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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Neben der Übermittlung relevanter Informationen zu potentiellen Vulnerabilitäten durch die
Länder nach § 8 Abs. 1b AsylG kommt den nach § 12a Abs. 2 AsylG im Rahmen der be-
hördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) erhobenen Daten zu potentiell vor-
liegenden Vulnerabilitäten eine besondere Bedeutung zu.

Hintergrundinformationen zur buAVB:
Betraute Stellen/Träger:
Von der Förderung nach § 12a Abs. 1 AsylG sind unabhängige Träger (z. B. Wohlfahrtsver-
bände) mit entsprechender fachlicher und zielgruppenbezogener Expertise für die Asylver-
fahrensberatung umfasst.

Inhalt und Umfang:
Um den Ausländer bestmöglich auf die Anhörung vorzubereiten, soll die buAVB bereits vor
der Anhörung ansetzen. Sie kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
durchgeführt werden. Die Beratung umfasst auch Folge- und Zweitanträge sowie Widerrufs-
und Rücknahmeverfahren, sofern die Beratungsinhalte im Zusammenhang mit dem Asyl-
verfahren stehen. Sie kann auch in Dublin-Verfahren in Anspruch genommen werden. Die
Beratung kann auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel gegen die behördliche Entschei-
dung durchgeführt werden, umfasst jedoch nicht die Prozessvertretung. Die Beratung muss
Auskünfte zum Verfahren umfassen und kann auch rechtsberatende Elemente enthalten,
wenn zu Punkten beraten wird, die über die reine Verfahrenserläuterung hinausgehen.

Im Rahmen der Beratung soll bedarfsgerecht auf die individuellen Umstände der betroffe-
nen Ausländer eingegangen werden. Dabei soll die Beratung von Ausländern, die beson-
dere Verfahrensgarantien nach der VRL benötigen oder bei denen besondere Schutzbe-
darfe nach der ARL bestehen, durch besondere Fachberatungsstellen durchgeführt werden,
sofern dies erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere unbegleitete minderjährige Ausländer
sowie Ausländer, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität,
als Opfer von Menschenhandel oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen
schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder aufgrund einer Be-
hinderung besondere Garantien im Asylverfahren benötigen beziehungsweise besondere
Bedarfe bei der Aufnahme haben.

2.2 Antragsannahme und Aktenanlage durch das Bundesamt, Terminplanung
    für (Aktenanlage und) Anhörung
Mit Eingang der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 AsylG erfolgt durch die Mitarbeiter des AVS die
Einsatzplanung für die Asylantragstellung. Ab diesem Zeitpunkt und für die gesamte Dauer
der Verfahrensbearbeitung ist auf den Eingang von Hinweisen auf evtl. vorliegende Beein-
trächtigungen oder Hinweise auf Vulnerabilitäten seitens des Landes und der buAVB zu
achten. Dies gilt sowohl für die nachfolgende persönliche Antragstellung nach § 14 Abs. 1

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AsylG als auch in Fällen schriftlicher Antragstellung nach § 14 Abs. 2 AsylG bzw. bei Anzei-
gepflicht durch die Eltern oder die ABH nach § 14a Abs. 2 AsylG.

Alle vorhandenen Hinweise auf potentielle Vulnerabilitäten sind schnellstmöglich nach de-
ren Eingang aktenkundig zu machen.
Bei Antragsannahme nimmt das AVS alle Dokumente, einschließlich der Bescheinigung
über das Ergebnis der Erstuntersuchung und weiterer evtl. eingereichter ärztlicher und psy-
chologischer Unterlagen (Atteste, Gutachten, Befundberichte etc.) sowie Schriftstücke, die
inhaltlich auf ärztliche oder psychologische Befunde Bezug nehmen, entgegen und scannt
diese in eine zur elektronischen Akte referenzierte Mappe (Indizierbegriff „Attest“ – bei Über-
mittlung aus der Sphäre des Antragstellers; Indizierbegriff „Behoerd_Gesundinfo_vor_An-
hoer“ – bei Übermittlung durch eine Behörde; Indizierbegriff „AVB_Gesundinfo_vor_Anhoer“
– bei Übermittlung durch die buAVB). Originaldokumente sind dem Antragsteller wieder aus-
zuhändigen (s. DA AVS, Kap. „Posteingang“, Abschnitt „Ärztliche Unterlagen“; DA Asyl,
Kap. „Ärztliche Bescheinigungen“, Abschnitt „Umgang mit ärztlichen Bescheinigungen“).
Liegt ein Meldebogen nach § 8 Abs. 1b AsylG seitens der obersten Landesbehörden oder
einer von ihr beauftragten Stelle vor, muss dieser ebenfalls als referenzierte Mappe zur Akte
gescannt (Indizierbegriff „Meldebogen_Vulnerabilität“) bzw. (vorbehaltlich datenschutzkon-
former elektronischer Übermittlung) in die referenzierte Mappe importiert werden. Entspre-
chend ist bei Eingang eines Meldebogens nach § 12a Abs. 3 AsylG (Indizierbegriff ebenfalls
„Meldebogen_Vulnerabilität“) zu verfahren.
Zur Verfahrensweise bei Eingang eines Meldebogens nach § 8 Abs. 1b AsylG oder § 12a
Abs. 3 AsylG und zur grds. Löschpflicht – s. 3.1.

Teilt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dem Bundesamt vor der
Anhörung gem. § 8 Abs. 1b AsylG personenbezogene Informationen über körperliche, see-
lische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen mit bzw. gibt Hinweise auf potentielle Vulne-
rabilitäten eines Ausländers, sind diese bei der Planung und Durchführung der Anhörung zu
berücksichtigen. Die relevanten Informationen sind im Meldebogen zu ersehen. Insbeson-
dere die Bitte um Einsatz einer Anhörungsperson / eines Sprachmittlers eines bestimmten
Geschlechts (Bereitstellung, soweit verfügbar) setzt jedoch einen begründeten Bedarf vo-
raus (s. Meldebogen § 8 Abs. 1b AsylG zu Ziff. 5.). Entsprechendes gilt bei einer Meldung
zu potentiell vorliegenden Vulnerabilitäten durch die Träger der buAVB gem. § 12a Abs. 3
AsylG.

Bei jeder Terminplanung zu berücksichtigende Aspekte sind z. B.:
   Sicherstellung der An-/Rückreisemöglichkeit am Termintag,
   Barrierefreier Zugang zum Gebäude/Anhörungsraum (z. B. für Rollstuhlfahrer),
   Passende Raumsituation, Anwesenheit notwendiger Begleitung,
   Vermeidung/nach Möglichkeit Ausschluss von Störfaktoren (z.B. Lärm),

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 Zugang zu Kommunikation (ggf. Gebärdendolmetscher),
    Vorlesen von Schriftstücken (Blinde, Analphabeten),
    Einsatz einer Anhörungsperson (ggf. in SoBe-Funktion) und eines Sprachmittlers ei-
     nes bestimmten Geschlechts (Bereitstellung, soweit verfügbar).

Besonderer Aufmerksamkeit und Sensibilität der Mitarbeiter des AVS bedarf es bei der per-
sönlichen Antragstellung im Rahmen der Aktenanlage im Hinblick auf Angaben des Antrag-
stellers oder sonstige Hinweise bezüglich des Vorliegens eventueller Vulnerabilitäten.

Die Vulnerabilität ist in jedem Verfahrensschritt zu beachten. Dies kann es u. U. erforderlich
machen, dass ein SoBe bereits im Rahmen der Aktenanlage beigezogen werden muss,
soweit das AVS hier Hilfestellung benötigen sollte (s. DA-Asyl, Kap. „Sonderbeauftragte“,
dort 1.1). Deshalb sollte bereits in diesem Stadium ein SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) – oder,
sofern die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, der TL Asyl – für das AVS
ansprechbar sein, der prüft, ob das in der OrgE vorgesehene Verfahren fortgesetzt werden
kann oder eine individuelle Vorgehensweise erforderlich ist.

Das AVS setzt die für die weitere Verfahrenssteuerung oder Verfahrensbearbeitung zustän-
digen SB über die Besonderheiten im Verfahren schnellstmöglich in Kenntnis, um die Be-
rücksichtigung der vorhandenen Hinweise bei allen weiteren Verfahrensschritten sicherzu-
stellen.

Wurde durch den Antragsteller der Einsatz einer Anhörungsperson und eines Sprachmittlers
eines bestimmten Geschlechts erbeten und dieses Anliegen entsprechend begründet, er-
folgt die Umsetzung abhängig von der Verfügbarkeit.
Die Begleitung des Antragstellers durch einen Beistand zur moralischen/psychischen Un-
terstützung in der Anhörung ist möglich (grundsätzlich Teilnahme des Vormunds bei UM);
s. Kap. „Anhörung“, Abschnitt „Teilnehmende Personen an der Anhörung“ und Kap.
„Unbegleitete Minderjährige (UM)“, Abschnitt „Anhörung“.

Ergibt sich aus dem Akteninhalt eine eingeschränkte oder fehlende Handlungs- oder Teil-
nahmefähigkeit, ist durch den zuständigen SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) – oder, sofern die
Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, den TL Asyl – zunächst die ausrei-
chende Begründung zu prüfen und ggf. weitere Sachaufklärung zu veranlassen. Wird vor
einer Anhörung vorgetragen, aus gesundheitlichen Gründen (körperlich oder seelisch) zur
Durchführung der Anhörung nicht in der Lage zu sein, muss die Beeinträchtigung der Teil-
nahmefähigkeit grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung belegt werden.
Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen s. Kap. „Anhörung“, dort Unterab-
schnitt „Atteste und Gutachten“ und Abschnitt „Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahme-



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fähigkeit“, dort Unterabschnitt „Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit“). Bei ausreichen-
der Glaubhaftmachung der eingeschränkten oder fehlenden Teilnahmefähigkeit ist unter
Berücksichtigung der ärztlichen Prognose der Zeitpunkt der Wiedervorlage für die Ladung
zur Anhörung im Verhältnis zur zügigen Vorgangsbearbeitung abzuwägen (s. DA-Asyl, Kap.
„Bearbeitungsfristen“).
Wird ein entsprechender Nachweis vor dem Termin nicht erbracht, ist die Anhörung zu-
nächst – unter Berücksichtigung der vorhandenen Beeinträchtigungen (s. 2.3) – durchzu-
führen.

2.3 Anhörung (inklusive Vorbereitung)
Zur Vorbereitung des Falls sind alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen. Insbe-
sondere ist die Kenntnisnahme des zuständigen SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) von dem
durch die Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 1b AsylG oder durch die Träger der buAVB ge-
mäß § 12a Abs. 3 AsylG übermittelten Meldebogen sicherzustellen. Häufig legen Antrag-
steller oder Bevollmächtigte Unterlagen – z. B. ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen
von Fachberatungsstellen – zum Nachweis besonderer verfahrensrechtlicher Bedürfnisse
vor. Diese Informationen bilden die Grundlage für eine möglichst umfassende Sachver-
haltsaufklärung im Hinblick auf etwaige besondere persönliche Umstände eines Antragstel-
lers und hieraus folgender spezieller verfahrenstechnischer Bedürfnisse.
Wichtig: Die länderseitige Meldung von Beeinträchtigungen i. S. d. § 8 Abs. 1b AsylG oder
         eines Hinweises auf eventuelle Vulnerabilitäten bzw. eine Meldung durch die Trä-
         ger der buAVB i. S. d. § 12a Abs. 3 AsylG ersetzt nicht den diesbezüglichen Vor-
         trag des Antragstellers in der Anhörung.
Über das weitere Vorgehen bezüglich der zur Akte gelangten Unterlagen und Informationen
entscheidet der zuständige SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) mit Blick auf die Durchführung der
Anhörung einzelfallgerecht.

Zu Beginn der Anhörung erläutert der SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) dem Antragsteller Sinn
und Zweck sowie Ablauf des sich anschließenden Gesprächs. Grundsätzlich ist für eine
vertrauensvolle und sichere Gesprächsatmosphäre zu sorgen, ein Hinweis auf die vertrau-
liche Behandlung der Gesprächsinhalte ist insbesondere bei vulnerablen Personen wichtig.
Dies gilt auch mit Blick auf die Neutralität und Verschwiegenheitspflicht des anwesenden
Sprachmittlers.
Es ist nachzufragen, ob der Antragsteller sich gesundheitlich zur Durchführung der Anhö-
rung in der Lage fühlt bzw. etwaige Krankheiten vorliegen, wegen derer der Antragsteller in
ärztlicher Behandlung ist (im Hinblick auch auf die Einnahme von Medikamenten). Ggf.
sollte abgeklärt werden, wie trotz vorhandener Beeinträchtigung eine ordnungsgemäße
Durchführung ermöglicht werden kann (z. B. Bedarf an Pausen, frischer Luft). S. auch Kap.
„Anhörung“, Abschnitt „Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit“.


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Besonders schutzbedürftigen Personen ist in der Anhörungssituation der notwendige Zeit-
rahmen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung dem
Einzelfall entsprechend sensibel und verständnisvoll vorzugehen.
Beispiele: - Minderjährige sollen kind- bzw. altersgerecht angehört werden, dazu gehört
              auch die Bereitstellung nonverbaler Hilfsmittel (z. B. Zeichenutensilien) falls er-
              forderlich;
            - Personen, die sich aufgrund von körperlichen, intellektuellen oder psychischen
              Ursachen nur eingeschränkt artikulieren können, sind ggf. Hilfsmittel zur Verfü-
              gung zu stellen.

Die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen im Rahmen der Anhörung ist auch insoweit
relevant, als die körperliche oder psychische Momentanverfassung eines Antragstellers
u. U. die Aussagefähigkeit beinträchtigen kann (s. Identifizierungskonzept, dort 4.2.3).

Wichtig ist ferner ein Bewusstsein dafür, dass eine Vulnerabilität nicht auf den ersten Blick
erkennbar sein muss und einzelne Formen der Schutzbedürftigkeit sich im Laufe des Ver-
fahrens ändern können (z. B. Schwangerschaft, physische oder psychische Erkrankungen).

Soweit jedoch besondere Bedürfnisse offensichtlich sind, vorgetragen oder bekannt wer-
den, müssen sie soweit als möglich berücksichtigt werden. Zu beachten ist insbesondere
die für bestimmte Personengruppen vorgesehene Beteiligung eines SoBe oder die Über-
nahme der Vorgangsbearbeitung durch einen SoBe (s. Kap. „Sonderbeauftragte“;
„Identifizierungskonzept“, dort 4.3).

Unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse einer potentiell vulnerablen Person ob-
liegt es dabei auch der Person selbst, in der Anhörung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
glaubhaft die tatsächliche Existenz einer Vulnerabilität darzulegen. Das Bundesamt geht
daher auch bei einer länderseitigen Meldung gemäß § 8 Abs. 1b AsylG (Meldebogen) bzw.
bei einer Meldung aus der buAVB gem. § 12a Abs. 3 AsylG (Meldebogen wird den Trägern
der buAVB zur Verfügung gestellt) bis zur Anhörung von einer potentiellen Vulnerabilität
aus. Erst auf Grundlage des Sachvortrags in der Anhörung und des hier vom Antragsteller
gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie evtl. im weiteren Verfahrensverlauf hinzukom-
menden Erkenntnissen kann in der Gesamtschau eine Bewertung hinsichtlich des Vorlie-
gens einer Vulnerabilität erfolgen.

Aufgrund des eigenständigen Identifizierungsauftrages kann auch das Bundesamt als Hin-
weisgeber für festgestellte Beeinträchtigungen bzw. Vulnerabilitäten fungieren und entspre-




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chend relevante Informationen im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung der Antrag-
steller – insbesondere nach § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG – an die Länder übermit-
teln (s. 3.2).

3. Einheitlicher Meldeweg
Zur wechselseitigen Informationsübermittlung im Rahmen eines einheitlichen Meldeweges
stehen Meldebögen zur Verfügung, mit denen die Datenübermittlung durch die Länder an
das Bundesamt (§ 8 Abs. 1b AsylG) sowie durch das Bundesamt an die Länder (§ 8 Abs. 3
AsylG) erfolgen soll. In beiden Fällen besteht Dokumentationspflicht (s. u. 5; s. auch Identi-
fizierungskonzept, Abschnitt 5).
Für die Übermittlung der Meldebögen nach § 8 AsylG werden bereits bestehende Kommu-
nikationswege zwischen den OrgE mit den zuständigen Stellen auf Länderseite genutzt. In
Betracht kommen – wo dies möglich ist – die Kommunikation mittels X-Ausländer
(XAVIA146), hilfsweise der Postversand oder die persönliche Übergabe an/durch AVS-
Leitung/-Mitarbeiter.

Den Träger der buAVB wird ein Meldebogen nach § 12a Abs. 3 AsylG zur Verfügung ge-
stellt. Aufgrund (bislang) fehlender Möglichkeit zur datenschutzkonformen Übermittlung auf
elektronischem Wege kommt hier nur die Übermittlung mittels Postverstand oder persönli-
che Übergabe an AVS-Leitung/-Mitarbeiter in Betracht.

Zur Umsetzung des jeweiligen Identifizierungsauftrages relevante Informationen sind:
 Personenbezogene Daten gem. § 8 Abs. 1b AsylG (Meldeweg Länder – BAMF)
  - körperliche Beeinträchtigung, z. B. (schwere) körperliche Erkrankung/Behinderung,
  - seelische Beeinträchtigung, z. B. (schwere) psychische Erkrankung/Behinderung,
  - geistige Beeinträchtigung, z. B. beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten/Intelligenzstö-
     rung (ICD-10),
  - Sinnesbeeinträchtigung (insbesondere Gehörlosigkeit, Stummheit, Blindheit)
bzw.
 Nach dem AsylG erhobene Daten gem. § 8 Abs. 3 AsylG (Meldeweg BAMF – Länder),
  z. B.
  - Gesundheitsdaten und Informationen über besondere Bedürfnisse (S. 1 Nr. 2),
  - zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Asylbewerbers oder von
     Dritten (S. 1 Nr. 4 AsylG),
  - einer meldepflichtigen Erkrankung i. S. d. IfSG
und/oder



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      Asyl.Einzelfallinformation.110501 mit Anhang Meldebogen.

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 Hinweis auf eventuelle Vulnerabilitäten (sowohl Länder – BAMF als auch BAMF – Län-
  der)
  - UM,
  - Alleinerziehende,
  - Schwangere,
  - LSBTI-Personen,
  - Ältere Menschen (Personen über 65 Jahre oder Personen, die aufgrund ihrer individu-
    ellen Entwicklung in Kombination mit ihrem Alter als besonders schutzbedürftig anzu-
    sehen sind),
  - Opfer von Menschenhandel,
  - Traumatisierung,
  - Opfer von Gewalt, Vergewaltigung und sonstigen Formen physischer, psychischer, se-
    xueller Gewalt (FGM).
 Personenbezogene Daten gem. § 12a Abs. 3 AsylG (Meldeweg buAVB – BAMF/Länder),
  die darauf hinweisen, dass
  - der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt (S. 1 Alt. 1) oder
  - besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme (S. 1 Alt. 2) hat.
  Z. B. Hinweis auf eventuelle Vulnerabilitäten (s. o.). Dies betrifft insbesondere unbeglei-
  tete minderjährige Ausländer sowie Ausländer, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung
  oder geschlechtlichen Identität, als Opfer von Menschenhandel oder infolge von Folter,
  Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller
  Gewalt oder aufgrund einer Behinderung besondere Garantien im Asylverfahren benöti-
  gen beziehungsweise besondere Bedarfe bei der Aufnahme haben.
  Bei diesen Daten kann es sich um Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 EU-DSGVO147 handeln,
  etwa Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung, sodass für die Übermitt-
  lung die Einwilligung des Ausländers nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 EU-DSGVO
  erforderlich ist (s. u. 3.1.2).


      Im Meldebogen ist eine kurze Stellungnahme durch die meldende Stelle zu einer festge-
      stellten eventuellen Vulnerabilität aufzunehmen (z. B. Auffälligkeiten im Verhalten, für die
      Anhörung relevante Symptome, ggf. vorhandene Diagnose) und anzugeben, ob diese
      vermutet wird oder ob eine Diagnose vorliegt (Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung).

3.1 Datenübermittlung an das Bundesamt




147
  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
 natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72, 2018 L 127 S. 2 und 2021 L 74 S. 35).

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3.1.1 nach § 8 Abs. 1b AsylG

Zur Datenübermittlung an das Bundesamt soll der „Meldebogen personenbezogene Daten
zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 8 Abs. 1b AsylG) und Hinweis auf eventuelle Vul-
nerabilitäten“ verwendet werden. Dieser wurde den Ländern zur Verfügung gestellt und ist
zudem hier abrufbar.


Bei Eingang eines Meldebogens nach § 8 Abs. 1b AsylG (Indizierbegriff „Meldebogen_Vul-
nerabilität“) leitet das AVS die referenzierte Mappe mit einer entsprechenden Information
(“potentiell vulnerable Person“) im MARiS-Betrefffeld entsprechend der örtlichen Abläufe an
die für die weitere Verfahrenssteuerung oder Verfahrensbearbeitung zuständigen Mitarbei-
ter weiter (z. B. Teamleitung AVS, Teamleitung Asyl oder SB-E/SoBe oder Verfahrenssteu-
erung). Ziel ist in jedem Fall, dass sichergestellt wird, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt
die vorhandenen Informationen ablauforganisatorisch und insbesondere in der Verfahrens-
bearbeitung Berücksichtigung finden. Eine Abstimmungsmöglichkeit zwischen m.D. und
g.D. empfiehlt sich, damit geprüft und verfügt wird, ob und ggf. welche weiteren personellen
und strukturellen Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Informationen für die Durchfüh-
rung der geplanten Anhörung erforderlich sind. Zur grundsätzlichen Beteiligung eines SoBe
zum frühestmöglichen Zeitpunkt – s. DA Asyl, Kap. „Sonderbeauftragte“, Abschnitte „Allge-
meines und Funktionsbeschreibung“, dort 1.1 und „Asylverfahren vulnerabler Personen“,
dort 5.2.

Löschpflicht:
Die erhaltenen Informationen nach § 8 Abs. 1b AsylG (Meldebogen) dürfen nur für die ord-
nungsgemäße Durchführung der Anhörung Verwendung finden. Nach Aushändigung bzw.
Versand des Anhörungsprotokolls darf die referenzierte Mappe mit dem Meldebogen nach
§ 8 Abs. 1b AsylG nicht in die MARiS-Akte aufgelöst werden, sondern ist spätestens unmit-
telbar nach der Anhörung löscht der SB-E den Meldebogen aus der referenzierten Mappe
und löst diese anschließend in der MARiS-Akte auf. Ein in Papierform vorliegender Melde-
bogen ist datenschutzkonform zu vernichten. Die Löschung ist durch den SB-E mittels Ak-
tenvermerk (D0017) in der MARiS-Akte zu dokumentieren.

Die Löschpflicht gilt nicht, wenn eine entsprechende Information vom Antragsteller selbst
oder dessen Verfahrensbevollmächtigtem eingeht. In diesem Fall wird die Information Be-
standteil der Akte und nicht gelöscht. Gleiches gilt für Informationen, von denen das Bun-
desamt erst nach erfolgter Anhörung erfährt.

Sollte die im Rahmen des § 8 Abs. 1b AsylG erhaltene Information darüber hinaus auch für
das weitere Verfahren und/oder die Entscheidungsfindung relevant sein und erschließt sich
der Sachverhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entspre-
chende Befragung durch den SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) unter Bezugnahme auf die im

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Meldebogen enthaltenen Informationen. Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichtigung
einer etwaigen Beeinträchtigung bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf.
im Protokoll festzuhalten (s. auch 4.). Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch
Verwendung im weiteren Verfahren und bei der Entscheidung finden, da sie auf Angaben
des Antragstellers beruhen. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller ausdrücklich sein
Einverständnis zur weiteren Verarbeitung der im Meldebogen enthaltenen Daten durch das
Bundesamt erklärt (Dokumentation durch Aufnahme in die Niederschrift über die Anhörung).

Soweit sich im Rahmen der Anhörung eine Relevanz für die weitere asylrechtliche Prüfung
(insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7
AufenthG) ergibt, ist der Antragsteller in der Anhörung oder im Nachgang der Anhörung
unter Bezugnahme auf das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“
(D2210) auf die Möglichkeit zur Substantiierung des Vorbringens durch die Vorlage einer
qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2
und 3 AufenthG (Vorlagefrist: vier Wochen) hinzuweisen (s. Kap. „Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ und „Ärztliche Bescheinigungen“).

3.1.2 nach § 12a Abs. 3 AsylG

Zur Datenübermittlung durch die Träger der buAVB an das Bundesamt/Land soll der „Mel-
debogen personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere
Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat (§ 12a
Abs. 3 AsylG)“ verwendet werden. Dieser wird den Trägern der buAVB zur Verfügung ge-
stellt.


Die Beratung durch die Träger der buAVB zielt darauf, die Schutzsuchenden bestmöglich
auf die Anhörung vorzubereiten. Dementsprechend soll die Beratung möglichst vor der An-
hörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchge-
führt werden. Für die Verfahrensbearbeitung bedeutet dies:

Bei Eingang eines Meldebogens nach § 12a Abs. 3 AsylG (Indizierbegriff „Meldebogen_Vul-
nerabilität“) leitet das AVS die referenzierte Mappe mit einer entsprechenden Information
(“potentiell vulnerable Person“) im MARiS-Betrefffeld entsprechend der örtlichen Abläufe an
die für die weitere Verfahrenssteuerung oder Verfahrensbearbeitung zuständigen Mitarbei-
ter weiter (z. B. Teamleitung AVS, Teamleitung Asyl oder SB-E/SoBe oder Verfahrenssteu-
erung). Von dort aus wird zunächst geprüft, ob die für die Übermittlung erforderliche Einwil-
ligung des Antragstellers nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 EU-DSGVO vorliegt. Fehlt
die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung, wird die übersendende Stelle aufgefor-
dert, diese unverzüglich nachzureichen.
Ziel ist auch hier, dass sichergestellt wird, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt die vorhan-
denen Informationen ablauforganisatorisch und insbesondere in der Verfahrensbearbeitung

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Berücksichtigung finden (s. o. 3.1.1). Bleibt eine Vorlage der Einverständniserklärung aus,
ist der Meldebogen zu löschen bzw. datenschutzkonform zu vernichten (s. u. Löschpflicht).
Aufgrund der gesetzlichen Bearbeitungsfristen (§ 24 Abs. 4 AsylG) darf das Verfahren beim
Bundesamt durch die Planung und Durchführung bzw. Inanspruchnahme der Beratungsan-
gebote der buAVB nicht verzögert werden. Insbesondere sind terminliche Verschiebungen
im Hinblick auf Asylantragstellung und Anhörung auszuschließen. Antragsteller sollen die
Möglichkeit haben, die buAVB vor der Anhörung im Asylverfahren in Anspruch zu nehmen.
Dafür ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Ein Anspruch auf eine Aufschiebung
von Verfahrensschritten resultiert daraus aber nicht.

Sollte die im Rahmen des § 12a Abs. 3 AsylG erhaltene Information über die Vorberei-
tung/Durchführung der Anhörung hinaus auch für das weitere Verfahren und/oder die Ent-
scheidungsfindung relevant sein und erschließt sich der Sachverhalt nicht bereits aus dem
Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entsprechende Befragung durch den SB-E (ggf.
in SoBe-Funktion) unter Bezugnahme auf die im Meldebogen enthaltenen Informationen.
Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichtigung einer etwaigen Beeinträchtigung bei der
Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf. im Protokoll festzuhalten (s. auch 4.).
Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch Verwendung im weiteren Verfahren
und bei der Entscheidung finden, da sie auf Angaben des Antragstellers beruhen. Entspre-
chendes gilt, wenn der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur weiteren Verar-
beitung der im Meldebogen enthaltenen Daten durch das Bundesamt erklärt (Dokumenta-
tion durch Aufnahme in die Niederschrift über die Anhörung).
Wichtig: Der Antragsteller hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 EU-DSGVO). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Da der Wi-
derruf nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, folgt hieraus kein Verwertungsverbot, bedeutet
für die Verfahrensbearbeitung jedoch, dass mit dem Widerruf der Einwilligung die Lösch-
pflicht (s. u.) greift.

Soweit sich im Rahmen der Anhörung eine Relevanz für die weitere asylrechtliche Prüfung
(insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7
AufenthG) ergibt, ist der Antragsteller in der Anhörung oder im Nachgang der Anhörung
unter Bezugnahme auf das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“
(D2210) auf die Möglichkeit zur Substantiierung des Vorbringens durch die Vorlage einer
qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2
und 3 AufenthG (Vorlagefrist: vier Wochen) hinzuweisen (s. Kap. „Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ und „Ärztliche Bescheinigungen“).

Geht erst nach erfolgter Anhörung eine Meldung nach § 12a Abs. 3 AsylG beim Bundesamt
ein und ist die erhaltene Information für die Entscheidungsfindung relevant und erschließt

Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 14/16                        Stand 01/23
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