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Dienstanweisung
                                     Asylverfahren


Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU)
PTU = Referat 71E „PTU“
Widerrufsreferat = Referat 31B „Widerrufsverfahren“



Vorbemerkung
Grds. hat ein Asylantragsteller seine Identität durch Vorlage geeigneter echter Dokumente
nachzuweisen.
Vor der Entscheidung im Asylverfahren ist daher zu prüfen, ob Personaldokumente im Ver-
fahren vorgelegt wurden und bei diesen eine Physikalisch-Technische Urkundenuntersu-
chung (PTU) durchgeführt wurde. Sollte noch keine PTU erfolgt sein, ist diese umgehend
zu veranlassen.

Hinweise:
 In diesem Kapitel ist die Verfahrensweise bei der PTU hinsichtlich solcher Dokumente
  geregelt, die einem Asylverfahren zuordenbar sind. Hiervon zu unterscheiden ist der Um-
  gang mit sog. „Funddokumenten“, d.h. solchen – bereits beim Bundesamt befindlichen
  oder neu eingehenden – Dokumenten, die einem Asylverfahren nicht eindeutig zugeord-
  net werden können und für die kein AZR-Datensatz (und damit keine zuständige ABH)
  vorhanden ist (s. hierzu DA-AVS, Kap. Pässe und Originaldokumente, dort „Eingang von
  Pässen und/oder anderen Identitätspapieren“).
 Grundsätzliche Regelungen zur Erfassung, Dokumentation und Übersetzung von Doku-
  menten sind unter 9. aufgeführt, soweit zuvor keine spezielleren Regelungen enthalten
  sind.

1. Prüfungsrelevante Dokumente
Als Identitätsnachweis geeignete Dokumente dienen der gesetzlich vorgeschriebenen Iden-
titätsfeststellung und sind als solche grds. als entscheidungsrelevant einzustufen und daher
einer PTU zu unterziehen (Ausnahmen s. 2.4). Dokumente mit Biometrie, z.B. Lichtbild, ha-
ben grundsätzlich eine größere Feststellungkraft als Dokumente ohne Biometrie. Zu den
relevanten Identitäts-Dokumenten gehören in erster Linie:
- Reisepass
- Passersatzpapiere (z.B. Flüchtlingsausweise)
- ID-Karte
- Personenstandsurkunden, z.B. Geburtsurkunden, Registerauszüge, Heiratsurkunden


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Hinweis: Soweit zu diesen Dokumenten keine gesicherten Erkenntnisse (Ausstellungs-
   modalitäten, Formerfordernisse) vorliegen, sind diese nur eingeschränkt als Identitäts-
   nachweis geeignet. Sie sind aber auf jeden Fall zu prüfen.
Sollten keine der o.a. Dokumente vorgelegt werden, können auch andere Dokumente, z.B.
Führerscheine oder Militärausweise, herangezogen werden. Sollten die Dokumente als re-
levant eingestuft werden, sind sie in jedem Fall einer PTU zu unterziehen.

Alle anderen Dokumente werden nur dann geprüft, sofern diese zur Sachverhaltsaufklärung
und -bewertung benötigt werden.

2. Entscheidung im Asylverfahren
Die Identitätsfeststellung ist im nationalen Asylverfahren sowohl für die Beurteilung des
Asylvortrags als auch die Bescheiderstellung inkl. Abschiebungsanordnung/-androhung so-
wie eine später evtl. erforderliche Abschiebung oder Passersatzpapierbeschaffung von Be-
deutung. Dennoch soll ein noch nicht vorliegendes Prüfergebnis die Verfahrensdauer nicht
erheblich verlängern, wenn bereits aufgrund des Sachvortrags oder anderer Gründe eine
ablehnende Entscheidung erfolgen kann. In diesen Fällen ist die sichere Feststellung des
Herkunftslandes wichtig.
Das Prüfergebnis ist bei festgestellter Fälschung / Manipulation eines der vorgelegten Do-
kumente beim weiteren Verfahren und der Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen.
Dabei sollte beachtet werden, dass bei der Vorlage mehrerer Dokumente und Feststellung,
dass eines davon gefälscht oder manipuliert worden ist, die anderen vorgelegten Doku-
mente ggf. auf Grundlage des gefälschten Dokuments ausgestellt worden sind und damit
die Identität des Antragstellenden möglicherweise nicht geklärt ist.

2.1 Verfahren bei positiver Entscheidung
Soll Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot
festgestellt werden, ist immer das abschließende Ergebnis der PTU abzuwarten. Eine Ent-
scheidung im Asylverfahren vor abschließendem Prüfergebnis darf nicht erfolgen.

2.2 Verfahren bei negativer Entscheidung
 Grundsatz:
 Kann ein Asylantrag (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote)
 aufgrund des Sachvortrags oder anderer Gründe vollständig abgelehnt werden, ohne dass
 ein ggf. gefälschtes Dokument für die Entscheidung ausschlaggebend ist und es befinden
 sich noch Dokumente in der PTU, ist wie folgt zu verfahren:
- Das Ergebnis der 2. Prüfebene ist auf jeden Fall abzuwarten.
- Sind Dokumente noch in der 3. Prüfebene, ist der Antragstellende zur Durchführung der
    IDM-S-Tools zu laden, soweit diese noch nicht angewandt worden sind.
- Ggf. ist mit diesen Erkenntnissen eine ergänzende Anhörung durchzuführen.

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-   Kann nach Auswertung der IDMS-Tools und ggf. der weiteren Anhörung das Herkunfts-
    land sicher bestimmt werden, ist der Asylantrag auch ohne Vorliegen des Ergebnisses
    der PTU-Prüfung der 3. Prüfebene abzulehnen.
-   Kann nach Auswertung der IDM-S-Tools und ggf. der weiteren Anhörung das Herkunfts-
    land nicht sicher bestimmt werden, ist vom Entscheider ein entsprechender Aktenver-
    merk zu erstellen, in dem festgehalten wird, aus welchen Gründen das Herkunftsland
    bislang nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dieser Aktenvermerk ist dem Quali-
    tätssicherer oder Team-Leiter in der Außenstelle zur Prüfung und Zustimmung zuzulei-
    ten. Die Entscheidung über das Asylverfahren darf in diesen Fällen erst nach Eingang
    des abschließenden Prüfergebnisses der 3. Prüfebene erfolgen.

Ausnahme:
Bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet (o.u.) kann auch
vor Eingang des Ergebnisses der 2. Prüfebene entschieden werden. Voraussetzung ist je-
doch, dass in diesem Fall ein geprüfter und unbeanstandeter Reisepass oder Passersatz
oder eine geprüfte und unbeanstandete ID-Karte vorliegt und die Begründung für die Ableh-
nung als o.u. nicht darauf gestützt wird, dass der Ausländer im Asylverfahren durch Vorlage
ge-, verfälschter oder unechter Dokumente über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
getäuscht hat. Zu beachten ist insoweit, dass der Reisepass oder der Passersatz oder die
ID-Karte auf Grundlage des gefälschten Dokuments ausgestellt worden sein kann, so dass
die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers möglicherweise nicht geklärt ist (s. o.
2.).
Sofern nach erfolgter Entscheidung ein Prüfergebnis eingeht, wonach das Dokument ge-,
verfälscht oder unecht ist, so ist auch in diesen Fällen das Prüfergebnis an das zuständige
Landeskriminalamt (LKA) und die zuständige Ausländerbehörde (ABH) zu übermitteln (s.
2.3). Zudem ist in diesen Fällen bei noch anhängigem Gerichtsverfahren das Prüfergebnis
an das VG zu übersenden.



2.3 Vorgehen nach Eingang des Prüfergebnisses
Stellt das PTU-Referat im Rahmen der Dokumentenprüfung eine Fälschung oder Verfäl-
schung fest, wird das betreffende Dokument zentral beim Bundesamt verwahrt und nicht an
den Antragsteller zurückgegeben. Damit wird zum einen sichergestellt, dass beanstandete
Dokumente nicht zurück in den Rechtsverkehr gelangen und zum anderen, dass Staatsan-
waltschaften und Polizeibehörden diese Dokumente zur Durchführung eines Strafverfah-
rens anfordern können.

Die im PTU-Referat eingerichtete Zentralstelle sendet eine Kopie des Untersuchungsberich-
tes oder des Gutachtens an das zentrale Posteingangsfach des zuständigen LKA (D1734
„Mittlg_Gefälschte_Dokumente“). Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnortprinzip.

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Aus MARiS exportiert und dem Anschreiben als Anlage beigefügt werden:
 - der Untersuchungsbericht/das Gutachten der PTU,
  - eine Kopie des betreffenden Dokumentes,
 - eine Übersetzung des Dokumentes,
 - die Erstbefragung Zulässigkeit,
 - die Niederschrift Teil 1,
 - das Anhörungsprotokoll, sofern vorhanden.

Die o.g. Übermittlung von Fälschungs- oder Verfälschungssachverhalten an ein LKA hat die
Stellung einer Strafanzeige zur Folge und führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
durch die Strafverfolgungsbehörden.

Die zuständige Außenstelle informiert die ABH mit dem Hinweis, dass um die Information
der zuständigen Sozialleistungsbehörde gebeten wird.

Rückfragen der Polizeibehörden, die durch das PTU-Referat nicht beantwortet werden kön-
nen, werden an die zuständige Außenstelle weitergeleitet und sind dort in eigener Zustän-
digkeit zu bearbeiten. Bei der Beantwortung ist das PTU-Referat in Kenntnis zu setzen.

Geht ein abschließendes Prüfergebnis (3. Prüfebene) nach erfolgter Entscheidung im Asyl-
verfahren ein, ist im Falle eines anhängigen Klageverfahrens das Gericht durch den zustän-
digen Prozesssachbearbeiter über das Prüfergebnis zu informieren.

2.4 Unzulässige Anträge
 Dublin-Verfahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG)
Die Praxis hat gezeigt, dass die Dauer der Dokumentenuntersuchung sowie die Postlauf-
zeiten bei der Übersendung von Dokumenten kurzfristige Überstellungen nach der Dublin-
Verordnung gefährden können, wenn Dokumente nicht rechtzeitig zum Überstellungstermin
vorliegen. Auf eine Dokumentenprüfung ist in diesen Fällen zu verzichten; Echtheitsbeden-
ken sind dem Mitgliedstaat in geeigneter Form mitzuteilen.
In Fällen, in denen eine Überstellung im Dublin-Verfahren nicht (mehr) erfolgen kann und
ein nationales Verfahren eröffnet wird, ist die Dokumentenprüfung nachzuholen.
 Andere unzulässige Anträge
Bei unzulässigen Anträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 - 4 AsylG kann die Entscheidung im
Verfahren erfolgen, ohne dass das Prüfergebnis abgewartet werden muss.
Bei Folgeanträgen nach § 71 AsylG kann auf die erneute Prüfung von bereits im Vorverfah-
ren vorgelegter und geprüfter Dokumente verzichtet werden.
Bei möglichen Zweitanträgen nach § 71a AsylG kann nicht unterstellt werden, dass die Iden-
tität im anderen Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt wurde, weshalb in diesen Fällen vor-
gelegte Personaldokumente nach den Regelungen dieses Kapitels an die PTU zu geben

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sind. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gelten dieselben Vorgaben wie beim
Erstantrag. Wird kein weiteres Verfahren durchgeführt (Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr.
5 AsylG) muss das Ergebnis der PTU nicht abgewartet werden.

2.5 Verfahrenserledigung
Sollte sich ein Asylantrag erledigen (bestandskräftige Rücknahme, Einstellung, etc.), muss
nicht auf den Rücklauf des PTU-Ergebnisses gewartet werden.

3. Voruntersuchung in AS
Hinweis: Eine Prüfung von Dokumenten in der 1. Prüfebene darf ausschließlich von Mitar-
beitern erfolgen, die den Lehrgang „Grundlagenschulung PTU“ absolviert haben. Anderen
ist eine Prüfung von Dokumenten nicht gestattet.



3.1 Zu prüfende Dokumente
 Alle maschinenlesbaren Dokumente
Mit dem Pass-Scanner prüfen die Vorprüfer in den AS (1. Prüfebene) maschinenlesbare
Dokumente aller Herkunftsländer mit Ausnahme der Westbalkanstaaten (s. a. 3.2). Für
sämtliche zu prüfenden Dokumente ist neben der Prüfung durch den Pass-Scanner auch
eine visuelle Prüfung auf offensichtliche Manipulationen durchzuführen.
 Alle anderen Dokumente aus folgenden HKL
- Syrien,
- Irak,
- Iran,
- Eritrea,
- Ukraine,
- Afghanistan,
- Russ. Föderation (Ausnahme: Handschriftlich ausgefüllte Personenstandsurkunden aus
    der russischen Föderation und ehemaligen Sowjetunion werden ohne Vorprüfung an
    das zuständige Prüfzentrum gesandt),
- Türkei (darf von jenen Vorprüfern geprüft werden, die bereits an der entsprechenden
    Aufbauschulung teilgenommen haben).

3.2 Dokumente aus sicheren Herkunftsstaaten: hier „Westbalkanstaaten“
Dokumente von Antragstellern aus folgenden Herkunftsländern werden nicht geprüft, son-
dern werden nach Erfassung in MARiS und PassTA sowie nach erfolgtem Einscannen an
die zuständige ABH übersendet (s.a. 10.):
-    Albanien,
-    Bosnien-Herzegowina,
-    Mazedonien,

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-    Montenegro,
-    Serbien,
-    Kosovo.

3.3 Vorliegen von Prüfberichten anderer Urkundenprüfstellen
Wird im Rahmen des Asylverfahrens ein Dokument vorgelegt, das bereits nachweislich von
einer Polizeibehörde (Gutachten, Untersuchungsbericht) geprüft wurde, kann von einer wei-
teren Prüfung abgesehen werden, es sei denn, dass sich im Laufe des Asylverfahrens An-
haltspunkte für eine erneute Prüfung ergeben. Gutachten von Polizeibehörden wie BKA,
BPOL oder LKA, die von Urkundensachverständigen unterzeichnet wurden, sind gleichzu-
setzen mit den BAMF-Gutachten der 3. Prüfebene und daher gleichwertig. Untersuchungs-
berichte bzw. Prüfberichte von Polizeibehörden, die klar erkennen lassen, dass eine Prüfung
des Dokumentes vorgenommen wurde, können ebenso berücksichtigt werden. Der zu
Grunde liegende Polizeibericht / Gutachten ist zur Akte zu nehmen.
Als nicht ausreichend gelten Prüfprotokolle, die maschinell erzeugt werden und lediglich
eine maschinelle Prüfung dokumentieren (z.B. durch Verwendung technischer Hilfsmittel
wie einem Pass-Scanner).

4. Keine Vorprüfung in AS - Weiterleitung an Prüfzentren
Sofern Dokumente nicht Abschnitt 3 zugerechnet werden können, sind diese unmittelbar an
das zuständige Prüfzentrum (2. Prüfebene) zu übersenden. Vor der Weiterleitung von Un-
terlagen an ein Prüfzentrum sind diese zu übersetzen, sodass Urkunde bzw. Dokument,
Übersetzung und Prüfauftrag zusammen weitergeleitet werden können (s. 10.). Außerdem
muss sichergestellt sein, dass die weiterzuleitenden Dokumente eingescannt und in MARiS
und PassTA erfasst wurden.

Zuständigkeit der Prüfzentren:
Prüfzentrum Leipzig:
- alle Referate der Gruppe 41
- alle Referate der Gruppe 51

Prüfzentrum Nürnberg:
- alle Referate der Gruppe 42
- alle Referate der Gruppe 52
- alle Referate der Gruppe 53

5. Weiterleitung von Dokumenten mit Manipulationsverdacht
Dokumente, bei denen bei der Vorprüfung ein Manipulationsverdacht festgestellt wurde o-
der deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, sind mit dem Untersuchungs-
antrag D1194 und der Übersetzung an das jeweils zuständige Prüfzentrum zu übersenden.

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Auf dem Antrag ist der Einsendegrund zu spezifizieren. Ist ein Dokument stark beschädigt,
so ist diese Beschädigung in der Dokumentation festzuhalten.
Sollte sich der Manipulationsverdacht erhärten, so sendet das Prüfzentrum das Dokument
zur abschließenden Beurteilung an das PTU-Referat in Nürnberg (3. Prüfebene).

6. Flughafenverfahren
Im Flughafenverfahren wird die Dokumentenprüfung von der Schwerpunktprüfstelle Urkun-
den (SPU) der BPOL am jeweiligen Flughafen durchgeführt.

7. Verfahren nach Abschluss der Urkundenprüfung und Vorgehen bei
Vorlage eines beanstandeten Dokumentes
Nach Abschluss der Dokumentenprüfung werden unbeanstandete Dokumente samt Unter-
suchungsbericht an die einsendende AS zurückgeschickt. Beanstandete Dokumente wer-
den einbehalten. Das abschließende Ergebnis der Dokumentenprüfung ist durch das AVS
der zuständigen AS im AZR zu erfassen und der Untersuchungsbericht an die ABH zu über-
mitteln (s. DA-AVS, Kap. Pässe und Originaldokumente, dort „Eintragung des PTU-
Ergebnisses im AZR“ und „Urkundenprüfung“).

Sollte sich herausstellen, dass ein Dokument ge-/verfälscht bzw. anderweitig beanstandet
wurde, wird wie folgt verfahren:
 - Wurde der Antragsteller noch nicht angehört, ist auf die Tatsache eines beanstandeten
      Dokumentes in der Anhörung einzugehen.
 - Wurde die Anhörung bereits durchgeführt, aber eine Entscheidung ist noch nicht er-
      gangen, so ist der Vorgang dem zuständigen Entscheider vorzulegen, so dass ent-
      schieden werden kann, ob eine ergänzende Anhörung durchzuführen ist, die Möglich-
      keit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden soll und ob ggf. die IDM-S-
      Tools, soweit noch nicht erfolgt, angewandt werden sollen.
 - im Übrigen wird auf 2.3 verwiesen.

8. Herausgabe von Pässen/anderen Originaldokumenten
Eine Herausgabe bzw. Übersendung von Pässen oder anderen Identitätspapieren ohne Be-
anstandung erfolgt grundsätzlich nur an die zuständige ABH. Sie werden nicht an den An-
tragsteller oder seinen Vertreter herausgegeben (s. a. DA -AVS, dort „Abgabe/Versand von
Pässen und/oder anderen Identitätspapieren). Hierüber ist der Antragsteller bei Antragsent-
gegennahme bzw. bei einem späteren Einbehalt zu informieren. Wird das Bundesamt wäh-
rend eines laufenden Asylverfahrens vom Antragsteller um Übersendung des Passes oder
anderer Originalpapiere gebeten, ist er auch im Fall einer Aushändigungsverpflichtung (§ 65
Abs. 1 AsylG) oder der Kann-Vorschrift (Abs. 2) an die zuständige ABH zu verweisen.




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Ausnahme: Bei erfolgter Vorlage von Personaldokumenten im Widerrufsverfahren sind
diese nicht an die ABH, sondern an den Ausländer zu senden (s. hierzu Kapitel Widerruf/
Rücknahme).

9. Weitere Hinweise für das AVS
Jedes im Bundesamt eingegangene Dokument, welches zunächst einbehalten wird, ist in
MARiS und der PassTracking Anwendung (PassTA) zu erfassen. Jeder Bearbeitungsschritt
ist entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für das Verfahren der Dokumen-
tenprüfung (Erfassung und Dokumentation der Bearbeitungsschritte s. PassTA Benutzer-
handbuch).


Hinweis: Die Verfahrensregelungen der Dokumentenprüfung gelten bei Asylanträgen, die
im Rahmen eines Familiennachzuges gestellt werden bzw. bei Familienasyl nach § 26
AsylG entsprechend.


Ist ein Dokument nicht zu beanstanden, erfolgt keine Weiterleitung an das Prüfzentrum und
die Dokumentation des Ergebnisses erfolgt mit dem Formular D1096. Das Formular D1096
darf nur in der bereitgestellten Form verwendet werden. Es dürfen keine Veränderungen
des Formulartextes oder Hinzufügungen zum Formulartext vorgenommen werden.
Dokumente, die im Asylverfahren vorgelegt wurden, werden grundsätzlich nicht getrennt.
Wird für eines oder mehrere Dokumente aus einem Verfahren ein Prüfantrag gestellt, wer-
den auch die Dokumente, an denen keine Manipulationen festgestellt wurden, an die nächst
zuständige Prüfebene versandt. Werden Dokumente nachgereicht und wird festgestellt,
dass sich andere Dokumente aus diesem Verfahren in einer höheren Prüfebene befinden,
so sind die nachgereichten Dokumente an die betreffende Prüfebene zu versenden.
Alle zu untersuchenden Dokumente sind vor Versendung an das Prüfzentrum zu überset-
zen, auch wenn der Antragsteller Übersetzungen seiner Dokumente mit vorlegt. Hierbei dür-
fen ausschließlich Kopien der Originale zur Übersetzung gegeben werden. Die Übersetzun-
gen müssen dem Dokument oder seinen Bestandteilen (z.B. Stempeldruck) eindeutig zu-
ordenbar sein. Außerdem ist sicherzustellen, dass die zu untersuchenden Dokumente so-
wohl in MARiS als auch in PassTA erfasst sind.

Insbesondere sind bei den zu untersuchenden Dokumenten zu übersetzen:
   • solche, in denen nicht die lateinische Schrift verwendet wird, einschl. der Formularbe-
     standteile,
   • alle Siegel- und Stempelabdrucke in nicht-lateinischer Schrift,
   • alle längeren Schriftstücke, unabhängig von der Sprache.

Jedes zu untersuchende Originaldokument ist zusammen mit der Übersetzung und dem
ausgefüllten Untersuchungsantrag D1194 in eine passende Dokumentenhülle zu legen.

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Mehrere Dokumente sind in separate Hüllen zu legen. Eine Eilbedürftigkeit ist zu begründen
(z.B. hohe Priorität bei Haftfällen).

Originaldokumente, die an ein Prüfzentrum oder an das PTU-Referat weitergeleitet werden,
dürfen nicht gefaltet, getackert, gelocht oder mit Klebebändern oder Etiketten versehen wer-
den. Weist das Dokument bereits bei der Eingangsuntersuchung Beschädigungen oder
starke Gebrauchsspuren auf, so ist dies im Untersuchungsantrag zu vermerken. Es darf
generell nur eine zerstörungsfreie Untersuchung ohne Veränderung der vorhandenen Spu-
renlage durchgeführt werden. Eine darüber hinaus weitergehende notwendige Untersu-
chung des Dokumentes darf ausschließlich durch einen Urkundensachverständigen des
Bundesamtes vorgenommen werden.

Der Versand der zu untersuchenden Dokumente an das Prüfzentrum ist sowohl in MARiS
als auch in PassTA in der Maske „Papiere“ mit Datum des Versandes sowie „versendet an:
Prüfzentrum XXX“ zu erfassen.


Hinweis: Auf Grund dessen, dass in MARiS das Häkchen im Feld „Papiere einbehalten“
automatisch gelöscht wird, wenn das Feld „versendet an/am“ befüllt wird, ist in den Fällen,
in denen die Papiere an die PTU versendet werden, das Häkchen im Feld „Papiere einbe-
halten“ manuell wieder zu setzen.


Eine Dokumentation des Antragsversandes an die PTU in der Maske „Postausgänge“ ist
nicht erforderlich.
Das Untersuchungsergebnis bzw. die Mitteilung über die Einbehaltung der Dokumente ist
nach Rücklauf mit dem Indizierbegriff „PTU_Bericht“ einzuscannen. Das Ergebnis der Über-
prüfung ist im Dokumentenbetreff einzutragen (Beanstandung bzw. keine Beanstandung).




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Dienstanweisung
                                            Asylverfahren

Posteingang
Zentral-AVS = „Zentral-AVS, 3rd Level Service-Asyl und Archivstelle“, Referat 31D
AS = Außenstelle (AS) meint jede originär mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasste Organisationseinheit
des Bundesamtes
Service Center = „Service-Center; Informationsservice Migration“, Referat 13C


1. Allgemeines
Postsendungen können im Bundesamt an verschiedenen Stellen eingehen (AS, Zentral-
AVS, Service-Center) und werden dementsprechend unterschiedlich behandelt.

Angelegenheiten des Posteingangs für den Asylverfahrensbereich sind grds. in der DA AVS
geregelt. Einzelheiten in Bezug auf eingehende Schreiben, die Anhörer oder Entscheider
sowie andere Organisationseinheiten des Asylverfahrensbereichs betreffen, können auch
in den jeweiligen Sachkapiteln der DA-Asyl beschrieben sein.

Regelungen zu allgemeinen Posteingängen finden sich in der GO-BAMF.

Als Verschlusssachen (VS) eingestufte Schreiben, die als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“
und höher eingestuft sind, sind nicht in die Asylakten aufzunehmen / einzuscannen. Ver-
schlusssachen, die als „VS - Vertraulich amtlich geheimgehalten“ oder höher eingestuft sind,
sind von den Außenstellen unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten des BAMF zuzu-
leiten. Dies gilt auch, wenn die Verschlusssache an eine Organisationseinheit oder an einen
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BAMF adressiert ist."

2. Besonderheiten
Bei Schreiben, die nicht im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Verfahrenserledi-
gung von Asylanträgen stehen, sondern z.B. Hinweise zu evtl. Identitätstäuschungen, straf-
rechtlich relevanten Sachverhalten enthalten oder einen Sicherheitsbezug aufweisen, sind
im Hinblick auf die Zuständigkeit der Prüfung zum weiteren Vorgehen (u.a. Aufnahme in
eine Akte, Aktenanlage) teilweise besondere Sachverhalte zu beachten.

2.1 Behörden- und sonstige Hinweisschreiben

2.1.1 Behördenschreiben
Beim Umgang mit Hinweisen aus Behördenschreiben, die einer Akte zugeordnet werden
können, bestehen i.d.R. keine größeren Probleme.



Posteingang                                      1/2                                     Stand 02/20
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