BescheidTelekom_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bescheid zur Sperrung von xHamster“
LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW BER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Dass hierbei insbesondere ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht in Betracht kommt wird mm um mukun bereits dadurch deutlich, dass das Gericht mehrere formelle sowie materielle Gesichtspunkte für eine mögliche Verfassungswidrigkeit geprüft hat, jedoch auf die Bestimmtheit nicht einmal ansatzweise zu sprechen kam (OVG Münster v. 19.3.2003 — 8 B 2567/02, NJW 2003, 2183 (2184)). Em 4.2.2 Adressatenauswahl Verletzt ein Telemedienangebot die Vorschriften des JMStV, so sind Maßnahmen gem. 8 20 Abs. 4 JMStV i. V.m. & 109 MStV gegenüber dem Anbieter des Telemediums zu ergreifen. Der Begriff des Anbieters i. S. d. JMStV istnach 83 Nr. 2 JMStV I. V, m. Ziff. 1.1 der JuSchu-RiL weit zu N EN verstehen und umfasst den Inhalteanbieter, den Host-Provider und den Access-Provider. Gemäß 8& 20 Abs. 4 JMStV gilt $ 109 MSiV entsprechend. Nach $ 109 Abs, 3 MStV sind die Vorgaben des TMG, insbesondere die Haftungshierarchie der unterschiedlichen Diensteanbieter aus $$ 7 ff. TMG, zu NENIITTERETIEIEENTTETTEUTIERTETEREIGRNERNASERTGHERSDEESHENNGERNGENN berücksichtigen. Danach sind Diensteanbieter primär für eigene Informationen verantwortlich. Host-Provider, die fremde Informationen lediglich speichern, sind grundsätzlich erst verantwortlich, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information erlangen (8 10 TMG). Diensteanbieter wie die Access-Providerin, die lediglich den Zugang zu fremden Informationen vermitteln, sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des $ 8 TMG für die Informationen verantwortlich. Die Telekom Deutschland GmbH ist Diensteanbieterin i. S.d. $$ 2 Nr. 1,8 Abs. 18.1 TMG. Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet und damit auf das Telemedienangebot zuzugreifen. Dessen ungeachtet eröffnet jedoch $ 7 Abs. 3 TMG auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit nach den $$ 8 bis 10 TMG eine Verpflichtung zur Entfernung von Informationen oder Sperrung der Nutzung von Informationen auf gerichtliche oder behördliche Anordnung. Nach $ 109 Abs. 3 MStV sollen Maßnahmen gegen Dritte i. S. d. MStV möglich sein, wenn Maßnahmen gegen vorrangig in Anspruch zu nehmende Anbieter i. S. d. MStV nicht durchführbar oder nicht Erfolg ver- sprechend sind. Die von der LFM NRW gegen die Inhalteanbieterin und Host-Providerin ergriffenen, umfassenden Maßnahmen haben sich als erfolglos erwiesen (s. oben). Die Inhalteanbieterin hat trotz des vorliegenden bestandskräftigen Bescheides ihr Angebot nicht jugendschutzkonform gestaltet. Eine Vollstreckung des Bescheides ist mangels eines völkerrechtlichen Abkommens Zyperns, dessen Rechtshoheit die Anbieterin unterliegt, mit der Bundesrepublik Deutschland über die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen nicht IIND durchführbar. Auch eine Verfolgung nach zypriotischem Recht bleibt nach Angaben der dort zuständigen Reqgulierungsbehörde aus. Gleiches gilt für den Versuch, Maßnahmen gegen die Host-Providerin zu ergreifen (s. oben). Die Host- Providerin hat die Abholung des Bescheides bei der Post unterlassen und die Zustellung zunächst vereitelt, Auch auf die öffentliche Zustellung hat sie nicht reagiert. Da auch mit den Niederlanden kein Abkommen zur Vollstreckung der Verwaltungsmaßnahmen existiert, kann auch dieser bestandskräftige Bescheid. nicht vollzogen werden. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 FE +49211 727170 Zolihaf 2. D-40221 Düsseldorf info@medjenanstalt:nnu.de inedienanstalt-nrw.de _ 11/16

LANDESANSTALT FÜR MEBIEN NRW BER DIREKTOR === I Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Maßnahmen gegen andere Anbieter, die einen Zugriff auf das Telemedium haben, sind damit erfolglos geblieben. Die Landesmedienanstalten haben die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus- geschöpft. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gegen die Access-Providerin liegen damit vor. 4.2.3 Auswahl der zumutbaren Maßnahme Die Access-Providerin ist grundsätzlich technisch dazu in der Lage, die Sperrung eines Angebotes vorzunehmen. Sperrungen von Webseiten sind durch Access-Provider bereits im Rahmen der sog. Düsseldorfer Sperrverfügungen (Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002 - Az. 21.50.30), sowie in zahlreichen Fällen von Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden. Die Sperrung eines Internetangebotes könnte grundsätzlich mittels einer DNS-Sperre, einer IP-Sperre oder einer URL-Sperre umgesetzt werden. Bei der DNS-Sperre wird die Zuordnung der Domain-Bezeichnung (Domain Name) zur IP-Adresse auf dem DNS-Server des Zugangsproviders verhindert, sodass die betroffene Domain-Bezeichnung nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite führt. Unter der zugeordneten IP-Adresse ist die Internetseite jedoch weiterhin erreichbar. Diese Maßnahme setzt zudem voraus, dass ein DNS-Server vorhanden ist. Die IP-Sperre setzt bei der IP-Adresse einer Webseite an, über die diese im Internet aufgefunden wird, indem durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routing-Tabelle die Weiter- sendung von Daten an die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert wird. Sie führt dazu, dass sämtliche unter einer IP-Adresse geführten Webseiten nicht mehr erreichbar wären. Möglich wäre auch eine UAL-Sperre. Diese bewirkt durch Verwendung eines sogenannten „Zwangs- Proxys“, dass der Zugriff auf durch die URL identifizierbare einzelne Seiten eines Internetauftritts gesperrt wird. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, der in der Lage ist, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur URL zu analysieren. Die LFM NRW hat keinen Einblick in die technische Ausstattung der Access-Providerin. Ältere Sperrverfügungen haben die DNS-Sperre als gängigste Maßnahme angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass der technische und finanzielle Aufwand einer DNS-Sperre geringer ist, als bei den an- deren Methoden (vgl. VK Köln, ZUM-RD 2005, 302,313). Dies setzt jedoch voraus, dass anbieterseitig ein DNS-Server vorhanden ist. Gegen eine IP- Sperre wird häufig eingewandt, dass diese möglicherweise nur eine grobe Sperrung erlaube und auch legale Inhalte betreffen könne, sofern auf dem Server mit der entsprechenden IP- Adresse noch weitere rechtmäßige Webseiten gehostet werden. Auch bei der weiteren Recherche — insbesondere auch nach Auskunft des CDN Gloudflare — zur Frage, ob weitere Angebote unter der IP- Adresse von xhamster.com gehostet werden, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass nur die Domain xhamster.com auf dem Server gespeichert wird. Daher können „Kollateralschäden" bei einer IP- Sperre nicht ausgeschlossen werden. Landesanstalt-für Medien NRW T +4921177007-0 F +49211727170 Zolthof 2 - D-40221 Düsseldorf info@megienanstal.nıy.de medienanstalt-rrw.de

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW BER DIREKTOR == 3 Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Eine URL-Sperre dürfte die Anschaffung zusätzlicher technischer Mittel wie Server erfordern, da ein separater Server zur Umleitung der Anfragen erforderlich wird. Um nur den Zugriff auf das Angebot https://de.xhamster.com zu unterbinden und vor dem Hintergrund des möglichen technischen, personellen und finanziellen Aufwandes ist die DNS-Sperre die vorzugswürdige und der Access-Providerin zumutbare Methode zur Sperrung des Angebotes. 4.2.4 Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Die Sperrverfügung ist auch als verhältnismäßig anzusehen. Sie verfolgt den legitimen Zweck, den Abruf der Inhalte, die rechtswidrig ohne geschlossene Benutzergruppe vorgehalten werden, zu unterbinden und Kinder und Jugendliche vor der Konfrontation mit diesen für ihre Entwicklung schädlichen Inhalten zu bewahren. Eine Sperrung ist auch geeignet dieses Ziel zu verfolgen. Gegen die vorgeschlagene Sperrmöglichkeit wird eingewandt, dass diese technisch umgangen werden könnte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Maßrıahme gänzlich als ungeeignet einzustufen ist. Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist nämlich bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen Zweckes, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert, also die Gefahr gemindert wird. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Maßnahme ist nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig beseitigt wird; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann (vg!. VG Köln, Urt. v. 03.03.2005 - 6 K 7151/02). Angesichts der Indizierung des Angebotes steht eine Umgehung über Suchmaschinen nicht zu befürchten. Zudem führt auch das Suchergebnis einer Suchmaschine nicht direkt zu dem Angebot. Vielmehr führt ein Link, der den Domainnamen verwendet erst zum Angebot. Auch hier verläuft der Weg über den DNS- Server und der Zugang zu dem Angebot würde blockiert. Internetnutzer stellen darüber hinaus heutzutage keine kleine Gruppe technisch besonders versierter Personen dar. Vielmehr ist das Internet heute ein Massenmedium, das die meisten Nutzer auf einem möglichst bequemen Weg benutzen, In der Regel kennen Internetnutzer ausschließlich den Domainnamen einer Webseite, den sie sich viel leichter merken können, nicht deren IP-Adresse. Führt dieser aufgrund einer DNS-Sperre nicht zur gewünschten Seite, wäre der Zugang bereits deutlich erschwert. Die Möglichkeit der Umgehung führt damit nicht zur Ungeeignetheit der Maßnahme, zumal der Aufwand der Sperrung gering ist (OVG Münster, NJW 2003, 2183, 2186), Die Sperrung der Angebote mittel DNS-Sperre ist zudem erforderlich, Mildere gleich geeignete Mittel stehen nicht zur Verfügung. Wie bereits ausgeführt, sind Maßnahmen gegen Inhalteanbieter und Host- Provider bereits erfolglos geblieben. Die Access-Providerin hat selbst ausgeführt, lediglich den Zugang zu vermitteln und keinen Zugriff auf die Inhalte zu haben. Die Einrichtung einer geschlossenen Benutzer- gruppe für das Angebot ist ihr daher nicht möglich. Es verbleibt daher lediglich die Sperrung des Angebotes. Eine andere Möglichkeit sieht $ 109 Abs. 3 MStV auch nicht vor. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F 449211727170 Zolihof 2. D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt:nnu. de mMeglienanstaltnıw.de T u

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Die vorgegebene Maßnahme ist auch angemessen. Es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zunächst ist festzuhalten, dass es der LFM NRW allenfalls möglich ist, gegen sämtliche Access-Provider in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzugehen. Um dennoch einen möglichst effektiven Jugendschutz zu gewährleisten, haben sich die Landesmedienanstalten BLM, LFM NRW, mabb und die Medienanstalt RLP entschlossen parallel Verfahren einzuleiien. In den Zuständigkeitsbereichen dieser Landesmedienanstalten befinden sich nach aktuellem Stand die größten Zugangsanbieter. Nachdem die letzten Sperrverfügungen der Bezirksregierung bereits einige Jahre zurücklagen, sollten zunächst die Marktführer im Wege von Muster-Verfahren zur Sperrung veranlasst werden. Den Landesmedienanstalten Hiegt jedoch eine Liste weiterer Access-Provider aus Deutschland vor und sie beabsichtigt, im Falle erfolgreicher Verfahren auch gegen diese Anbieter vorzugehen und Sperrverfügungen auszusprechen. Die Sperrverfügung mittel DNS-Sperre greift auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anbieterin ein. Der Arbeitsaufwand und die Kosten für die Sperrung des Angebotes sind für die Anbieterin gering und stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, den Zugang zu den unzulässigen Inhalten der Webseiten zu verhindern bzw. zu erschweren. Die jugendgefährdenden Inhalte sind rund um die Uhr für jedermann uneingeschränkt abrufbar. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind enorm schutzbedürftig. Frei zugängliche pornografische, schwer jugendgefährdende und entwioklungsbeeinträchtigende Inhalte sind geeignet, sie nachhaltig und gravierend in ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu schädigen. Es besteht die Gefahr, dass schutzbedürftige Nutzer des Angebotes eine verzerrte Vorstellung von Sexualität entwickeln. Zudem wird mit der aufgegebenen Verfügung der individuellen Situation der Access-Providerin Rechnung getragen. Die Meinungsfreiheit der Access-Providerin aus Art. 5 Abs. 1 GG ist durch die Maßnahme nicht tangiert, da eine Meinungsäußerung durch sie nicht stattfindet. Das in die Abwägung ebenfalls einzustellende Interesse der Nutzer, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) tritt bei der Sperrung der Webseite eben- falls hinter den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor pornografischen, schwer jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zurück. Der Nutzer hat auf den (uneingeschränkten) Empfang unzulässiger Angebote keinen Anspruch, Es werden durch die Sperrung keine legalen Inhalte anderer Anbieter getroffen. Bei $ 4 JMStV handelt es sich zudem um ein allgemeines Gesetz bzw. eine Bestimmung zum Schutz der Jugend. S. d. Art.5 Abs. 2 GG. Angesichts dessen liegt auch keine Verletzung der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieterin vor. Auch eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs, 1 GG liegt nicht vor. Es ist bereits als zweifelhaft anzusehen, dass der Schutzbereich dieser Norm berührt ist, da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit individueller Kommunikation und die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen schützen soll. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F 49211727170 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf inio@megienanstalt-arw.ds iedienanstalt-nrw.de

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR === 1 Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Bei der Durchführung einer Sperrmaßnahme wird lediglich spezifisch der Zugang zu einer Seite mit rechtsverletzendem Inhalten blockiert, die im Internet für den massenhaften Zugriff durch Nutzer öffentlich zugänglich ist. Es fehlt bereits am vertraulichen, individuellen Charakter der Kommunikation. Weder der Domain-Name, noch die IP-Adresse der Webseite stellen eine vertrauliche Information dar. Doch auch wenn man in diesem Fall eine geschützte individuelle Kommunikation sähe z. B. in Bezug auf die individuelle IP-Adresse eines Nutzers, wäre zu beachten, dass bei der Sperre keine Sichtung und Auswertung von Daten erfolgen soll, sondern lediglich der Zugriff auf die Seite und damit ein Kommunikationsversuch verhindert werden soll. Ein Access-Provider erhält durch die Sperre einer Webseite keine Daten, die er nicht ohnehin erhalten hätte. Domainnamen und anfragende IP-Adresse eines Nutzers erhält ein Provider auch bei erfolgreicher Weiterleitung auf eine Webseite. 4.25 Kein Verstoß gegen die Netzneutralität Es liegt mit der Sperrung der Webseite auch kein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere den Grundsatz der Netzneutralität (Verordnung (EU) 2015/2120) vor. Zwar stellt grundsätzlich die Biockierung von Webseiten, hierunter eine DNS-Sperre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 dar, Ein solcher kann jedoch durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Sperrung eines Ängebotes gerechtfertigt sein, Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit, a Verordnung (EU) 2015/2120). Befolgen Access-Provider daher eine ihnen aufgegebene Sperrverfügung, liegt kein Verstoß gegen die Netzneutralität vor. Diese rechtliche Einschätzung wurde den Landesmedienanstalten auch seitens der Bundesnetzagentur bestätigt. 5. Kosten Für die Erstellung der Verfügung wird gemäß $ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, $ 2 Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) i, V. m. Nr.D4 des Verzeichnisses zur Kostensatzung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,- Euro erhoben. Die Satzung sieht einen Gebührenrahmen von 250,- bis 10.000,- Euro vor, Diese Gebühr erscheint unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Gründe als angemessen. Landesanstalt für Medien NRW 7 +4921177007-0 F +49211 727170 Zolthof 2 . D-40221 Düsseldort Info@medienanstalt-nrw.de _medienanstalt-nny.de I

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Il Der Meinungsfreiheit verpftichtet. Die Gebühr in Höhe von 750,- Euro ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides auf das Konto der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bei der unter dem Stichwort „1/19 T 5 xhamster — Telekom Deutschland GmbH“ zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Für die fristgerechte Erhebung der Klage ist der Eingang beim Verwaltungsgericht Köln maßgeblich. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. im Auftrag im Auftrag Landesanstalt fürMedien NAW T +4921177007-0 F +49211 727170 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt-rrw.de medienanstall-nnz.de
