da-asyl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Von diesem Grundsatz darf nur im Ausnahmefall bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände
des Einzelfalles abgewichen werden. Hierbei kommt dem Kindeswohl vorrangige Bedeu-
tung zu. Darüber hinaus können im Einzelfall folgende Punkte von Bedeutung sein (nicht
abschließend):
    Geburt in Deutschland
    Alter des Mädchens
    Vorliegen von Indizien, dass das Mädchen bereits beschnitten wurde (z. B. Hinweise
      von Jugendämtern oder Ausländerbehörden)
    Herkunftsland der Eltern bzw. des Mädchens (Vorliegen von HKL-Informationen,
      etwa zur Prävalenzrate im Herkunftsland, ggf. auch im Hinblick auf dortige Eth-
      nien/Clans, zum Alter, in dem FGM durchgeführt wird etc.).
    Ist die Mutter beschnitten?
    Aussagen der Eltern zu FGM (positive oder ablehnende Haltung).

Für die Erteilung eines Auftrages zur Erstellung einer fachärztlichen Bescheinigung bei min-
derjährigen Mädchen sind die Formblätter D1147 und D1148 (Einverständniserklärung
des/der Sorgeberechtigten) in der MARiS-Schriftstückliste eingestellt.




Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)     7/7                                Stand 10/20
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Dienstanweisung
                                                Asylverfahren


Grundsatzreferat Asyl = „Grundlagen des Asylverfahrens, Gemeinsames europäisches Asylsystem“ 61A

Grundsatzreferat HKL = „Herkunftsländerbezogene Grundsatzfragen“ 61B




Weisungen und Entscheidungsinstrumente


Vorbemerkung
Weisungen erläutern oder ergänzen gesetzliche Regelungen, können sowohl mündlich wie
schriftlich erteilt werden und sowohl Einzelfallcharakterr haben als auch grundsätzliche
Regelungen beinhalten. Ihrer Natur nach können sie aus dem Ministerium oder
verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesamtes heraus erteilt werden sowie durch
direkte Vorgesetze ergehen.
Im Nachfolgenden wird die Geltung fachlicher Weisungen dargestellt, zu deren Erteilung
bestimmte Organisationseinheiten des Bundesamts ermächtigt sind und die grundsätzliche
Geltung für das Asylverfahren haben.
Hiervon zu unterscheiden sind dienstliche Weisungen, die durch die Vorgesetzten ergehen.


1. Weisungen
Hinsichtlich der Bearbeitung und Entscheidung von Asylverfahren besteht Weisungsgebun-
denheit. Neben der den Mitarbeitenden des Bundesamts entsprechend ihrer Aufgaben ob-
liegenden Beurteilung und Wertung des individuellen Einzelfalls müssen sie gegebenenfalls
auch Entscheidungen treffen, die ihrer Überzeugung nicht entsprechen.


2. Dienstanweisung und Rundschreiben
2.1. Dienstanweisung
Die Dienstanweisung Asylverfahren (DA-Asyl) stellt als wichtigste Regelungsgrundlage in
diesem Zusammenhang eine verbindliche Weisung zur Bearbeitung von Asylverfahren und
allen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dar. Die Vorgaben der Dienstanwei-
sung sind von allen Mitarbeitenden, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen, zu befol-
gen. Sie bilden insbesondere die Grundlage und den verbindlichen Rahmen für die Ent-
scheidungen über Asylanträge, für alle bei der Bearbeitung vorzunehmenden Handlungen,
für die Qualitätssicherung dieser Handlungen und Entscheidungen sowie für die Erstellung
der Entscheidungsinstrumente.

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Die DA-Asyl steht gleichberechtigt neben anderen Dienstanweisungen zur Bearbeitung von
Asylverfahren: der Dienstanweisung Asylverfahrenssekretariat (DA-AVS), der Dienstanwei-
sung Prozessführung (DA-P) und der Dienstanweisung Dublin (DA-Dublin). Auch wenn sich
diese Dienstanweisungen ihrem Schwerpunkt nach an unterschiedliche Zielgruppen richten
und unterschiedliche Prozessschritte betreffen, regeln sie in ihrer Gesamtheit das Asylver-
fahren, und sind daher von allen Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung entsprechender Tä-
tigkeiten zu beachten.
Grundsätzlich ist ein Abweichen von den Vorgaben der Dienstanweisung nicht zulässig.
Wird aufgrund einer besonderen Fallkonstellation im Einzelfall beabsichtigt, ausnahms-
weise von den Vorgaben der DA-Asyl abzuweichen, bedingt dies zwingend eine vorherige
(formlose) Vorlage über die Teamleitung an das Grundsatzreferat Asyl. (s. hierzu DA-Asyl,
Abschnitt „Vorlagepflichten“). Eine Entscheidung in der Sache ist vor Eingang der Rückmel-
dung nicht zulässig.
2.2. Rundschreiben
Rundschreiben ergehen sowohl in Zusammenhang mit Änderungen der Dienstanweisung
als auch eigenständig. Sie können auf Änderungen der Dienstanweisung oder spezielle ak-
tuelle Sachverhalte hinweisen. Rundschreiben können auch vorübergehende - ggf. auch
abweichend von der Dienstanweisung geltende - Regelungen treffen (z.B. Änderung der
Prioritäten, Zuständigkeiten für einzelne Fallkonstellationen/Arbeitsschritte), die dann tem-
porär der Dienstanweisung vorgehen. Rundscheiben sind wie die Dienstanweisung verbind-
liche fachliche Weisungen.
2.3. Subsidiarität
Dienstanweisung und Rundschreiben stellen eine abschließende Zusammenstellung der
fachlichen Weisungen dar. Die Handhabung dort nicht geregelter Sachverhalte obliegt im
Einzelfall dem/der Entscheider/-in, erforderlichenfalls in Absprache mit der Team- oder Re-
feratsleitung; sofern eine größere Anzahl von Verfahren von einer fehlenden Regelung be-
troffen ist, ist eine Klärung der Regelungsbedürftigkeit in der DA mit dem zuständigen Re-
ferat herbeizuführen.


3. Entscheidungsinstrumente
3.1 Herkunftsländer-Leitsätze
Die Herkunftsländer-Leitsätze (HKL-LS) stellen die für die Entscheidung im Asylverfahren
erforderlichen Informationen und Hintergründe zu einem Herkunftsstaat zusammen. Sie zie-
len auf eine einheitliche Entscheidungspraxis in allen operativen Einheiten des Bundesamts
und eine effiziente Entscheidungsfindung durch richtungsweisende und Rat gebende In-
halte. Sie geben eine allgemeine Einschätzung des Bundesamts zur Lage im Herkunftsland



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sowie zu speziell dort relevanten Themen wieder und enthalten Wertungen hinsichtlich häu-
fig auftretender Fallkonstellationen. Soweit die HKL-LS Vorgaben machen, sind diese ver-
bindlich.
Da Entscheidungen im Asylverfahren jedoch stets im Einzelfall getroffen werden, ist hierbei
zu beachten, dass HKL-LS nur typische Fälle abbilden können. Individuelle Besonderheiten
und atypische Elemente können im Einzelfall andere Entscheidungen erfordern. Alle Be-
sonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sind da-
her stets zu berücksichtigen.
Wird eine von den HKL-LS abweichende Entscheidung als erforderlich angesehen, so be-
darf dies der (formlosen) Vorlage über die jeweils zuständige Gruppenleitung an das Grund-
satzreferat HKL (s. hierzu DA Asyl, Abschnitt „Vorlagepflichten“). Eine Entscheidung in der
Sache ist vor Eingang der Rückmeldung aus dem Grundsatzreferat HKL nicht zulässig. Bei
Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist das Grundsatzreferat HKL auf diesen Umstand
hinzuweisen.
Die HKL-LS sind als Verschlusssachen eingestuft. Gemäß der Verschlusssachenanwei-
sung (VSA) des Bundes dürfen von diesen Dokumenten nur Personen Kenntnis erlangen,
die diese Kenntnis für die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten benötigen, in der Regel somit
ausschließlich Entscheider/-innen, Qualitätssicherer/-innen und deren Vorgesetze. Die
HKL-LS dürfen weder innerhalb noch außerhalb des Bundesamts an andere Personen wei-
tergegeben werden oder für diese unverschlossen zugänglich oder einsehbar sein. Dies
schließt insbesondere Antragsteller/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Gerichte ein. Daher
können HKL-LS auch weder in Bescheiden noch in Vermerken zitiert werden.
3.2 Texthandbuch
Für die Entscheidung in Asylverfahren werden im allgemeinen Teil226 des Texthandbuchs
Textbausteine (TBS) und Gerüstbescheide (GBS) zur Verfügung gestellt. Diese sind ver-
bindlich zu benutzen. Insbesondere an den Tenorierungen, Rechtsbehelfsbelehrungen und
rechtlichen Begründungen sind weder Änderungen noch ein Austausch durch selbstver-
fasste Texte zulässig.
GBS und TBS enthalten an dafür vorgesehenen Stellen Stoppmarken (*). Diese geben
Raum für erforderliche fallbezogene individuelle Ausführungen.
Wird aufgrund einer besonderen Fallkonstellation im Ausnahmefall von der/dem Entschei-
der/in eine Änderung oder Anpassung für erforderlich gehalten, so bedarf dies der Vorlage
an die Referatsleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Änderungen an der Formulie-
rung der Tenorierungen und Rechtsbehelfsbelehrungen dürfen nicht vorgenommen werden!



226
  Der allgemeine Teil des Texthandbuchs umfasst die Themengruppen 1 bis 10 sowie die Texthandbücher
Ausschlusstatbestände, Folge- und Wiederaufgreifensanträge, Prozessführung und Widerruf und
Rücknahme.

Widerruf/ Rücknahme                         3/48                                  Stand 01/23
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Sofern Bedarf für eine generelle Änderung an den bereitgestellten Gerüstbescheiden und
Textbausteinen, eine Erweiterung oder Neuerstellung gesehen wird, ist über die Referats-
leitung oder die von ihr beauftragte Person das Asyl-Grundsatz-Referat zu informieren.
3.2.1 Gerüstbescheide
GBS sind feststehende Bescheidgrundlagen, die den Aufbau eines Bescheides vorgeben
und Tenorierungen, Rechtssätze und Bearbeitungshinweise enthalten, ohne bereits auf den
konkret zu entscheidenden Antrag einzugehen. Zweck der GBS ist es, trotz der stets erfor-
derlichen individuellen Entscheidung im Asylverfahren die Einheitlichkeit und Richtigkeit der
Entscheidungen des Bundesamts durch eine formale Struktur und vorgegebene rechtliche
Ausführungen sicherzustellen. Die GBS bilden daher das formale „Gerüst“, entlang dessen
individuelle Ausführungen, wie z.B. die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche
Würdigung zum Einzelfall erfolgen müssen. Die bereitgestellten GBS sind für Entscheidun-
gen zu verwenden.
3.2.2 Textbausteine
TBS sind vorformulierte Textpassagen, die zu bestimmten Themen angeboten werden. Sie
dienen einem einheitlichen Sprachgebrauch, der Rechtssicherheit, aber auch der zügigen
Erstellung der Bescheide. Das Erstellen von Individualtexten zu immer wiederkehrenden
Aussagen bzgl. rechtlichen Grundsätzen oder HKL-Sachverhalten erübrigt sich. TBS erset-
zen jedoch keineswegs die individuelle Subsumtion im Einzelfall. Es ist immer abzuwägen,
ob für den konkreten Einzelfall ein geeigneter Textbaustein zur Verfügung steht und inwie-
fern dieser zum Sachvortrag passt sowie, ob er im speziellen Bescheid erforderlich ist. Für
den Einzelfall nicht relevante Sachverhalte sind in der Bescheidbegründung nicht über TBS
darzustellen, nur, weil sie im betreffenden HKL möglicherweise vorkommen.




Widerruf/ Rücknahme                      4/48                                Stand 01/23
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Dienstanweisung
                                  Asylverfahren


Widerruf/Rücknahme


-    der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG (vormals positive Feststellun-
     gen zu § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG)
-    der Asylberechtigung, Art. 16a GG
-    der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG (vormals positive Feststel-
     lungen zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG)
-    der Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz
     1 AufenthG
-    der ausländischen Anerkennung als Flüchtling
-    der Rechtsstellung als Kontingentflüchtling.


Vorbemerkungen:
Wenn in der DA „Widerruf/Rücknahme“ bestimmte Referatsbezeichnungen verwendet wer-
den, sind nachfolgende Referate gemeint:
-    „Aufenthaltsrechtreferat“  -    Referat 72A
-    „Finanzreferat“            -    Referat 12B
-    „Grundsatz_Asyl“           -    Referat 61A
-    „Grundsatz_HKL“            -    Referat 61B
-    „Länderanalyse“            -    Referate 62F und 62G
-    „Sicherheitsreferat“       -    Referat 71B
-    „Widerrufsreferat“         -    Referat 31B
-    „Zentral-AVS“              -    Referat 31D

Hinsichtlich der erforderlichen Verfahrensschritte wird auf die „Arbeitsanleitung Ein-
leiten/Nichteinleiten“, sowie auf die weiteren Arbeitshilfen von 31B verwiesen.

1.    Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Überprüfung der vorgenannten Begünstigungen und ggf. deren
Widerruf/Rücknahme (Oberbegriff Aufhebung) bzw. Entzug (bei Anerkennung als Flüchtling
durch einen ausländischen Staat und Übergang der Verantwortung für Ausstellung des Rei-
seausweises auf die Bundesrepublik Deutschland) sind bezüglich
  - Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (Widerruf),
     § 73 Abs. 4 AsylG (Rücknahme), § 73 Abs. 5 AsylG (Rücknahme und Widerruf bei
     Ausschlusstatbeständen)

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-   Subsidiärer Schutzstatus, § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG (Widerruf), § 73 Abs. 4 AsylG
          (Rücknahme), § 73 Abs. 5 AsylG (Rücknahme und Widerruf bei Ausschlusstatbestän-
          den)
      -   Nationale Abschiebungsverbote, § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG (Widerruf), § 73 Abs. 6 Satz
          2 AsylG (Rücknahme)
      -   Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige,
          § 73a AsylG
      -   Anerkennung als Flüchtling durch einen ausländischen Staat, § 73c Abs. 2 AsylG,
      -   Rechtsstellung als Kontingentflüchtling, § 2b HumHiG227.


2.         Bearbeitungszuständigkeiten
Die Referate der Abteilungen 4 und 5 sind für die Bearbeitung der ihnen im Rahmen der
Verfahrenssteuerung durch das Widerrufsreferat zugewiesenen Widerrufs-/Rücknahmever-
fahren zuständig.

Zentral durch das Widerrufsreferat werden grundsätzlich bearbeitet:
-    Fälle, in denen ein Rücknahmeverfahren gestützt auf § 48 VwVfG eingeleitet werden
     soll,
-    Fälle des Übergangs der Verantwortung für im Ausland anerkannte Flüchtlinge auf
     Deutschland (s. Punkt 6.2),
-    HumHiG228-Fälle,
-    Fälle, bei denen die Voraussetzungen der §§ 579, 580 und 586 Abs. 2 ZPO vorliegen
     und eine Restitutionsklage in Betracht kommt,
-    Fälle, in denen der Ausländer bereits über eine Zuerkennung internationalen Schutzes
     in einem Mitgliedstaat verfügt, darüber getäuscht hat und die fehlende Kenntnis des
     Bundesamtes über den Schutzstatus kausal für die Schutzgewährung in der Bundes-
     republik gewesen ist.
Das Widerrufsreferat kann darüber hinaus die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner
Verfahren übernehmen, insbesondere bei besonders öffentlichkeitswirksamen Verfahren.

Die AS Berlin im AZ (Referat 51B) ist zuständig für:
-    Fälle, in denen im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung eines Zwangsmittels
     bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und die damit verbun-




227
      Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG), auch
      Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01. Januar 2005 entfiel
      das HumHiG als Rechtsgrundlage.
228
      Inzwischen aufgehobenes Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
      Flüchtlinge, auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Gemäß § 103 AufenthG findet § 2 b HumHiG weiterhin
      Anwendung.

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dene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer seiner Mitwir-
     kungspflicht nachgekommen ist; diese Zuständigkeit erstreckt sich auf das sich an-
     schließende (Verwaltungs-)Vollstreckungsverfahren mit den Hauptzollämtern
-    Fälle, in denen gem. § 73b Abs. 5 Satz 4 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage
     getroffen werden soll, nachdem im Rahmen des Zwangsverfahrens die Androhung ei-
     nes Zwangsmittels bereits erfolgt, der Androhungsbescheid vollziehbar geworden und
     die damit verbundene Frist für die Mitwirkung verstrichen ist, ohne dass der Ausländer
     seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wenn sich die Entscheidung maßgeblich
     auf die nicht erfolgte oder unzureichende Mitwirkung stützt.
Die in beiden Fallkonstellationen zu erlassende Festsetzung eines Zwangsmittels obliegt
ausschließlich der AS Berlin im AZ.
Das Widerrufsreferat unterstützt die AS Berlin im AZ ggf. bei seiner Aufgabenerledigung.

Das Sicherheitsreferat kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung einzelner Verfahren
übernehmen.


3.   Verfahrensablauf
Bearbeitungshinweise:
-    Hinsichtlich der bei der Bearbeitung von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren vorran-
     gig aus statistischen Gründen zu setzenden Zusatzinformationen wird auf die Arbeits-
     hilfen des Referats 31B verwiesen.
-    In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren werden grundsätzlich keine Informationsersu-
     chen (Info Request) an die MS gestellt. Eine Ausnahme besteht grundsätzlich für die
     Anforderung von Dokumenten aus einem MS (siehe Kapitel „Dokumentenanforderun-
     gen zwischen den Mitgliedstaaten“).
-    Regelungen hinsichtlich prioritär zu bearbeitender Widerrufs- und Rücknahmeverfah-
     ren (bspw. Verfahren straffällig gewordener Ausländer) sind dem Kapitel „Prioritäten
     (bei der Bearbeitung von Asylverfahren)“ zu entnehmen.
-    Die Akten von Bezugspersonen (Kernfamilie) sind in der Regel beizuziehen und mit-
     zuprüfen (vgl. § 73b Abs. 3 Satz 2 AsylG). Alle begünstigten Personen einer Anerken-
     nungsakte sind - ggf. nach Aktenteilung - zu prüfen.
-    Für das Anerkennungsverfahren regelt § 10 AsylG bestimmte Zustellungsvorschriften,
     u.a. in Abs. 1 die Verpflichtung des Ausländers, während der Dauer des
     Asylverfahrens dem Bundesamt jeden Wechsel seiner Anschrift anzuzeigen. Aus Abs.
     2 ergibt sich im Fall des Unterlassens der Mitteilung einer Anschriftenänderung eine
     Zustellungsfiktion unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift. Nach Abs. 7
     ist der Ausländer über seine Pflichten gegen Empfangsbekenntnis zu belehren.




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Eine entsprechende Regelung gibt es im Aufhebungsverfahren nicht. Die Belehrung
         im Anerkennungsverfahren gilt auch nicht für das Aufhebungsverfahren fort. Eine ana-
         loge Anwendung dieser Regelungen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es hier an
         der insoweit erforderlichen Regelungslücke fehlt.
         Dementsprechend besteht für den Ausländer keine Verpflichtung, seine Anschrift
         mitzuteilen, mit der Folge, dass auch eine Zustellungsfiktion nicht möglich ist.
         Der Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift des Ausländers kommt deshalb im
         Aufhebungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hat hier von
         Amts wegen eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. War die aktuelle Anschrift
         des Ausländers über einen Abgleich der Melderegister oder die (zuletzt) zuständige
         ABH nicht zu ermitteln, z.B. weil „unbekannt verzogen“, ist nach Punkt 5.1 weiter zu
         verfahren.
         Ergibt die Ermittlung des Bundesamtes, dass eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des
         Ausländers nicht vorliegt, weil dieser im AZR mit den Eintragungen „Fortzug nach Un-
         bekannt“, „Fortzug ins Ausland“ oder „nicht mehr aufhältig“ geführt wird, ist nach Punkt
         5.1 weiter zu verfahren.
-        Eine im Anerkennungsverfahren vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nicht gleichzeitig
         auf ein späteres Aufhebungsverfahren. Sie endet regelmäßig mit dem Abschluss des
         Verwaltungsverfahrens, für das sie erteilt wurde. Insoweit richtet sich der Umfang einer
         Vollmacht entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden
         Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtempfänger
         bei objektiver Würdigung verstehen durfte.229
         Dementsprechend sind Schreiben des Bundesamtes grundsätzlich an den Ausländer
         zu adressieren, es sei denn, es hat sich ein Vertreter für ihn bestellt (nur in besonderen
         Ausnahmefällen ggf. Nachfrage mit „D0230-WiRü Nachfrage Vertretung RA“).
-        Akteneinsicht ist auf Antrag ab Anlage der Verfahrensakte zu gewähren. Dabei werden
         sowohl die Akte des Widerrufs-/Rücknahmeverfahren als auch die Akte(n) des Aner-
         kennungsverfahrens übersandt.
-        Zu § 73 Abs. 3 AsylG:
         „Zwingende Gründe“ haben ihre Ursache in einer Vorverfolgung, die bis in die Gegen-
         wart hineinwirkt. Damit ist der Sondersituation solcher Personen Rechnung zu tragen,
         die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten ha-
         ben230.
         Die Annahme zwingender, auf früheren Verfolgungen beruhender Gründe setzt vo-
         raus, dass zum einen diese Gründe objektiv ein Gewicht aufweisen, das es aus-
         schließt, den Ausländer auf die Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat zu verwei-
         sen und zum anderen die aktuelle Belastung des Ausländers unmittelbar auf der frühe-
         ren Verfolgungsmaßnahme, die Grundlage für die Schutzgewährung ist, beruht.

229
      BVerwG, Beschluss vom 05.09.2013; Az.: 10 B 16/13
230   vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat, Rd.Nr. 63f.

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§ 73 Abs. 3 AsylG knüpft an besonders schwerwiegende Verfolgungssituationen an,
      deren Nachwirkungen den Ausländer insbesondere psychisch weiterhin so erheblich
      und nachhaltig belasten, dass ihm die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörig-
      keit oder seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts nicht zuzumuten ist.
      Über diese besonderen Einzelfälle hinaus kann das Bundesamt ausnahmsweise auch
      für bestimmte Personengruppen feststellen, dass trotz festgestellter Sachlagenände-
      rung aufgrund der Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG keine Einleitung eines Aufhe-
      bungsverfahrens erfolgt. Diesen Personengruppen ist es - auch ungeachtet veränder-
      ter Verhältnisse - nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.
      Für welche Personengruppen die Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist,
      kann der „Übersicht der HKL mit Sachlagenänderung“ entnommen werden.
      § 73 Abs. 3 AsylG findet keine Anwendung:
       -   wenn durch das Verhalten des Ausländers zum Ausdruck gebracht wurde, dass
           eine Rückkehr entgegen der Regelvermutung zumutbar ist (bspw. bei erfolgter
           Reise ins Herkunftsland, welche nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhte
           und Rückkehr in das Bundesgebiet). An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf
           hingewiesen, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine Aufhebung sorg-
           fältig zu prüfen sind und die Kriterien vollumfänglich erfüllt sein müssen (siehe 5.).

       -   bei der Überprüfung von Abschiebungsverboten, da sich die Regelung des § 73
           Abs. 3 AsylG allein auf die Prüfung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigen-
           schaft und des subsidiären Schutzes bezieht.

       -   soweit Ausschlusstatbestände vorliegen und daher die Anerkennung der Asylbe-
           rechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären
           Schutzes ausgeschlossen bzw. aufzuheben ist.
3.1    Aktenanlage
(Dieser Punkt wurde zum besseren Verständnis des Gesamtablaufs in dieses Kapitel auf-
genommen. Nähere Einzelheiten finden sich in der DA-AVS.)
Die Aktenanlage erfolgt durch das Zentral-AVS.


3.1.1 Anlass für die Überprüfung
Anlass für die Überprüfung einer getroffenen positiven Entscheidung kann einerseits eine
Entscheidung des Bundesamtes sein, bspw. bei einer festgestellten Sachlagenänderung im
HKL. Andererseits kann die Aktenanlage auf der Anfrage einer anderen Behörde, insbeson-
dere Ausländer- und Sicherheitsbehörde, beruhen. Hintergrund dafür können neue Erkennt-
nisse sein, die zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten (bspw. eine Rückkehr
des Ausländers in sein Herkunftsland oder eine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers



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