da-asyl

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eingegangen ist. Die Nachtragung der zutreffenden Zusatzinformation ist bei der nächsten
Bearbeitung der Akte durch den zuständigen Sachbearbeiter vorzunehmen.


5. Widerrufsverfahren
Die Regeln für die Bearbeitung priorisierter Verfahren gelten ihrem Wesen nach auch für
Widerrufsverfahren, soweit sie auf diese anwendbar sind.




Prioritäten                             5/5                               Stand 11/22
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Dienstanweisung
                                       Asylverfahren


Qualitätssicherung im Asylverfahren
(verantwortlich für den Inhalt ist das Referat 62A - Qualität Grundsatzfragen)


Seit dem 01.09.2017 ist begonnen worden, sukzessive ein erweitertes System zur Quali-
tätssicherung im Asylverfahren einzuführen.


1. Bausteine der Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung ist auf verschiedenen Ebenen durch gezielte Maßnahmen zu fördern
und zu gewährleisten.


1.1 Allgemeine, graphisch-erläuternde Darstellung der Abläufe in der
dezentralen (dQS) sowie zentralen (zQS) Qualitätssicherung.
Die dezentrale Qualitätssicherung erfolgt hinsichtlich aller Asyl- und Nebenentscheidun-
gen anhand einer unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips umfassenden Prüfung von
100% der Bescheide aus Erst-, Zweit- und Folgeverfahren sowie den Bereichen Wider-
ruf/Rücknahme, Dublinverfahren und Wiederaufgreifensverfahren vor der Zustellung. Sie ist
in der Kurzübersicht zur Entscheidung (KÜ), sowie zusätzlich detailliert in der IT-
Fachanwendung Qualitätssicherungssystem (IT-FA QSS) - nach deren Praxiseinführung -
durch Erfassung festgestellter Mängel oder Mangelfreiheit nach Erstprüfung zu dokumen-
tieren.
Ebenso wird die Prüfung in vorgenannten Verfahren in den Abschnitten Aktenanlage (An-
tragstellung), Anhörung und Abschlussarbeiten in Höhe von 10% des täglich neuen Ge-
samtaufkommens in der IT-FA QSS festgehalten.
Ziel ist es, letztlich sämtliche Verfahrensarten in der IT-FA QSS abzubilden.

Die zentrale Qualitätssicherung der o.g. Asyl- und Nebenentscheidungen erfolgt nach Zu-
stellung des Bescheides und ist eine Ergänzung der Qualitätssicherung des operativen Be-
reiches. Stichprobenbasiert wird in abgestimmten Prüfzyklen die Prüfung von 1.055 Ent-
scheidungen und 106 Abschlussarbeiten durchgeführt. Soweit Mängel festgestellt werden,
erstellt Referat 62C ein die Mängel bezeichnendes detailliertes Qualitätsvotum, das der zu-
ständigen Referatsleitung der betroffenen Außenstelle zur Umsetzung weitergeleitet wird.
Diese informieren innerhalb von zehn Arbeitstagen gegenüber 62C, ob und inwieweit eine
Umsetzung des Votums erfolgt ist (Näheres hierzu unter 4.3).



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Stellen Referat 62C oder Referat 62A aufgrund der ihnen vorliegenden Erkenntnisse, z.B.
infolge der Stichprobenprüfungen oder der Schutzquotenanalyse, häufig auftretende Quali-
tätsmängel fest, soll die Entscheidungspraxis mittels eines Qualitätsaudits überprüft wer-
den (Näheres hierzu unter 5).




                             Bei zu vermuten-
                             den prozessualen
                             Qualitätsmängeln:
                             separates
                             Qualitäts-Audit
                             der AS durch 62B




Abbildung: Ebenen und Vorgehensweise der Qualitätssicherung im BAMF



Für die Klageverfahren ist ein erweitertes System zur dezentralen und zentralen Qualitäts-
sicherung noch in der Entwicklung. Für die dezentrale Qualitätssicherung finden die in der
DA-P vorgesehenen entsprechenden Maßnahmen Anwendung. Von Seiten der zentralen
Qualitätssicherung werden die Klageverfahren mindestens einmal jährlich im Rahmen von
Qualitätsaudits im Gerichtsprozessbereich überprüft (vgl. 5.2).


1.2 Wesentliche Bausteine der Qualitätssicherung sind:
1.2.1 Personalauswahl und -qualifizierung
Für die Bearbeitung der Asylverfahren einschließlich der Nebenverfahren und zur Qualitäts-
sicherung ist besonders qualifiziertes Personal einzusetzen. Das Personal ist anhand des
vorgegebenen Kompetenzprofils auszuwählen, das durch die Teilnahme an entsprechen-
den Schulungsmaßnahmen nachgewiesen wird.
Die Qualitätssicherung erfolgt
   für Anhörung und Bescheid
     o durch TL-Asyl
     o in begründeten Fällen (bei Vakanz der TL-Funktion; Abwesenheit etc.) vorüberge-
         hend
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   nach Entscheidung durch die Referatsleitung
             -    vorrangig durch Referenten
             -    durch besonders erfahrene Mitarbeitende im gehobenen Dienst, jedoch
                  nur, wenn sie nicht auch zugleich als Entscheider/innen in derselben AS
                  eingesetzt sind und/oder dort auch in absehbarer Zeit nicht entsprechend
                  eingesetzt werden sollen
          sofern die o.g. Möglichkeiten nicht ausreichen und nach vorheriger Zustimmung
             der zuständigen Gruppenleitung durch Referatsleitungen
   für Aktenanlage (Antragstellung) und Abschlussarbeiten
     o vorrangig durch TL-AVS bzw. TL-AVS-1
     o ggf. durch weiteres erfahrenes Personal im mittleren Dienst
     o im Bereich der W/R-Aktenanlage auch durch erfahrene AVS-Kräfte
     o in begründeten Ausnahmefällen (Vakanz bei der TL-Funktion, Abwesenheiten)
         nach vorheriger Zustimmung der Referatsleitung auch außerhalb der W/R-Aktenan-
         lage durch erfahrene AVS-Kräfte.
Bis neue Erkenntnisse aus der in 2019 begonnenen Organisationsuntersuchung vorliegen,
ist ein VZÄ-Schlüssel zugrunde zu legen
   von 1:11 zwischen Qualitätssichernden (Anhörung und Bescheid) und als SB-E einge-
    setzte SB-Asyl in einer AS
 von 1:11 zwischen Qualitätssichernden (Aktenanlage und Abschlussarbeiten) und als
    BSB eingesetzte BSB-AVS in einer AS.
Im Zusammenhang mit der Benennung der Mitarbeitenden durch die Außenstellen ermittelt
das Qualifizierungszentrum Nürnberg (QZN) den notwendigen Schulungsbedarf und quali-
fiziert die betreffenden Mitarbeitenden zeitnah und fortlaufend. Die Mitarbeitenden erhalten
zum Nachweis der erworbenen fachlichen Qualifikation einen Leistungsnachweis.
Zur Durchführung der Qualitätssicherung mittels IT-FA QSS werden die Qualitätssichernden
von den zuständigen Referatsleitungen durch ein IT-Ticket unter Verwendung einer Pendel-
liste gemeldet.
Einzelheiten können Sie in dem Schulungskonzept für die dezentral tätigen Qualitätssi-
chernden inklusive des dort jeweils ablesbaren Kompetenzprofils finden.


1.2.2 Aktualität und Qualität der Weisungen
Die Abteilung 6 ist dafür verantwortlich, dass die Weisungen zur Durchführung der Asylver-
fahren einschließlich der Nebenverfahren der aktuellen Gesetzeslage entsprechen und die
höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigen. Zu den Weisungen im vorstehenden
Sinne gehören die Dienstanweisungen Asyl und AVS sowie die Instrumente, mittels derer
die einheitliche Bearbeitung und Bewertung gleichgelagerter Fälle sichergestellt wird.
Hierzu zählen bspw. allgemeine und länderspezifische Texthandbücher und HKL-Leitsätze.

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Außerdem haben die Weisungen die aktuelle Lage im jeweiligen Herkunftsland wiederzu-
geben. Hierbei ist zugleich dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aktualisierung einzelner
Abschnitte/Bereiche keine Inkonsistenzen des gesamten Werks auftreten.


Abteilung 6 beteiligt bei der Erstellung von Weisungen den operativen Bereich im Sternver-
fahren.
Die jeweils zuständigen Qualitätssicherungsreferate sind im Wege der Mitzeichnung zu be-
teiligen.
Grundsätzlich sind die o.g. Weisungen alle sechs Monate durch das Referat 61B auf Aktu-
alität und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die länderspezifischen THB werden durch
die Referate 62F und 62G mindestens einmal im Jahr oder bedarfsorientiert aktualisiert.
Grundsätzlich ist das Referat für die entsprechenden Aktualisierungen zuständig, das die
Dokumente erstellt hat. Sollte sich aus fachlicher Sicht vorher unmittelbarer Handlungsbe-
darf ergeben, ist die Aktualisierung sofort vorzunehmen.
Mitarbeitende im operativen Bereich werden über Änderungen bzw. Neuerungen in den
Weisungen grundsätzlich durch die zuständige Führungskraft in Kenntnis gesetzt. Separate
fachliche Weisungen des operativen Bereiches, die die fachlichen Zuständigkeiten der Ab-
teilung 6 betreffen, sind Abteilung 6 vorab zur Mitzeichnung vorzulegen.


1.2.3 Entscheidungsgrundlagen, Arbeitshilfen und andere Unterstützungsmaß-
    nahmen
Neben den gesetzlichen Entscheidungsgrundlagen und den Dienstanweisungen bietet das
BAMF ein umfangreiches Portfolio an Arbeitshilfen und Handreichungen: insbesondere
    Pressespiegel [ MILo: Hinweis in infoPORT: https://info-
      port.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portallink?doctype=Aufgabe&id=10 ]
    Briefing Notes [ MILo: http://milo.prod.intern/milop/cs.exe/open/13446325 ]
    Länderreports [ MILo: Land  Analysedokumente  Analysen Deutschland 
      Jahr; infoPORT: https://infoport.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portal-
      link?doctype=Navknoten&id=22970 ]
    Dokumente in MILo
    Entscheiderbrief [ infoPORT: https://infoport.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portal-
      link?doctype=Aufgabe&id=1081, einzelne Ausgaben (Link auf BAMF-Website):
      https://infoport.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portallink?doctype=Navkno-
      ten&id=23021]
    Besserwisser [ infoPORT: https://infoport.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portal-
      link?doctype=Navknoten&id=6199 ]
    QuaSi [ infoPORT: https://infoport.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portal-
      link?doctype=Navknoten&id=22622 ]

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   Rechtsprechungsreport [ infoPORT, Entscheidungen nach HKL: https://info-
        port.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portallink?doctype=Navknoten&id=1142 , info-
        PORT, Entscheidungen nach Gerichten: https://info-
        port.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portallink?doctype=Navknoten&id=1139]
       Rechtsprechungsdokumentation: [ infoPORT: https://info-
        port.bamf.in.bund.de/cocoon/portal/portallink?doctype=Aufgabe&id=31 ]
       HKL-Leitsätze [ L-Laufwerk: L:\_VS-NfD\HKL-Leitsaetze ]

a) Rechercheunterstützung
Zentraler Ansprechpartner ist die Informationsvermittlungsstelle (IVS) im Referat 62E. Zur
einzelfallbezogenen Sachverhaltsaufklärung kann sie durch gezielte Fragen eingebunden
werden. Die IVS prüft, ob die Anfrage mit eigenen Mitteln beantwortet werden kann. Wenn
nicht, wird sie mit externen Mitteln/Hilfen beantwortet. Da alle verfahrensrelevanten Anfra-
gen und Auskünfte aktenkundig sein müssen (§ 24 AsylG i.V.m. § 24 VwVfG), erfolgen die
von den Bedarfsträgern möglichst konkret formulierten Anfragen unter Angabe der notwen-
digen Details ausschließlich über das Ticketsystem der IVS (T-IVS) in infoPORT. Bei Anfra-
gen an das AA sind dazu bestimmte und dort hinterlegte Formulare und/oder Angaben zu
verwenden. Eine entsprechende Anleitung für Anfragen zur Sachaufklärung steht in der DA-
Asyl Kapitel „Anfragen zur HKL-Sachaufklärung“. Die IVS unterstützt die SB-Asyl bei der
Aufklärung von:


       Länderkundlichen Fragen, z.B. zu Krankheiten (Behandelbarkeit, allgemeine
        Medikamentenverfügbarkeit, individuelle Zugänglichkeit), Minderheiten,            Par-
        teien/Gruppierungen, Existenzminimum, Blutrache, Wehrdienst, Sprachen,
        Strafsystem
       Rechtsfragen, z.B. Prüfschritte bei Krankheitsvorträgen und zum Verständnis
        von Dienstanweisungen und anderen Arbeitshilfen
       Anfragen an das Auswärtige Amt
       Anfragen an Verbindungsbeamte/-beamtinnen
       Fragen/Hilfestellung zu sonstigen Problemen des Einzelfalles


b) Verantwortlichkeiten
Der/die Sachbearbeiter/-in Asyl hat die Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen, wenn an-
sonsten ein Fall nicht entscheidungsreif ist und eine eigene überschlägige Recherche in
MILo oder anderweitige Erkenntnisquellen, z.B. die Konsultation des Fachvorgesetzten,
keine ausreichenden Ergebnisse brachte.




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Die Referatsleiter/-innen des operativen Bereiches sind dafür verantwortlich, dass die Mit-
arbeiter/-innen über diese Möglichkeiten informiert sind und sie für ihre Arbeit auch einset-
zen.
Der asylrechtliche Fachbereich (Abteilung 6) verantwortet in enger Abstimmung mit dem
operativen Bereich die Erstellung/Weiterentwicklung der Arbeitshilfen und anderer Unter-
stützungsleistungen.


c) Qualitätssichernde IT-Unterstützung
Zur Sicherung der Qualität bei der Feststellung der Identität und Nationalität sind – bei Vor-
liegen der rechtlichen Voraussetzungen (§ 15a AsylG) – die Tools des Integrierten Identi-
tätsmanagements (IDM-S): die Bildbiometrie (Automatischer Abgleich der Registrierungsfo-
tos mit dem MARiS-Bestand), die Sprach- und Dialekterkennung, die Namenstranskription
(Vereinheitlichung der Namensschreibweisen durch standardisierte Transkription arabi-
scher in lateinische Schriftzeichen) und das Auslesen von mobilen Datenträgern (Mobiltele-
fon/Smartphone/Tablet) einzusetzen.
Nach dem Ausrollen neuer, IT-basierter Unterstützungssysteme sind die jeweiligen Refe-
ratsleiter/-innen dafür verantwortlich, dass diese Instrumente von den Mitarbeitenden ange-
wendet werden. Die qualitätssichernden Personen überprüfen im Rahmen ihrer Tätigkeit
den sinnvollen und rechtmäßigen Einsatz der Instrumente.


2. Dezentrale Qualitätssicherung
2.1 Gegenstand der 100%-Prüfungen und sonstige 100%-Sichtungen
Mittels Vier-Augen-Prinzips erfolgt eine vollständige, über eine bloße Plausibilitätsprüfung
anhand der Kurzübersicht zur Entscheidung (KÜ) weit hinausgehende Prüfung aller, also
100% der unter 1.1 genannten Bescheide sowohl in formeller wie auch in materieller Hin-
sicht. Liegt ein Vermerk zur Bescheidbegründung (Vermerk_Bescheidbegründung (D0923))
vor, ist dieser ebenfalls im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. Das Anhörungsproto-
koll ist wegen Prüfung der erforderlichen Kompatibilität der Entscheidung mit der Anhörung
zwingend zu sichten, wobei der Fokus auf der Kompatibilität liegt und dies nicht eine voll-
umfängliche Anhörungs-QS bedeutet (vgl. Kap. 2.2). Eine Ausnahme besteht insoweit nur
bei formellen Entscheidungen (wie Rücknahme eines Asylantrages, Ausreise oder Tod des
Betroffenen etc.). Zur Dokumentation dieses Vorgangs wird die KÜ in der MARiS-Akte ver-
wendet.
Die Dokumentation der QS-Prüfergebnisse sind unter Verwendung der IT-Fachanwendung
QSS vorzunehmen (vgl. hierzu auch 1.1).
Darüber hinaus sind zu 100% zu sichten:



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     die Voten der W/R-Verfahren (Votum zur Ein-/Nichteinleitung bei anlassbezoge-
            nen Widerrufsverfahren sowie Widerrufsverfahren im Rahmen der Regelüberprü-
            fung bei im schriftlichen Verfahren ergangenen positiven Asylentscheidungen,
            Votum formlose Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens),
           die Mitteilung an die ABH nach § 71 Abs. 5 AsylG (D0112), wenn die Vorausset-
            zungen für einen Folgeantrag nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschie-
            bungsandrohung/-anordnung bedarf,
           die Voten über die Stellungnahme an die ABH bei Beteiligungsverfahren,
           Votum über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (SER, Dublinverfahren) durch
            die zuständigen SB im Dublinbereich.


Demnach stellt sich der Ablauf im Allgemeinen wie folgt dar:
Die jeweils zuständigen SB-Asyl dokumentieren ihre Entscheidung durch das Befüllen der
KÜ und deren Vorlage (über die Schriftstückliste des jeweiligen Aktenzeichens in MARiS)
bei der qualitätssichernden Person. Hiermit bestätigt die/der SB-Asyl, dass sie/er die vorge-
gebenen Qualitätskriterien eingehalten hat.
In die Prüfung des Bescheides sind von den Qualitätssichernden das vorhandene Anhö-
rungsprotokoll zwecks Sichtung sowie weitere entscheidungsrelevante Inhalte der Akte ein-
zubeziehen, da die Beurteilung eines Bescheides ohne Kenntnisnahme der Inhalte der Akte
i.d.R. nicht möglich ist. Darüber hinaus sind auch die Entscheidungen in den referenzierten
Akten zum Verfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren wird so sichergestellt, dass die vor-
liegende Akte entscheidungsreif und die Entscheidungsfindung korrekt ist.
In der IT-FA QSS werden den Qualitätssichernden in jedem Prüfungsvorgang detailliert Kri-
terien aufgeführt, die für den jeweiligen Prüfungsabschnitt relevant sind und auf die vom
Qualitätssichernden besonders zu achten sind. Nach erfolgter Prüfung eines jeweiligen Feh-
lerkriteriums (Mangeloption) ist das Ergebnis in der Fachanwendung je Mangeloption durch
Ankreuzen zu markieren.
Nach erfolgter Prüfung und QS-Mängeldokumentation wird die KÜ durch die qualitätssi-
chernde Person für den QS-Bereich befüllt und gegengezeichnet, soweit sie eine Freigabe
des Bescheides feststellt und dementsprechend dessen Zustellung autorisiert. Zudem er-
folgt von den Qualitätssichernden eine Eintragung in MARiS unter „Zusatzinformation Akte“:
„QS Bescheid ja“ und soweit erfolgt (z.B. im Rahmen der 10%-Auslosung oder weil es
referatsintern fachlich erforderlich war) „QS Anhörung ja“. Die reine Sichtung der Anhörung
im Zuge der Prüfung der Kompatibilität der Anhörung mit dem Bescheid ist nicht mit der
Anhörungs-QS gleichzusetzen.
Die Abzeichnung einer KÜ ohne Einhaltung der vorangegangenen Arbeitsschritte ist unzu-
lässig und kann dienst- bzw. arbeitsrechtlich geahndet werden. Der Bescheid darf ohne die

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ordnungsgemäße Dokumentation der Prüfung des Bescheides in der KÜ und (bei Vorliegen
vorgenannter Voraussetzung) in der IT-FA QSS nicht zur Zustellung weitergegeben werden.
Bei gravierenden (im System „zwingend zu behebenden“) Mängeln muss sich die qualitäts-
sichernde Person durch die erneute Vorlage der Akte davon überzeugen, dass die Mängel
entsprechend behoben worden sind. Erst dann ist die Akte zur Zustellung freizugeben. In
allen anderen Fällen entscheidet die qualitätssichernde Person darüber, ob eine Akte vor
der Freigabe erneut vorzulegen ist. Die Einhaltung der Verfahrensschritte im MARiS-Work-
flow ist zu beachten. Erfolgte im Rahmen der Prüfung des Bescheides auch eine Prüfung
der Anhörung, ist dies ebenfalls auf der KÜ zu kennzeichnen.


2.2 Quotierte Prüfungen
Ziel des erweiterten Systems ist es, zu einer ganzheitlichen Qualitätssicherung des Asylver-
fahrens zu kommen. Hierfür wird das Verfahren selbst in mehrere Abschnitte unterteilt, wel-
che für sich geprüft und dokumentiert werden. Ziel ist eine frühestmögliche Identifizierung
von Mängeln und deren Behebung vor einer weiteren Bearbeitung, so dass dadurch das
gesamte Qualitätsniveau gesichert wird.


Bezüglich der Asylverfahren werden im Rahmen einer Verfahrensauswahl nach dem Zu-
fallsprinzip nachfolgende Verfahrensschritte quotiert geprüft:
   Aktenanlage (Antragstellung)
   Anhörung
   Abschlussarbeiten
Die Prüfdichte beträgt je Außenstelle bei ≤ 10 Verfahren ein zu prüfendes Verfahren, an-
sonsten 10% des täglich neuen Gesamtaufkommens der Verfahren in den drei genannten
Abschnitten, wobei bei zweistelligen Verfahrensmengen ab- bzw. aufgerundet wird (z.B. 14
Verfahren = 1 und 15 Verfahren = 2 zu prüfende Verfahren). Die Auslosung erfolgt durch
das Statistikreferat. Die Dokumentation der Prüfung in den Erst-, Zweit- und Folgeverfahren
erfolgt durch Nutzung der IT-FA QSS.


Im Allgemeinen stellt sich der Ablauf für Aktenanlage, Anhörung und Abschlussar-
beiten wie folgt dar:

a) Ablauf von Aktenanlage oder Abschlussarbeiten
Nachdem die qualitätssichernde Person ein in der IT-FA QSS zur Qualitätssicherung (per
Zufallsgenerator ermitteltes) angezeigtes Aktenzeichen zur Bearbeitung ausgewählt hat,
fordert sie die MARiS-Akte bei der aktuell bearbeitenden Person an und informiert diese
sowie – soweit abweichend – den/die ursprüngliche(n) Bearbeiter/in. Die qualitätssichernde
Person prüft umgehend die in ihrem Arbeitskorb befindliche MARiS-Akte mit Hilfe der IT-FA


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QSS und dokumentiert dort das Ergebnis der QS-Prüfung. Soweit Nacharbeiten erforderlich
sind, werden diese im Nachgang von der qualitätssichernden Person veranlasst. Die quali-
tätssichernde Person informiert den/die ursprüngliche(n) Bearbeiter/in, der/die die Akte an-
gelegt hat und übersendet ihm/ihr die MARiS-Akte zur Mängelbehebung. Nach erfolgter
Mängelbehebung leitet der/die ursprüngliche Bearbeiter/in die Akte anschließend der quali-
tätssichernden Person zur erneuten Prüfung zu. Die qualitätssichernde Person vermerkt die
Behebung der Mängel in der IT-FA QSS. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt er-
halten. Ist die Qualitätssicherung ohne Beanstandungen erfolgt bzw. ergingen vollständig
entsprechende Nachbesserungen, trägt die qualitätssichernde Person in der MARiS-Akte
unter „Zusatzinformation Akte“ „QS AVS ja“ (bei Aktenanlage) bzw. „QS Abschluss ja“ (bei
Abschlussarbeiten) ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den/die aktuell zu-
ständige(n) Bearbeiter/in (bei dem/der die Akte ursprünglich zur Qualitätssicherung ange-
fordert wurde) zurück. In der IT-FA QSS ist die Qualitätssicherung abzuschließen.


b) Anhörung
Nachdem die qualitätssichernde Person ein in der IT-FA QSS zur Qualitätssicherung (per
Zufallsgenerator ermitteltes) angezeigtes Aktenzeichen zur Bearbeitung ausgewählt hat,
fordert sie die MARiS-Akte bei der aktuell bearbeitenden Person an und informiert den/die
Sachbearbeitende/n Asyl, der/die die Anhörung durchgeführt hat, sofern ausnahmsweise
von der aktuell zuständigen Person abweichend. Nach Erhalt der angeforderten Akte führt
die qualitätssichernde Person die QS-Erstprüfung mit Hilfe der IT-FA QSS durch und doku-
mentiert, sofern vorhanden, die Mängel. Bei Vorliegen von Mängeln erfolgt zudem ein
(mündliches/schriftliches) Feedback unter Gelegenheit zur Stellungnahme und ein Aus-
tausch zu Kritikpunkten zwischen qualitätssichernder und ursprünglich anhörender Person.
Soweit Nachbesserungen erforderlich sind, die eine ergänzende Anhörung bedingen und
bspw. nicht schriftlich ermittelt werden können, wird der/die Antragstellende erneut zur An-
hörung geladen. Über die Menge der Verfahren, die erneut zur ergänzenden Anhörung ge-
laden werden, ist die Referatsleitung der Außenstelle in Kenntnis zu setzen. In einem er-
gänzenden Anhörungsprotokoll werden die notwendigen Fragen an den/die Antragstel-
lende/n gestellt, um die erste Anhörung zu ergänzen. Die Organisation des neuen Termins
und die Zuständigkeiten bzgl. des Verfügens von Neuladungen obliegt der jeweiligen Orga-
nisationseinheit. Im Rahmen eines Aktenvermerks dokumentiert die qualitätssichernde Per-
son in einer referenzierten Mappe, soweit differenzierbar, zu welchen Fragen bzw. welchem
Sachverhalt insbesondere ergänzend anzuhören ist. Diese ist nach erfolgter Anhörung in
die Akte aufzulösen. Nach Durchführung der ergänzenden Anhörung leitet die anhörende
Person die Akte an die qualitätssichernde Person weiter. Die qualitätssichernde Person ver-
merkt die Behebung der Mängel insbesondere auch entsprechend der ergänzenden Anhö-
rung in der IT-FA QSS. Der ursprüngliche Eintrag zur QS-Erstprüfung bleibt erhalten. Verlief
die Qualitätssicherung ohne Beanstandungen bzw. ist eine vollständige Nachbesserung er-
folgt, trägt die qualitätssichernde Person in der MARiS-Akte unter „Zusatzinformation Akte“

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