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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Drittstaatenregelung

Dublinverfahren (ist ab 01.01.2014 in einer gesonderten Dienstanweisung enthalten)



-E-

Ed-Behandlung

Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG)

Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen

Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG

EU-Staatsangehörige
   -        Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU
   -        Rechtliche Grundlage
   -        Vorgehensweise bei Asylanträgen von Unionsbürgern



-F-

Familienschutz

Familieneinheit (§ 14a AsylG)
   -        Antragsfiktion auf Grund Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel (§ 14 a Abs. 1 AsylG)
   -        Antragsfiktion auf Grund Anzeige beim Bundesamt (§ 14a Abs. 2 AsylG)
   -        Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens (§ 14 a Abs. 3 AsylG)

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG

Folgeanträge
    -    Grundsatz
    -    Zuständigkeit und Antragstellung
    -    Ed-Behandlung
    -    Anhörung
    -    Nachfluchtatbestände
    -    Mitteilung an die ABH

Inhaltsverzeichnis
4

-     Entscheidung
      -     Antragsrücknahme



Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens
    - Folgeanträge während das Erst- oder Folgeverfahren in der Hauptsache noch an-
      hängig ist
    -    Folgeantragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung
    - Folgeantragstellung nach Erhebung einer Klage gegen den Erstbescheid, die nach
      Auffassung des Bundesamtes unzulässig ist



-G-


-H-

Haftfälle
    -     Erstantragstellung aus der Haft (§ 14 Abs. 3 AsylG)
    -     Folgeantragstellung aus der Haft

Herkunftsländerschlüssel
   - HKL-Schlüssel eines konkreten Staates
   - Staatenlosigkeit (HKL-Schlüssel 997)
   - Ungeklärte Staatsangehörigkeit (HKL-Schlüssel 998)
   - Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) (HKL-
      Schlüssel 459)

HKL-Leitsätze (siehe Weisungen und Entscheidungsinstrumente)

-I-

Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen

Identitätsfeststellung - Instrumentarien

Informationsersuchen (Info Request)

-J-


Inhaltsverzeichnis
5

-K-


-L-




-M-

Mehrfachidentitäten
   -     Definitionen
   -     Zuständigkeit
   -     Bearbeitung
   -     Anhörung
   -     Benachrichtigungspflicht
   -     AZR

Menschenhandel



-N-




-O-

Öffentlichkeitsarbeit

Örtliche Zuständigkeit



-P-

Pässe und Originaldokumente

Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU)

Posteingang

Inhaltsverzeichnis
6

Presseanfragen

Prioritäten (bei der Bearbeitung von Asylanträgen)



-Q-

Qualitätssicherung im Asylverfahren

-R-

Rechtliches Gehör

Rechtsbehelfsbelehrung




-S-

Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität

Sicherheit (VS-NfD)


Sonderbeauftragte

Staatsangehörigkeit

Subsidiärer Schutz
  - Zuständigkeit
  - Gemeinsame Voraussetzungen für subsidiären Schutz
  - Die einzelnen Regelungen des § 4 Abs. 1 AsylG



-T-

Telearbeit
    -      Grundsätzliches
    -      Telearbeit ausschließende Tatbestände



Inhaltsverzeichnis
7

Texthandbuch (siehe Weisungen und Entscheidungsinstrumente)

Tod des Antragstellers



-U-

Unbegleitete Minderjährige
  - Allgemeines
  - Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige
  - Minderjährigkeit
  - Rechtliche Grundlagen Asylantragstellung
  - Altersfeststellung
  - Verheiratete Minderjährige (Minderjährigenehe, Kinderbräute)
  - Asylverfahren bei Aufhebung der Ehe oder Vorliegen einer Nichtehe
  - Vormundschaft
  - Antragstellung
  - Anhörung allgemein
  - Erkennungsdienstliche Behandlung
  - Besonderheiten zur Einbindung des Vormunds
  - Ladung
  - Durchführung der Anhörung
  - Bescheid - Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen

Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage

Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen

Unzulässige Asylanträge

Urkunden- und Dokumentenprüfung (s. Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung
(PTU))



-V-

Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal Religion

Verstöße gegen die Verpflichtung der Weiterleitung zu folgen bzw. den Asylantrag zu stellen



Inhaltsverzeichnis
8

Videoanhörung

Videodolmetschen

Vorlagepflichten

Vorlage von fremdsprachigen Schriftstücken / Dokumenten / Videokassetten / DVD`s im
Erst- und Folgeverfahren
    -     Fremdsprachige Schriftstücke
    -     Videoaufnahmen



-W-

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Weisungen und Entscheidungsinstrumente

Widerruf/Rücknahme

Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
   -     Grundsatz
   -     Zuständigkeit
   -     Antragstellung
   -     Anhörung
   -     Mitteilung an die ABH
   -     Entscheidung
   -     Antragsrücknahme

Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
   -     Vorbemerkung
   -     Antrag/Eingangsbearbeitung
   -     Aktenanlage und weitere Bearbeitung
   -     Entscheidung



-X-




Inhaltsverzeichnis
9

-Y-




-Z-

Zeugen

Zeugen-/Opferschutz

Zweitanträge




Inhaltsverzeichnis
10

Dienstanweisung
                                                 Asylverfahren




Abschiebungsandrohung

Grundsatzreferat Asyl = Referat 61A „Grundlagen des Asylverfahrens, Umsetzung europäischen Rechts“
Dolmetscherreferat = Referat 31E „Sprachendienste“
ABH = Ausländerbehörde,
HKL = Herkunftsland/-länder,
PTU = Physikalisch technische Untersuchung,
RBB = Rechtsbehelfsbelehrung,
STA = Sprach- und Textanalyse



Vorbemerkung
Zu Besonderheiten beim Erlass der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in
Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen s. Kap. „Unbegleitete Minderjährige (UM)“, Un-
terabschnitt 8.4. „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle Aufnahmemög-
lichkeit“.

1. Allgemeines

Nach § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausrei-
sefrist angedroht werden. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der
Ausländer abgeschoben werden soll. Eine Abschiebung kann grds. nur in den konkret be-
zeichneten Zielstaat erfolgen.

Zielland einer Abschiebung kann sowohl das HKL als auch ein anderer Staat sein, dessen
Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder jeder andere Staat, der zur Aufnahme
bereit oder verpflichtet ist. Hier können ggf. auch mehrere Staaten in Betracht kommen,
wobei dem HKL primäre, wenn auch keine ausschließliche Bedeutung zukommt.

Der zutreffenden Feststellung der Staatsangehörigkeit und ggf. der Bestimmung eines an-
deren Zielstaates als das HKL kommen hierbei im Rahmen der Anhörung und Identitätsfest-
stellung besondere Bedeutung zu (s.a. HKL-Schlüssel, Staatsangehörigkeit). Dies gilt auch
im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Abschiebungsverbote.

Das Bundesamt erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG eine schriftliche Abschiebungsandrohung,
wenn
1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
Abschiebungsandrohung                                     1/9                                        Stand 10/22
11

3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG nicht vorliegen oder die Ab-
schiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG aus-
nahmsweise zulässig ist und
4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Ergibt die Prüfung, dass ein Abschiebungsverbot bzgl. des HKL vorliegt und ist in diesen
Fällen auch kein alternativer Zielstaat, in den abgeschoben werden könnte, ersichtlich, kann
keine Abschiebungsandrohung erlassen werden.

Im Ausnahmefall kann jedoch trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine Abschiebungsandrohung in das HKL erlassen werden.1
Diese Zulässigkeit ergibt sich aus der „Soll“-Regelung in dieser Vorschrift.

Nach § 59 Abs. 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat bzw. sind die Staa-
ten zu bezeichnen, in den/die der Ausländer abgeschoben werden soll. Außerdem soll der
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben
werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

Neben völkerrechtlich anerkannten Staaten sind Gebietskörperschaften im Sinne des An-
hangs I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 Staaten gleichgestellt. Als Ziel einer Abschie-
bungsandrohung kommen danach auch die palästinensischen Autonomiegebiete in Be-
tracht.

2. Nachträgliche Änderung oder Konkretisierung des Zielstaats

Das BVerwG2 hatte offengelassen, ob die ABH oder das Bundesamt für die spätere Kon-
kretisierung des Zielstaates zuständig ist. Danach wurde in der Rechtsprechung zuneh-
mend die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes gesehen3 Kommt eine ABH mit
der Bitte um Änderung/Konkretisierung des Zielstaates der Abschiebungsandrohung auf
das Bundesamt zu, ist dem Folge zu leisten. Erfährt das Bundesamt auf anderem Weg,
dass sich nachträglich ein anderer Zielstaat herausgestellt hat, so wird das Bundesamt nur
in Abstimmung mit der zuständigen ABH tätig.

Die Problematik stellt sich in zwei Fallkonstellationen:

       Änderung des Zielstaats




1
  Vgl. VG Ansbach, Urt. V. 23.08.2018 – AN 6 K 17.30147
2
  BVerwG, Urteil v. 25.07.2000 - 9 C 42.99
3
  grundlegend VGH BW, Beschluss v. 13.09.2007 - 11 S 1684/07

Abschiebungsandrohung                        2/9                            Stand 10/22
12

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Antragsteller einen falschen Herkunfts-
      staat benannt hat und damit im Bescheid ein falscher Zielstaat für die Abschiebungs-
      androhung bezeichnet wurde, so muss der in der Abschiebungsandrohung genannte
      Zielstaat geändert und der neue Zielstaat konkret bezeichnet werden.
     Konkretisierung des Zielstaats
     Konnte die Abschiebung ausnahmsweise nur in den „Herkunftsstaat“ angedroht wer-
      den, weil ein konkreter Staat nicht festgestellt werden konnte, ist sie durch die zu-
      nächst fehlende konkrete Zielstaatsbezogenheit nicht rechtswidrig. Die Abschie-
      bungsandrohung muss jedoch zu ihrer Vollziehbarkeit durch die Bezeichnung des
      tatsächlichen Zielstaates konkretisiert werden, wenn nachfolgend ein konkreter Staat
      bezeichnet werden kann.

Bei der Änderung/Konkretisierung der Abschiebungsandrohung ist wie folgt zu verfahren:

   Anlage einer neuen Akte „Wiederaufnahmeverfahren (§ 60 Abs. 5 und 7 Auf-
    enthG)“ von Amts wegen
     Erfährt das Bundesamt durch die ABH oder anderweitig (nicht durch einen neuen Antrag
     des Ausländers selbst) vom richtigen Herkunftsstaat, erfolgt die Aktenanlage zunächst
     wie bei einem Wiederaufgreifensantrag. Nachdem alle Personen in die Akte
     aufgenommen worden sind, erfolgt die Weiterleitung in die Aktivität „WA von Amts
     wegen“, da in diesem Fall andere Dokumente zu versenden sind als bei einem
     Wiederaufgreifensantrag          (vgl.        MARiS-Leitfaden            „Aktenanlage
     Wiederaufnahmeverfahren“).

   Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats.
    Dabei kann der Ausländer unter Setzung einer angemessenen Frist (grds. ein Monat),
    schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert oder ausnahmsweise zu einer hierauf be-
    schränkten Anhörung geladen werden. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme kann
    bei Bedarf im Einzelfall jedoch auf bis zu eine Woche verkürzt werden.

   Erstellung eines Änderungs- oder Konkretisierungsbescheides
    Bei einer ehemals negativen Entscheidung genügt es, die Abschiebungsandrohung auf
    den neuen Zielstaat zu ändern bzw. zu konkretisieren. Einer erneuten Ausreiseaufforde-
    rung bedarf es nicht, da der Ausländer bereits ausreisepflichtig ist. Das Ergebnis der
    Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats ist im Bescheid zu
    tenorieren.

Das Entscheidungsquintett lautet: „entfällt – entfällt – kein Abschiebungsverbot – Abschie-
bungsandrohung auch in HKL – entfällt". Die Frage, ob die Klage gegen die Abschiebungs-
androhung aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG), richtet sich nach der Entscheidung

Abschiebungsandrohung                    3/9                               Stand 10/22
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