da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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d) Im Fall der wiederholten Befristung (bspw. Folgeantrag, Aufgriff nach Überstellung und
Wiedereinreise) gilt grundsätzlich die Frist von 30 Monaten.


4.2 Nationales Verfahren
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im nationalen Verfahren ist zwi-
schen den nachfolgenden Fallkonstellationen zu unterscheiden.
     § 11 Abs. 1 AufenthG (alle Fälle, in denen eine Abschiebung angedroht oder angeordnet
      wurde)
       Ein Asylantrag wurde vollumfänglich abgelehnt und dementsprechend eine Abschie-
       bungsandrohung bzw. eine Abschiebungsanordnung erlassen.
       Im Regelfall soll die Befristung für die Fälle des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30
       Monate festgesetzt werden.
       Wenn im Einzelfall weder Umstände erkennbar sind, die das gefahrenabwehrrechtlich
       geprägte öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers erhöhen noch das
       Gewicht des öffentlichen Interesses mindern können, dann begegnet es in einer Situa-
       tion, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Be-
       denken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von
       30 Monaten zu befristen.90
       Bei einem unzulässigen Folge- oder Zweitantrag soll die Frist regelmäßig auf 36 Monate
       festgesetzt werden
     § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
       Der Asylantrag eines Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat wurde nach §
       29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
       Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung für
       die Fälle des § 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG auf 10 Monate festgesetzt werden.
       Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
       wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
       Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
       Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
     § 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG (zusätzlich zu § 11 Abs. 1 AufenthG)
      Die Durchführung eines Folge- oder Zweitverfahrens wurde wiederholt (d.h. es muss
      mindestens ein zweiter Folgeantrag oder ein erster Folgeantrag nach einem Zweitan-
      trag vorliegen) bestandskräftig abgelehnt.
       Im Regelfall soll ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und die Befristung auf
       10 Monate festgesetzt werden.

90
     BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.

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Mit der Frist von 10 Monaten wird im Rahmen der Ermessensausübung dem Gesetzes-
    wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG Rechnung getragen. Danach soll die
    Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 ein
    Jahr und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten.
    Bei jedem weiteren Folgeverfahren, das nicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-
    fahrens geführt hat, soll die Befristung auf 24 Monate festgesetzt werden.
4.2.1 Festsetzung einer längeren Sperrfrist
Eine längere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt in Anlehnung an die Regelungen
der §§ 53ff. AufenthG beispielsweise beim Vorliegen folgender Fallkonstellationen in Be-
tracht:
-  Der Ausländer wurde wegen einer oder mehreren Straftaten im Bundesgebiet oder ei-
   nem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei
   Jahren verurteilt.
- Der Ausländer ist Mitglied in einer terroristischen Vereinigung oder hat terroristische
   Straftaten begangen.
- Der Ausländer hat sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkei-
   ten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen.
Hinweis:
Beim Vorliegen von Ausschlusstatbeständen ist die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten
für Sicherheit zu beachten.
4.2.2 Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist
Eine kürzere als die regelmäßig zu setzende Frist kommt beispielsweise beim Vorliegen
folgender Fallkonstellationen in Betracht:
- unbegleitete Minderjährige
- hohes Lebensalter (ab 70 Jahren)
- festgestellte Vaterschaft für ein deutsches Kind
Krankheiten wurden bereits im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft.
Diese können im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden.
Die bloße Aufnahme einer Berufsausbildung sowie sonstige niederschwellige Integrations-
erfolge (wie etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, Schulbesuch, bestandene Integrati-
ons- oder Fördermaßnahmen, Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtli-
ches oder gesellschaftliches Engagement) können ebenfalls nicht fristverkürzend berück-
sichtigt werden. Eine im Bundesgebiet durchgeführte qualifizierte Berufsausbildung kann
nur dann zur Verkürzung – in der Regel auf die Hälfte – der regelmäßig zu setzenden Frist
führen, wenn diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag (bzw. zum Zeitpunkt




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der letzten mündlichen Verhandlung im asylgerichtlichen Verfahren) bereits erfolgreich ab-
geschlossen wurde.91
Im Bundesgebiet lebende Verwandte werden bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur
insoweit berücksichtigt, als dass es sich um Angehörige der Kernfamilie handelt, die sich
legal im Bundesgebiet aufhalten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie zählen:
-  Ehegatten/Lebenspartner
-  Minderjährige Kinder
-  Eltern, bzw. ein anderer Erwachsener, der für einen unverheirateten Minderjährigen ver-
   antwortlich ist
Bei diesen Fällen dürfte im Regelfall ein von der ABH festzustellendes inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis vorliegen.
In den Fällen des § 11 Abs. 5a AufenthG kann die Frist nicht verkürzt werden.


5. Aufhebung, Verlängerung und Verkürzung der Frist durch die Auslän-
derbehörde

Hat das Bundesamt mit der Entscheidung im Asylverfahren das gesetzliche Einreise- und
Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 oder 7 AufenthG angeordnet und befristet, so kann zur
Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers das Verbot später wieder aufgehoben
oder die Frist verkürzt werden. Für die Aufhebung des Verbots oder die Kürzung der Frist
gem. § 11 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig. Die in diesem Zusammen-
hang zu treffende Entscheidung ist von den Ausländerbehörden in eigener Verantwortung
zu treffen. Die Beteiligung des Bundesamtes ist nicht erforderlich.92 Dies gilt auch für eine
Verlängerung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 11 Abs. 4 Satz
4 AufenthG (i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 7 AufenthG).

5.1. Aufforderung zur Stellungnahme des BAMF zur Verkürzung der Frist
Den Ausländerbehörden verbleibt allerdings die Möglichkeit, bei Bedarf eine Stellungnahme
des BAMF hinsichtlich der Verkürzung der Frist anzufordern. Das Bundesamt räumt diese
Option ein, auch wenn die Stellungnahme für die Ausländerbehörde nicht bindend ist.

5.1.1. Verfahren
Über die Verkürzung der Frist ist eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu übermittelt die
zuständige Ausländerbehörde das ausgefüllte Formular „Aufforderung zur Stellungnahme
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Verkürzung der Frist des gem. § 11 Abs.
1 oder 7 AufenthG angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots“. Die Prü-


91
     BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20, 1 C 47.20.
92
     BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 1 C 7.17.

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fung ist von der Außenstelle, welche den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, durchzu-
führen und erfolgt anhand der Angaben der Ausländerbehörde im Formular. Da sich die
Akte zu diesem Zeitpunkt schon in der BK- oder RK-Ablage befindet, fordert der Sachbear-
beiter die Akte zunächst beim AVS an. Nach dem Versand der Erklärung des Bundesamts
(zwingend in Form der Schriftstücke D1689 oder D1690) ist die Akte wieder in die BK- oder
RK-Ablage weiterzuleiten.

5.1.2. Keine entgegenstehenden Gründe
Das Bundesamt teilt der Ausländerbehörde mit, dass keine Gründe entgegenstehen, wenn
kein Ausnahmefall (Abschnitt 5.1.3.) vorliegt. Für die Erklärung steht das Schriftstück „Frist-
ABH_keine_entggstGründe“ D1689 in MARiS zur Verfügung.

5.1.3. Entgegenstehende Gründe
Ein entgegenstehender Grund zur Verkürzung der Frist liegt grundsätzlich vor,
                  bei Straftätern,
                  wenn im Bescheid eine erhöhte Frist (ab 36 Monaten) festgesetzt
                    wurde,
                  wenn die Frist um mehr als 6 Monate reduziert werden soll.
Bei Vorliegen besonderer Gründe ist von diesem Grundsatz abzuweichen. Besondere
Gründe stellen z.B. die akute Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, die Wahrnehmung der
Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind oder andere evidente humanitäre Er-
wägungen dar, bei denen die Verweigerung der Wiedereinreise eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde. Für die Mitteilung steht das Schriftstück „FristABH_entggstGründe“
D1690 in MARiS zur Verfügung.

5.1.4. Wiedereinreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme
Keinen besonderen Grund i.S.v. Abschnitt 5.1.3 stellt eine geplante Arbeitsaufnahme in
Deutschland dar. Zweck der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 AufenthG ist ausdrücklich
die Aufhebung oder Verkürzung der Frist allein aus völkerrechtlichen oder dringenden hu-
manitären Gründen (BT-Drucksache 18/4097, S. 24).


6. Rechtsmittel gegen Befristung
Werden Rechtsmittel gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingelegt,
hat dies keine Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung.
Eine Mitteilung über den Eingang eines Rechtsbehelfs gegen das Einreise- und Aufenthalts-
verbot bzw. deren Befristung ist durch den P-Referenten/P-Sachbearbeiter der zuständigen
Ausländerbehörde mitzuteilen (Sachstandsmitteilung D0129). Ebenso erfolgt die Mitteilung
bei negativem und positivem Eilbeschluss.



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Bei positivem Eilbeschluss muss die Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren abge-
wartet werden.


7. Antragsrücknahme im anhängigen Gerichtsverfahren
Der Asylantrag kann auch noch im Verwaltungsgerichtsverfahren zurückgenommen wer-
den. In diesen Fällen ist ein Einstellungsbescheid ohne Entscheidung zu den Abschiebungs-
verboten und ohne Abschiebungsandrohung zu fertigen. Es ergeht auch keine Entschei-
dung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Diese Entscheidungen hat das Bundesamt im
Ausgangsbescheid bereits getroffen, die Rücknahme wirkt sich auf sie nicht aus. Bei einer
Verfahrenseinstellung wäre erneut darüber zu entscheiden.
Auch die Anordnung eines Einreiseverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird von der späteren
Antragsrücknahme nicht berührt. Soweit die Rücknahme vor dem Hintergrund eines mögli-
chen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach § 11 Abs. 4 AufenthG das
Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen.


8. Altfälle
Das Bundesamt ist in den Altfällen, in denen der Bescheid bis zum 01.08.2015 ohne Ent-
scheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zugestellt wurde, für eine nachträgliche An-
ordnung und Befristung nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG nicht zuständig. Die Zuständigkeit
liegt in diesen Fällen bei den Ausländerbehörden (vgl. Übergangsregelung § 104 Abs. 12
AufenthG). Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 11 Abs. 7 bleibt davon unberührt,
da sich § 104 Abs. 12 AufenthG nach der Gesetzesbegründung93 lediglich auf § 11 Abs. 2
AufenthG bezieht.


9. Eingaben in das AZR, INPOL und SIS II
Einzelheiten zu erforderlichen Eintragungen in das AZR, INPOL und SIS II enthält die DA
AVS.




93
     BT-Drs. 18/6185, S. 52.

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Dienstanweisung
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Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen

Außenstelle (AS) meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit des Bundesamtes



Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Verfahren auch im Falle des Nichterscheinens
des Antragstellers zur Anhörung bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mit-
gliedstaates für die weitere Prüfung unverzüglich an das zuständige Dublinzentrum weiter-
zuleiten sind.
Hinweise zu Besonderheiten im Dublin-Verfahren s. DA Dublin.

1. Asylgesuch ohne Antragstellung
Kommt es trotz der Äußerung eines Ausländers einen Asylantrag stellen zu wollen, zu keiner
förmlichen Asylantragstellung im nationalen Verfahren, stellt das Bundesamt gemäß der
Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 AsylG das Verfahren ein, wenn der Ausländer es
nicht betreibt, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Dublinverfahrens vorliegen. (weitere Infos in der DA-AVS Kapitel „Asylgesuch ohne
Antragstellung).
Eine Ablehnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG kommt mangels Asylantrags nicht
in Betracht.

2. Ausdrückliche Asylantragsrücknahme
Liegt ein wirksam gestellter Asylantrag vor, kann der Antragsteller diesen Antrag jederzeit
zurücknehmen oder auf die Beantragung des internationalen Schutzes beschränken. Eine
Rücknahme ist also auch noch im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren möglich.

Die Antragsrücknahme kann persönlich oder schriftlich erfolgen und von jeder AS, unab-
hängig von deren Bearbeitungszuständigkeit, entgegengenommen werden.

Grundsätzlich wird bei persönlicher Antragsrücknahme, ggf. unter Beiziehung eines Dolmet-
schers, die Erklärung über die Rücknahme eines Asylantrages - D0125 (Flughafenverfahren
D0624) verwendet. Diese ist vom aufnehmenden Mitarbeiter, Antragsteller und ggf. Dolmet-
scher zu unterzeichnen. Befindet sich die elektronische Akte in einer anderen AS, so ist die
Rücknahmeerklärung einzuscannen und der zuständigen AS zuzuleiten.




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Bei Teilrücknahmen ist darauf zu achten, dass die Erklärung über die Rücknahme eines
Asylantrages (D0125) nicht verwendet werden kann, da diese nur für vollständige Rücknah-
meerklärungen vorgesehen ist. In diesen Fällen empfiehlt sich die Anfertigung eines Akten-
vermerkes.

Bei Antragsrücknahmen ist der Antragsteller grundsätzlich nicht zu einer Stellungnahme zu
den Gründen hinsichtlich § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aufzufordern. Der Antragsteller soll
von sich aus vortragen, ob Gründe zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt vor
allem, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehren will, aber auch für die Fälle,
in denen erkennbar ist, dass der Antragsteller aus anderen Gründen zurücknimmt, zum Bei-
spiel, weil er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat.

Soweit dem bisherigen Vortrag des Antragstellers jedoch ein Hinweis auf das Vorliegen von
Gründen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entnehmen ist, ist er aufzufordern,
zu diesen Gründen Stellung zu nehmen.

Die weitere Verfahrensweise bestimmt sich nach dem Stand des Asylverfahrens.

Eine detaillierte Beschreibung der Verfahrensweise zu verschiedenen Fallkonstellationen
gibt der „Leitfaden Antragsrücknahme“.

Nach § 32 AsylG stellt das Bundesamt bei einer Asylantragsrücknahme in seiner Entschei-
dung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

Von einer Entscheidung zu den Abschiebungsverboten ist regelmäßig abzusehen, wenn
eine positive Entscheidung ergehen müsste. Im Einstellungsbescheid wird lediglich festge-
stellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Damit soll vermieden werden, dass Abschie-
bungsverbote für Personen festgestellt werden, die den Schutzstatus gar nicht (mehr) be-
nötigen (z.B. weil sie ausreisen wollen bzw. bereits ausgereist sind). Im Einzelfall kann die
Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings angezeigt sein, etwa wenn der Asylan-
trag mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen wird, aber die Voraussetzungen für ein Ab-
schiebungsverbot glaubhaft dargelegt worden sind (häufig Krankheitsfälle).

Erfolgt eine Antragsrücknahme nach Versand/Zustellung des Bescheides aber vor Be-
stands-/Rechtskraft, ist der ursprüngliche Bescheid in Bezug auf Asyl / Flüchtlingsschutz /
subsidiärem Schutz aufzuheben und ein Einstellungsbescheid zu erlassen. Die Entschei-
dungen zu Abschiebungsverboten sowie Einreise und Aufenthaltsverbot bleiben bestehen,
da diese nicht antragsbedingt sind und somit von der Rücknahme nicht umfasst werden.
Insoweit ist im Einstellungsbescheid hierauf nicht einzugehen. Soweit die Rücknahme vor

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dem Hintergrund eines möglichen Aufenthaltstitels erfolgt ist, kann die zuständige ABH nach
§ 11 Abs. 4 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkür-
zen.
Bei Antragsrücknahme im anhängigen Klageverfahren ist das Gericht unmittelbar zu ver-
ständigen.
Erfolgt die Rücknahme nach Bestands-/Rechtskraft, läuft sie bei Verfahren mit negativer
Entscheidung ins Leere, da der Antrag abschließend bearbeitet ist. Ein späterer erneuter
Asylantrag wäre in diesem Fall als Folgeantrag zu werten. Wird eine Antragsrücknahme
nach positiver Entscheidung erklärt, kann dies nur als Verzicht gewertet werden (§72 Abs.
1 Nr. 4 AsylG). Wegen der Rechtsfolgen hat hier gem. § 72 Abs. 2 AsylG eine Weiterleitung
an die ABH zu erfolgen. Ein späterer erneuter Asylantrag wäre als Erstantrag zu werten.


In den Fällen einer Rücknahme des Asylantrages bei gleichzeitig erfolgter Ausreise, kann –
soweit noch nicht erfolgt – nach § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung zur Befristung des
Einreiseverbots abgesehen werden.

Bei gleichzeitigem Eingang von Asylantrag und Rücknahmeerklärung ist ein Einstellungs-
bescheid zu fertigen.

3. Nichtbetreiben des Verfahrens
Nach § 33 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag
nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht be-
treibt.

3.1 Voraussetzungen
Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 33 Abs. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das
Verfahren nicht betreibt, wenn er
   1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen ge-
      mäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen
      ist,
   2. untergetaucht ist oder
   3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 versto-
      ßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.

Über die genannten Regelbeispiele hinaus kann es auch andere Fallgestaltungen geben,
bei denen von einem Nichtbetreiben des Verfahrens auszugehen ist.

Die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens gilt nicht, wenn der Antragsteller inner-
halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweist,


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dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte Handlung keinen Einfluss hatte. Die ge-
nannte Frist stellt eine Höchstfrist dar. Die Widerlegung der Vermutung des Nichtbetreibens
ist auch vor der Zustellung eines Bescheides möglich.
Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung zu widerlegen, ist das Verfahren fortzuführen
und ein ggf. bereits ergangener Bescheid ist aufzuheben. Ob es dem Antragsteller gelingt,
die Vermutung zu widerlegen, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt gemäß § 33 Abs. 3 AsylG ferner, wenn der Ausländer
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

Eine Einstellung bzw. die Ablehnung des Asylantrages nach angemessener inhaltlicher Prü-
fung wegen Nichtbetreibens setzt nach § 33 Abs. 4 AsylG voraus, dass der Antragsteller
über die Rechtsfolgen schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache und gegen Empfangs-
bekenntnis belehrt worden ist. Mit der Erstbelehrung (D0179) erhält der Antragsteller diese
Belehrung.
Die im Ladungsschreiben (D0185) enthaltene, nur in deutscher Sprache abgefasste und
versandte Belehrung ist nicht ausreichend, da sie die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 a) der
VRL nicht erfüllt.

3.2 Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesamtes
Liegen die Voraussetzungen des Nichtbetreibens des Verfahrens vor, so stellt das Bundes-
amt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemes-
sener inhaltlicher Prüfung ab.

3.2.1 Ablehnung des Asylantrags nach angemessener inhaltlicher Prüfung
Dem Gesetzeswortlaut nach setzt eine Antragsablehnung voraus, dass der Antrag nach
angemessener inhaltlicher Prüfung als (offensichtlich) unbegründet anzusehen ist. Die „an-
gemessene inhaltliche Prüfung“ erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt.
Dabei ist maßgeblich, ob bereits eine Anhörung stattgefunden hat, deren Niederschrift Teil
der Akte ist.

Der Asylantrag kann folglich in der Regel nicht abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
nicht zur Anhörung erschienen ist und deshalb keine hinreichenden Erkenntnisse über seine
Asylgründe vorliegen.

3.2.2 Einstellung
In Konstellationen, in denen eine ablehnende Entscheidung von vornherein nicht möglich
ist oder die Anhörung nicht erfolgt ist, ergeht ein Einstellungsbescheid.

Dabei ist zu prüfen, ob alle Tatbestandsmerkmale des § 33 AsylG erfüllt sind. So muss
beispielsweise neben der erforderlichen Belehrung auch belegt sein, dass der Antragsteller

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gemäß der vorliegenden PZU ordnungsgemäß zur Anhörung geladen wurde. Nach § 33
Abs. 1 Satz 2 AsylG ist auch bei Verfahrenseinstellungen regelmäßig darüber zu entschei-
den, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Liegen solche nicht vor, ergehen eine Abschie-
bungsandrohung oder -anordnung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

Müsste ohne Rücknahme eine positive Entscheidung ergehen, ist wie bei der ausdrückli-
chen Asylantragsrücknahme grundsätzlich von einer Entscheidung zu den Abschiebungs-
verboten abzusehen. Es wird lediglich festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist.
Damit soll vermieden werden, dass Abschiebungsverbote für Personen festgestellt werden,
die den Schutzstatus gar nicht (mehr) benötigen (z.B. weil sie untergetaucht bzw. bereits
ausgereist sind). Im Einzelfall kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots allerdings
dennoch angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot glaubhaft
dargelegt worden sind und ersichtlich ist, dass an der Feststellung trotz des Nichtbetreibens
ein berechtigtes Interesse besteht.

3.3 Wiederaufnahme des Verfahrens - Folgeantrag
Der Ausländer kann nach § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb von neun Monaten nach Zustellung
des Einstellungsbescheides (§ 33 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 AsylG) einen Wiederaufnahmeantrag
stellen. Im Falle einer Antragsablehnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG) ist ein Wieder-
aufnahmeantrag nicht statthaft.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist persönlich bei der AS des Bundesamtes zu stellen, die der
AE zugeordnet ist, in der der Ausländer vor der Verfahrenseinstellung zu wohnen verpflich-
tet war. Stellt er einen neuen Asylantrag, gilt dieser als Wiederaufnahmeantrag.

Hinweis:
Wenn eine Einstellung erfolgt ist, seit deren Zustellung noch kein Monat vergangen ist, und
der Antragsteller nunmehr nachweist, dass er auf das Versäumnis oder die sanktionierte
Handlung in § 33 Abs. 2 AsylG keinen Einfluss hatte, so ist das Verfahren fortzuführen (siehe
dazu: 3.1 Voraussetzungen).
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag auf Wiederaufnahme i.S.d. § 33 Abs. 5
AsylG, sondern um eine Fortführung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, welche
in der genannten Konstellation vorrangig ist. Gelingt es dem Antragsteller, die Vermutung
des Nichtbetreibens zu widerlegen, so ist der ergangene Einstellungsbescheid aufzuheben
und der Antrag im Ausgangsverfahren weiterzubearbeiten (im Übrigen siehe DA-AVS, Kap.
Bestandskraft, Punkt 2. Bestandskraftaufhebung).

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind gem. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG als Folge-
anträge anzusehen, wenn



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