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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022

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Eine Klärung der genannten Inhalte ist nur erforderlich, soweit Erkenntnisse dazu nicht vor-
liegen oder Erkenntnisse vorliegen, dass die sich aus dem Anerkennungsverfahren erge-
benden Gründe so nicht (mehr) zutreffen.

Eine Befragung wird in der Regel nicht erforderlich sein, wenn
-     das Bundesamt gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG von einer Anhörung
      abgesehen hat und die Identität/Staatsangehörigkeit des Ausländers und der ent-
      scheidungserhebliche Sachverhalt auf Grund eines glaubhaften schriftlichen (in der
      Regel umfangreichen) Vortrags geklärt wurden (diese Ausnahmeregelung gilt nicht
      für Antragstellende aus Eritrea, Irak und Syrien, über deren Asylanträge mittels Fra-
      gebogen entschieden wurde).
-     der Ausländer entsprechend der bisherigen Vorgehensweise einer Einladung zu ei-
      nem freiwilligen Gespräch gefolgt ist und der Sachverhalt in diesem Gespräch ermit-
      telt werden konnte.
-     bereits im Anerkennungsverfahren eine Anhörung gem. § 25 AsylG durchgeführt
      wurde; hier sind besondere sicherheitsrechtliche Aspekte möglich, die eine Befra-
      gung rechtfertigen könnten.
-     im Anerkennungsverfahren begleitete Minderjährige inzwischen volljährig geworden
      sind. Da eine Anhörung von begleiteten Minderjährigen i.d.R. nicht erforderlich und
      im Anerkennungsverfahren nicht erfolgt ist, kommt regelmäßig auch keine nachträg-
      liche Befragung in Betracht; jedenfalls ist der Eintritt der Volljährigkeit allein kein
      Grund für die Durchführung einer Befragung. Die Ermittlung der Gründe, die zur Aus-
      reise des damals Minderjährigen aus dem Herkunftsland geführt haben und einer
      Rückkehr entgegenstanden, können grundsätzlich dem Verfolgungsschicksal im An-
      erkennungsverfahren entnommen werden.

Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten
Schritt mittels Musterschreiben (D1914-WiRü_Mitw_Ladung_Ast) aufgefordert, seiner Mit-
wirkungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die
ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können.
Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes-
amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „D1917-WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen.


Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine
ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mit-
teln des Verwaltungszwangs eingefordert.
Die Frage, ob der Ausländer eine genügende Entschuldigung für seine Nichtmitwirkung an-
gegeben hat, ist anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insoweit
gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Anerkennungsverfahren. Zu beachten ist

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darüber hinaus aber, dass sich die persönliche Situation des Ausländers mit der positiven
Entscheidung des Bundesamtes verändert hat. Im Hinblick darauf sind auch die sich aus
einem bestehenden Arbeitsverhältnis ergebenden Gründe (bspw. erforderliche Absprachen
mit dem Arbeitgeber, Schichtdienst, Urlaub), sowie auch laufende Integrationsmaßnahmen
zu berücksichtigen.

Für die Ladung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrensbe-
schleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein
Musterbescheid erstellt („D1846-WiRü_Mitw_Ladung_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine
Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Ein-
zelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben (insbeson-
dere Datum der Ladung, Uhrzeit der Ladung, Adresse des Referates und die Anschrift des
VG) einzugeben.
Zu beachten ist, dass der gesetzte Termin keinesfalls vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lie-
gen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides). Um den
Erlass eines neuen Bescheides mit erneuter Fristsetzung zu vermeiden, sollte die im Be-
scheid genannte Frist für die Mitwirkung insbesondere unter Berücksichtigung von Bearbei-
tungszeiten für die Bescheidzustellung, Dauer einer möglichen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung im Eilverfahren so angesetzt werden, dass davon ausgegangen werden kann,
dass eine Entscheidung des Gerichts über einen Eilantrag vor Ablauf der gesetzten Frist
ergangen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass der Ausländer im Regelfall der Mitwir-
kungspflicht auch nach abgelehntem Eilantrag noch fristgerecht nachkommen kann. Diese
Mitwirkungsfrist sollte daher einen Zeitraum von ca. vier Wochen ab Abgabe des Andro-
hungsbescheides zur Zustellung nicht unterschreiten. Die Frist kann abhängig von den je-
weiligen Verhältnissen vor Ort, insbesondere der Bearbeitungsdauer des örtlich zuständi-
gen Verwaltungsgerichts für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes, verlängert oder ggf. auch verkürzt werden.
Zur Eingabe des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass
gem. § 13 Abs. 2 VwVG die Androhung des Zwangsmittels mit der Grundverfügung verbun-
den werden soll, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs.
1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten dienen (§ 73b Abs. 5 Satz 3 AsylG), keine aufschiebende Wirkung,
mit der Folge, dass die sog. Grundverfügung und die Androhung des Zwangsmittels ver-
bunden werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG sind gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen
Durchsetzung erzwungen werden soll. Da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit,
Einfordern der Mitwirkungspflicht nach § 73b Abs. 5 AsylG um eine asylrechtliche Streitigkeit
handelt, ist das Verwaltungsgericht zuständig, das auch bei einer Klage gegen einen ableh-
nenden Bescheid zuständig wäre.

Widerruf/ Rücknahme                      10/48                               Stand 01/23
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Vor Erlass des Bescheides ist dem Ausländer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegen-
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von
dieser grundsätzlich vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ins-
besondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden soll. Die Ausübung des Ermessens führt hier aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung und des als geklärt anzusehenden Sachverhalts dazu, dass hier keine ent-
sprechende vorherige Beteiligung des Ausländers erfolgt. Darüber hinaus wurde dem Aus-
länder bereits in der vorhergehenden nichtförmlichen Aufforderung, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen, rechtliches Gehör gewährt.
Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt
haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle ein-
zugeben.
Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu-
stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per
Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen.


 Hinweis:
 Dem Bescheid ist die Belehrung über die Mitwirkungspflicht in deutscher und einer
 dem Ausländer verständlichen Fremdsprache als Anlage beizufügen.


Eine Kopie des unterschriebenen Bescheides ist zu fertigen und in die MARiS-Akte einzu-
scannen.

Im Fall des Erscheinens ist der Ausländer zu Beginn der Befragung auf deren Zweck und
den Inhalt hinzuweisen.
Über die Befragung ist eine Niederschrift aufzunehmen („D1852-WiRü_Mitw_Protokoll_Be-
fragung“ bzw. für die männliche Version „D2063-WiRü_Mitw_Protokoll_Befragung_m“ bzw.
für die weibliche Version „D2064-WiRü_Mitw_Protokoll_Befragung_w“) und dem Ausländer
ein Ausdruck auszuhändigen bzw. zu übersenden.

Nach erfolgter Befragung muss ein Kontrollbogen („D2017-Kontrollbogen_Befragung“) ma-
nuell in der Schriftstückliste aufgerufen, ausgefüllt, eingefroren, ausgedruckt, von Auslän-
der, Dolmetscher und Entscheider unterschrieben und anschließend überscannt werden.

Die Ausführungen zu Sprachauffälligkeiten im Kapitel „Anhörung“ gelten für die Befragung
entsprechend. Sprachauffälligkeiten im Rahmen der Befragung sind aus Gründen der sta-
tistischen Auswertbarkeit zusätzlich in einem Aktenvermerk („D2022-WiRü_Mitw_Sprach-
auf_Befragung“) zu dokumentieren. Der Aktenvermerk ist daher nur zu erstellen, wenn sich
Hinweise auf entsprechende Auffälligkeiten ergeben.

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3.3.5 Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kommt regelmäßig in Betracht, wenn
der Ausländer im Anerkennungsverfahren (Erst- und Folgeverfahren) noch nicht entspre-
chend behandelt und die Identität nicht bereits gesichert wurde, bspw. durch die Vorlage
echter Personaldokumente.

Grundsätzlich gilt dies für alle Personen, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Entscheiders
über die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Widerrufsverfahren
das 6. Lebensjahr vollendet haben, auch wenn dieser im Anerkennungsverfahren diese Al-
tersgrenze noch nicht erreicht hatte.
Ausnahme:
Für die Personen, die zwar das 6. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig
sind, gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Ladung zur Ed-Behandlung ausnahmsweise nur
dann erfolgt, wenn das Bundesamt entschieden hat, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten:
In den Fällen, in denen ein Aufhebungsverfahren nicht eingeleitet wird, ist eine Ed-Behand-
lung unverhältnismäßig.

Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten
Schritt mittels Musterschreiben („D1913-WiRü_Mitw_ed-Beh_Ast“ bzw. „D2019-
WiRü_Mitw_ed-Beh_Postempf“) aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den
Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können. Das Schreiben enthält stan-
dardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundesamt. Es ist mit dem Indizierbe-
griff „D1917-WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen.


Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine
ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mit-
teln des Verwaltungszwangs eingefordert.

Für die Ladung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrensbe-
schleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein
Musterbescheid erstellt („D1853-WiRü_Mitw_ed-Beh_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine
Begründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Ein-
zelfällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben (insbeson-
dere Datum der Ladung, Uhrzeit der Ladung, Adresse des Referates und die Anschrift des
VG) einzugeben.
Zu beachten ist, dass der gesetzte Termin keinesfalls vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lie-
gen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides). Um den

Widerruf/ Rücknahme                     12/48                               Stand 01/23
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Erlass eines neuen Bescheides mit erneuter Fristsetzung zu vermeiden, sollte die im Be-
scheid genannte Frist für die Mitwirkung insbesondere unter Berücksichtigung von Bearbei-
tungszeiten für die Bescheidzustellung, Dauer einer möglichen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung im Eilverfahren so angesetzt werden, dass davon ausgegangen werden kann,
dass eine Entscheidung des Gerichts über einen Eilantrag vor Ablauf der gesetzten Frist
ergangen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass der Ausländer im Regelfall der Mitwir-
kungspflicht auch nach abgelehntem Eilantrag noch fristgerecht nachkommen kann. Diese
Mitwirkungsfrist sollte daher einen Zeitraum von ca. vier Wochen ab Abgabe des Andro-
hungsbescheides zur Zustellung nicht unterschreiten. Die Frist kann abhängig von den je-
weiligen Verhältnissen vor Ort, insbesondere der Bearbeitungsdauer des örtlich zuständi-
gen Verwaltungsgerichts für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes, verlängert oder ggf. auch verkürzt werden.
Zur Eingabe des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass
gem. § 13 Abs. 2 VwVG die Androhung des Zwangsmittels mit der Grundverfügung verbun-
den werden soll, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs.
1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten dienen (§ 73b Abs. 5 Satz 3 AsylG), keine aufschiebende Wirkung,
mit der Folge, dass die sog. Grundverfügung und die Androhung des Zwangsmittels ver-
bunden werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG sind gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen
Durchsetzung erzwungen werden soll. Da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit,
Einfordern der Mitwirkungspflicht nach § 73b Abs. 5 AsylG, um eine asylrechtliche Streitig-
keit handelt, ist das Verwaltungsgericht zuständig, das auch bei einer Klage gegen einen
ablehnenden Bescheid zuständig wäre.
Vor Erlass des Bescheides ist dem Ausländer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegen-
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von
dieser grundsätzlich vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ins-
besondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden soll. Die Ausübung des Ermessens führt hier aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung und des als geklärt anzusehenden Sachverhalts dazu, dass hier keine ent-
sprechende vorherige Beteiligung des Ausländers erfolgt. Darüber hinaus wurde dem Aus-
länder bereits in der vorhergehenden nichtförmlichen Aufforderung, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen, rechtliches Gehör gewährt.
Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt
haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle ein-
zugeben.
Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu-
stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per
Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen.

Widerruf/ Rücknahme                     13/48                              Stand 01/23
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Hinweis:
 Dem Bescheid ist die Belehrung über die Mitwirkungspflicht in deutscher und einer
 dem Ausländer verständlichen Fremdsprache als Anlage beizufügen.


Eine Kopie des unterschriebenen Bescheides ist zu fertigen und in die MARiS-Akte einzu-
scannen.
Wegen der Durchführung der Ed-Behandlung wird auf das Kapitel „Ed Behandlung“ in der
DA-AVS verwiesen.

3.3.6 Aufforderung zur erneuten Vorlage von Personaldokumenten
Eine Aufforderung zur erneuten Vorlage von Personaldokumenten ist regelmäßig in den
Verfahren erforderlich, in denen diese dem Bundesamt zwar bereits im Anerkennungsver-
fahren vorgelegen haben, aber nicht auf ihre Echtheit hin überprüft wurden.
Ziel der erneuten Vorlage der Dokumente ist deren Überprüfung auf ihre Echtheit hin zwecks
Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit.
Anzufordern sind alle Dokumente, die dem Bundesamt bereits im Anerkennungsverfahren
vorgelegen haben, aber nicht auf ihre Echtheit hin überprüft wurden.

Diese Aufforderung kann ausnahmsweise entfallen, wenn
-     sich aus den Akten des Bundesamtes ergibt, dass Personaldokumente des Auslän-
      ders von einer anderen Behörde geprüft und als echt eingestuft wurden
-     die Identität und Staatangehörigkeit ausnahmsweise auf Grund anderer Umstände,
      insbesondere eines umfangreichen und glaubhaften Sachvortrags, als geklärt ange-
      sehen werden können.

Bei dieser Mitwirkungspflicht wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit regel-
mäßig ein schriftliches Verfahren durchzuführen sein und keine Ladung zur erneuten Vor-
lage der Personaldokumente erfolgen können.

Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten
Schritt mittels Musterschreiben (D1915-WiRü_Mitw_PTU_Ast) aufgefordert, seiner Mitwir-
kungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall, die er-
gänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu können.
Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bundes-
amt. Es ist mit dem Indizierbegriff „D1917-WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen.


Hinsichtlich der vom Ausländer übersandten Dokumente finden die im Anerkennungsver-
fahren geltenden Regelungen entsprechende Anwendung. Für das Anerkennungsverfahren
ist vorgesehen, dass alle vorgelegten und geeigneten Dokumente auf ihre Echtheit hin zu

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prüfen sind, damit bei Vorliegen auch nur eines ge-/verfälschten Dokuments eine weitere
Sachverhaltsaufklärung erfolgen kann.

Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine
ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mit-
teln des Verwaltungszwangs eingefordert.
Für die Aufforderung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein
Musterbescheid erstellt („D1859-WiRü_Mitw_PTU_Andr_Ast“). Dieser enthält auch eine Be-
gründung für den Standardfall, die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzel-
fällen Rechnung tragen zu können, und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben einzuge-
ben, insbesondere sind die angeforderten Dokumente (s. Kapitel „Identitätsfeststellung, 2.
Vorlage von Personaldokumenten) konkret zu bezeichnen (bspw. durch Angabe der Num-
mer des Reisepasses).
Zu beachten ist, dass der für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzte Termin keinesfalls
vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist liegen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides). Um den Erlass eines neuen Bescheides mit erneuter Fristset-
zung zu vermeiden, sollte die im Bescheid genannte Frist für die Mitwirkung insbesondere
unter Berücksichtigung von Bearbeitungszeiten für die Bescheidzustellung, Dauer einer
möglichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren so angesetzt werden,
dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Entscheidung des Gerichts über einen
Eilantrag vor Ablauf der gesetzten Frist ergangen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass
der Ausländer im Regelfall der Mitwirkungspflicht auch nach abgelehntem Eilantrag noch
fristgerecht nachkommen kann. Diese Mitwirkungsfrist sollte daher einen Zeitraum von ca.
vier Wochen ab Abgabe des Androhungsbescheides zur Zustellung nicht unterschreiten.
Die Frist kann abhängig von den jeweiligen Verhältnissen vor Ort, insbesondere der Bear-
beitungsdauer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts für die Entscheidung im Verfah-
ren des vorläufigen Rechtsschutzes, verlängert oder ggf. auch verkürzt werden.
Zur Eingabe des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass
gem. § 13 Abs. 2 VwVG die Androhung des Zwangsmittels mit der Grundverfügung verbun-
den werden soll, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs.
1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten dienen (§ 73b Abs. 5 Satz 3 AsylG), keine aufschiebende Wirkung,
mit der Folge, dass die sog. Grundverfügung und die Androhung des Zwangsmittels ver-
bunden werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG sind gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen
Durchsetzung erzwungen werden soll. Da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit,




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Einfordern der Mitwirkungspflicht nach § 73b Abs. 5 AsylG, um eine asylrechtliche Streitig-
keit handelt, ist das Verwaltungsgericht zuständig, das auch bei einer Klage gegen einen
ablehnenden Bescheid zuständig wäre.
Vor Erlass des Bescheides ist dem Ausländer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegen-
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von
dieser grundsätzlich vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ins-
besondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden soll. Die Ausübung des Ermessens führt hier aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung und des als geklärt anzusehenden Sachverhalts dazu, dass hier keine ent-
sprechende vorherige Beteiligung des Ausländers erfolgt. Darüber hinaus wurde dem Aus-
länder bereits in der vorhergehenden nichtförmlichen Aufforderung, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen, rechtliches Gehör gewährt.
Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt
haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle ein-
zugeben.
Der Bescheid ist einzufrieren, auszudrucken, zu unterschreiben und händisch mit Postzu-
stellungsauftrag an den Ausländer („D1876-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_Ast“) oder per
Einschreiben an den Vertreter („D1877-WiRÜ_Mitw_Bescheidzustell_RA“) zuzustellen.


 Hinweis:
 Dem Bescheid ist die Belehrung über die Mitwirkungspflicht in deutscher und einer
 dem Ausländer verständlichen Fremdsprache als Anlage beizufügen.


Eine Kopie des unterschriebenen Bescheides ist zu fertigen und in die MARiS-Akte einzu-
scannen.
Wegen der Durchführung der PTU wird auf das Kapitel „Urkunden- und Dokumentenprü-
fung“ in der DA Asyl verwiesen.
Die Dokumente sind nach Abschluss der Dokumentenprüfung unter Verwendung des Mus-
terschreibens  mit    Zustellungsnachweis  zurückzusenden      („D1862-Wi/Rü_Mitw-
PTU_DokRück_Ast“ bzw. „D1864-Wi/Rü_Mitw-PTU_DokRück_RA“).


3.3.7 Aufforderung zur schriftlichen Mitwirkung
Zunächst wird der Ausländer in einem dem förmlichen Zwangsverfahren vorgelagerten
Schritt mittels Musterschreiben (D1916-WiRü_Mitw_schr_Auff_Ast) aufgefordert, seiner
Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dieses enthält eine Begründung für den Standardfall,
die ergänzt werden kann, um den Besonderheiten in Einzelfällen Rechnung tragen zu kön-
nen. Das Schreiben enthält standardmäßig ein Formular für eine Rückantwort an das Bun-
desamt. Es ist mit dem Indizierbegriff „D1917-WiRü_Mitw_Rückantwort“ einzuscannen.



Widerruf/ Rücknahme                     16/48                              Stand 01/23
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Soweit der Ausländer der Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommt und auch keine
ausreichenden Hinderungsgründe vorträgt, wird die Erfüllung der Mitwirkungspflicht mit Mit-
teln des Verwaltungszwangs eingefordert.
Für die Aufforderung im Rahmen des Zwangsverfahrens, die aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung bereits mit der Androhung eines Zwangsmittels verbunden wird, wurde ein
Musterbescheid erstellt („D1867-WiRü_Mitw_schr_Auff_Andr_Ast“).
Im Bescheid sind an den dafür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Angaben einzuge-
ben.
Zu beachten ist, dass der für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzte Termin keinesfalls
vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist liegen darf (d.h. Termin mindestens zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides). Um den Erlass eines neuen Bescheides mit erneuter Fristset-
zung zu vermeiden, sollte die im Bescheid genannte Frist für die Mitwirkung insbesondere
unter Berücksichtigung von Bearbeitungszeiten für die Bescheidzustellung, Dauer einer
möglichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren so angesetzt werden,
dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Entscheidung des Gerichts über einen
Eilantrag vor Ablauf der gesetzten Frist ergangen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass
der Ausländer im Regelfall der Mitwirkungspflicht auch nach abgelehntem Eilantrag noch
fristgerecht nachkommen kann. Diese Mitwirkungsfrist sollte daher einen Zeitraum von ca.
vier Wochen ab Abgabe des Androhungsbescheides zur Zustellung nicht unterschreiten.
Die Frist kann abhängig von den jeweiligen Verhältnissen vor Ort, insbesondere der Bear-
beitungsdauer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts für die Entscheidung im Verfah-
ren des vorläufigen Rechtsschutzes, verlängert oder ggf. auch verkürzt werden.
Zur Eingabe des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass
gem. § 13 Abs. 2 VwVG die Androhung des Zwangsmittels mit der Grundverfügung verbun-
den werden soll, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs.
1 Satz 2 AsylG hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die der Erfüllung
der Mitwirkungspflichten dienen (§ 73b Abs. 5 Satz 3 AsylG), keine aufschiebende Wirkung,
mit der Folge, dass die sog. Grundverfügung und die Androhung des Zwangsmittels ver-
bunden werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG sind gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen
Durchsetzung erzwungen werden soll. Da es sich bei der zugrundeliegenden Streitigkeit,
Einfordern der Mitwirkungspflicht nach § 73b Abs. 5 AsylG, um eine asylrechtliche Streitig-
keit handelt, ist das Verwaltungsgericht zuständig, das auch bei einer Klage gegen einen
ablehnenden Bescheid zuständig wäre.
Vor Erlass des Bescheides ist dem Ausländer auch nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegen-
heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von
dieser grundsätzlich vorgesehenen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies kann gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ins-
besondere der Fall sein, wenn – wie hier – eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung



Widerruf/ Rücknahme                      17/48                               Stand 01/23
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getroffen werden soll. Die Ausübung des Ermessens führt hier aus Gründen der Verfahrens-
beschleunigung und des als geklärt anzusehenden Sachverhalts dazu, dass hier keine ent-
sprechende vorherige Beteiligung des Ausländers erfolgt. Darüber hinaus wurde dem Aus-
länder bereits in der vorhergehenden nichtförmlichen Aufforderung, seiner Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen, rechtliches Gehör gewährt.
Soweit sich für den Ausländer ausnahmsweise bereits ein Bevollmächtigter (neu) bestellt
haben sollte, sind ggf. weitere Angaben im Bescheid an der dafür vorgesehenen Stelle ein-
zugeben.

Auf Grund der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen ist in jedem Einzelfall auszuführen,
welche Fragen der Ausländer beantworten soll bzw. welche Unterlagen als Beleg dafür,
dass die Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung weiterhin vorliegen, vorzulegen
sind. Entscheidendes Kriterium im Rahmen der geltenden Erforderlichkeit ist, dass die Be-
antwortung der Frage bzw. der angeforderte Nachweis sich auf den konkreten Sachverhalt
beziehen muss, auf dem die getroffene Entscheidung beruht, und zur Klärung geeignet ist,
ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

In Betracht kommen bspw.
-      bei krankheitsbedingten Abschiebungsverboten die Anforderung von aktuellen ärztli-
       chen Unterlagen
       Im Gegensatz zum Anerkennungsverfahren und bei der erstmaligen Entscheidung
       im Aufhebungsverfahren muss hier nicht mehr gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
       i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG das Vorliegen der Krankheit begründet
       werden, da diese Glaubhaftmachung bereits erfolgt ist. Grundsätzlich ist es vielmehr
       ausreichend, dass bestätigt wird, dass die Krankheit fortbesteht und eine Behandlung
       noch andauert. In besonderen Fällen, in denen bspw. vor einem sicherheitsrelevan-
       ten Hintergrund Zweifel am Inhalt der vorgelegten Bescheinigung bestehen, können
       ausnahmsweise weiterreichende Bescheinigungen angefordert werden.
       Für die Kostentragungspflicht im Rahmen der Ausstellung von ärztlichen Unterlagen
       finden die im Anerkennungsverfahren geltenden Regelungen entsprechend Anwen-
       dung, d.h. dass die Kosten regelmäßig vom Ausländer selbst zu tragen sind (vgl.
       Kapitel „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Abschnitt 1.3 "§ 60
       Abs.7 AufenthG“). Eine Kostentragung durch das Bundesamt kommt vorrangig nach
       Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens in Betracht, da die Darlegungs-
       pflicht für die Aufhebung der getroffenen positiven Entscheidung beim Bundesamt
       liegt.
-      bei positiven Entscheidungen, die auf einer drohenden Genitalverstümmelung beru-
       hen, die Anforderung von aktuellen ärztlichen Attesten. Für die Kostentragungspflicht
       finden die im Anerkennungsverfahren geltenden Regelungen entsprechend Anwen-
       dung.

Widerruf/ Rücknahme                     18/48                               Stand 01/23
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