da-asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl 2022“
In diesem Rahmen sind die Antragsteller und Begleitpersonen aufzufordern, mitgebrachte Ton- und/oder Bildaufzeichnungsgeräte (z.B. Mobiltelefone) auszuschalten. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie die Anhörung aufnehmen (§ 25 Abs. 6 AsylG – nicht-öffentliche Anhörung; § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes). Werden dennoch Zuwiderhandlungen noch in der Anhörung festgestellt, ist dies sofort zu unterbinden, die Löschung zu verlangen und der Vorgang in einem Aktenvermerk festzu- halten. Bei fortgesetztem Zuwiderhandeln ist notfalls die Polizei einzuschalten. Vor Ort ist außenstellen-spezifisch das diesbzgl. situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u.a. auch vorherige Informations-/Vorlagepflicht ggü. / Absprache mit RL). 1.8. Sachverhaltsermittlung/Sachverhaltsaufklärung Auch wenn der Antragsteller gem. § 25 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, seine Verfolgungs- gründe von sich aus vorzutragen, kommt der Sachverhaltsermittlung und Aufklärung durch das Bundesamt eine besondere Bedeutung zu (Amtsermittlungsgrundsatz, für das Asylver- fahren spezialgesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG). Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass für die Bescheidbegründung maßgebliche Aspekte im Rahmen der Anhö- rung hinreichend aufgeklärt werden (s. Bescheid insbesondere Abschn. 4). Artikel 17 VRL verlangt, dass zur Anhörung eine ausführliche und objektive Niederschrift der wesentlichen Angaben gefertigt wird (s.a. 9.). Hierbei sind der eigenständige Sachvor- trag sowie die diesbzgl. Nachfragen nachvollziehbar darzustellen. Die Verwendung eigener Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze im Rahmen der persönlichen Anhörungen ist insoweit zugelassen, als der freie Sachvortrag zu den Asylgründen dadurch nicht gefährdet wird. Der Umstand, dass und in welcher Weise auf Aufzeichnungen zurückgegriffen wird, ist bei der Würdigung des Vortrags zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dabei auch auf von Antrag- stellern angebotene Daten in Mobiltelefonen und im Internet (Ausnahme s.u. „staatliche Da- tenbanken“) zurückgegriffen werden, falls diese zur Ergänzung des Sachvortrags erforder- lich sind. Dabei ist zu würdigen, ob und inwieweit nachvollzogen bzw. ausgeschlossen wer- den kann, ob die elektronischen Daten manipuliert sein könnten. Alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte sind so aufzuklären (ggf. durch Nach- fragen insbesondere bei Widersprüchen), dass sie auch im Fall der Übernahme der Be- scheidfertigung durch einen anderen Mitarbeiter hinreichend klar sind und bewertet werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Materialien und ins- besondere die HKL-Leitsätze bekannt sind und berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaf- tigkeit seines Vortrages zu legen. Damit beide Aspekte bei der später zu treffenden Ent- scheidung hinreichend gewürdigt werden können, ist ein zunächst als unglaubhaft erschei- nender Vortrag zu hinterfragen. Bleiben dennoch Zweifel bestehen, ist dem Antragsteller Anhörung 9/26 Stand 01/23
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (Vorhaltepflicht), bevor das Vorbringen ab- schließend als unglaubhaft bewertet werden kann. Dies bezieht sich sowohl auf den Sach- vortrag als solchen, als auch auf die Identitätsfeststellung an sich. Zur Klärung des entschei- dungserheblichen Sachverhalts stellen Vorhalte grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass in Vorhalten keine personenbezogenen Daten von Dritten weiterge- geben werden. Es darf insbesondere nur in anonymisierter Form vorgehalten werden, was Personen, die nicht zur Kernfamilie gehören, in ihrer Anhörung ausgesagt haben. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung getroffene Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ge- fährdung des Antragstellers oder dessen Angehörigen führen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Beschaffung von Dokumenten als auch die Informationsbeschaffung z.B. über das Auswärtige Amt (s. Anfragen zur HKL-Sachaufklärung) oder andere Stellen. Insoweit sind bei Auskunftsersuchen sowohl datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten als auch die für eine evtl. notwendige Datenübermittlung erforderliche Rechtsgrundlage zu prüfen (§ 7 AsylG). So ist z.B. die Eingabe personenbezogener Daten der Antragsteller für Re- cherchen in der staatlichen Datenbank eines HKL nicht zulässig, soweit diese von BAMF- Mitarbeitenden oder mittels BAMF-Hardware erfolgen. Zur Mitwirkungsverpflichtung der Antragsteller in Bezug auf die Vorlage/Beschaffung von Dokumenten und Eigengefährdung siehe Identitätsfeststellung. 1.9. Flughafenverfahren Im Flughafenverfahren sind die Regelungen des § 18 a Abs. 6 Nr. 2 AsylG zu beachten, wonach dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist, wenn das Bundesamt nicht inner- halb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrages entschieden hat (zum Flughafenver- fahren im Übrigen s. DA-AVS). 2. Erstbefragung Landesaufnahmestellen Die Landesaufnahmestellen verschiedener Bundesländer führen nach Aufnahme schutzsu- chender Personen bestimmter HKL eine Befragung durch, die dem Zweck der Identitäts- feststellung im Zusammenhang mit vorbereitenden Abschiebemaßnahmen bzw. der Pass- ersatzbeschaffung dienen soll. Das Ergebnis einer solchen Befragung wird teilweise auch dem Bundesamt zur Verfügung gestellt. Sofern dem Bundesamt ein solcher Befragungsbogen übersandt wird, ist dieser in die Akte aufzunehmen. Der zuständige Entscheider gleicht die bei der Landesbehörde erfassten An- gaben mit den beim Bundesamt gemachten Angaben ab. Ergeben sich hierbei Erkennt- nisse, die für die Entscheidungsfindung relevant sein könnten, sind diese zu berücksichtigen bzw. ist eine tiefergreifende Anhörung durchzuführen, um den tatsächlichen Sachverhalt zu Anhörung 10/26 Stand 01/23
ermitteln. Ggf. ausgesprochene Empfehlungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundes- amtes oder Einschätzungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Ausländers bleiben bei der Asyl-entscheidung unberücksichtigt. 3. Verspätetes Erscheinen, Terminverlegung, Nichterscheinen, Atteste, Gutachten 3.1. Allgemeines Der Asylbewerber muss zu dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss jedoch bei verspätetem Erscheinen eine Karenzzeit gewährt werden. Erscheint der Antragsteller um mehr als zwei Stunden verspätet zur Anhö- rung, ist eine Anhörung grundsätzlich nur noch dann durchzuführen, wenn sie ohne Behin- derung des Arbeitsablaufes noch am selben Tag erfolgen kann. (Vorherigen) Wünschen nach Verlegung des Anhörungstermins ist nur dann zu entsprechen, wenn hierfür erhebliche Gründe dargelegt werden, die es trotz des Beschleunigungsgebots angezeigt erscheinen lassen, den Termin zu verschieben. In Betracht kommt z.B. eine Erkrankung des Antragstellers (s. 5.2) oder entschuldigte Absage eines Begleiters (s. 6.8.). Auch wenn Antragsteller die Möglichkeit erhalten sollen, Beratungsleistungen der behör- denunabhängigen Asylverfahrensberatung vor der Anhörung im Asylverfahren in Anspruch zu nehmen (§ 12a Abs. 2 Satz 3 AsylG), erwächst hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf Verlegung des Anhörungstermins oder anderer behördlicher Verfahrensschritte. Auf- grund der gesetzlichen Bearbeitungsfristen (§ 24 Abs. 4 AsylG) darf das Verfahren beim Bundesamt durch die Planung und Durchführung bzw. Inanspruchnahme der Beratungsan- gebote der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung nicht verzögert werden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers ist nur dann ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen, wenn überzeugende Hinderungsgründe vorlagen und ohne schuldhafte Verzögerung mit- geteilt wurden, wie z. B. akute Erkrankung mit Reiseunfähigkeit. 3.2. Nichterscheinen - Einfluss auf die Entscheidung Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, ist das Verfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG durch Bescheid einzustellen oder eine Sachentscheidung zu treffen. Zu den Vorgaben hierfür s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträ- gen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Verfahren auch im Fall des Nichterscheinens des Antragstellers zur Anhörung bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mit- gliedstaates für die weitere Prüfung unverzüglich an das zuständige DZ weiterzuleiten sind. (Details s. Kapitel „Einstellungen – Rücknahme von Asylanträgen“) Anhörung 11/26 Stand 01/23
Weist der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einstellungsbescheides oder der Sachentscheidung nach, dass er auf das Nichterscheinen keinen Einfluss hatte, ist das Verfahren fortzuführen. 3.3 Atteste und Gutachten Bei Verhinderung/Verspätung ist über einfache allgemeine Erkrankungen ein ärztliches At- test vorzulegen. Das Attest muss explizit die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit feststel- len. Die ausschließliche Angabe einer Diagnose oder Bescheinigung einer Arbeitsunfähig- keit reicht nicht aus, um ein entschuldigtes Fernbleiben zu begründen.49 Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich, wenn vorgetragen wird, der Betreffende sei z.B. wegen psychischer Probleme nicht in der Lage, an einer Anhörung teilzunehmen. Die Anforderung eines Gutachtens ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. im Rahmen der Prüfung von PTBS). Vor der Beauftragung eines Gutachtens ist der jeweilige Referatsleiter bzw. Referent in der Außenstelle zu beteiligen. Die Übernahme von Kosten erfolgt nur, wenn das Bundesamt die Vorlage eines (fach-) ärzt- lichen Attestes oder eines Gutachtens ausdrücklich angefordert hat und nicht bereits für die Beurteilung der Sachlage ausreichende Unterlagen seitens des Antragstellers vorgelegt o- der z.B. von der ABH kostenfrei überlassen wurden/werden können. Stellt sich im Asylverfahren die Frage der Handlungsfähigkeit, so ist dies auch für das aus- länderrechtliche und leistungsrechtliche Verfahren relevant. Auch diesbzgl. Entscheidungen können nur wirksam werden, wenn ein Antragsteller handlungsfähig ist. Entsprechend sind die Kosten der Feststellung der Handlungsfähigkeit als Teil der Unterbringungskosten an- zusehen und fallen damit nicht in den Bereich des Bundesamtes (vgl. 5.1). (s.a. „Ärztliche Bescheinigungen“) 4. Anhörung und Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit Ergeben sich im Rahmen der Anhörung Anhaltspunkte, die gegen eine Handlungs- bzw. Teilnahmefähigkeit sprechen, sind diese hinreichend zu dokumentieren. Kann die Anhörung gleichwohl durchgeführt werden, ist in der Niederschrift darzulegen, dass und warum der Antragsteller seine Fluchtgründe vollständig darstellen konnte. Kann die Anhörung nicht durchgeführt werden oder muss abgebrochen werden, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Punkten 4.1. bis 4.3. 49 OVG Lüneburg, Beschluss v. 05.11.2012 – 2 LA 177/12); BVerwG, Beschluss. v. 19.1.1999 – 8 B 186.98; BVerwG, Beschluss v. 9.8.2007 – 5 B 10.07; OVG NRW, Beschluss v. 05.06.2012 – 17 E 196/12; BFH, Beschluss. v. 23.2.2012 – VI B 114/11; Anhörung 12/26 Stand 01/23
4.1 Fehlende Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit i.S.d. § 12 VwVfG liegt im Verwaltungsverfahren dann vor, wenn jemand berechtigt ist, wirksame Verfahrenshandlungen im öffentlichen Recht eigenständig vorzu- nehmen. Bei fehlender Handlungsfähigkeit kann keine wirksame Verfahrenshandlung vor- genommen werden. Für das Aufenthaltsrecht gilt i.V.m. dem BGB insbesondere § 80 AufenthG und für das Asyl- recht § 12 AsylG. Danach ist ein Ausländer handlungsfähig, wenn er volljährig ist. Er ist nicht handlungsfähig, wenn er geschäftsunfähig ist, in der Angelegenheit unter Betreuung oder unter einem Einwilligungsvorbehalt steht. Insoweit spielt die Geschäftsfähigkeit für die Frage der Handlungsfähigkeit eine Rolle. Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsrecht ist das Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht. Verfahrensfähigkeit ist ein Synonym zur Handlungsfähigkeit. Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger s.a. DA Unbegleitete Minderjährige. Steht nach Überzeugung des Entscheiders fest oder zu befürchten (Sachvortrag, Eindruck in der Anhörung), dass der Antragsteller handlungsunfähig ist/sein könnte, und wird diese Einschätzung von einem zweiten Anhörer/Entscheider (am günstigsten Sonderbeauftragter) mitgetragen, ist zu klären, ob bereits ein Betreuungsverfahren eingeleitet oder aber ein Be- treuer bestellt wurde (z.B. durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung/ABH). Je nach Ergeb- nis ist ggf. über den Leiter der Organisationseinheit, in der die Anhörung stattgefunden hat, grds. die ABH um Überprüfung der Handlungsfähigkeit bzw. Einleitung eines Betreuungs- verfahrens zu bitten. Die ABH kann dabei ggf. ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Regelung in § 80 AufenthG zur Handlungsfähigkeit nicht nur auf die „Vornahme von Verfahrenshandlun- gen“ beschränkt ist, sondern sowohl die passive Fähigkeit zur Entgegennahme von Erklä- rungen und Entscheidungen als auch u.a. die Kostentragung betrifft. Steht die Handlungs- fähigkeit eines Ausländers in Frage, steht auch in Zweifel, ob ein Asylgesuch/Asylantrag rechtswirksam geäußert/gestellt wurde und damit die Aufnahme in eine Erstaufnahmeein- richtung für Asylbewerber sowie die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zu Recht erfolgt sind (s.a. 4.3). Weigert sich die ABH, die Anregung aufzugreifen, ist beim Betreuungsgericht eine Betreu- erbestellung anzuregen. Das Ergebnis der Überprüfung ist abzuwarten, bevor das Asylverfahren weiterbetrieben werden kann. Sind Antragsteller und bestellter Betreuer nicht in der Lage, mündlich (der Betreuer notfalls ersatzweise auch schriftlich) zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, ist der Sachverhalt soweit wie möglich von Amts wegen aufzuklären (gibt es Familienangehörige, die dazu et- was sagen können?) und entsprechend zu entscheiden. Anhörung 13/26 Stand 01/23
4.2 Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit Teilnahmefähigkeit in Bezug auf die persönliche Anhörung bedeutet, persönliche Voraus- setzungen des Antragstellers zur Durchführung liegen aktuell vor. Der Antragsteller muss in der Lage sein, den Sinn und Ablauf der Anhörung sowie die gestellten Fragen zu verstehen und sein Verfolgungsschicksal vorbringen zu können. Liegen Beeinträchtigungen vor, die eine Anhörung zwar nicht unmöglich machen, sie aber erschweren, ist dies zu berücksichtigen (s. 2.). Erscheint ein Antragsteller zur Anhörung, ist aber offensichtlich aktuell nicht in der Lage (z.B. krankheitsbedingt, Beeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme), die erforderli- chen Angaben (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG) zu machen, so ist die Anhörung abzubrechen und neu zu terminieren. Ergibt sich aus dem Akteninhalt oder Sachvortrag, dass das Fehlen der Teilnahme- oder Reisefähigkeit länger andauert (z.B. schwere Erkrankung oder Schwangerschaft mit star- ken, die Teilnahmefähigkeit einschränkenden Beschwerden), erfolgt die Ladung zur Anhö- rung/erneute Prüfung des Sachverhalts nach dem voraussichtlichen Wegfall des Hinde- rungsgrundes, spätestens jedoch vor Ablauf der relevanten Bearbeitungsfristen. Ist der Vortrag des Fehlens der Teilnahmefähigkeit nicht ausreichend begründet oder be- stehen Gründe zur Annahme, dass eine Teilnahmefähigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist (s. 4.3), sind (ggf. weitere) Nachweise zur Klärung anzufordern. Dies sind in der Regel At- teste durch einen (Fach-)Arzt oder in besonders gelagerten Fällen (z.B. divergierende At- teste mehrerer Fachärzte oder Notwendigkeit eines Gesamturteils) den zuständigen Amts- arzt. Wird dem Antragsteller die Vorlage eines Attestes aufgegeben, so ist auch eine Prog- nose über den Zeitraum bis zum Wiedervorliegen der Teilnahmefähigkeit zu fordern. Stellt der beauftragte Arzt fest, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen, ist je nach Feststellung und ggf. Prognose über einen Ladungstermin oder erneute Wiedervorlage zur Überprüfung zu entscheiden. Kommt als Grund u.U. eine Handlungsunfähigkeit in Betracht, ist gem. 4.1 zu verfahren. 4.3. Dauerhafte Unmöglichkeit der Anhörung Von der Anhörung kann gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Antragsteller dauerhaft nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, ohne dass die Handlungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Dies kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller körperlich oder psychisch keine Anwesenheit bei der Anhörung möglich ist. Beispiele hierfür sind sehr schwere Erkrankun- gen oder Verhaltensstörungen, welche die Anreise, die Interaktion oder die Kommunikation gänzlich ausschließen. Anhörung 14/26 Stand 01/23
Die Umstände, die dazu führen, müssen dauerhaft sein und sich dem Einfluss des Antrag- stellers entziehen. Dauerhaft liegt eine solche Verhinderung vor, wenn weder nach der Le- benserfahrung noch nach einer ärztlichen Auskunft absehbar ist, dass bzw. wann sie enden wird. Kann aufgrund der vorliegenden Informationen vom Entscheider nicht eingeschätzt werden, ob eine dauerhafte Unmöglichkeit vorliegt, so ist eine ärztliche Bestätigung anzufordern. Hierfür ist zunächst an die den Antragsteller bereits behandelnden Ärzte heranzutreten, so- fern die Befreiung von der Schweigepflicht vorliegt. Wenn von einer Anhörung abgesehen wird, müssen angemessene Bemühungen unternom- men werden, um alle möglichen und zugänglichen Informationen zu den Gründen des An- tragstellers für den Asylantrag zu ermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen von Verfahrensbevollmächtigten, aus dem Umfeld des Antragstellers, etwa aus dem Kreis sei- ner Angehörigen. Die Informationen werden schriftlich eingeholt. Die gewonnenen Informationen sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Dabei darf die Tatsache selbst, dass keine Anhörung stattfinden konnte, die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Von der Möglichkeit, auf die Anhörung zu verzichten, ist nur als ultima ratio Gebrauch zu machen, wenn andernfalls das Asylverfahren dauerhaft nicht fortgeführt werden kann. Sie ist daher beschränkt auf besondere Ausnahmefälle. 5. Anhörung von begleiteten Minderjährigen 5.1 Grundsatz Grds. besteht keine Verpflichtung zur Anhörung begleiteter Minderjähriger. Wird jedoch eine persönliche Anhörung anberaumt, ist sie kindgerecht durchzuführen. Bei Minderjährigen, die in Begleitung ihrer Eltern in Deutschland sind, werden i.d.R. nur die Eltern angehört (s. aber zwingend Kapitel „Familieneinheit“). Halten die Eltern auf Nachfrage des Entscheiders eine Anhörung des Minderjährigen für notwendig (z.B. weil eigene Gründe vorliegen), ist eine Anhörung durchzuführen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgversprechend erscheint. Dies gilt auch, wenn der Minderjährige ausdrücklich angehört werden möchte und die Eltern dem zustimmen. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Kinder unter sechs Jahre werden grds. nicht angehört, soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (für nachgeborene Kinder gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylG; für andere Kinder dieses Alters findet die Regelung analoge Anwendung;). Minderjährige ab sechs und bis einschließlich 13 Jahre können in diesen Fäl- len grds. angehört werden und ab 14 Jahre sind sie in diesen Fällen grds. anzuhören. Dies gilt jeweils, soweit die Minderjährigen auch aktuell psychisch dazu in der Lage sind. Anhörung 15/26 Stand 01/23
Die Eltern können grds. an der Anhörung ihres minderjährigen Kindes teilnehmen (zum evtl. Ausschluss s. 6.2, 7.2). Der Entscheider legt fest, ob und wie ggf. eine Anhörung durchgeführt wird und verfügt ent- sprechend. 5.2 Kinderspezifische Fluchtgründe Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für kinderspezifische Fluchtgründe (z.B. Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, Kindersoldaten) erfolgt eine Anhörung des Min- derjährigen, wenn dies aufgrund des Alters, Wissensstandes und Reifegrades erfolgver- sprechend und zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich erscheint. Insbesondere soll eine mögliche Beteiligung der Eltern aufgeklärt werden. Nach Möglichkeit sollte diese An- hörung durch einen Sonderbeauftragten für UM bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung er- folgen. Ein Amtsermittlungsgrundsatz besteht, wenn auf Grund allgemeiner Herkunftsländerinfor- mationen die Gefahr drohender Verfolgung bei Minderjährigen in Betracht gezogen werden muss. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Eltern für ihre Kinder keine drohende Ver- folgung geltend machen, obwohl nach HKL-Informationen eine solche möglich sein könnte. Bei der Bewertung der Gefahr drohender Verfolgung ist der jeweils individuelle Sachverhalt zugrunde zu legen (z.B. in Bezug auf Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit). Können die Min- derjährigen z.B. auf Grund ihres Alters nicht selbst angehört werden, gibt evtl. eine speziell auf diesen Punkt ausgerichtete (ggf. erneute) Anhörung der Eltern einen ausreichenden Aufschluss. Bei drohender Genitalverstümmelung ist zudem aufzuklären, ob diese bereits vorgenommen wurde und/oder eine Wiederholungsgefahr besteht. (s. zwingend Kapitel „Flüchtlingsschutz“ und Kapitel "Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)“). Bei Anhaltspunkten für Probleme in der Familie (z.B. sichtbare Verwahrlosung des Kindes, erkennbare psychische Defizite) oder bei Sachverhalten, bei denen die Eltern als Täter oder Beteiligte in Frage kommen (z.B. Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt), erfolgt zur Aufklärung eine Anhörung des Minderjährigen. Ggf. ist das Jugendamt einzuschalten und sind die Eltern von der Anhörung auszuschließen. Hinweis: Für Kinder, die unter die Regelung des § 14 a AsylG fallen (Verfahren der Eltern noch anhängig oder negativ beschieden) gelten teilweise ergänzende oder andere Regelungen. Anhörung 16/26 Stand 01/23
6. Teilnehmende Personen an der Anhörung 6.1 Allgemeines Die Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens ist gem. § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht öf- fentlich. Der Antragsteller kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten und/oder einem Beistand begleiten lassen (§ 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG). Für Begleiter gibt es keine „Anmeldepflicht“. Hierzu besteht keine gesetzliche Grundlage. Dennoch kann eine Anmeldung auf Grund vor Ort bestehender Zugangs-/ Sicherheitskon- trollen oder besonderer örtlicher/räumlicher Gegebenheiten sinnvoll sein. Es besteht für alle Personen zum Nachweis der Identität eine Ausweispflicht. 6.2 Differenzierung möglicher Teilnehmer Die Abgrenzung der teilnehmenden Personen ist in der Praxis mitunter schwierig. Der An- tragsteller ist daher danach zu befragen, in welcher Rolle/Funktion die mitgebrachte Person teilnehmen soll. Im Zweifelsfall muss das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Umstände ermitteln, in welcher Rolle ein Begleiter erscheint. Ein Bevollmächtigter ist ein rechtlicher Vertreter des Antragstellers – entweder durch Voll- machterteilung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, z.B. Rechtsanwalt) oder auf Grund von Bestim- mungen im BGB (Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger, rechtliche Betreuer). Die Verfah- renshandlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Bevollmächtigte ist zu allen Verfahrenshandlungen berechtigt, sofern sich aus der ausgestellten Vollmacht (bzw. aus den gesetzlichen Vorschriften) nicht etwas anderes ergibt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Ein Beistand ist eine Person des Vertrauens des Antragstellers und wird von diesem zur Unterstützung (z.B. rechtlich, moralisch, psychisch) mitgebracht (§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Anders als der Bevollmächtigte ist der Beistand kein rechtlicher Vertreter des Antragstellers. Das vom Beistand Vorgetragene gilt aber als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht (§ 14 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Schweigen gilt als Zustimmung (§§ 133, 157, 242 BGB). Hierauf ist der Antragsteller vor Beginn der Anhörung hinzuweisen. Vertreter des Bundes, eines Landes oder des UNHCR sind nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG zur Teilnahme berechtigt. Ein dienstliches Interesse muss nicht gesondert nachgewiesen werden. „Andere Personen“ i.S.v. § 25 Abs. 6 Satz 4 AsylG sind Personen, die nicht als Bevollmäch- tigter oder Beistand nach § 25 Absatz 6 Satz 3 AsylG oder Personen nach § 25 Abs. 6 Satz 2 AsylG anzusehen sind. Dies können z.B. Mitarbeiter des Bundesamtes bzw. Referendare zu Ausbildungszwecken oder Pressevertreter sein. Anhörung 17/26 Stand 01/23
Eigener Sprachmittler (Dolmetscher/Übersetzer): Der Antragsteller ist berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter Sprachmittler ersetzt nicht den vom Bundesamt bestellten Dolmetscher und nimmt daher nur neben dem vom Bundesamt bestellten Dolmetscher an der Anhörung teil. Er ist weder ein Beistand – außer er wird vom Antragsteller als solcher bezeichnet - noch eine „andere Person“. 6.3 Teilhaberechte Bevollmächtigte und Beistände haben grds. ein Teilnahme-/Anwesenheits- und Fragerecht. Es bedarf keiner Genehmigung. Sie können im Einzelfall aber zurückgewiesen werden (siehe 6.4). In der Anhörung können sie ergänzende Fragen stellen oder den Antragsteller auffordern, bestimmte Vorgänge detaillierter zu schildern. Der Entscheider ist jedoch befugt, den Zeitpunkt der Fragen zu steuern, um einen reibungslosen Ablauf der Anhörung zu ge- währleisten (Art. 23 Abs. 3 VRL). Ein Verweis des Zeitpunkts für Fragen auf das Ende der Anhörung ist möglich. Das Fragerecht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden – auch nicht für einzelne Fragen.Bei „anderen Personen“ bedarf die Teilnahme einer Genehmi- gung. Diese ist zuvor beim Leiter der Organisationseinheit – bei Pressevertretern in Abstim- mung mit der Pressestelle – einzuholen. Es ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Verwaltung/Öffentlichkeit an einer Teilnahme das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Anhörung überwiegt. Der Antragsteller ist über die mögliche Teilnahme zu informieren. Gegen den Willen des Antragstellers kommt die Teilnahme von dritten Personen aufgrund des Vertraulichkeitsge- botes nicht in Betracht. Einer „anderen Person“ stehen weder ein Teilnahme- noch ein Fra- gerecht zu. Bei mitgebrachten Sprachmittlern beschränkt sich die Funktion allein auf die Überprüfung der „Übersetzung“. Ihm steht weder ein eigenständiges Fragerecht zu, noch ist er zum ei- genen Sachvortrag oder einer Beratung des Antragstellers befugt. Er hat jedoch ein Hin- weisrecht, wenn grundsätzliche Zweifel an einer korrekten Übersetzung bestehen oder we- sentliche Sachverhalte unzutreffend bzw. unvollständig übersetzt werden. Die Kommunika- tion zwischen Antragsteller und mitgebrachtem Sprachmittler ist zu protokollieren. Die Rolle des mitgebrachten Sprachmittlers ist auf das Hinweisrecht zu beschränken. Vertretern des Bundes, eines Landes oder des UNHCR steht lediglich ein Anwesenheits- recht zu. 6.4 Zurückweisung Über eine Zurückweisung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, soweit keine De- legation vorliegt. Sie kann vor oder auch noch während der Anhörung erfolgen. Die Zurück- weisung ist Antragsteller und Begleiter mitzuteilen und im Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. Vor der Zurückweisung erfolgte Handlungen des Bevollmächtigten/Beistands bleiben wei- terhin wirksam. Anhörung 18/26 Stand 01/23