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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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5. Meldepflichten
Soweit der Entscheider den Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt oder nach
§§ 32, 33 AsylG entscheidet (ohne dass eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7
AufenthG in Frage kommt), kann die Entscheidung ohne weiteres Zuwarten zugestellt wer-
den (dies gilt auch, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Verfahren durchgeführt wird
und das Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt wird).
Sollte der Entscheider eine andere Entscheidung beabsichtigen, leitet er den Bescheident-
wurf einschließlich eines begründenden Aktenvermerks nach erfolgter Qualitätssicherung
dem Grundsatzreferat Asyl zu. Von hier aus erfolgt über BMI die Information des EU Rats,
die in solchen Fällen erforderlich ist.
Der Entscheider kann den Fall abschließend bearbeiten, sobald ihn das Referat „Grundsatz
Asyl“ entsprechend benachrichtigt.




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Dienstanweisung
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Familienschutz

HKL = Herkunftsland/-staat
Widerrufsreferat = Referat 31B „Widerrufsverfahren“
QRL = Qualifikationsrichtinie




Vorbemerkung
Der Familienschutz nach § 26 AsylG ermöglicht zu Gunsten naher Familienangehöriger die
Ableitung des Schutzstatus von einem Stammberechtigten. Dem liegt die Annahme zu
Grunde, dass nahe Familienangehörige häufig einer vergleichbaren Bedrohungslage aus-
gesetzt sind. Dies erleichtert zum einen die Rechtsanwendung, da eine u.U. schwierige Prü-
fung eigener Verfolgungsgründe nicht durchzuführen ist und fördert zum anderen die In-
tegration.
Die Voraussetzungen für die Ableitung von Familienasyl und internationalem Schutz für Fa-
milienangehörige sind grundsätzlich identisch und werden daher zusammen unter Verwen-
dung des Überbegriffs „Familienschutz“ dargestellt. Nur soweit Unterschiede bestehen, wer-
den die Begriffe Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige verwendet.


1. Antrag
Ein gesonderter Antrag auf Familienschutz existiert nicht. Bei Antragstellung nach §§ 13, 14
AsylG ist daher stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Familienschutzes vorliegen.
Die Voraussetzungen des Familienschutzes sind selbst dann zu prüfen, wenn der Antrag-
steller die Ableitung von Familienschutz ausdrücklich ausschließt. Es besteht diesbezüglich
keine Dispositionsbefugnis. Wenn die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vorlie-
gen, ist die Schutzzuerkennung aus eigenem Recht zu prüfen, auch wenn der Antrag nur
auf die Gewährung von Familienschutz gerichtet ist.
Familienschutz kann auch mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Bei einem
Folgeantrag müssen wie bei einem Erstantrag alle Voraussetzungen des Familienschutzes
vorliegen. Familienschutz kann auch gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen
Schutzstatus besitzt, aber einen höheren Schutz erreichen kann.
Zu beachten ist allerdings die Unanwendbarkeit der Regelungen zum Familienschutz nach
§ 26 Abs. 6 AsylG. Wenn dem Stammberechtigten durch den Familienangehörigen die Ge-
fahr der Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder eines ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG)



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droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaf-
ten Schaden erlitten hat, ist die Schutzableitung durch diesen Familiengehörigen ausge-
schlossen.


2. Eigene Schutzgründe
Besteht ein Anspruch auf Familienschutz, sind eigene Schutzgründe grundsätzlich nicht zu
prüfen. Auf mögliche Gründe aus eigenem Recht wird in einem zuerkennenden Bescheid
somit auch nicht eingegangen. Dieser stützt sich nur auf das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Familienschutzes. In der Akte sind in einem Vermerk die Subsumtion und die Über-
legungen des Entscheiders zu den Voraussetzungen von § 26 AsylG niederzulegen („Ver-
merk_Bescheidbegründung“, D0923). Dennoch hat im Rahmen einer Anhörung eine Sach-
verhaltsaufklärung zu erfolgen, die auch evtl. vorhandene eigene Gründe umfasst.
Die Zuerkennung eines eigenen Schutzstatus kommt abweichend vom o.g. Grundsatz aus-
nahmsweise dann in Betracht, wenn nach der Anhörung und ohne weitere Sachverhaltser-
mittlung folgende Voraussetzungen vorliegen:
      Es steht eindeutig fest, dass der Antragsteller aus eigenem Recht Anspruch auf den
       Schutzstatus hat, den er ableiten könnte und
      der Antragsteller hat mindestens ein Kind, welches von ihm den Schutzstatus ablei-
       ten kann, aber nicht von dem Stammberechtigten, da es dessen Stiefkind ist.
Eigene Schutzgründe des Antragstellers sind auch dann zu prüfen und zu entscheiden,
wenn sich der Asylantrag auf einen höherwertigen Schutz bezieht, als über Familienschutz
zu gewähren wäre. Dabei ist die Asylanerkennung nach Art. 16a GG nicht höherwertiger als
Familienflüchtlingsschutz. Die Prüfung eigener Verfolgungsgründe kommt insoweit daher
ausschließlich bei Ableitung von subsidiärem Schutz in Betracht. In dieser Fallkonstellation
ist im Bescheid auch auf die Voraussetzungen des beantragten höherwertigen Schutzes
aus eigenem Recht einzugehen.
Liegen die Voraussetzungen für Familienschutz dagegen nicht vor, ist immer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Schutzgewährung aus eigenem Recht vorliegen.
Bei Zuerkennung von abgeleitetem Familienschutz können eigene Ansprüche des Auslän-
ders dann zum Zug kommen, wenn der Familienschutz entfallen sollte. Siehe hierzu Ziff. 5.


3. Allgemeine Voraussetzungen

3.1 Begünstigter Personenkreis

Die Gewährung von Familienschutz kommt gem. § 26 AsylG in Betracht für


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-      Ehegatten oder Lebenspartner des Stammberechtigten (Abs. 1),
-      minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten (Abs. 2),
-      Eltern eines minderjährigen ledigen Stammberechtigten, oder ein anderer Erwachsener
       gemäß Art. 2 Buchst. j 3. Spiegelstrich RL 2011/95/EU (Abs. 3 Satz 1),
-      minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen ledigen Stammberechtigten (Abs.
       3 Satz 2),

Zu den Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Personengruppen s. unter Ziff. 4.


3.2 Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten
Familienschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 - 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stamm-
berechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter (§ 26
Abs. 5 AsylG) anerkannt ist.
Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG.
Keine Ableitung von Familienschutz aus abgeleitetem Schutz
Familienschutz kann nicht von einer Person abgeleitet werden, die selbst nur einen abge-
leiteten Schutz hat.96


3.3 Staatsangehörigkeit
Es stellt keine Voraussetzung des Familienschutzes dar, dass Stammberechtigter und An-
tragsteller über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen. Auch ist es grundsätzlich unschäd-
lich, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, in dem eine
Verfolgung auszuschließen ist.97

Bei „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit ist die Ableitung von Familienschutz nur in Ausnah-
mefällen möglich (s. Kapitel Herkunftsländerschlüssel – Unterpunkt 3.b. Ausnahmefälle).


4. Personengruppenbezogene Voraussetzungen

4.1 Ehegatten – Lebenspartner
Die Ableitung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 26 Abs. 1 AsylG setzt voraus,
dass die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (s. 3. Allgemeine Voraussetzungen) und
der Antragsteller vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den An-
trag unverzüglich nach Einreise gestellt hat (s. 4.4 Unverzügliche Antragstellung). Zudem
sind folgende Punkte zu beachten:


96
     BVerwG Urteil v. 16.08.1993, 9 C 7/93; OVG Münster Urteil v. 24.06.2020, 14 A 4681/19.A
97
     Vgl. EuGH, Urteil v. 09.11.2021, C-91/20 Rn. 62

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4.1.1 Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernissen
des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann
eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn daneben
eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung erforderlich ist.
Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den
Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Familien-
angehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den
Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden.
Bei Eheschließung nach Verlassen des HKL ist die Ableitung eines Familienschutzes für die
Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindun-
gen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt.


4.1.2 Familiäre Gemeinschaft im HKL
Zwischen Antragsteller und Stammberechtigten muss im HKL eine familiäre Gemeinschaft
bestanden haben. Die Fortführung/Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in
Deutschland ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich Antragsteller und Stamm-
berechtigter im Zusammenhang mit der Antragstellung in Deutschland aufgehalten haben.


4.1.3 Ehe aufhebbar oder nichtig
Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am
22.07.2017 im Fall einer aufgehobenen oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Ablei-
tungsanspruch nur für den zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Ehepartner
besteht (§ 26 Abs. 1 S. 2 AsylG). Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eheaufhebung
bzw. Nichtehe s. Kapitel Unbegleitete Minderjährige.


4.1.4 Mehrehe – Auswirkungen auf Ehefrauen und Kinder
Art. 6 Abs. 1 GG schützt allein die Verbindung eines Mannes mit einer Frau. § 26 AsylG ist
daher dergestalt auszulegen, dass Familienschutz nach dem Prinzip der grundgesetzlich
geschützten Einehe auch nur für jeweils einen Ehegatten möglich sein kann. Dies gilt selbst
dann, wenn die Ehen im HKL wirksam geschlossen wurden.
Im Ergebnis kann also Familienschutz nur für eine Frau vom Ehemann als Stammberech-
tigten abgeleitet werden. Hat eine der Frauen bereits Schutz erhalten, steht der anderen
kein Familienschutz zu. Dabei ist es unerheblich, wen der Mann als Erst- oder Zweitfrau
ansieht – es ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Für weitere Frauen bleibt
die Möglichkeit eines Asylantrags aus eigenem Recht davon unberührt.



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Wird für mehrere Ehefrauen gleichzeitig Antrag auf Familienschutz gestellt, so ist der den
Formerfordernissen des HKL entsprechenden Ehe der Vorrang zu geben bzw. ersatzweise
der am längsten bestehenden Ehe, soweit diese glaubhaft gemacht werden kann. Die be-
troffenen Personen sind in jedem Fall getrennt anzuhören!


4.1.5 Lebenspartner
Lebenspartner i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylG sind Personen, die bereits im HKL mit dem Stamm-
berechtigten eine auf Lebenszeit angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegan-
gen sind. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende HKL das Rechts-
institut der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft anerkennt und eine solche ermöglicht. Die
Beschränkung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ergibt sich aus der Begründung des
Umsetzungsgesetzes zur QRL. Diese beschränkt den nichtehelichen Partner zwar nicht auf
den gleichgeschlechtlichen Partner, regelt jedoch, dass die Partnerschaft im Mitgliedstaat
der Ehe vergleichbar behandelt wird. Die Gleichstellung gilt in Deutschland nur für gleich-
geschlechtliche Paare.
Die allgemeinen Voraussetzungen (s 3. Allgemeine Voraussetzungen) und die für Ehegat-
ten geltenden Voraussetzungen (s 4.1.1 – 4.1.3) müssen entsprechend auch von Lebens-
partnern erfüllt werden.


4.2 Eltern und andere verantwortliche Erwachsene
Für den Ableitungsanspruch der Eltern von ihrem minderjährigen ledigen Kind nach § 26
Abs. 3 AsylG, sind neben den allgemeinen Voraussetzungen (s. 3. Allgemeine Vorausset-
zungen) folgende Punkte zu beachten:


     Im Heimatland bestand bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft, die jedoch in
      Deutschland nicht fortgeführt oder wiederaufgenommen werden muss. Bei der Feststel-
      lung des Bestands der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland handelt es sich um ein
      wesentliches Prüfungskriterium zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung eines
      abgeleiteten Schutzstatus.
     Die Einreise nach Deutschland sowie das Asylgesuch erfolgten noch zum Zeitpunkt der
      Minderjährigkeit98 und Ledigkeit99 des sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhaltenden
      schutzberechtigten Kindes, wobei die Minderjährigkeit und Ledigkeit zum Zeitpunkt der
      Entscheidung nicht mehr gegeben sein müssen.
     Die Schutzzuerkennung des stammberechtigten Kindes darf nicht auf Gründen beruhen,
      die erst mit Volljährigkeit des Kindes eingetreten sind (z.B. eintretende Wehrpflicht).


98
     EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19
99
     BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21

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   Das Innehaben und Wahrnehmen der Personensorge für das schutzberechtigte Kind
    muss zum Zeitpunkt des Asylgesuchs vorliegen. Das Sorgerecht umfasst u.a. die Per-
    sonensorge. Im Hinblick auf Vaterschaftsanerkennungen ist darauf zu achten, dass
    diese alleine nicht das Vorliegen einer Personensorgeberechtigung bewirkt. Bzgl. des
    Sorgerechts muss daher geprüft werden, ob der Antragsteller, an den abgeleitet werden
    soll, tatsächlich sorgeberechtigt ist.
    Zur elterlichen Sorge im Übrigen s. Asylantragstellung für Minderjährige.
   Der Antragsteller muss vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sein o-
    der den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt haben (s. 4.4 Unverzügliche Antrag-
    stellung)

Auf der Flucht (auch im Mitgliedstaat) oder in Deutschland nachgeborene Kinder können
nur dann Schutz vermitteln, wenn die Schwangerschaft schon im HKL bestand. Zusätzlich
zu o.g. Bedingungen ist für den Vater und die Geschwister weitere Voraussetzung der Be-
stand der familiären Lebensgemeinschaft mit der werdenden Mutter im HKL; die Mutter hat
zwangsläufig eine natürliche Verbindung zur Leibesfrucht.

Vater ist nach § 1592 BGB, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verhei-
ratet ist, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, oder der die Vaterschaft aner-
kannt hat. Auf die biologische Vaterschaft kommt es nicht an. Eine beurkundete Vaterschaft
kann von Seiten der Behörde nicht angefochten werden, sondern muss als gegeben zu
Grunde gelegt werden.
Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht
von der Regelung umfasst.


Die obigen Ausführungen zu Eltern gelten entsprechend auch für andere verantwortliche
Erwachsene. Dies sind i.S.d. § 26 Abs. 3 AsylG Personen, die nach deutschem Recht für
den Minderjährigen verantwortlich sind und auch bereits im HKL in ähnlicher Weise für ihn
verantwortlich waren. Verantwortlichkeit nach deutschem Recht setzt in diesem Fall eine
gerichtliche Entscheidung zur Personensorge sowie deren Ausübung zumindest zum Zeit-
punkt ihres Asylgesuchs in Deutschland voraus (z.B. Pflegschaft, Vormundschaft).


4.3 Geschwister
Bei dem Ableitungsanspruch eines (Halb-)Geschwisterteils von einem schutzberechtigten
Geschwisterteil nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gelten die unter vorangegangener Ziff. 4.2
aufgeführten Voraussetzungen mit der Ergänzung, dass neben dem stammberechtigten




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auch das ableitende Geschwisterteil im Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährig100 und le-
dig101 ist sowie der Einschränkung, dass keine Personensorge vorliegen muss.
Nachgeborene Kinder können an ihre Geschwister nur dann Schutz vermitteln oder von
diesen erhalten, wenn sowohl die Schwangerschaft als auch eine familiäre Lebensgemein-
schaft der Geschwister mit der werdenden Mutter im HKL bestand.
Stiefgeschwister können mangels Verwandtschaft keinen Schutz voneinander ableiten.



4.4 Unverzügliche Antragstellung
Für Ehegatten/Lebenspartner, Eltern/andere Personensorgeberechtigte sowie ledige min-
derjährige Geschwister von stammberechtigten Minderjährigen setzt die Gewährung von
Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraus, dass sie vor der
Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich
nach der Einreise gestellt haben. Für minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten
gelten diese Vorgaben nicht.
Die Regelung zur unverzüglichen Antragstellung im AsylG bezieht sich auf das Asylgesuch
nach § 13 AsylG.
Unverzüglich ist eine Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuld-
haftes Zögern erfolgt. Dafür ist grds. eine Frist von zwei Wochen (ab Einreise) zu Grunde
zu legen.102 Ein späterer Asylantrag kann noch rechtzeitig angesehen werden, wenn beson-
dere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Antragstellung verhinderten. Ausreichend ist
daher z.B. auch, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist Kontakt zu einem Rechtsberater
aufgenommen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren. Erfolgt die Asylantragstel-
lung dann unverzüglich nach der Beratung, ist dies als rechtzeitig anzusehen.
Die Feststellung einer unverzüglichen Antragstellung hängt nicht davon ab, ob behördlicher-
seits zu den Möglichkeiten der Antragstellung belehrt wurde. Eine behördliche Hinweis- und
Belehrungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht.103
Besonderheiten gelten für Asylanträge von Familienmitgliedern, die durch Familienzusam-
menführung (d.h. mit Zustimmung der ABH und Visum) nach Deutschland gekommen sind.
Grundsätzlich ist beim Familiennachzug eine Antragstellung nicht vorgesehen, da die ABH
einen Aufenthaltstitel ausstellt. Wenn dennoch ein Antrag gestellt wird, kann Familienschutz
ebenfalls nur bei unverzüglicher Antragstellung gewährt werden. In dieser Fallkonstellation
ist jedoch erst von einem schuldhaften Zögern (d.h. keiner Unverzüglichkeit) und damit einer
verspäteten Antragstellung auszugehen, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei Mo-
naten nach der Einreise gestellt wird.


100
    EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19
101
    BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21
102
    BVerwG -Urt. V.13.05.1997, 9 C 35.96
103
    BayVGH, Beschl. v. 17.01.19, 20 ZB 18.32762

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4.5 Kinder
Für den Ableitungsanspruch eines Kindes von einem Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG be-
stehen als Voraussetzungen lediglich die unanfechtbare, nicht zu widerrufende oder zurück-
zunehmende Anerkennung der Eltern/eines Elternteils und die Minderjährigkeit sowie Le-
digkeit des Kindes im Zeitpunkt des formlosen Asylgesuchs (§ 13 Abs. 1 AsylG).104
Kinder eines Stammberechtigten sind eheliche, nicht-eheliche und adoptierte Kinder.
Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht
von der Regelung umfasst.
Kinder aus Mehrehen können grds. von beiden Elternteilen Schutz ableiten, soweit diese
selbst Stammberechtigte sind. Kinder eines Stammberechtigten sind daher z.B. familien-
schutzberechtigt, wenn sie zwar unterschiedliche Mütter haben, ihren Anspruch aber vom
gemeinsamen Vater als Stammberechtigten ableiten. Ist die Mutter eines Kindes Stammbe-
rechtigte, können die Kinder aus einer anderen Ehe ihres Mannes mangels Verwandtschaft
jedoch keinen Familienschutz über diese ableiten.




104
      EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19

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5. Übersicht Ableitungsmöglichkeiten und Verbote




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