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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen, Vorschriften und weitere Dokumente zur Bearbeitung von LIFG-Anfragen

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ANHÄNGE
ANHANG 1: ÜBERSICHT LIFG-VERFAHREN




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ANHANG 2: MUSTERTEXTE BETEILIGUNGSVERFAHREN NACH § 8 LIFG


1. ERÖFFNUNG DES BERTEILIGUNGSVERFAHRENS:
SCHREIBEN AN DIE ANTRAGSTELLENDE PERSON


Adresse


Informationsfreiheit: Antrag auf Zugang zum ….
Ihr Schreiben vom
Anlage:



Sehr geehrte/r XXX,


Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen
Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der
Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations-
zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie-
hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V.
m. § 3 Nr. 3 LIFG).
Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus-
kunftsversagungsgründe vorliegen.
Diese umfassen:
1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG
2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG
3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
nach § 6 LIFG
4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG.


Textbaustein 1:
Der Ablehnungsgrund des § 5 LIFG dient dem Schutz personenbezogener Daten i.
S. d. im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, weshalb der
Zugang zu diesen nach § 5 Abs. 1 LIFG entweder die Einwilligung oder das dem
Schutz personenbezogener Daten überwiegende öffentliche Informationsinteresse
voraussetzt.


Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver-
hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

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Persönliche Verhältnisse sind Merkmale eines Menschen selbst, die etwas über
Identität oder typische Eigenschaften aussagen, etwa Name, Beruf, Fingerabdrücke,
etc.
Sachliche Verhältnisse einer Person sind deren rechtliche, soziale und wirtschaftliche
Beziehungen zur Umwelt wie etwa Eigentum, Verwandtschaft, Freizeit- und Kon-
sumverhalten.


Textbaustein 2:
Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezoge-
ne Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung
der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sin-
ne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März
2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand
der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestim-
men. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses er-
möglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen,
da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Un-
ternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informati-
onen bedarf.


Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ge-
währt werden, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat


Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass eine betroffenen Person ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann und werden daher
das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durchführen und der betroffenen Person
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informati-
onszugang innerhalb eines Monats geben.


Gemäß § 7 Abs. 7 LIFG verlängern wir die Frist zur Verfügungsstellung der Informa-
tion auf bis zu drei Monate, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats we-
gen der Beteiligung der betroffenen Person nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und
3 LIFG). Wir werden Ihnen und der betroffenen Person die Entscheidung bzgl. der
Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben.


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Sie haben die Möglichkeit, uns innerhalb von einer Woche wissen zu lassen, inwie-
weit Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die von Ihnen genannte
Antragsbegründung bzgl. der Kontaktaufnahme an die betroffene Person weiterge-
geben werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG). Falls Sie nicht antworten oder die
Weitergabe ablehnen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angabe(n).



Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag




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2. ERÖFFNUNG DES BERTEILIGUNGSVERFAHRENS:
SCHREIBEN AN DIE GESCHÜTZTE PERSON


Adresse


Informationsfreiheit: Antrag auf Zugang zu XXXX
Schreiben des XXX vom
Anlage:


Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 8 Landesinformationsfreiheitsge-
setz (LIFG)



Sehr geehrte/r XXXX,


die [antragstellende Person/XXXX] hat bei uns einen Antrag auf Zugang zu XXX ge-
stellt.
Insbesondere wird um Zugang zu folgenden Informationen gebeten:
1. XXX
2. XXX
3. XXX


Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass Sie als geschützte Person ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten und führen daher
das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durch.


Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen
Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der
Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informations-
zugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information bezie-
hen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V.
m. § 3 Nr. 3 LIFG).


Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Aus-
kunftsversagungsgründe vorliegen.
Diese umfassen:
1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG
2. den Schutz personenbezogene Daten nach § 5 LIFG

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3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
nach § 6 LIFG
4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG.


Textbaustein 1:
Der Ablehnungsgrund des § 5 LIFG dient dem Schutz personenbezogener Daten i.
S. d. im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, weshalb der
Zugang zu diesen nach § 5 Abs. 1 LIFG entweder die Einwilligung oder das dem
Schutz personenbezogener Daten überwiegende öffentliche Informationsinteresse
voraussetzt.


Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver-
hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Persönliche Verhältnisse sind Merkmale eines Menschen selbst, die etwas über
Identität oder typische Eigenschaften aussagen, etwa Name, Beruf, Fingerabdrücke,
etc.
Sachliche Verhältnisse einer Person sind deren rechtliche, soziale und wirtschaftliche
Beziehungen zur Umwelt wie etwa Eigentum, Verwandtschaft, Freizeit- und Kon-
sumverhalten.


Textbaustein 2:
Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezoge-
ne Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung
der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sin-
ne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März
2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand
der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestim-
men. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses er-
möglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen,
da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Un-
ternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informati-
onen bedarf.


Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ge-
währt werden, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat
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Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung Ihrer
Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats. Soweit uns Ihre Ent-
scheidung nicht innerhalb eines Monats zugegangen ist, gilt die Einwilligung als ver-
weigert und der Informationszugang bestimmt sich aufgrund der Abwägung nach § 5
Absatz 1 Alternative 2 LIFG.


Wir werden Ihnen und der antragstellenden Person/XXX die Entscheidung bzgl. der
Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung allen geschützten
Personen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet
worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen
zwei Wochen verstrichen sind.



Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag




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