BescheidVodafone_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bescheid zur Sperrung von xHamster“
LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR I) Ber Meinungsfreiheit verpflichtet. Landesanstalt für Medien NRW + Postfach 103443 » D-40025 Düsseldorf Vodafone GmbH Aachener Str. 746-750 Teamfeiterin Aufsicht r Recht echt && Aufsicht i 50933 Köln T +4921177007- Vertreten durch F +4921172 7170 @medienanstalt-nrw.de Düsseldorf, 3. März 2022 Unser Az.: 119 T$ Ihr Az.: 1009686/21 /VOD10.D1000 Vorab per E-Mail.an: Bescheid: 1. Es wird gegenüber der Vodafone GmbH gemäß 88 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMSWi. V. m. 8 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung des Telemedienangebots https’//de.xhamster.com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet. 2. Die Vodafone GmbH erfüllt ihre Verpflichtung aus Ziff. 1, wenn sie den Zugriff auf das Angebot mittels einer DNS-Sperre unterbindet. 3. Für die Erstellung dieses Bescheides wird gemäß 8 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, $ 2 Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) i. V. m. Nr. D 4 des Verzeichnisses zur Kostensatzung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,- Euro erhoben. Landesanstalt für Medien NRW Tr +4921177007-0 F +49 211 727170 E “ Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf infef@®medienanslalt-nrw.de medienanstale-nturn.de i ... .

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Ber Meinungsfreiheit verpflichtet. Begründung 4. Sachverhalt Die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ aufmerksam. Sie hat daraufhin eine Prüfung des Angebotes in die Wege geleitet. Bei dem Angebot handelt es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das In zahlreichen Userprofilen pornografische, offensichtlich schwer jugendgefährdende sowie entwieklungsbeeinträchtigende Inhalte frei zugänglich macht. Ein Jugendschutzbeauftragter ist nicht benannt. Mit Entscheidung Nr. 8270 (V) vom 25.06.2008 wurde das Angebot hitps://www.xhamster.com in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Die Angebotsinhalte werden von der Hammy Media Ltd. mit Sitz auf Zypern bereitgehalten, Sie ist als Anbleterin im Sinne des$ 3 Nr. 2 JMS#V zu qualifizieren und wird im Folgenden Inhalteanbieterin genannt. Die DataWeb Global Group B.V. mit Sitz in den Niederlanden stellt der Inhalteanbieterin als Host- Providerin den Speicherort zur Verfügung und ist entsprechend der Ziff. 1.1 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (JuSch-RiL) als Anbieterin im Sinne des & 3 Nr. 2 JMStV zu qualifizieren, im Folgenden Host-Providerin genannt. Die Vodafone GmbH mit Sitz in Deutschland ist als zugangsvermittelnde Diensteanbieterin, entsprechend Ziff. 1.1 JuSch-RiL, ebenfalls als Anbieterin im Sinne des $ 3 Nr. 2 JMSiV anzusehen und wird im Folgenden Access-Providerin genannt. 41.1 Bestandskräftiger Bescheid gegen die Inhalte-Anbieterin Da es sich bei der Inhalteanbieterin um eine Anbieterin mit Sitz auf Zypern handelt, hat die LFM NRW mit Schreiben vom 24.10.2019 die Medienaufsicht auf Zypern zwecks Prüfung eigener Maßnahmen über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, über ihr geplantes Vorgehen zunächst in Form einer förmlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren unterrichtet und gebeten Vorbehalte gegen das geplante eigene Vorgehen vorzutragen. Mit E-Mail vom 25.10.2019 informierte die Cyprus Radiotelevision Authority die LFM NRW, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen das Vorgehen der LFM NRW gegen die zypriotische Anbieterin habe. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Europäische Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert (Art. 3 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL.)). Landesanstalt für Medien NRW T *4921177007-0 F +49211727170 - Zollhof2 - D-40221 Düsseldorf Info@mesienanstalt-nryr.de megienanstalt-nrw.de “ an

== [| LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet, Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurde die Inhalteanbieterin im Verwaltungsverfahren angehört, Das deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch versandt. Das Anhörungsschreiben wurde gemäß Rückschein am 22.11.2019 zugestellt. Eine Reaktion seitens der inhalteanbieterin erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 11.12.2019 und angehängtem Anhörungsschreiben kontaktierte die LFM NRW die Inhalteanbieterin erneut. Als Antwort erreichte die LFM NRW lediglich eine automatisch erstellte E-Mail vom 17.12.2019 mit der darin enthaltenen Information, dass man sich mit den Forderungen und Fragen auseinandergesetzt habe und hoffe, diese zufriedenstellend bearbeitet zu haben. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte das Angebot https://de.xhamster.com/ am 11.03.2020 und entschied einstimmig, dass Verstöße gegen 8 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 11. V.m. S. 2 JMStV, 84 Abs.28.1Nr.31.V.m. S. 2 JMStV, 85 Abs. 11. V. m, Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen 8 7 Abs. 18.2 vorliegen. Sie hat eine Beanstandung des Angebots ausgesprochen und dessen Verbreitung in der aktuellen Form in Deutschland untersagt. Die KJM stellte fest, dass die Anbleterin ihre Verpflichtung nach $ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 31. V. m. S. 2 JMSIV erfüllt, wenn sie die pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalte für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich macht oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten erhalten. Der von der LFM NRW daraufhin am 23.03.2020 erlassene Verwaltungsbescheid wurde der Inhalteanbieterin auf Zypern Anfang Mai 2020 per Einschreiben International mit Rückschein International zugestellt. Der Rückschein wurde am 06.05.2020 unterschrieben und an die LFM NRW zurückgesendet. Nach Informationen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben. Er ist somit bestandskräftig. Das Telemedienangebot hitps://de.xhamster.com/ ist überwiegend unverändert abrufbar. Gegenüber der Sichtung vom 02.03.2020 die dem Verwaltungsbescheid vom 23.03.2020 gegen die Inhalteanbieterin zu Grunde liegt, sind die Beispiele zwar leicht abgewandelt, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die Bewertung des Angebotes insgesamt als nicht jugendschutzkonform. Die Beispiele dienen lediglich zur Veranschaulichung der genannten Gesetzesverstöße und sind nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Zudem entsprechen die neu eingefügten Beiträge in etwa den ausgetauschten. 1.2 Vorgehen gegen die Host-Providerin Weil eine gesetzeskonforme Anpassung des Angebotes durch die Inhalteanbieterin bis heute unterblieben und eine Vollstreckung des Bescheides auf Zypern mangels entsprechender Übereinkommen nicht möglich Ist, beganrı die LFM NRW im nächsten Schritt, den Host-Provider der Webseite zu ermitteln. Da in den Whois-Protokollen zum Angebot das Gontent-Delivery-Network (CDN) Cloudflare Inc. benannt ist, versuchte die LFM NRW von Mitte März 2019 bis Mitte September 2020 über unterschiedliche Kontaktwege die relevante Host-Providerin von Cloudflare zu erfragen. Landesanstalt für Medien NRW T +4924177007-0 F 449211727170 ment Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf Info@medienanstaft-nru.de medienanstalt-nnw.de,

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Ber Meinungsfreiheit verpflichtet, Vor diesem Hintergrund kontaktierte die LFM NRW bereits mit Schreiben vom 14.08.2020 die Access- Providerin, schilderte dieser den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Sachverhalt und stellte die Möglichkeit einer Sperrverfügung in Aussicht, Die Access-Providerin gab in darauffolgenden Gesprächen und Telefonkonferenzen gegenüber der LFM NRW insbesondere einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität zu bedenken. Das Cloudflare Legal Department teilte der LFM NRW schließlich mit, dass die DataWeb Global Group B.V, Host-Providerin des frei abrufbaren Telemedienangebotes https://de.xhamster.com/ ist. Mit Schreiben vom 18.09.2020 setzte die LFM NRW die Host-Providerin von der Rechtswidrigkeit des Angebotes hitps://de.xhamster.com/ in Kenntnis und forderte sie dazu auf, bis spätestens zum 25.09.2020 das Angebot für den Abruf aus Deutschland nicht mehr zugänglich zu machen oder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugriff zu den pomografischen Inhalten erhalten. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete das „DataWebGlobalGroup Abuse Department“, dass sie sich außerstande sähen, dieser Aufforderung nachzukommen, weil sie als Host-Providerin keinen Zugang zu den Servern der Inhalteanbieterin hätte und deshalb keine jugendschutzkonforme Ausgestaltung des Angebotes vornehmen könnte. Sie hätte die Beschwerde aber an die Domain-Inhaberin weitergeleitet. Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte Rechtsanwalt ” der LFM NRW mit, dass die r ’ internationaler anwaltlicher Vertreter der DataWeb Global Group B.V. sei, Als standardisierter wweb-Hosting Service sei die DataWeb Global Group B.V. für die Inhalte auf https://de.xhamster.com/ nicht verantwortlich. Da es sich um eine Anbieterin mit Sitz in den Niederlanden handelt, setzte die LFM NRW mit E-Mails vom 02.10.2020 und 08.10.2020 die Medienaufsicht in den Niederlanden zwecks Prüfung eigener Maßnahmen verbunden mit der Frage, ob Maßnahmen durch die LFM NRW ergriffen werden können, über den Sachverhalt in Kenntnis. Nach einem weiteren erläuternden Gespräch in Form einer Videokonferenz zwischen dem Commissariaat voor de Media und der LFM NRW informierte das Commissariaat voor de Media die LFM NRW mit Schreiben vom 18.11.2020, dass sie im konkreten Fall keine Vorbehalte gegen das Vorgehen der LEM NRW gegen die niederländische Anbieterin habe. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes wurden ferner abermals die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und die Europäische Kommission über die beabsichtigte Einleitung des Verwaltungsverfahrens informiert (Art. 3 Abs, 4 Buchst. b) der Richtlinie 2000/3V/EG (E-Commerse-RL)). Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die Host-Providerin im Verwaltungsverfahren angehört. Das deutsche Anhörungsschreiben wurde mit einer zusammenfassenden Erläuterung auf Englisch postalisch sowohl an die Host-Providerin selbst, als auch an Ihren rechtlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt «. Zudem erhielt Herr Rechtsanwalt . beide Schreiben vorab per E-Mail. Das Anhörungsschreiben an die Host-Providerin wurde gemäß Rückschein vom 28.01.2021 in einem Postzentrum zur Abholung hinterlegt. Der Rückschein wurde offenbar — wie in einigen Ländern üblich — von einem Angehörigen des ausländischen Postunternehmens unterschrieben und mit einem Stempelabdruck versehen. Am 04.02.2021 wurde das Anhörungsschreiben mit der Begründung an die LFM NRW zurückgesandt, dass der Adressat den Brief nicht abgeholt habe. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F +49211727170 Zeithof2 « D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt-nrw.de _medienansialt-nrw.de £

1 LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Eine Reaktion seitens des rechtsanwaltlichen Vertreters der Host-Providerin erfolgte nicht. Der Rückschein wurde nicht unterschrieben zurückgesandt. Erneute Überprüfungen der LEM NRW u. a. am 03.03.2021 zeigten, dass das Angebot nach wie vor nicht überarbeitet worden war. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) prüfte im schriftlichen Verfahren das Angebot https://de.xhamster.com/ erneut und entschied am 26.05.2021 einstimmig, dass gegenüber der Host- Providerin eine Sperrung des Angebotes für den Abruf aus Deutschland angeordnet wird, weil sich die Maßnahmen gegenüber der Inhalteanbieterin als erfolglos erwiesen haben. In Folge der Entscheidung der KJM wurde am 01.06.2021 der entsprechende Verwaltungsbescheid erlassen. In diesem Bescheid wurde gegenüber der Host-Providerin gemäß & 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung des Telemedienangebots htips://de.xhamster.com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet, Der Bescheid wurde der Host-Providerin sowie ihrem rechtlichen Vertreter Herrn Rechtsanwalt per Einschreiben International mit Rückschein International zugestellt. Nach Informationen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde keine Klage gegen den Bescheid erhoben. Auch in diesem Fall erfolgte keine Rücksendung des Rückscheins bzw. dieser ging bei der LFM NRW nicht ein. Da die Zustellung so nicht rechtssicher bestätigt werden konnte, erfolgte am 11.08.2021 die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheides nach & 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW). Der Bescheid gilt damit seit dem 25.08.2021 als zugestellt und ist nunmehr bestandskräftig. 2. Anhörung der Vodafone GmbH durch die LFM NRW Mit Schreiben vom 11.11.2021 hat die LFM NRW die Access-Providerin angehört. Nach Fristverlängerung nahm der Bevollmächtigte der Access-Providerin mit Schreiben vom 17.01.2022 Stellung. Er führt darin aus, dass sich die Tätigkeit der Access-Providerin auf die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zur Durchleitung fremder Informationen beschränke und sie weder Kenntnisse von, noch Kontrolle über die durchgeleiteten Informationen habe. Vertragliche oder sonstige Verbindungen zum Anbieter des Telemedienangebotes bestünden nicht, Die Inhalteanbieterin habe ihren Sitz auf Zypern und mithin in der Europäischen Union. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich nicht, dass die Aufsichtsbehörde das aufgrund des Herkunftslandprinzips nach 8 3 TMG bzw. Art. 3 der RL 2000/32/EG notwendige Verfahren eingehalten habe, Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Access-Providerin nach & 109 Abs. 3 MStV nicht erfüllt. Insbesondere sei aus der Anhörung sowie der Akte nicht ersichtlich, dass keine weiteren Maßnahmen gegen die Inhalteanbieterin und die Host-Providerin zur Verfügung stünden. Zu beachten sei außerdem, dass die Access-Providerin den strengen Anforderungen an die Netzneutralität unterliege. Der Access-Providerin sei im Übrigen nicht klar, welche technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden sollten. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F +48211 727170 . nn Zollhof 2- D-40221 Düsseldorf Info@medienasstalt.nnw.de — medienanstalt-hrw.de £ ”

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet, Abschließend bemängelt der Bevollmächtigte, dass vor Einleitung des formellen Verwaltungsverfahrens keine informelle Maßnahme des Austausches mit der Access-Providerin ergriffen worden sei. Die An- bieterin sei jedoch für einen lösungsorientierten Fachaustausch weiterhin offen. Am 14.02.2022 fand zusätzlich zur schriftlichen Anhörung ein per Video-Konferenz durchgeführter Austausch der Landesmedienanstalten, die aktuell Verfahren gegen die fünf größten Access-Provider führen (BLM, LFM NRW, mabb, Medienanstalt RLP) mit Vertretern der betroffenen Access-Provider, u.a. der Vodafone GmbH statt. In diesem Termin erläuterten die Provider noch einmal ihre Bedenken gegen eine Sperrverfügung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass Sperren keine effektiven Maßnahmen seien. Es solle ein konkreter Inhalt, nicht der Zugang dazu gesperrt werden. Das könne eine (DNS-)Sperre nicht abbilden. Die Provider äußerten auch erneut ihre Bedenken im Hinblick auf die Netzneutralität. Auf die abschließende Frage, wie eine Sperrung des Angebotes technisch umgesetzt werden könnte, blieben die Provider vage und teilten mit, dass dies gerade die zu prüfende Frage sei, 3. Hinzuziehung der Hammy Media Ltd. zu dem Verfahren Mit E-Mail vom 29.12.2021 bestellte sich Herr Rechtsanwalt als Vertreter für die Inhalteanbieterin und beantragte Hinzuziehung nach $ 13 VwVfG zu den Verfahren der LFM NRW gegen Zugangsprovider, so auch im Verfahren gegen die Access-Providerin. Dies wurde der Access-Providerin am 07.01.2022 zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben. vom 21.01.2022 wurde dem Antrag der Inhaltsanbieterin auf Hinzuzienung zu den Verfahren der LFM NRW stattgegeben und ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die übersandte Stellungnahme vom 04.02.2022 beschränkte sich darauf, den Ausführungen der Access- Providerin zu folgen, was die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und den Verstoß gegen die Netzneutralität betrifft. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen von Sperrmaßnahmen seien nicht möglich. 4. Bewertung / Würdigung Zum Zeitpunkt der aktuellen Sichtung des Angebots durch die LFM NRW am 16.02.2022 wurde das Angebot weiterhin nicht überarbeitet. Nachdem Maßnahmen gegen vorrangige Anbieter gemäß der abgestuften Verantwortlichkeit nach dem TMG erfolglos geblieben sind, kann gem. 88 14 Abs. 1. S. 1,20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV ii. V. m. 8 109 Abs. 3 MSIV die Anordnung zur Sperrung des Angebotes gegenüber der Access-Providerin erfolgen. Landesanstalt für Medien NRW T +4821177007-0 F +49211727170 Zollhof2 - D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt.nrw.de — medienanstslt-nw.de

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR I) Dar Meinungsfreiheit verpflichtet, 4.1 Unzulässigkeit des Angebotes 4.1.1 Verstoß gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 1i.V. m. S. 2 JMStV Es wurde festgestellt, dass das Telemedienangebot https://de.xhamster.com/ Darstellungen enthält, die nach den zu 8 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch sind. Von Seiten der Inhalteanbieterin wird nicht sichergestellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind. Als Beispiele hierfür sind zu nennen: 1) Video: https:ide.xhanster. on Auf der Startseite hitps://de.xhamster.com oben in der Suchleiste eingeben und das erste Video auswählen, Das Video mit dem Titel „Fick-Orgie auf dem Klassentreff" zeigt Gruppensexszenen mit vier Frauen und zwei Männern. Dabei stehen vermehrt Szenen des Oralsexes im Fokus und zum Ende hin werden ein Mann und eine Frau beim Sex gezeigt, nach welchem der Mann auf zwei Frauen ejakuliert, welche sich küssen. 2 Vico: — bissle Auf der Startseite https://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie licken. Dort in der Suchleiste U n " eingeben. Dort diese auswählen woraufhin mehrere Videos angezeigt werden. Hier das Video BE auswänien. In dem Video ist die Pornodarstellerin :: sehen, zu Beginn alleine und dann mit einem Mann, welchen sie oral befriedigt. Es erscheinen zwei weitere Männer in dem Video und sie wird von diesen oral und vaginal penetriert. Zum Ende fokussiert die Kamera wie Lena Nitro die Männer oral befriedigt und diese ejakulieren. S) Bilder: https.lde.xhamster or Auf der Startseite hitp://de.xhamster.com in der obersten Leiste auf die Kategorie wu navigieren. Dann erscheint die Unterkategorie ER. Beim Klicken auf diese Unterkategorie erscheint eine neue Auswahl an Bildergalerien. Nun gibt man über die Suchleiste wu ein und klickt auf die Galerie Ik In der Galerie werden einige Fotos gezeigt, bei denen immer dieselbe Frau zu sehen ist. In verschiedenen Positionen befriedigt sie einen erigierten Penis oral oder führt einen Dildo vaginal ein. Der Bildfokus liegt dabei immer auf der Penetration oder dem Intimbereich der Frau. Die Bilder sind teilweise aus der Perspektive des Mannes aufgenommen, wodurch nur sein erigierter Penis zu sehen ist, Das Angebot https://de.xhamster.com/ enthält Darstellungen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und die In Ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F +49211 727170 Zelthof2 » D-40221 Düsseldorf info@medienanstalt-nrw.de medienanstalt-nrw.de

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW DER DIREKTOR II) Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen verstärkt. Die Inhalte vermitteln die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Genitalien sind bspw. deutlich und unverpixelt zu sehen, auch der Geschlechtsakt wird abgebildet. Pornografische Inhalte sind in Telemedien nur dann zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ($ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Es wurde festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gemäß 8 4 Abs. 2 S. 2 JMSIV im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, 4.1.2 Verstoß gegen 8 4 Abs, 2 S. 1 Nr. 3i. V. m. S. 2 JMStV Es wurde außerdem festgestellt, dass das Telemedienangebot hitps://de.xhamster.com/ Darstellungen enthält, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortliichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als Beispiele hierfür sind zu nennen: " Video: ips:/cetanst Auf der Startseite http://de.xhamnster.com über die Suchleiste nach suchen und das Video mit dem Tito u en spieien. In dem Video Ist ein Mann zu sehen, der sich mit Schraubzwingen seine Brustwarzen eingeklemmt hat, Während des Videos durchsticht er mit mehreren Nadeln und Kanülen seine Brust. 2) Video: —tips:ce hamster. or Auf der Startseite hitp://de.xhamster.com über die Suchleiste nach En suchen und das Video mit der Tıte EEE = >ie1er. In dem Video wird gezelgt, wie ein Mann seine Hoden abgebunden und mit Nadeln durchstochen hat, Im Laufe des Videos sticht er weitere Nadeln in seine Hoden hinein. Während er masturblert werden auch seine Beine durch die zahlreichen Nadeln verletzt. a Ser Tıcr EEE ce Auf der Startseite http://de.xhamster.com über die Suchleiste nach u suchen und das Video mit Das Video zeigt eine Frau am Boden im Vierfüßlerstand, der durch eine aufgerissene Hose eine Sektflasche in den Anus eingeführt wurde. Es kommt ein Mann hinzu, den man jedoch nur teilweise sieht. Er öffnet die Flasche und schenkt sich ein Glas Sekt ein. Danach entfernt er die Flasche aus dem Anus der Frau und führt sie andersherum wieder ein, sodass Sekt in den Anus der Frau fließt. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F +49211727170 Zollhof2. - D-40221 Düsseldorf infof@medienanstalt-nrw.de medienanstalt-nrw.de 7

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN HRW DER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet, Er entnimmt die Flasche erneut und lässt die Frau die im Anus befindliche Flüssigkeit in ein weiteres Glas entlassen. Anschließend zwingt er sie, die Flüssigkeit im Glas zu Irinken. Das Angebot präsentiert u. a. frei zugänglich Fetisch-Inhalte aus einer Erwachsenenperspektive mit dem Ziel, erwachsene, vor allem männliche Kunden mit entsprechenden Fetisch-Vorlieben für die kostenpflichtige Nutzung von Videos zu akquirieren, um Geld zu verdienen. Es handelt sich vorliegend um ein Internet-Angebot, das unter anderem extreme Praktiken aus dem Bereich der Fetisch-Sexualität zeigt. Dabei enthält das Angebot hitps://de.xhamster.com/ unter anderem auch, wie in den oben genannten Beispielen verdeutlicht, die Darstellung von Fetischhandlungen, die mit Schmerzen und einer Gesundheitsgefährdung einhergehen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich die Personen freiwillig und zur sexuellen Stimulation solchen Handlungen unterwerfen; dies mag für erwachsene Anhänger derartiger Fetische auch zum "Spiel" dazugehören. Jugendliche können dies jedoch nicht entsprechend einordnen. Die Inhalte des Angebots stehen In krassem Gegensatz zu den allgemeinen gesellschaftlichen Werten und wirken zentralen, anerkannten Erziehungszielen wie Empathie, Toleranz und Respekt diametral entgegen: Menschen lassen sich von anderen Menschen auf vielfältige und massive Weise sexuell quälen, tnisshandeln und ermiedrigen. Der Spaß der Stärkeren an sexueller Machtausübung gegenüber Schwächeren, die Lust voyeuristischer Dritter am Rezipieren der entsprechenden Inhalte ist geeignet, insbesondere männliche Jugendliche zu Unterwerfungshandlungen im sexuellen Bereich, insbesondere gegenüber Frauen, anzureizen. Dies könnte eine verrohende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für gefährdungsgeneigte Jugendliche. Auch besteht eine Nachahmungsgefahr, weil gerade für Fesselungen, Abbindungen, Nadelungen etc. keine besondere Ausrüstung oder Hilfsmittel erforderlich sind. Hier ist die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben. Die von den Inhalten ausgehende Gefährdung des Reifungsprozesses von Kindern und Jugendlichen tritt klar zu Tage und ist für jeden einsichtigen, für Erziehungsfragen und Jugendschutz aufgeschlossenen Rezipienten, aber auch für jeden unbefangenen Beobachter bei verständiger Würdigung erkennbar, Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte sind in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbleters durch das Einrichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (8 4 Abs. 2 S. 2 JMStV), Eine solche geschlossene Benutzergruppe ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Angebot verstößt in seiner gegenwärtigen Form gegen $ 4 Abs. 28. 1 Nr. 31. V.m. S. 2 JMStV. 4.2 Verhältnismäßige Maßnahme/ Ermessen Anders als bei einem Vorgehen nach $ 109 Abs. 1 MStV steht der Aufsichtsbehörde in Fällen des $ 20 Abs. 1, Abs, 4 JMStV i, V, m. 8 109 Abs. 3 MStV ein Entschließungsermessen zu. Das Angebot stellt eine erhebliche Gefahr für den Kinder- und Jugendmedienschutz dar. Die jugendgefährdenden Inhalte sind rund um die Uhr für jedermann uneingeschränkt und ohne Kosten abrufbar. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind enorm schutzbedürftig. Landesanstalt für Medien NRW T +4921177007-0 F +49211727170 Zollhof 2° D-40221 Düsseldorf Info@medienanstall.nrw.de _ medignanstalt-nrw.de

LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW BER DIREKTOR Der Meinungsfreiheit verpflichtet. Frei zugängliche pornografische und schwer jugendgefährdende Inhalte sind geeignet, sie nachhaltig und gravierend in ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu schädigen. Es besteht die Gefahr, dass schutzbedürflige Nutzer des Angebotes eine verzerrie Vorstellung von Sexualität entwickeln und zu gefährlichem Verhalten animiert werden. Der Schutz der Jugend stellt ein hohes Rechtsgut unserer Gesellschaft dar und ist ein wesentliches Ziel des Grundgesetzes (s. auch Art.5 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund hat sich die LFM NRW nach dem erfolglosen Vorgehen gegen Inhalteanbieterin und Host-Providerin zu einer Sperrverfügung gegen die Access-Providerin entschlossen. Nach $ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i, V. m. & 109 Abs. 3 MStV kommt als Maßnahme einzig die Sperrung des Angebotes für den Abruf aus Deutschland in Betracht. Diese isi der Access-Providerin technisch möglich, zumutbar und verhältnismäßig. 4.2.1 Verfassungsmäßigkeit des 8 109 Abs. 3 MStV & 109 Abs. 3 MStV ist verfassungsgemäß und daher eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Maßnahme. Das allgemeine verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) dient der Rechtssicherheit. Gerade im Hinblick auf staatliche Ermächtigungsgrundlagen muss die in Rede stehende Norm hinreichend bestimmt gefasst sein, damit für den betroffenen Bürger im Einzelfall die Reichweite der staatlichen Machtentfaltung erkennbar ist und für Gerichte im Nachgang eine Überprüfung möglich bleibt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt jedoch nicht absolut, sondern ist abhängig von der Grundrechtsrelevanz der jeweiligen Vorschrift sowie von den Eigenschaften des jeweiligen Regelungsbereichs. Dies impliziert auch, dass das Maß an erforderlicher Bestimmtheit mit der Eingriffsintensität in ein Grundrecht zunimmt. Die Schaffung und Anwendung von Generalklauseln und anderen unbestimmten Rechtsbegriffen ist durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Eine Grenze ist lediglich dort erreicht, wo die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung nicht mehr stattfinden kann und einer willkürlichen Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift durch die staatlichen Stellen Tür und Tor geöffnet wird (s. Jarass/Pieroih/Jarass, GG, Art. 20 Rn. 83). Diese Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebotes sind im Falle des $ 109 Abs, 3 MStV erfüllt. Der Norm fehlt es insbesondere nicht an einer hinreichenden Verdeutlichung, wonach es einer Abwägung sowie eines Ausgleichs unter den verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen bedarf. Dieser Klarstellung bedarf es schon deshalb nicht, weil der rechtstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für jede Form der staatlichen Gewaltausübung gilt und damit ein Gemeinplatz ist, der keiner ausdrücklichen Aufnahme in eine Ermächtigungsgrundlage bedarf. Hinzu kommt, dass im Falle des $ 109 Abs. 3 MStV die Norm sogar eine Berücksichtigung der Belange der Provider durch das Merkmal der Zumutbarkeit ausdrücklich vorsieht, Hiermit ist nicht der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen, sondern ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das die Belange des Dritten schützt, Landesanstalt für Medien NRW T »4921177007-0 F +49211727170 Zolihof2 - D-40221 Düsseldorf Info@®medienanstalt-nny.de medienanstaft-nry.de v m
