da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
Dienstanweisung
Asylverfahren
Folgeanträge
Folgeanträge sind mit Priorität zu bearbeiten (vgl. DA-Asyl ”Prioritäten”).
1. Grundsatz
Ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren
Asylantrags wird nach der Begriffsbestimmung des § 71 Abs. 1 AsylG als Folgeantrag be-
zeichnet. Um einen Folgeantrag handelt es sich auch bei einem Asylantrag nach dem Wi-
derruf oder der Rücknahme einer positiven Entscheidung, da in diesem Verfahren ebenfalls
eine Ablehnung enthalten ist. Ist das Asylrecht oder der Flüchtlingsschutz dagegen nach §
72 AsylG erloschen, handelt es sich um einen (erneuten) Asylerstantrag.
2. Zuständigkeit und Antragstellung
Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan-
trages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch
laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren.
2.1. Persönliche Antragstellung
Hinweis: Abhängig vom Bundesland und der Aufnahmesituation in der AE (insb. wenn pan-
demiebedingt oder zugangsbedingt eine Abverlegung von Asylsuchenden vor der Möglich-
keit der persönlichen Antragstellung erfolgt) kann das Formularantragsverfahren in Abspra-
che zwischen der Referatsleitung der AS und der Standortleitung der AE zum Einsatz kom-
men. Die Möglichkeit der Verwendung des Formularantragsverfahrens bei Folgeantragstel-
lungen ist beschränkt auf Antragsteller, die im Folgeverfahren AE-wohnpflichtig sind. Erfolgt
die Abverlegung durch die Bundesländer so zeitnah, dass die Durchführung der Maßnah-
men zur Identitätsklärung der AS unmöglich ist, sind die Antragsteller unmittelbar zu einem
gesonderten Termin zu laden. Wird das Formularantragsverfahren für AE-Wohnpflichtige im
Folgeverfahren in einer AS nicht verwendet, gelten die Regelungen für die persönliche
Folgeantragstellung. Näheres hierzu im Kapitel „Folgeantrag persönlich“ der DA AVS.
Folgeanträge 1/13 Stand 04/22
Der Folgeantrag ist grundsätzlich persönlich in der Dienststelle zu stellen, die der Aufnah-
meeinrichtung zugeordnet ist, in der der Folgeantragsteller während des früheren Asylver-
fahrens zu wohnen verpflichtet war (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Falls der Antragsteller während des Asylverfahrens mehreren Aufnahmeeinrichtungen zu-
gewiesen war, können auch verschiedene Dienststellen zuständig sein. Meldet sich der An-
tragsteller bei einer der zuständigen Außenstellen, ist der Antrag dort entgegenzunehmen.
Erscheint ein zur persönlichen Folgeantragstellung i.S.v. § 71 Abs. 2 AsylG verpflichteter
Ausländer bei einer unzuständigen Dienststelle oder der Zentrale, wird er darauf hingewie-
sen, in welche Dienststelle er sich zu begeben hat, um persönlich eine wirksame Stellung
des Folgeantrags vorzunehmen; er erhält keine Bescheinigung, z.B. als Folgeantragsteller.
2.2. Schriftliche Antragstellung
Eine schriftliche Folgeantragstellung hat gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG zu erfolgen, wenn
- der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder
- die Dienststelle, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuständig wäre, nicht mehr be-
steht.
- der Ausländer erst nach der Entscheidung des Bundesamtes aus der Haft entlassen
wird und somit für ihn keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung
(Umkehrschluss aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG) besteht; für die Stellung eines Folge-
antrages greift hier § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG.
Zwar sieht die gesetzliche Regelung die Antragstellung bei der Zentrale des Bundesamtes
vor, jedoch ist auch eine wirksame schriftliche Antragstellung in den dezentralen Einheiten
des Bundesamtes möglich.
Befindet sich der Folgeantragsteller in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in ei-
nem Krankenhaus, in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer Jugendhilfeeinrichtung (§ 14
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG) oder ist er nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert
(Nachweis z.B. ärztliches Attest), ist der Folgeantrag ebenfalls schriftlich zu stellen (§ 71
Abs. 2 Satz 3 AsylG).
Hinweis:
Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von
Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrich-
tungen dar. Aber auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des
Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche
Folgeantragstellung zulässig.
Folgeanträge 2/13 Stand 04/22
Im Falle der wirksamen schriftlichen Folgeantragstellung erfolgen die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung grundsätzlich in der Dienststelle, die dem Wohnort des Folgean- tragstellers am nächsten liegt und in der das betreffende Herkunftsland bearbeitet wird. Geht ein wirksam gestellter Folgeantrag in der Zentrale ein, wird dieser im Zentral-AVS einge- scannt und anschließend an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Dienst- stelle des Bundesamtes weitergeleitet, die auch das HKL bearbeitet. Geht ein Folgeantrag schriftlich ein, obwohl die wirksame Stellung des Folgeantrages nur persönlich in der zuständigen Dienststelle erfolgen kann, ist der Ausländer bzw. sein Ver- treter schriftlich auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hinzuweisen; mit dem Antrag eingereichte Unterlagen verbleiben zunächst dort, wo der Antrag eingegangen ist. Auf die DA-AVS wird verwiesen. Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen Folgeantrag ein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt oder werden in dem Folgean- trag auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht, erstreckt sich die Unwirksamkeit nicht auf den Wiederaufgreifensantrag. Dieser ist nach Überprüfung der Antragsunterlagen als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage zu erachten. Auch in den Fällen, in denen in einem unwirksamen Folgeantrag kein ausdrücklicher Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt wird, die Begründung des Folgeantrages zu Art.16a GG, § 3 und/oder § 4 AsylG jedoch auch die Tatbestandsvoraus- setzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG umfasst, ist ein Wiederaufgreifensverfahren anzulegen. Die Geltendmachung von Gefahren, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG darstellen können, setzt nicht voraus, dass die Rechtsnorm ausdrücklich benannt wird. Bei der Entscheidung im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags sind die dar- gelegten Gründe zu würdigen. Enthält der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu, dass Schutz vor Gefahren gesucht wird, die von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfasst sind, ist kein Wiederaufgreifens- antrag anzulegen. Wird eine Akte für einen Wiederaufgreifensantrag angelegt, umfasst diese sämtliche einge- gangenen Papiere; zu keinem Zeitpunkt erfolgt eine (teilweise) Rücksendung. Die die Un- wirksamkeit des Folgeantrags feststellenden Dokumentvorlagen D0844 bzw. D0845 weisen den Antragsteller auch darauf hin, dass der Wiederaufgreifensantrag im Hinblick auf aufent- haltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i.S.v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG entfaltet. Folgeanträge 3/13 Stand 04/22
2.3. Zuständigkeit Deutschlands Wenn das vorhergehende Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden wurde, ist bei einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz zunächst erneut das Dublin- Verfahren durchzuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren. 3. Ed-Behandlung Bei persönlich gestellten Folgeanträgen wird die ed-Behandlung im Rahmen der Aktenan- lage durchgeführt. Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen findet die ed-Behandlung grundsätzlich im Rahmen der informatorischen Anhörung statt. 4. Anhörung Ein Folgeantrag ist grundsätzlich bereits bei der Antragstellung schriftlich oder mündlich zu begründen, wobei verlangt werden kann, dass die Angaben schriftlich gemacht werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1, 2 AsylG); es bedarf keiner Anhörung (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG), wenn die abgegebene Begründung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ausreichen. Dies gilt entsprechend bei gleichzeitig gestelltem Folge- und Wiederaufgreifensantrag. Ausnahme Dublinverfahren Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin. Ausnahme Unzulässigkeit Ist ein weiteres Verfahren durchzuführen und ergeben sich für dieses Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit das Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b) bis 4 AsylG, so ist die Durchführung der Anhörung zur Zulässigkeit erforderlich. Informatorische Anhörung (Prüfung Vorliegen der Voraussetzung § 51 VwVfG) Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem Folgeantrag eine informatorische Anhörung möglich. Bei der Ladung und einer ggf. erforderlichen Anschriftenermittlung ist dabei entsprechend den allgemeinen Regelungen zu verfahren. Im Ladungs-schreiben und in der Niederschrift zur informatorischen Anhörung ist diese jedoch ausdrücklich als ”infor- matorisch” zu deklarieren, um den Unterschied zu einem durchgeführten Asylverfahren klar- zustellen. Um dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs.1 AsylG bzw. VwVfG zu genügen, ist es ggfs. erforderlich, weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (z.B. informatorische Folgeanträge 4/13 Stand 04/22
Anhörung, Sachverständigengutachten, ergänzende schriftliche Begründung des Antrag-
stellers) zu ergreifen. Eine informatorische Anhörung ist jedoch nur dann durchzuführen,
wenn ohne diese eine Entscheidung nicht ergehen kann. Dies gilt beispielsweise
- wenn der Folgeantragstellerdarlegt, dass er zwischenzeitlich wieder in seinem Her-
kunftsland gewesen ist und substanziiert eine individuelle Bedrohung geltend macht.
- in Fällen, in denen der Antragsteller Krankheiten vorträgt,ist eine informatorische Anhö-
rung nur dann notwendig, wenn die Krankheit geeignet ist ein Abschiebungsverbot zu
begründen (siehe Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Ab-
schnitt 1.3 "§ 60 Abs.7 AufenthG“). Sofern der Antragsteller bereits subtanziierte Gut-
achten oder Stellungnahmen vorlegt, die eine einschlägige Erkrankung bescheinigen,
wird regelmäßig eine informatorische Anhörung zur Überprüfung nicht notwendig sein
und es ist ein geeigneteres Mittel zur weiteren Sachaufklärung zu wählen (z.B. Nach-
frage beim behandelnden Arzt oder Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der
Vortrag sollte vor dem Hintergrund des abgelehnten Erstantrages kritisch hinterfragt
werden.
Wurde das Erstverfahren vor dem 28.08.2007 entschieden und der europarechtliche sub-
sidiäre Schutz konnte noch nicht geprüft werden, ist es zwingend erforderlich, erstmalig den
subsidiären Schutz ebenso wie die Abschiebungsverbote zu prüfen. Die erstmalige Sach-
entscheidung zum subsidiären Schutz kann nur im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens
ergehen. Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gelten die Regelungen des 4.
Abschnitts des AsylG zum Asylverfahren, also auch die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 Satz
3 AsylG, wonach der Ausländer persönlich anzuhören ist. Von einer Anhörung kann nur in
den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Antrag-
steller als Asylberechtigter anerkannt werden soll (§ 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG). In den ent-
sprechenden Bescheiden genügt als Begründung für die Durchführung eines weiteren Asyl-
verfahrens der Hinweis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war.
Eine informatorische Anhörung kann – wenn nach den Erkenntnissen aus dieser ein Folge-
verfahren durchzuführen ist – fließend in eine ”reguläre” Anhörung nach § 25 AsylG über-
gehen, wobei dies in der Niederschrift zu vermerken ist. Entsprechend kann auch verfahren
werden, wenn im Rahmen der ”informatorischen” Anhörung das Vorliegen von Wiederauf-
greifensgründen nicht letztgültig geklärt werden kann (z.B. weil die Echtheit vorgelegter Be-
weismittel noch geprüft werden muss); in der Niederschrift ist dann zu vermerken, dass die
Anhörung nach § 25 AsylG ”rein vorsorglich für den Fall des Vorliegens von Wiederaufgrei-
fensgründen erfolgt”.
Folgeanträge 5/13 Stand 04/22
5. Nachfluchttatbestände Anerkennung von subjektiven Nachflucht- gründen Eine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach § 28 Abs. 1 AsylG in aller Regel nur er- folgen, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe auf einem Entschluss beruhen, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. § 28 Abs. 1a AsylG stellt klar, dass bei der Flüchtlingsanerkennung und bei der Zuerken- nung subsidiären Schutzes auch solche Nachfluchtgründe beachtlich sind, bei denen die Bedrohung auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her- kunftsland verlassen hat. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann derjenige in der Regel in einem Folgeverfahren nicht als Flüchtling anerkannt werden, bei dem die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen be- ruht, die er selbst nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betreffenden selbst geschaffen wurden, unter Missbrauchsverdacht ge- stellt. Der Antragsteller muss die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachflucht- aktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Ein gegen Missbrauch spre- chendes Indiz, das allein jedoch nicht zur Widerlegung der Regelvermutung ausreicht, kann die Kontinuität der nach außen betätigten politischen Überzeugung sein. Bleibt das Betäti- gungsprofil des Antragstellers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die An- nahme eines Missbrauchs eher fern. Wird der Antragsteller jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Hierzu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufge- nommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbrin- gens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Ur- teil vom 18.12.2008; 10 C 27.07). Kann der Antragsteller die gesetzliche Regelvermutung nicht widerlegen, ist der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und gegebenenfalls die Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Folgeanträge 6/13 Stand 04/22
6. Entscheidung 6.1. Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG) vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG erfüllt sind; d. h. der Antragsteller muss ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen und den Folgeantrag binnen drei Monaten, nachdem ihm der Wiederaufgreifensgrund bekannt geworden war, gestellt haben. Zudem müssen sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozess- ordnung (Nr. 3) gegeben sein. In den entsprechenden Textbausteinen des TH / AT sind die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Wiederaufgreifensgründe dargestellt. Sofern eine veränderte Sachlage vorgetragen wird und die Voraussetzungen aus § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG vorliegen, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachvortrag, durch den sich die Sachlage zugunsten des Betroffenen geändert haben soll, glaubhaft und substanziiert ist. Wenn dies der Fall ist, muss beachtet werden, dass ein Folgeantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn das Folgeantragsvorbringen von vornherein nach jeder ver- tretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Schutzgewährung zu verhelfen (BVerfG, Beschluss v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19). Die Prüfung, ob die neue Sachlage zur Schutz- gewährung führt, ist gegebenenfalls in einem weiteren Asylverfahren vorzunehmen. Sie kann nicht bereits in der Zulässigkeitsprüfung erfolgen. Die Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist grundsätzlich objektiv auszule- gen. D.h. es wird unterstellt, dass bei dem vorherigen Verwaltungsakt, nicht allein der im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens vorgetragene Sachverhalt zu Grunde lag, sondern sämtliche, damals gegebene Umstände. Eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nur dann vor, wenn sich das materielle Recht geändert hat. Es muss somit auf nationaler Ebene zu einer Verfas- sungsänderung, einer Gesetzesänderung oder zur Änderung einer Rechtsverordnung ge- kommen sein oder auf europäischer Ebene zur Änderung einer Verordnung. Auch die Än- derung einer europäischen Richtlinie kann eine Änderung des materiellen Rechts bewirken, wenn dadurch dem Antragsteller ein subjektives Recht verliehen wird. Folgeanträge 7/13 Stand 04/22
Keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG stellt eine Änderung des Verfahrensrechts oder der Rechtsprechung dar.141 Dies schließt auch höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG oder BVerfG sowie internationale Rechtsprechung des EuGH oder EGMR ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Erfolgsprüfung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigungsfähig, die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht geltend gemacht worden sind. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen - ausnahmsweise - allerdings nicht innerhalb der Aus- schlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend ge- machten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, EZAR 631 Nr. 45). Für die Fallkonstellation der unzulässigen Ablehnung des Asylerstantrags aufgrund eines Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und einer Folgeantragsstellung wird auf die Ausführungen in der DA-Asyl Kapitel Unzulässige Anträge; Unterkapitel Folge- anträge/Wiederaufgreifensanträge verwiesen. 6.2. Verfahren bei bestands-/rechtskräftigen Dublin-Bescheid im Erstverfahren In der DA-AVS ist im Kapitel Folgeanträge unter „3.1. Dublin Verfahren liegt vor“ die Folge- antragsannahme geregelt. Wenn das vorherige Verfahren mit einem bestands-/rechtskräftigem Dublin-Bescheid en- dete, wurde im Rahmen der Aktenanlage der neue Antrag aus technischen Gründen als Folgeantrag angelegt. Sofern ein Dublin Verfahren im neuen Verfahren scheitert, wird die Akte dem Entscheider zur Entscheidung im nationalen Verfahren vorgelegt. In der Folgeantragsakte ist der neue Antrag, als zulässiger Folgeantrag zu entscheiden. Eine Sachlagenänderung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG liegt vor, da die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags nunmehr auf Deutschland übergegangen ist. Zur Klarstellung sollte der ursprüngliche, bereits bestands-/rechtskräftige Dublin-Bescheid im Folgeantrags- Bescheid aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn die Abschiebungsanordnung aus dem Dublin-Bescheid im Rahmen einer Überstellung an den MS vollzogen wurde. 141 BVerwG, Beschluss vom 16.02.1993 (9 B 241/92), NVwZ-RR 1994, 119 m.w.N. (höchstrichterliche Rspr.); BVerwG, Urteil v. 23.07.1980, BVerwGE 60, 316 (324) (Verfahrensrecht) Folgeanträge 8/13 Stand 04/22
6.3. Prüfung von Abschiebungsverboten Mit der Entscheidung über einen Folgeantrag erfolgt stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hat das Bundesamt in dem oder den früheren Verfahren noch keine ausdrückliche und auch keine inzidente Prüfung der Abschiebungsverbote vorgenommen, muss in jedem Fall eine erstmalige materielle Entscheidung getroffen werden. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist ohnehin wie beim Asylerstantrag auch zu den Abschiebungsverboten eine Sachentscheidung zu treffen. Im Regelfall hat das Bundesamt bereits eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten getroffen. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, kann wie beim Folgeantrag eine neue Entscheidung nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Ent- scheider: Die DA-Asyl „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. Wurden im Erstverfahren bereits Abschiebungsverbote festgestellt, findet im Folgeverfah- ren keine entsprechende Prüfung mehr statt. Es besteht kein Sachentscheidungsinte-resse, da eine Verbesserung hier nicht mehr erlangt werden kann. 6.4. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenorierun- gen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. 6.5. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; ThFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und/oder den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (alt: § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG a.F.) ist auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen Widerrufs- gründe vor, ist ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid auf die positive Feststellung im Erstverfahren hinzuweisen. Folgeanträge 9/13 Stand 04/22
Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. oder § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzie- lender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Im Falle einer Asylanerkennung und/oder positiven Feststellung zu § 3 und/oder § 4 AsylG im weiteren Asylverfahren kann gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG von einer erstmalig zu tref- fenden materiellen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden. 6.6. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Führt der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Abschiebungsandrohung/- anordnung. Ist der Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, ist also grundsätzlich keine Ab- schiebungsandrohung zu erlassen. Etwas Anderes gilt, wenn keine vollziehbare Abschie- bungsandrohung des Bundesamtes (mehr) vorliegt, etwa, wenn in dem oder den Vorverfah- ren keine Abschiebungsandrohung ergangen ist oder diese entfallen ist. Die Abschiebungs- androhung kann durch Aufhebung entfallen sein, aber auch durch die zwischenzeitliche Er- teilung eines Aufenthaltstitels. Im letzteren Fall kann eine erneute Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Ausländer nicht mehr im Besitz des Aufenthaltstitels ist. Ist ausnahmsweise eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, ist eine Ausreisefrist von ei- ner Woche zu setzen (§ 71 Abs. 4 iVm § 36 Abs. 1 AsylG). Hinweis: Wurde der Antragsteller aufgrund der Abschiebungsandrohung im vorherigen Verfahren ab- geschoben, bedarf es allein deswegen keines Erlasses einer neuen Abschiebungsandro- hung. Eine vollziehbare Abschiebeandrohung kann wiederholt als Grundlage für die Fest- setzung und Vollziehung der Abschiebung durch die ABH dienen. 6.7. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Negative Entscheidungen beim Folgeantrag werden mit folgender RBB versehen: - ohne Abschiebungsandrohung RBB ”A”, - mit Abschiebungsandrohung RBB ”B”. Folgeanträge 10/13 Stand 04/22