da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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sowie auf die Sensibilität des Themas und die bei diesen Fällen besondere Bedeutung der
Anhörung hinweisen.
Soweit noch keine Beteiligung des Jugendamtes vorliegt, ist es bei vorgetragener oder
vermuteter Minderjährigenehe einzuschalten, damit ggf. eine getrennte Unterbringung so-
wie Vormundbestellung veranlasst werden kann.


4.1    Rechtliche Grundlagen
Bereits bisher waren minderjährige Ehepartner wie andere Minderjährige als nicht hand-
lungsfähig zu betrachten. Auch wurde der Ehepartner nicht automatisch zum Vertretungs-
berechtigten für den minderjährigen Partner. Mit dem Gesetz Bekämpfung von Kinderehen
wurde in § 42a Abs. 1 SGB VIII jetzt klargestellt, dass verheiratete Kinder und Jugendliche
grds. auch als unbegleitete Minderjährige anzusehen sind, wenn ihre Einreise nicht in Be-
gleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erfolgte.
Nach Inkrafttreten rechtlicher Änderungen durch das o.g. Gesetz im BGB und EGBGB
m.W.v. 22.07.2017 sind nunmehr zusätzlich folgende o.g. Neuregelungen zu beachten:
   -   die Ehemündigkeit ist nach deutschem Recht ausnahmslos erst ab vollendetem 18.
       Lebensjahr gegeben
   -   eine Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung zwar das
       16. Lebensjahr aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
   -   eine Ehe ist nicht wirksam geschlossen, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Ehe-
       schließung noch nicht 16 Jahre alt war (Nichtehe).
Obwohl für die Eheschließung im Ausland nach dortigem Heimatrecht andere Maßstäbe
gelten können, haben die o.a. Grundsätze in Deutschland Gültigkeit auch für nach auslän-
dischem Recht wirksam geschlossene Ehen (Art. 13 EGBGB)
Relevant sind diese Neuregelungen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 26 und 73 AsylG,
die gleichzeitig angepasst wurden. Für den bei Eheschließung volljährigen Partner besteht
bei Eheaufhebung oder Vorliegen einer Nichtehe kein Ableitungsanspruch mehr von seinem
bei Eheschließung noch minderjährigen Partner in Bezug auf Familienasyl und internatio-
nalen Schutz. Dies entfaltet auch Wirkung beim Widerruf.


4.1.1 Aufhebbarkeit
Bereits geschlossene Ehen können nach den im deutschen Recht allgemein gültigen Re-
geln aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist u.a. möglich, wenn ein Ehepartner zum Zeit-
punkt der Eheschließung zwar minderjährig aber über 16 Jahre alt war. Die Aufhebung ist
ausgeschlossen, wenn der inzwischen volljährig gewordene Ehepartner die Fortsetzung der



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Ehe wünscht (§ 1315 Abs. 1 a BGB). Ein weiteres Aufhebungsverbot besteht in Fällen au-
ßergewöhnlicher Umstände, bei denen die Aufhebung für den minderjährigen Partner eine
schwere Härte bedeuten würde.


4.1.2 Heilung der Nichtwirksamkeit einer Ehe
Sind beide Ehepartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung volljährig
(vor dem 23.07.1999 geboren), so ist die Nichtwirksamkeit der Ehe geheilt.
In allen anderen Fällen ist die Heilung der Nichtwirksamkeit an folgende Voraussetzungen
geknüpft:
-     die Ehe wurde bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Partners
-     im Ausland geführt und
-     keiner der Partner hatte seit Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen
      Partners seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.




4.2       Asylverfahren bei Aufhebung der Ehe oder Vorliegen einer Nichtehe

4.2.1 Aufhebung der Ehe
Die Aufhebung einer nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe wird durch
ein Gericht festgestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen sollten bereits die
Ausländerbehörden bei der Erfassung der Asylsuchenden den Familienstand überprüfen,
ggf. erforderliche Aufhebungsverfahren179 einleiten und die jeweils zutreffenden Eintragun-
gen zum Familienstand vornehmen.
Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis eines
Aufhebungsverfahrens informiert wird und in Fällen mit Asylbezug ihrerseits das Bundesamt
unterrichtet und ggf. die Eintragungen zum Familienstand im AZR berichtigt. Im Zweifel
muss bei der zuständigen ABH nachgefragt werden, ob dort Erkenntnisse zu einem etwai-
gen Aufhebungsverfahren vorliegen.


4.2.2 Nichtwirksamkeit einer Ehe (Nichtehe)
Entscheidungserheblich ist diese Fragestellung nur in den Fällen, in denen einer der Partner
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des o.g. Gesetzes noch nicht volljährig war. Betroffen sind
hiervon auch nur die Fälle, in denen es im Hinblick auf Familienasyl oder internationalen


179
      Mind. ein Partner war bei Eheschließung zwar über 16 aber unter 18 Jahre alt

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Schutz um einen Ableitungsanspruch des zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen
Partners vom minderjährigen Partner geht.
Indizien für das Vorliegen einer Nichtehe sind Geburtsdatum und Eheschließungsdatum der
Partner180, die im Rahmen der Antragstellung oder bei Altfällen im Rahmen der Anhörung
zu erfragen und dokumentieren sind. Kann der Antragsteller, der ein Ableitungsrecht in An-
spruch nehmen will, den tatsächlichen Sachverhalt nicht nachweisen, ist er zwecks Aufklä-
rung an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. Für die Entscheidung des Bundes-
amtes im Asylverfahren ist es ausreichend, wenn die Wirksamkeit der Eheschließung nach
deutschem Recht offiziell bestätigt wird. Dem Antragsteller ist für die Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung eine Frist von vier Wochen zu setzen. Kann er in dieser Zeit ohne
ausreichende Begründung keinen entsprechenden Nachweis erbringen, ist einem Antrag
auf Familienasyl oder internationalen Schutz nicht stattzugeben.


4.2.3 Wirksamkeit des Asylantrags
Liegt im Fall einer Eheaufhebung oder einer Nichtehe für den Minderjährigen nur ein von
diesem unterschriebener Asylantrag vor, ruht das Asylverfahren bis zur Klärung der gesetz-
lichen Vertretung.


4.2.4 Aktenanlage/Aktenführung
Für das Asylverfahren gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Eheaufhebung oder Nicht-
ehe handelt, dass die Akten der beiden betroffenen Antragsteller wie auch die Verfahren
getrennt voneinander (fort)zuführen sind.
In beiden Fällen sind die Akten jedoch als Bezugsakten zu führen.


5.        Vormundschaft

5.1       Notwendigkeit der Vormundbestellung
Minderjährige sind nicht handlungsfähig, weshalb sie ohne rechtlichen Vertreter keinen
Asylantrag stellen können.
Soweit erst nach Antragstellung die Minderjährigkeit erkannt wird und eine Antragstellung
ohne rechtliche Vertretung erfolgt ist, muss daher das Jugendamt auf die erforderliche Vor-
mundbestellung (§ 42 Abs. 3 S.4 SGB VIII) hingewiesen werden. Spätestens zur Anhörung
ist die Anwesenheit eines Vertreters erforderlich. Wird weder ein Vormund noch ein Ergän-
zungspfleger für das Asylverfahren bestellt, so kann im Rahmen der Inobhutnahme eine
Vertretung grds. auch durch das Jugendamt selbst gewährleistet werden (§ 42 SGB VIII).


180
      Mind. ein Partner war zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt.

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5.2    Fortbestand der Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus
Hat eine Person bei Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet, ist aber nach ausländi-
schem Recht noch nicht volljährig, ist der Antrag dennoch rechtswirksam gestellt. Da die
Vormundschaft in diesen Fällen jedoch andauert, ist im weiteren Verfahren – insbesondere
bei der Zustellung von Schriftstücken - auf die Beteiligung eines bestellten Vormunds zu
achten. (s.a. 3.2.1)


6. Antragstellung
Die Zuständigkeit für die Antragsannahme sowie Aktenanlage für UM ist grds. im Kapitel
„Örtliche Zuständigkeit“ bzw. in der DA-AVS Asylantrag UM geregelt.
Ohne Mitwirkung einer vertretungsberechtigten Person gestellte Asylanträge sind auf Grund
mangelnder Handlungsfähigkeit unwirksame Anträge und werden daher nicht entgegenge-
nommen. Erscheint eine offensichtlich oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutlich
minderjährige Person zur persönlichen Antragstellung, ist sie der der Außenstelle des Bun-
desamtes zugeordneten AE/ABH zur Weiterleitung an das Jugendamt zu übergeben (s.a.
DA-AVS ).
Wurde bei nachträglich festgestellter Minderjährigkeit (s. 3.2.3) die Asylakte in eine Vorakte
umgewandelt, kann diese bei späterem Eingang einer wirksamen Antragstellung wieder zu
einer Verfahrensakte aufgebaut werden. Ausschlaggebend hierfür ist der Asylantrag der
betroffenen Person nach Eintritt ihrer Volljährigkeit oder bei noch andauernder Minderjäh-
rigkeit der Antrag einer zur rechtlichen Vertretung berechtigten Person bzw. deren Geneh-
migung des ursprünglichen Antrags. Maßgebliches Datum der Asylantragstellung ist der
Eingang des neuen Antrags oder der Eingang der Genehmigung des Minderjährigenantrags
durch die rechtliche Vertretung. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Verf-RL können nach
hiesiger Einschätzung erst damit die Anforderungen einer förmlichen Antragstellung als er-
füllt angesehen werden und beginnen die in der Verf-RL festgelegten Bearbeitungsfristen
zu laufen.


7. Anhörung
Für die Anhörung unbegleiteter Minderjähriger gelten grundsätzlich die im Abschnitt
„Anhörung“ aufgestellten Regeln mit folgenden Besonderheiten:
Grds. können bei Bedarf zur Verfahrensbeschleunigung im Rahmen einer außenstellen-
übergreifenden Kooperation in geeigneten Fällen Anhörungen auch von Mitarbeitenden an-
derer Außenstellen außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches übernommen wer-
den. Entsprechende grds. Verfahrensweisen legt der Asylverfahrensbereich innerhalb der


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Linienstruktur oder auch übergreifend in geeigneter Weise fest. In solchen Fällen hat der
Anhörende den Fall auch zu entscheiden.


7.1     Erkennungsdienstliche Behandlung
Zu Beginn der Anhörung ist zu prüfen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung vollstän-
dig erfolgt ist – ggf. nachzuholen.
-       Kinder unter 14 Jahre
sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes am 05.02.16 ebenfalls
erkennungsdienstlich zu behandeln (nur Lichtbild).
-       Minderjährige ab 14 Jahre
werden vollumfänglich erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbild und Fingerabdrücke).


7.2     Ab wann können Minderjährige angehört werden

       bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
        werden Kinder grds. nicht angehört; eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds
        zu den Asylgründen ist ausreichend und ersetzt die Anhörung (analog § 24 Abs. 1
        letzter Satz AsylG).
        Ausnahme: der Entscheider hält aufgrund der abgegebenen Stellungnahme eine An-
        hörung dennoch für erforderlich, eine solche verspricht die erwartete Aufklärung of-
        fener Fragen und kann dem Kind nach Lage der Dinge zugemutet werden.
       ab dem 6. und bis zum vollendeten 13. Lebensjahr
        können Kinder grds. angehört werden. Es sollte eine Abklärung mit dem Vormund
        erfolgen, ob dieser eine förmliche Anhörung für sinnvoll und möglich hält. Ggf. kann
        eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds die Anhörung ersetzen (s.o.).
       ab einem Alter von 14 Jahren
        sind UM grds. anzuhören.
Von einer Anhörung gem. §24 Abs. 1 AsylG kann auch bei UM grds. abgesehen werden,
wenn die Anerkennung einer Asylberechtigung oder die Stattgabe eines beschränkten Asyl-
antrages (§13 Abs. 2 S. 2 AsylG) beabsichtigt ist.


7.3     Besonderheiten zur Einbindung des Vormunds
7.3.1 Ladung




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Da nach § 42 SGB VIII i.V.m. § 1773 BGB auch für unbegleitete Minderjährige ein Vormund
zu bestellen ist, sollte die Ladung zur Anhörung grds. erst nach erfolgter Vormundbestellung
stattfinden. Die Ladung ist dem Vormund des Minderjährigen zuzustellen. Gleiches gilt im
Übrigen auch für die Bescheidzustellung.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass Jugendämter im Rahmen der (vorläufigen) Inobhutnahme
minderjährige Schutzsuchende vertreten und alle notwendigen Rechtshandlungen für diese
ausführen können. Hierzu gehört die Asylantragstellung (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII) und
grds. auch die Begleitung zur Anhörung sowie Vertretung im Verfahren, solange keine Vor-
mundbestellung erfolgt ist. Gem. § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ist die Vormundbestallung für
UM zwar „unverzüglich“ zu veranlassen (innerhalb von 3 Werktagen). Dennoch kann es z.B.
in Einzelfällen vorkommen, dass Familiengerichte zunächst eine Vormundbestellung ableh-
nen. Begründung ist z.B., dass bei einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung für
Fragen des alltäglichen Lebens keine Vormundbestellung erforderlich ist, und daher das
Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland befindlichen Eltern nicht angeordnet werden
kann. Teilweise wird hierbei auch angeführt, dass zwischen den betroffenen Minderjährigen
und ihren Eltern ein Kontakt über verschiedene Kommunikationswege besteht und so anlie-
gende Fragen / Probleme geklärt werden könnten. Erfolgt eine Asylantragstellung durch ein
Jugendamt, das (noch) nicht Vormund der betreffenden Person ist, klärt der Entscheider,
ob in absehbarer Zeit mit dem Eingang der Vormundbestellung zu rechnen ist und verfügt
ggf. eine entsprechende Wiedervorlagefrist. Erfolgt voraussichtlich keine zeitnahe Vor-
mundbestellung, ist mit dem Jugendamt das weitere Vorgehen mit dem Ziel einer zügigen
Verfahrenserledigung -auch im Interesse des Minderjährigen- zu besprechen. Treten in ei-
nem Bereich solche Fälle mehrfach auf, kann mit dem jeweiligen Jugendamt z.B. im Rah-
men eines Runden Tisches oder durch den zuständigen Teamleiter eine adäquate generelle
Vorgehensweise abgestimmt werden.
Die Anhörung soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung erfolgen,
die Termine sind mit den Vormündern nach Möglichkeit abzustimmen.
Bei der Ladung sollte berücksichtigt werden, dass eine weite Anreise u.U. für den UM eine
große Belastung darstellen kann und eine Heimreise am Anhörungstag i.d.R. noch möglich
sein sollte. Zur Verringerung langer Wartezeiten ist der Ladungstermin für UM möglichst
einzuhalten. Sollten für einen Anhörer mehrere Anhörungen von UM am selben Tag vorge-
sehen sein, erfolgt die Ladung grds. gestaffelt. Es ist darüber hinaus in allen Außenstellen
zu prüfen, ob die Ladung mehrerer UM desselben Vormunds an einem Tag organisiert wer-
den kann (Vormündertag). Dies erleichtert es dem Vormund, die Vertretung seiner Mündel
zu organisieren und spart den Leistungsträgern Reisekosten.




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7.3.2 Anwesenheit/Verfahren bei Nichterscheinen des Vormunds
Die Anhörung findet grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt, um der Anforderung
des Art. 25 Abs. 1b Verfahrensrichtlinie gerecht zu werden.
Bei Verhinderung des Vormunds ist zeitnah ein erneuter Anhörungstermin anzuberaumen.
Bei nochmaligem Nichterscheinen des Vormunds ist wie folgt zu verfahren:
-       Ist beim zweiten Termin der UM anwesend, kann zur Vermeidung einer Verfahrensver-
        zögerung und damit zur Wahrung des Kindeswohls die Anhörung durchgeführt werden.
        Der Vormund ist jedoch mit Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls
        zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Dabei ist er darauf
        hinzuweisen, dass bei fehlender Stellungnahme auf der Grundlage der vorliegenden
        Informationen eine Sachentscheidung erfolgt.
        Erläuterung: Auch unter 18-Jährige können grds. angehört werden, da die Anhörung
        keine Verfahrenshandlung nach § 12 AsylG darstellt und daher keine Handlungsfähig-
        keit des Minderjährigen erfordert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Minder-
        jähriger aufgrund seines Alters möglicherweise nur eingeschränkt im Stande ist, seine
        Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen. Daher dürfen z.B. aus dem Vorbringen neuer
        Tatsachen in einem späteren Verfahrensstadium für ihn keine negativen Schlussfolge-
        rungen gezogen werden181.
-       Wenn auch der UM nicht erschienen ist, erfolgt die Aufforderung zur Abgabe einer
        schriftlichen Begründung des Asylantrags mit Fristsetzung von einem Monat an den
        Vormund. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens
        droht, falls innerhalb der Frist keine ausreichende sachliche Begründung des Asylan-
        trags eingeht und auf Grund des schriftlichen Asylantrags oder anderweitiger Erkennt-
        nisse eine Sachentscheidung nicht möglich ist (s. ergänzend Einstellungen – Rück-
        nahme von Asylanträgen).


7.3.3 Rechte und Pflichten des Vormunds/Vertretung des Vormunds
Der Vormund ist zur Anhörung zuzulassen, solange die Vormundschaft besteht, ggf. auch,
wenn sein Mündel bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt insbesondere, wenn
die Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fortbesteht.
Der Vormund erhält die Gelegenheit, bei der Anhörung Fragen zu stellen und Bemerkungen
vorzubringen. Der Entscheider sollte zu Beginn der Anhörung erklären, wie er dies im Rah-
men der Anhörung zu handhaben gedenkt bzw. die Handhabung mit dem Vormund abzu-
klären.
Der anhörende Entscheider vergewissert sich zu Beginn der Anhörung durch Nachfrage
beim Vormund, dass dieser den UM über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen

181
      vgl. Hailbronner, Kommentar zum AsylVfG, Rdn. 7 zu § 12

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der Anhörung sowie ggf. darüber aufgeklärt hat, wie er sich auf seine Anhörung vorbereiten
konnte. Dies ist aktenkundig zu machen.
Der Vormund sollte auch gebeten werden, eine etwaige Änderung in der Vormundschaft
sowie evtl. andere verfahrensrelevante Änderungen mitzuteilen, damit das weitere Verfah-
ren ohne unnötige Verzögerung (z.B. fehllaufende Zustellungen) durchgeführt werden kann.
An Stelle des Vormunds oder zusätzlich zu diesem kann auch ein Rechtsanwalt oder sonst
zugelassener Rechtsberater an der Anhörung teilnehmen.


7.4    Andere Teilnehmer an der Anhörung
Der Minderjährige kann – wie ein Erwachsener auch - zur Anhörung in Begleitung eines
Beistands erscheinen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies ist i.d.R. sein Betreuer. Diesem ist
– wie dem Vormund – zu gestatten, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.
Der Beistand kann nicht an Stelle des Vormunds handeln und diesen daher auch nicht er-
setzen. (s.a. DA Asyl Anhörung - Teilnehmende Personen)
7.5    Durchführung der Anhörung

7.5.1 Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand
Die Anhörung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und Entwicklungsstandes des
Minderjährigen kind- bzw. altersgerecht durchzuführen. Dies erfordert u.a. eine klare und
ggf. auch einfache Sprache, Erläuterungen von schwer verständlichen Begriffen insbeson-
dere Rechtsbegriffen, evtl. Zeichenmaterialien zum Aufzeichnen von Erlebtem, ggf. Einle-
gen von Pausen, wenn die Konzentration spürbar nachlässt.
Weitere Anhaltspunkte zum Umgang mit Kindern können den EASO182-Schulungsmodulen
„Anhörung von Kindern“ und „Vulnerable Personengruppen“ entnommen werden.


7.5.2 Besonderheiten bei verheirateten Minderjährigen - u.a. Vorliegens einer
    Nichtehe
Unabhängig vom Vorliegen einer aufhebbaren Ehe oder Nichtehe sind die Partner getrennt
anzuhören.
Hierbei ist zunächst von den seitens der Antragsteller angegebenen Geburts- und Ehe-
schließungsdaten auszugehen, soweit keine Nachweise vorgelegt werden. Sind diese Da-
ten nicht bereits bei Antragstellung vollständig erfasst worden, sind sie später zu ergänzen.
Müssen die Angaben in Zweifel gezogen werden und kommt es für die Entscheidung darauf
an, ob eine Nichtehe vorliegt (s. 4.2.2), sind spätestens im Rahmen der Anhörung die Ge-



182
  Seit dem 19.01.2022 EUAA – European Union Agency for Asylum. Da die neue Bezeichnung noch nicht
 vollständig übernommen worden ist, ist hier noch die Bezeichnung EASO aufgeführt.

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burtsdaten beider Partner sowie das Eheschließungsdatum zu erfragen. Durch die Anhö-
rung sollte zumindest in Erfahrung gebracht werden, wann oder in welchem Zeitraum die
Eheschließung erfolgte und welches Alter die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hatten.
Steht hiernach zu vermuten, dass eine Minderjährigenehe vorliegt, ist nach 4.2.2 zu verfah-
ren.



7.5.3 Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei unbegleiteten Minderjährigen
Ergeben sich bei der Anhörung eines UM Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter,
(auch) kinder- bzw. jugendspezifischer Verfolgungsgründe (z. B. ehemalige Kindersoldaten,
Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt), ist hierzu eingehend und gründ-
lich, gleichwohl aber in besonders sensibler Weise nachzufragen (s. auch Kap. „Anhörung“,
insbesondere. Abschnitt „Kinderspezifische Fluchtgründe“ und „Identifizierungsverfahren
vulnerabler Personen“).
Besteht der Verdacht auf Menschenhandel, ist nach der DA „Menschenhandel“ zu verfahren
(ggf. Einschaltung einer Fachberatungsstelle und des Sicherheitsreferates).
Bei Zwangsheirat und Verdacht auf Menschenhandel darf dem evtl. Partner das Vorbringen
der bzw. des Minderjährigen nicht vorgehalten werden, um die Minderjährige bzw. den Min-
derjährigen zu schützen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH183 gelten erweiterte Anforderungen an die Sachver-
haltsaufklärung bzgl. familiärer Strukturen im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat, wenn der Er-
lass einer Rückkehrentscheidung (nachfolgend: Abschiebungsandrohung) gegen einen UM
in Betracht gezogen wird. Hintergrund dafür ist, dass unter Kindeswohlaspekten die von der
ABH im Rahmen von Abschiebungsmaßnahmen zu beachtenden Voraussetzungen (§ 58
Abs. 1a AufenthG) in vergleichbarer Weise auch bereits vor Erlass der Abschiebungsandro-
hung zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet eine Verpflichtung zur Feststellung einer konkret-individuellen Wiederaufnah-
memöglichkeit des UM im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat vor Erlass einer Abschiebungsan-
drohung. Diese Feststellung geht über die im Rahmen der Prüfung der nationalen Abschie-
bungsverbote vorzunehmende Rückkehrprognose hinaus. Zwar wird, wenn nicht bereits die
Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw.
des subsidiären Schutzes erfolgt, die besondere Situation des UM im Rahmen der Prüfung
von § 60 Abs. 5 (und Abs. 7) AufenthG berücksichtigt, indem eine Würdigung des gesamten
Sachvortrags hinsichtlich Art. 3 EMRK erfolgt (s. Kap. Abschiebungsverbote). Diese allge-
meine Prüfung allein erfüllt aber noch nicht die Anforderungen des EuGH an den Erlass
einer Abschiebungsandrohung bei UM. Denn eine Abschiebungsandrohung, ohne dass zu-
vor eine konkret-individuelle Aufnahmemöglichkeit festgestellt wurde, darf nicht erlassen
183
      EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 44 ff., 48, 55.

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werden, weil sie den UM „in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechts-
stellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Ver-
bindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu
verbleiben“ versetzen würde.184 Somit darf in Verfahren von UM, für die eine konkret-indivi-
duelle Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. Drittstaat nicht ermittelt werden konnte, aus
rechtlichen Gründen keine Abschiebungsandrohung erlassen werden, weil § 34 AsylG auf-
grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist.


Konkret bedeutet dies:
 Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob für den UM eine geeignete
  konkrete Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat besteht, also ob die
  Feststellung getroffen werden kann, dass der UM bei seiner Rückkehr an ein konkretes
  Familienmitglied, einen konkreten offiziellen Vormund oder eine konkrete Einrichtung für
  Kinder oder Jugendliche übergeben werden kann.
  o Kann eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit nicht ermittelt werden, darf aus
     rechtlichen Gründen keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlas-
     sen werden (s.u. 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle Auf-
     nahmemöglichkeit“).
  o Sofern in Einzelfällen eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit im Rahmen der
     Sachverhaltsaufklärung ermittelt werden konnte, ist eine Ausreiseaufforderung und
     Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die konkrete Aufnahmemöglichkeit ist im Be-
     scheid darzulegen; ansonsten ergeben sich für die Asylentscheidung keine weiteren
     Besonderheiten.
 Hinweis: Vor der Abschiebung besteht eine Vergewisserungspflicht, ob eine konkrete
  Aufnahmemöglichkeit für den UM weiterhin vorhanden ist; diese Prüfung obliegt dann
  allerdings nicht dem Bundesamt, sondern der Ausländerbehörde (§ 58 Abs. 1a Auf-
  enthG).

Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Sach-
verhaltsermittlung in Asylverfahren von UM erforderlich. Insbesondere in der Anhörung zu
den Familienverhältnissen im Herkunfts- oder Drittstaat müssen in besonderem Umfang
Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden, um neben der im Rahmen der Prüfung
der nationalen Abschiebungsverbote vorzunehmenden Rückkehrprognose auch die für eine
Abschiebungsandrohung erforderliche geeignete Aufnahmemöglichkeit für den UM im Ziel-
staat prüfen zu können.
Zur Aufklärung der familiären Situation des UM und Prüfung evtl. noch vorhandener famili-
ärer Strukturen im Herkunfts- oder Drittstaat sind zu den in den Formularen zur Niederschrift
über die Anhörung bereits vorgegebenen Fragen nach Familienangehörigen ergänzende

184
      EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 52 ff.

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