sozialregeln.
Nach § 11 Abs. 5a AufenthG beträgt die Regelfrist 20 Jahre, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbre-
chens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Eine Ver-
längerung der Frist ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich (§ 11
Abs. 5a Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 4 und 5 AufenthG), eine kürzere Frist ist hier grund-
sätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a Satz 3 AufenthG).


4.1 Dublin-Verfahren
Bei der Bemessung der Frist ist der mit der Abschiebung verfolgte Zweck maßgeblich. In
Dublin-Fällen dient die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Durchführung
des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat. Eine Rückreise/Weiterreise des Antrags-
stellers während des laufenden Asylverfahrens soll verhindert werden.
a) Die Länge des Verbots orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen zur Dauer der Asyl-
verfahren in den Mitgliedstaaten, einschließlich einer angenommenen Dauer der Gerichts-
verfahren von sechs Monaten.




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Mitgliedstaaten                  Durchschnittliche Asylverfahrensdauer (in Monaten)
                                  (inkl. 6-Monate Gerichtsverfahren)
 Belgien                                                         1882

 Bulgarien                                                          1183

 Dänemark                                                           1084

 Estland                                                            1285

 Finnland                                                           1286

 Frankreich                                                          10

 Griechenland                                                        15

 Irland                                                              25

 Island                                                             1387

 Italien                                                             15

 Kroatien                                                            19

 Lettland                                                           1888

 Liechtenstein                                                       12

 Litauen                                                             12

 Luxemburg                                                           12

 Malta                                                               15

 Niederlande                                                        1189


82
   http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaat, update 2017: Belgien, Italien,
Portugal und Schweden.
83
    http://www.asylumineurope.org/ AIDA-Report des jeweiligen Mitgliedstaates, update 2018: Bulgarien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Malta, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Slowenien,
Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
84
      https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Diverse-US/Application-processing-times-in-
the-Danish-Immigration-Service?anchor=9155D2AAB82448DAAE228B19F8E4226B
85
   https://www2.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum
86
   https://migri.fi/en/frequently-asked-questions-about-processing-times-for-asylum-applications
87
   https://utl.is/index.php/en/application-examination und https://www.raudikrossinn.is/hvad-gerum-vid/folk-a-
flotta/faq
88
   Öffentliche Quellen für: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Slowakische Republik und
Tschechische Republik: Republik Österreich BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die
Staatendokumentation steht ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten,
soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung (§ 5 Abs. 6 Nr. 9 BFA-Einrichtungsgesetz).
89
   Beitrag des französischen Liaisonbeamten und https://www.infomigrants.net/en/post/12001/wait-times-for-
asylum-seekers-in-the-netherlands-have-increased-by-150-percent

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Norwegen                                                  12

 Österreich                                                12

 Polen                                                     12

 Portugal                                                  12

 Rumänien                                                   9

 Schweden                                                  22

 Schweiz                                                   21

 Slowakische Republik                                       9

 Slowenien                                                 13

 Spanien                                                   21

 Tschechische Republik                                      9

 Ungarn                                                    11

 Zypern                                                    27



b) Ausgehend von der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer ist weiterhin der Vortrag des
Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann
sich sowohl fristerhöhend als auch fristmindernd auswirken.
Beispielsweise kann eine eigeninitiativ selbstorganisierte Überstellung des Antragstellers
fristmindernd berücksichtigt werden. Die selbstorganisierte Überstellung ist grundsätzlich
auch von dem Antragsteller zu finanzieren und kommt nur in Betracht, wenn gesichert er-
scheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht
bei der zuständigen Behörde meldet (vgl. DA-Dublin „Freiwillige Ausreise“). Das ist z.B.
denkbar in Fällen einer gewünschten Familienzusammenführung in dem anderen Mitglied-
staat.
Auch das Vorliegen eines Tatbestands nach § 55 AufenthG (Bleibeinteresse) kann sich ge-
gebenenfalls fristmindernd auswirken.

c) Für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
ausgewiesen worden ist (Fälle des § 54 AufenthG) oder von ihm eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, darf die Frist fünf Jahre überschrei-
ten. Die Frist soll 10 Jahre nicht überschreiten, vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG, außer es liegt ein
Fall des § 11 Abs. 5a AufenthG vor.



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d) Im Fall der wiederholten Befristung (bspw. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und
Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 30 Monaten.


4.2 Nationales Verfahren
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im nationalen Verfahren ist zwi-
schen den nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden.
     § 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet
      wurde)
       Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschie-
       bungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen.
       Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30
       Monate festgesetzt werden.
       Wenn im Einzelfall weder Umstände erkennbar sind, die das gefahrenabwehrrechtlich
       geprägte öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers erhöhen noch das
       Gewicht des öffentlichen Interesses mindern können, dann begegnet es in einer Situa-
       tion, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Be-
       denken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von
       30 Monaten zu befristen.90
       Bei einem unzulässigen Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate
       festgesetzt werden
     § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
       Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde nach §
       29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
       Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für
       die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden.
       Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
       wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
       Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
       Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
     § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
      Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d.h. es muss
      mindestens ein zweiter Folgeantrag oder ein erster Folgeantrag nach einem Zweitan-
      trag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt.
       Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf
       10 Monate festgesetzt werden.

90
     BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.

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Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
    wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
    Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
    Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
    Bei jedem weiteren Folgeverfahren, das nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-
    fahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden.
4.2.1 Festsetzung einer längeren Sperrfrist
Eine längere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt in Anlehnung an die Regelungen
der §§ 53ff. AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Be-
tracht:
-  Der Ausländer wurde wegen einer oder mehreren Straftaten im Bundesgebiet oder ei-
   nem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei
   Jahren verurteilt.
- Der Ausländer ist Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder hat terroristische
   Straftaten begangen.
- Der Ausländer hat sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkei-
   ten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen.
Hinweis:
Beim Vorliegen von Ausschlusstatbeständen ist die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten
für Sicherheit zu beachten.
4.2.2 Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist
Eine kürzere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt beispielsweise beim Vorliegen
folgender Fallkonstellationen in Betracht:
- unbegleitete Minderjährige
- hohes Lebensalter (ab 70 Jahren)
- festgestellte Vaterschaft für ein deutsches Kind
Krankheiten wurden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft.
Diese können im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden.
Die bloße Aufnahme einer Berufsausbildung sowie sonstige niederschwellige Integrations-
erfolge (wie etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, Schulbesuch, bestandene Integrati-
ons- oder Fördermaßnahmen, Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtli-
ches oder gesellschaftliches Engagement) können ebenfalls nicht fristverkürzend berück-
sichtigt werden. Eine im Bundesgebiet durchgeführte qualifizierte Berufsausbildung kann
nur dann zur Verkürzung – in der Regel auf die Hälfte – der regelmäßig zu setzenden Frist
führen, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag (bzw. zum Zeitpunkt




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der letzten mündlichen Verhandlung im asylgerichtlichen Verfahren) bereits erfolgreich ab-
geschlossen wurde.91
Im Bundesgebiet lebende Verwandte werden bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur
insoweit berücksichtigt, als dass es sich um Angehörige der Kernfamilie handelt, die sich
legal im Bundesgebiet aufhalten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie zählen:
-  Ehegatten/Lebenspartner
-  Minderjährige Kinder
-  Eltern, bzw. ein anderer Erwachsener, der für einen unverheirateten Minderjährigen ver-
   antwortlich ist
Bei diesen Fällen dürfte im Regelfall ein von der ABH festzustellendes inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis vorliegen.
In den Fällen des § 11 Abs. 5a AufenthG kann die Frist nicht verkürzt werden.


5. Aufhebung, Verlängerung und Verkürzung der Frist durch die Auslän-
derbehörde

Hat das Bundesamt mit der Entscheidung im Asylverfahren das gesetzliche Einreise- und
Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordnet und befristet, so kann zur
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers das Verbot später wieder aufgehoben
oder die Frist verkürzt werden. Für die Aufhebung des Verbots oder die Kürzung der Frist
gem. § 11 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig. Die in diesem Zusammen-
hang zu treffende Entscheidung ist von den Ausländerbehörden in eigener Verantwortung
zu treffen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist nicht erforderlich.92 Dies gilt auch für eine
Verlängerung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 11 Abs. 4 Satz
4 AufenthG (i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 7 AufenthG).

5.1. Aufforderung zur Stellungnahme des BAMF zur Verkürzung der Frist
Den Ausländerbehörden verbleibt allerdings die Möglichkeit, bei Bedarf eine Stellungnahme
des BAMF hinsichtlich der Verkürzung der Frist anzufordern. Das Bundesamt räumt diese
Option ein, auch wenn die Stellungnahme für die Ausländerbehörde nicht bindend ist.

5.1.1. Verfahren
Über die Verkürzung der Frist ist eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu übermittelt die
zuständige Ausländerbehörde das ausgefüllte Formular „Aufforderung zur Stellungnahme
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Verkürzung der Frist des gem. § 11 Abs.
1 oder 7 AufenthG angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots“. Die Prü-


91
     BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.
92
     BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 1 C 7.17.

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