da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
Erfolgt bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen MS (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) auch eine Anhörung zur Begründetheit, ist der Antragsteller zwingend darauf hinzuweisen und zu protokollieren, dass diese Anhörung nur vorsorglich erfolgt für den Fall, dass nach erfolglos durchgeführtem Dublin-Verfahren die Zuständigkeit bei Deutschland verbleibt oder auf Deutschland übergeht. 1. Allgemeines Ergeben sich in der Vorbereitung einer Anhörung oder im Rahmen deren Durchführung Sachverhalte, die auf eine zu erwartende Öffentlichkeitswirkung eines Verfahrens hinwei- sen, ist die Referatsleitung hierüber zu unterrichten (s.a. Unterrichtungs-/Vorlagepflicht; Be- scheide, Sonderbeauftragte, Widerruf/Rücknahme). In Zweifelsfällen kann ggf. das Presse- referat bei der Einschätzung behilflich sein. 1.1. Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider Durch die persönliche Anhörung wird der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt er- mittelt. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens. Grds. ist die Einheit von Anhörer und Entscheider anzustreben. Ausnahmen können gemacht oder erforderlich werden, u.a. wenn für die Durchführung der Anhörung eine besondere Expertise erforderlich ist (s. z.B. Sonderbeauftragte). Auch die besondere Belastung einer AS (z.B. akuter vo- rübergehender Personalmangel, sprunghafter Anstieg der Anträge), die nicht kurzfristig an- ders auszugleichen ist (z.B. durch Personalunterstützung aus anderen AS) kann ein Aus- nahmefall sein. Durch geeignete Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass der Grund- satz der Einheit von Anhörer und Entscheider gewahrt wird. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider sind naturgemäß Verfahren, bei denen die Zuständigkeit für die beiden Prozesse in unterschiedlichen Orga- nisationseinheiten liegt (z.B. Dublin-Verfahren). 1.2 Ladung Die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG hat möglichst zeitnah nach Aktenanlage zu erfol- gen. Dabei sind insbesondere die Fristen des Dublin-Verfahrens zu beachten. Auch darf die nach § 24 Abs. 4 AsylG zulässige Bearbeitungsdauer von grds. sechs Monaten nicht allein schon durch Verzögerungen der Anhörung gefährdet werden. Insoweit ist im Einzelfall da- rauf zu achten, dass unnötige Terminverzögerungen/-verschiebungen vermieden werden. Soweit es in einzelnen Verfahren zu Terminabsagen oder Anfragen zu Verschiebungen kommt, ist besonders auf die jeweilige Begründung zu achten und ggf. in direkter Kontakt- aufnahme nach einer zeitnahen Lösungsmöglichkeit zu suchen (s.a. 2.3., 4. und 6.8.). Ist bei Antragsentgegennahme bereits eine anwaltliche Vertretung bekannt, ist gem. DA AVS (Erstantrag persönlich) die Anhörung in Abstimmung mit dieser auf den frühestmögli- chen Zeitpunkt zu vereinbaren. Erfolgt keine Zustimmung zu einem zeitnahen Termin, hat Anhörung 2/26 Stand 01/23
die Ladung so zu erfolgen, dass mindestens zwei Wochen zwischen Zugang der Ladung und dem Anhörungstermin liegen. In den einzelnen Organisationseinheiten bestehen unterschiedliche Systeme für die Pla- nung von Anhörungen. Die für Anhörungen vorgesehenen Mitarbeiter sind unter Berück- sichtigung dessen verpflichtet, ihre geplanten Abwesenheiten entsprechend frühzeitig mit- zuteilen. Bestehen vor der Anhörung bereits Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, sollen bei der Einsatzplanung für Anhörung/Verdolmetschung entsprechend besonders erfahrene Personen vorgesehen werden. Es ist sicherzustellen, dass Anhörungen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden (§ 25 Abs. 6 AsylG) und daher geeignete Räume eingeplant werden. Auch wenn Großraum- büros oder Gemeinschaftsbüros im Ausnahmefall für Anhörungen genutzt werden sollten, kann dort nicht die zeitgleiche Anhörung mehrerer Personen oder eine Anhörung in Anwe- senheit Unbeteiligter stattfinden (Ausnahme „andere Personen“ s. 7.). Im Rahmen der Terminierung sind evtl. bekannte/aus dem Antrag ersichtliche Vulnerabilitä- ten der Antragstellenden (s. 2.) sowie Bitten in Bezug auf die Durchführung der Anhö- rung/Verdolmetschung durch Personen eines bestimmten Geschlechts unter den im Kapitel Sonderbeauftragte genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. 1.3. Identitätsprüfung Es sind die Regelungen zur ed-Behandlung zu beachten. 1.3.1. Grundsatz Die Identitätsfeststellung ist von essentieller Bedeutung für das Asylverfahren und Grund- lage jeder Entscheidung über den Asylantrag. Dies bezieht sich sowohl darauf, dass die antragstellende Person identisch ist mit der Person, die in der Anhörung Gelegenheit zum Asylvortrag erhält, sowie der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft. Eine Schutzgewährung kann nur erfolgen, wenn die Kernfrage „Identität“ hinreichend geklärt ist! Andernfalls ist je nach Sachverhalt im konkreten Einzelfall der Antrag abzulehnen oder unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 bis 3 AsylG das Verfahren einzustellen. Hinweis: Im Fall der Verschleierung einer Antragstellerin ist zur Identifizierung der Person zu Beginn der Anhörung anhand eines Abgleichs mit dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung die Iden- tität festzustellen. Antragstellende sind gem. § 47a AufenthG verpflichtet, diesen Abgleich zuzulassen bzw. zu ermöglichen. Verhindert eine Gesichtsverhüllung einen Bildabgleich mit Anhörung 3/26 Stand 01/23
dem Gesicht, muss eine die Identitätsüberprüfung verhindernde Verschleierung kurzzeitig abgelegt werden und zwar im gleichen Umfang wie auf dem Lichtbild der Aufenthaltsgestat- tung. Soweit möglich sollte hierfür eine Kollegin hinzugezogen werden. Wird dies verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 98 Abs. 2 Nr. 2a Auf- enthG) und mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ggf. ist die örtlich zuständige Poli- zeidienststelle im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Identitätsüberprüfung zu ersuchen (Rechtsgrundlage § 47a AufenthG) und die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. Vor Ort ist außenstellen-spezifisch das diesbzgl. situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u.a. auch vorherige Informations-/Vorlagepflicht ggü. RL). 1.3.2. Abgleich Niederschrift - Teil 1 Zur Anhörung gehört auch die Überprüfung der im Rahmen der Asylantragstellung in der Niederschrift Teil 1 aufgenommenen Daten bzw. deren Ergänzung. Wurden unklare Anga- ben erfasst, sind diese aufzuklären; insbesondere, wenn die Angabe entscheidungserheb- lich ist. Im Rahmen der Anhörung erfolgt daher zunächst ein Datenabgleich der in MARiS erfassten Daten (s.a. DA AVS - EURODAC, INPOL) unter Berücksichtigung evtl. Erkenntnisse ande- rer Behörden (s. 3.) . Zur Erfassung von Namen s. Abschnitt 1.4. sowie Namenstranskription und ergänzend DA AVS „Erstantrag-persönlich / Ergänzungsangaben zur Person“ sowie „Änderungen von Per- sonendaten / Erfassung weiterer Personendaten“ Abschnitt 1“. Bzgl. angegebener Eheschließungen ist bei Relevanz für das Asylverfahren die Rechtsgül- tigkeit zu klären. (s. Familienasyl, Unbegleitete Minderjährige). Wurde bei der Aktenanlage als Geschlecht „unbekannt“ erfasst, ist zu berücksichtigen, dass von antragstellenden Personen zu ihrem Geschlecht gemachte Angaben nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden können. § 22 Abs. 3 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG; Änderung in Kraft seit 22.12.18) ermöglicht neben „männlich“ und „weiblich“ den Eintrag „divers“ oder auch keine Angabe zum Geschlecht in das Geburtenregister, wenn ein „Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann. Die Aufnahme des jeweiligen Geschlechts (männlich/weiblich/divers) ist dann möglich, wenn die diesbzgl. Angaben durch ein Personenstandsdokument belegt sind. Hierbei er- setzt „divers“ künftig die bisherige Eingabe „unbestimmt“, sobald die technischen Voraus- setzungen hierfür gegeben sind (s. Auswahlfenster in MARiS). Enthalten Personenstandur- kunden/-dokumente keinen Eintrag zum Geschlecht, erfolgt in MARiS der Eintrag „unbe- kannt“ und bei Angabe „divers“ b.a.w. „unbestimmt“. Zu ausländischen Personenstandsur- Anhörung 4/26 Stand 01/23
kunden s. ElBib (STAUA). Eine biologische Geschlechtsdiversität kann auch durch eindeu- tige medizinische Unterlagen nachgewiesen werden. Die Bewertung von anderen Nachwei- sen als Personaldokumenten obliegt dem Anhörer/Entscheider. Enthält die Akte entspre- chende aussagekräftige Unterlagen oder werden solche im Rahmen der Anhörung vorge- legt, kann die Erfassung des belegten Geschlechts erfolgen. Ist dies nicht der Fall und ist die Frage entscheidungserheblich, sind geeignete Nachweise über die Bestimmung des Geschlechts vorzulegen. Bis zur Klärung der Sachlage lautet der Eintrag „unbekannt“. Kommt es bei der Überprüfung der Angaben zu Abweichungen beim Geburtsdatum, kann u.U. auch eine Überprüfung und/oder Information der ABH oder des Jugendamtes zu ver- anlassen sein; insbes. wenn die Handlungsfähigkeit des Antragstellers auf Grund evtl. Min- derjährigkeit in Frage stehen könnte (zu „unscharfen Geburtsdaten“ s.a. 1.4). Grundsätzlich erfolgt der Identitätsnachweis einer Person durch Vorlage geeigneter echter Dokumente. Liegen keine Dokumente vor, welche die Identität belegen und kann der An- tragsteller keine geeigneten Unterlagen beschaffen, kommt es wesentlich auf die Glaubhaft- machung der Herkunft an (s. 1.3.3). Wegen der Bedeutung der Feststellung des zutreffenden HKL, mehrerer Staatsangehörig- keiten oder der Aufklärung einer evtl. Staatenlosigkeit ist bei der Überprüfung der persönli- chen Daten insbesondere auf die zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel 459, 997 oder 998 zu achten. Zum Familien-/Staatsangehörigkeitsrecht der HKL s.a. ElBib (IEK und STAUA). Soweit herkunftsländerspezifische Formulare für die Niederschrift existieren, sind diese zu verwenden (s. „Liste Dokumentvorlagen+ScanIndizierbegriffe“). Es sind alle in den verschie- denen Formularen enthaltenen Fragen zur Identitätsklärung zu stellen. Auch bei Vorliegen von Personaldokumenten haben die vorgegebenen Fragen ihre Berechtigung, da z.B. die Validität der Dokumente nicht immer (sofort) zweifelsfrei festgestellt werden kann. Eine sinnvolle Ergänzung/notwendige Anpassung der Fragen i.S. einer vollständigen Sach- verhaltsaufklärung wird durch die vorgegebenen Fragen nicht obsolet. Einzelne Fragen können nur dann entfallen, wenn diese tatsächlich unzutreffend sind (z.B. Berufsausbildung bei jüngeren Kindern). 1.3.3. Zweifel an der Herkunft / Glaubhaftmachung Bestehen nach Durchführung aller im Vorfeld der Anhörung erforderlichen Abklärungsmaß- nahmen (s. Identitätsfeststellung) Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, ist zwingend im Rahmen der Anhörung auf eine sorgfältige Abklärung des zutreffenden HKL zu achten (z.B. länderkundliche Informationen). Treten im Rahmen der Anhörung bei der Prüfung des zutreffenden HKL Zweifel an der Herkunft des Antragstellers auf und können diese weder Anhörung 5/26 Stand 01/23
durch Befragung in der Anhörung noch, mangels Verfügbarkeit, durch Einsatz besonders erfahrener Anhörer und Dolmetscher geklärt werden, ist ggf. eine ergänzende Anhörung durch solche zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen oder eine Sprach- und Textanalyse (STA) zu beauftragen. Sofern in der Anhörung keine Personaldokumente oder lediglich Kopien/Fotografien vorge- legt werden, kommt es hinsichtlich der angegebenen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft auf deren Glaubhaftmachung an. Dabei sind auch die aus den IDMS-Tools gewonnenen Er- kenntnisse zu berücksichtigen und ggf. auch eine STA zu erwägen, um soweit wie möglich die Identität des Antragstellers zu ermitteln. Nach erfolgter Anhörung ist die Glaubhaftma- chung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Insbesondere ist darzulegen, inwieweit der Sachvortrag schlüssig, widerspruchsfrei, unter Berücksichtigung aller dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten glaubhaft ist und daher eine behauptete Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft bei der Entscheidung auch ohne entsprechende Doku- mente zugrunde gelegt werden kann. Dieser Vermerk soll auch als Grundlage für die Ent- scheidung über die Zulassung zum Integrationskurs vor (positiver) Entscheidung über den Asylantrag dienen. Folgemaßnahmen: Ist der Sachvortrag als glaubhaft bewertet worden und wurde im Rahmen der Aktenan- lage der HKL-Schlüssel 998 für ungeklärt erfasst, ist der HKL-Schlüssel auf das entspre- chende HKL zu ändern. Ist der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten und konnte gleichzeitig keine (andere) konkrete Staatsangehörigkeit erkannt werden, ist eine Änderung des HKL-Schlüssels auf 998 vorzunehmen. 1.4. Führungspersonalien Änderungen an Führungspersonalien (s. DA-AVS Änderungen von Personendaten / Erfas- sung weiterer Personendaten) werden durch das Bundesamt nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und i.d.R. nach Anweisung des Entscheiders vorgenommen. Änderungen während des Verfahrens erfolgen grundsätzlich auf Veranlassung des Ent- scheiders, wenn nachträglich vorgelegte Dokumente zweifelsfrei belegen, dass die erfassten Personalien nicht den tatsächlichen Personendaten entsprechen (bspw. nach Echtheitsprüfung: Rei- sepass, Personalausweis), offensichtliche Schreibfehler oder Namensdreher vorliegen, Personenstandsdokumente, die eine hierfür zuständige Behörde (Personenstandsbe- hörde, ABH) auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung gem. § 27 VwVfG ausgestellt hat, abweichende Personalien beinhalten, Anhörung 6/26 Stand 01/23
ein ausdrücklicher Feststellungsbeschluss eines Gerichts zum Alter eines unbegleiteten
Minderjährigen vorliegt,
ein medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass das Mindestalter der be-
troffenen Person bei 18 Jahren liegt und das Bundesamt dies im Asylverfahren als maß-
gebliches Alter zugrunde legt,
sich durch einen VIS-Treffer bei verfahrensfähigen Personen oder begleiteten Minder-
jährigen herausstellt, dass die Visumserteilung unter anderem Namen erfolgte. Dies gilt
nicht, falls es begründete Hinweise gibt, dass das Visum durch die Vorlage unechter
oder verfälschter Dokumente erlangt wurde. Bei unbegleiteten Minderjährigen hingegen
erfolgt keine Änderung, sondern lediglich eine Erfassung unter „weitere Namen“.
Ausnahmsweise können im Rahmen der Antragsentgegennahme Änderungen direkt durch
das AVS erfolgen:
wenn für einen vorgelegten Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, oder ID-
Card) die PTU-Prüfung dessen Echtheit bestätigt und dieser belegt, dass die bei der
Erstregistrierung und Generierung einer Vorakte erfassten Personendaten nicht den tat-
sächlichen Personendaten entsprechen
bei ganz offensichtlichen Schreibfehlern oder Namensdrehern ist eine Änderung der
Führungspersonalien nach Rücksprache mit der TL-AVS auch ohne Vorlage eines Iden-
titätsnachweises aber aufgrund eindeutiger anderer Anhaltspunkte zulässig.
Werden dem Bundesamt weitere bzw. anderslautende Personendaten bekannt, die keine
Änderung der Führungspersonalien nach sich ziehen, sind diese sowohl in MARiS in der
Maske "MFI - Weitere Namen" als auch im AZR zu erfassen. Zur Abgrenzung des Sach-
verhalts „weitere Namen“ zu Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten s. Kapitel Mehr-
fachidentitäten.
Werden bei Antragstellung lediglich „unscharfe“ Geburtsdaten (z.B. Tag/Monat fehlen) an-
gegeben, die nicht vollständig ermittelt werden können, ist ggf. der letzte Tag des jeweiligen
Monats bzw. Jahres anzunehmen und die Erfassung insoweit zu ergänzen.
1.5. Anhörungssprache
Bei der Aktenanlage wird erfasst, in welcher Sprache der Antragsteller angehört werden will
bzw. welche Sprache er in ausreichendem Umfang spricht, um sein Verfolgungsschicksal
vortragen und der Anhörung folgen zu können. Im Regelfall wird in die vom Antragsteller
angegebene „erste Sprache“, die normalerweise auch die Mutter- bzw. Landessprache sein
sollte, übersetzt. Steht zum Anhörungstermin kein Dolmetscher in der vom Antragsteller an-
gegebenen „ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Dolmetscher eingesetzt werden,
der eine der erfassten weiteren Sprachen spricht.
Anhörung 7/26 Stand 01/23
Im Bedarfsfall kann gem. § 17 Abs. 1 AsylG auch in eine andere nicht erfasste Sprache übersetzt werden, „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der sich der Antragsteller verständigen kann“. Ist als Anhörungssprache vom Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die keiner in seinem/r HKL/-region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht (z.B. Englisch), muss nach Möglichkeit die Anhörung zumindest teilweise auch in einer der in seinem HKL typi- schen Sprache erfolgen. Diese Vorgehensweise dient zum einen der Identifizierung des Antragstellers und zum anderen gleichzeitig der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Im Üb- rigen ist bei Abweichung der gewünschten Anhörungssprache von der üblicherweise ge- sprochenen Landessprache der Sachverhalt hinreichend aufzuklären und darzustellen. 1.6. Sprachauffälligkeiten Vor Beginn der Anhörung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass er während der Anhörung auf sprachliche Auffälligkeiten achten und ggf. unmittelbar einen entsprechenden Hinweis geben muss. Gemeint sind hiermit Sprachunsicherheiten in der verwendeten Spra- che bzw. dem Dialekt, die darauf hindeuten, dass evtl. Zweifel an den Angaben zur Herkunft (Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) angeraten sind (z.B. Vortrag/Antworten unver- ständlich, Verwendung falscher Begriffe/unnötiger „Fremdwörter“). Erfolgt im Rahmen der Anhörung kein entsprechender Hinweis, ist der Dolmetscher spätestens vor Abschluss der Anhörung aktiv nach evtl. Auffälligkeiten zu befragen. Dies gilt insbesondere, wenn bereits bei der Antragstellung ein Hinweis auf Sprachauffälligkeiten erfolgte (D1711). Sowohl ein vom Dolmetscher gegebener positiver Hinweis zu festgestellten Auffälligkeiten als auch die entsprechende Antwort auf eine diesbzgl. Nachfrage sind mit dem Ergebnis der Bewertung in einem Aktenvermerk festzuhalten (D1714). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dol- metscher nur einen persönlichen Eindruck wiedergeben kann. Einem positiven Hinweis ist daher unvoreingenommen und ohne Vorfestlegung im Rahmen der Anhörung nachzugehen und der Sachverhalt durch geeignete detaillierte Nachfragen (z.B. zur Volksgruppe, zu an- gegebenen Örtlichkeiten in der Region) aufzuklären. Werden seitens des Dolmetschers sprachliche Auffälligkeiten verneint, ist dies in der Niederschrift festzuhalten. 1.7. Belehrungen Zu Beginn der Anhörungen sind die Antragsteller auf die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG hinzuweisen. Sie sind über Ablauf und Bedeutung der Anhörung sowie ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Anhörung sowie das weitere Ver- fahren (z.B. bei Anforderung von Unterlagen) in leicht verständlicher Art und Weise aufzu- klären. Gleichzeitig ist ihnen die Bedeutung fehlender Mitwirkung zu erläutern (u.a. mögl. Leistungskürzung n. AsylbLG; s. Belehrungen D0179, D0195). Ein Verstoß gegen die Mit- wirkungspflicht wird den zu unterrichtenden Stellen mit D2031 mitgeteilt . Anhörung 8/26 Stand 01/23
In diesem Rahmen sind die Antragsteller und Begleitpersonen aufzufordern, mitgebrachte Ton- und/oder Bildaufzeichnungsgeräte (z.B. Mobiltelefone) auszuschalten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie die Anhörung aufnehmen (§ 25 Abs. 6 AsylG – nicht-öffentliche Anhörung; § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes). Werden dennoch Zuwiderhandlungen noch in der Anhörung festgestellt, ist dies sofort zu unterbinden, die Löschung zu verlangen und der Vorgang in einem Aktenvermerk festzu- halten. Bei fortgesetztem Zuwiderhandeln ist notfalls die Polizei einzuschalten. Vor Ort ist außenstellen-spezifisch das diesbzgl. situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u.a. auch vorherige Informations-/Vorlagepflicht ggü. / Absprache mit RL). 1.8. Sachverhaltsermittlung/Sachverhaltsaufklärung Auch wenn der Antragsteller gem. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, seine Verfolgungs- gründe von sich aus vorzutragen, kommt der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung durch das Bundesamt eine besondere Bedeutung zu (Amtsermittlungsgrundsatz, für das Asylver- fahren spezialgesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG). Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass für die Bescheidbegründung maßgebliche Aspekte im Rahmen der Anhö- rung hinreichend aufgeklärt werden (s. Bescheid insbesondere Abschn. 4). Artikel 17 VRL verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und objektive Niederschrift der wesentlichen Angaben gefertigt wird (s.a. 9.). Hierbei sind der eigenständige Sachvor- trag sowie die diesbzgl. Nachfragen nachvollziehbar darzustellen. Die Verwendung eigener Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze im Rahmen der persönlichen Anhörungen ist insoweit zugelassen, als der freie Sachvortrag zu den Asylgründen dadurch nicht gefährdet wird. Der Umstand, dass und in welcher Weise auf Aufzeichnungen zurückgegriffen wird, ist bei der Würdigung des Vortrags zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dabei auch auf von Antrag- stellern angebotene Daten in Mobiltelefonen und im Internet (Ausnahme s.u. „staatliche Da- tenbanken“) zurückgegriffen werden, falls diese zur Ergänzung des Sachvortrags erforder- lich sind. Dabei ist zu würdigen, ob und inwieweit nachvollzogen bzw. ausgeschlossen wer- den kann, ob die elektronischen Daten manipuliert sein könnten. Alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte sind so aufzuklären (ggf. durch Nach- fragen insbesondere bei Widersprüchen), dass sie auch im Fall der Übernahme der Be- scheidfertigung durch einen anderen Mitarbeiter hinreichend klar sind und bewertet werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Materialien und ins- besondere die HKL-Leitsätze bekannt sind und berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaf- tigkeit seines Vortrages zu legen. Damit beide Aspekte bei der später zu treffenden Ent- scheidung hinreichend gewürdigt werden können, ist ein zunächst als unglaubhaft erschei- nender Vortrag zu hinterfragen. Bleiben dennoch Zweifel bestehen, ist dem Antragsteller Anhörung 9/26 Stand 01/23
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (Vorhaltepflicht), bevor das Vorbringen ab- schließend als unglaubhaft bewertet werden kann. Dies bezieht sich sowohl auf den Sach- vortrag als solchen, als auch auf die Identitätsfeststellung an sich. Zur Klärung des entschei- dungserheblichen Sachverhalts stellen Vorhalte grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass in Vorhalten keine personenbezogenen Daten von Dritten weiterge- geben werden. Es darf insbesondere nur in anonymisierter Form vorgehalten werden, was Personen, die nicht zur Kernfamilie gehören, in ihrer Anhörung ausgesagt haben. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge- fährdung des Antragstellers oder dessen Angehörigen führen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Dokumenten als auch die Informationsbeschaffung z.B. über das Auswärtige Amt (s. Anfragen zur HKL-Sachaufklärung) oder andere Stellen. Insoweit sind bei Auskunftsersuchen sowohl datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten als auch die für eine evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen (§ 7 AsylG). So ist z.B. die Eingabe personenbezogener Daten der Antragsteller für Re- cherchen in der staatlichen Datenbank eines HKL nicht zulässig, soweit diese von BAMF- Mitarbeitenden oder mittels BAMF-Hardware erfolgen. Zur Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller in Bezug auf die Vorlage/Beschaffung von Dokumenten und Eigengefährdung siehe Identitätsfeststellung. 1.9. Flughafenverfahren Im Flughafenverfahren sind die Regelungen des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylG zu beachten, wonach dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist, wenn das Bundesamt nicht inner- halb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages entschieden hat (zum Flughafenver- fahren im Übrigen s. DA-AVS). 2. Erstbefragung Landesaufnahmestellen Die Landesaufnahmestellen verschiedener Bundesländer führen nach Aufnahme schutzsu- chender Personen bestimmter HKL eine Befragung durch, die dem Zweck der Identitäts- feststellung im Zusammenhang mit vorbereitenden Abschiebemaßnahmen bzw. der Pass- ersatzbeschaffung dienen soll. Das Ergebnis einer solchen Befragung wird teilweise auch dem Bundesamt zur Verfügung gestellt. Sofern dem Bundesamt ein solcher Befragungsbogen übersandt wird, ist dieser in die Akte aufzunehmen. Der zuständige Entscheider gleicht die bei der Landesbehörde erfassten An- gaben mit den beim Bundesamt gemachten Angaben ab. Ergeben sich hierbei Erkennt- nisse, die für die Entscheidungsfindung relevant sein könnten, sind diese zu berücksichtigen bzw. ist eine tiefergreifende Anhörung durchzuführen, um den tatsächlichen Sachverhalt zu Anhörung 10/26 Stand 01/23
ermitteln. Ggf. ausgesprochene Empfehlungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundes- amtes oder Einschätzungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Ausländers bleiben bei der Asyl-entscheidung unberücksichtigt. 3. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste, Gutachten 3.1. Allgemeines Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Karenzzeit gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhö- rung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behin- derung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann. (Vorherigen) Wünschen nach Verlegung des Anhörungstermins ist nur dann zu entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In Betracht kommt z.B. eine Erkrankung des Antragstellers (s. 5.2) oder entschuldigte Absage eines Begleiters (s. 6.8.). Auch wenn Antragsteller die Möglichkeit erhalten sollen, Beratungsleistungen der behör- denunabhängigen Asylverfahrensberatung vor der Anhörung im Asylverfahren in Anspruch zu nehmen (§ 12a Abs. 2 Satz 3 AsylG), erwächst hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf Verlegung des Anhörungstermins oder anderer behördlicher Verfahrensschritte. Auf- grund der gesetzlichen Bearbeitungsfristen (§ 24 Abs. 4 AsylG) darf das Verfahren beim Bundesamt durch die Planung und Durchführung bzw. Inanspruchnahme der Beratungsan- gebote der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung nicht verzögert werden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen, wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mit- geteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit. 3.2. Nichterscheinen - Einfluss auf die Entscheidung Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, ist das Verfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG durch Bescheid einzustellen oder eine Sachentscheidung zu treffen. Zu den Vorgaben hierfür s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträ- gen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Verfahren auch im Fall des Nichterscheinens des Antragstellers zur Anhörung bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mit- gliedstaates für die weitere Prüfung unverzüglich an das zuständige DZ weiterzuleiten sind. (Details s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen“) Anhörung 11/26 Stand 01/23