BescheidVodafone_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bescheid zur Sperrung von xHamster

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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                            DER DIREKTOR
  Der. Meinungsfreiheit verpflichtet,




Teile der betroffenen Grundrechtspositionen bedürften folglich bereits auf Grundlage des Wortlauts des
8 109 Abs. 3 MSIV einer umfangreichen Berücksichtigung. Das Merkmal der Zumutbarkeit als
unbestimmter      Rechtsbegriff  erlaubt   nicht   nur  eine     Berücksichtigung   entgegenstehender
Grundrechtspositionen, sondern gebietet sie sogar.

Das OVG Münster hat bereits zur früheren Reglung des $ 22 Abs. 3 MDStV festgestellt, dass offenkundige
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht bestehen. Dass hierbei
insbesondere ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht in Betracht kommt wird bereits dadurch
deutlich,      dass      das      Gericht   mehrere    formelle        sowie   materielle        Gesichtspunkte    für eine   mögliche
Verfassungswidrigkeit geprüft hat, jedoch auf die Bestimmtheit nicht einmal ansatzweise zu sprechen kam
(OVG Münster v. 19.3.2003 — 8 B 2567/02, NJW 2003, 2183 (2184)).



4.2.2       Adressatenauswahl

Verletzt ein Telemedienangebot die Vorschriften des JMStV, so sind Maßnahmen gem. & 20 Abs. 4 JMStV
i, V.m. $ 109 MStV gegenüber dem Anbieter des Telemediums zu ergreifen.

Der Begriff des Anbieters I. S.d. JMStV istnach 8 3 Nr. 2 JMSIWV IV. m. Ziff, 1.1 der JuSchu-RiL weit zu
verstehen und umfasst den Inhalteanbieter, den Host-Provider und den Access-Provider, Gemäß & 20
Abs. 4 JMStV gilt 8 109 MStV entsprechend. Nach $ 109 Abs. 3 MStV sind die Vorgaben des TMG,
insbesondere die               Haftungshierarchie     der    unterschiedlichen            Diensteanbieter    aus   88   7 ff. TMG,   zu
berücksichtigen.

Danach sind Diensteanbieter primär für eigene Informationen verantwortlich. Host-Provider, die fremde
Informationen lediglich speichern, sind grundsätzlich erst verantwortlich, wenn sie Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder Information erlangen (8 10 TMG).

 Diensteanbieter wie die Access-Providerin, die lediglich den Zugang zu fremden Informationen vermitteln,
 sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des $ 8 TMG für die Informationen verantwortlich.

 Die Vodafone GmbH ist Diensteanbieterin i.$.d. 88 2 Nr. 1,8 Abs. 18.1 TMG. Sie vermittelt den Zugang
 zu einem Kommunikationsnefz, weil sie es Über die von ihr bereitgestellten Interneizugänge Dritten
 ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet und damit auf das Telemedienangebot zuzugreifen.

 Dessen ungeachtet eröffnet jedoch $ 7 Abs. 3 TMG auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit nach den
 88 8 bis 10 TMG eine Verpflichtung zur Entfernung von Informationen oder Sperrung der Nutzung von
 Informationen auf gerichtliche oder behördliche Anordnung.

 Nach $ 109 Abs. 3 MStV sollen Maßnahmen gegen Dritte i. S. d. MStV möglich sein, wenn Maßnahmen
 gegen vorrangig in Anspruch zu nehmende Anbieter i. S. d. MStV nicht durchführbar oder nicht Erfolg ver-
 sprechend sind.

 Die von der LFM NRW gegen die Inhalteanbieterin und Host-Providerin ergriffenen, umfassenden
 Maßnahmen haben sich als erfolglos erwiesen (s. oben). Die Inhalteanbieterin hat trotz des vorliegenden
 bestandskräftigen Bescheides ihr Angebot nicht jugendschutzkonform gestaltet. Eine Vollstreckung des
 Bescheides ist mangels eines völkerrechtlichen Abkommens Zyperns, dessen Rechtshoheit die Anbieterin
 unterliegt, mit der Bundesrepublik Deutschland über die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen nicht
 durchführbar. Auch eine Verfolgung nach zypriotischem Recht bleibt nach Angaben der dort zuständigen
 Regulierungsbehörde aus.
 Landesanstalt für Medten NRW                   T     #+4921177007-9           F      +48211 727170
 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf                 infe@medienanstalt.nne.de          medienanstalt-nnv.de
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LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW                                                                                                        BER DIREKTOR
== 5     Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




   Gleiches gilt für den Versuch, Maßnahmen gegen die Host-Providerin zu ergreifen (s. oben). Die Host-
   Providerin hat die Abholung des Bescheldes bei der Post unterlassen und die Zustellung zunächst
   vereitelt. Auch auf die öffentliche Zustellung hat sie nicht reagiert. Da auch mit den Niederlanden kein
   Abkommen zur Vollstreckung der Verwaltungsmaßnahmen existiert, kann auch dieser bestandskräftige
   Bescheid nicht vollzogen werden.

   Maßnahmen gegen andere Anbieter, die einen Zugriff auf das Telemedium haben, sind damit erfolglos
   geblieben.           Die Landesmedienanstalten                 haben   die ihnen zur Verfügung                  stehenden       Möglichkeiten     aus-
   geschöpft.

       Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gegen die Access-Providerin liegen damit vor.



       4.2.3       Auswahl der zumutbaren Maßnahme

       Die Access-Providerin                  ist grundsätzlich    technisch     dazu       in der Lage,           die Sperrung      eines    Angebotes
       vorzunehmen.

       Sperrungen von Webseiten sind durch Access-Provider bereits im Rahmen der sog. Düsseldorfer
       Sperrverfügungen (Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002 - Az. 21.50.30), sowie in
       zahlreichen Fällen von Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden.

       Die Sperrung eines Internetangebotes könnte grundsätzlich mittels einer DNS-Sperre,                                             einer IP-Sperre
       oder einer URL-Sperre umgeseizt werden.

       Bei der DNS-Sperre wird die Zuordnung der Domain-Bezeichnung                                       (Domain       Name) zur IP-Adresse auf
       dem DNS-Server des Zugangsproviders verhindert, sodass die betroffene Domain-Bezeichnung nicht
       mehr zu der entsprechenden Internetseite führt. Unter der zugeordneten IP-Adresse ist die Internetseite
       Jedoch weiterhin erreichbar. Diese Maßnahme setzt zudem voraus, dass ein DNS-Server vorhanden Ist.

       Die IP-Sperre setzt bei der IP-Adresse einer Webseite an, über die diese im Internet aufgefunden wird,
       indem durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routing-Tabelle die Welter-
       sendung von Daten an. die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert wird. Sie führt dazu, dass
       sämtliche unter einer IP-Adresse geführten Webseiten nicht mehr erreichbar wären.

       Möglich wäre auch eine URL-Sperre. Diese bewirkt durch Verwendung eines sogenannten „Zwangs-
       Proxys“, dass der Zugriff auf durch die URL Identifizierbare einzelne Seiten eines Internetauftritts gesperrt
       wird. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, der in der Lage ist,
       die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur URL zu analysieren.

        Die LFM NRW hat keinen Einblick in die technische Ausstattung der Access-Providerin.

        Ältere Sperrverfügungen haben die DNS-Sperre als gängigste Maßnahme angesehen. Es wird davon
        ausgegangen, dass der technische und finanzielle Aufwand einer DNS-Sperre geringer ist, als bei den an-
        deren Methoden (vgl. VK Köln, ZUM-RD 2005, 302,313). Dies setzt jedoch voraus, dass anbieterseitig ein
        DNS-Server vorhanden ist.




        Landesanstalt für Medien NRW                      T     +4921177007-0           F       #49211727170                                           ortan
        Zollhof2 « D-40221 Düsseldorf                     Info@medienanstaft-nny.de         megienanstalt-nnw.de               I
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  Der Meinungsfreiheit verpflichtet,




Gegen eine IP- Sperre wird häufig eingewandt, dass diese möglicherweise nur eine grobe Sperrung
erlaube und auch legale Inhalte. betreffen könne, sofern auf dem Server mit der entsprechenden IP-
Adresse noch weitere rechtmäßige Webseiten gehostet werden. Auch bei der weiteren Recherche —
insbesondere auch nach Auskunft des CDN Cloudflare — zur Frage, ob weitere Angebote unter der IP-
Adresse von xhamster,com gehostet werden, konnte nicht mit Sicherheit fesigestellt werden, dass nur die
Domain xhamster.com auf dem Server gespeichert wird. Daher können „Kollateralschäden“ bei einer IP-
Sperre nicht ausgeschlossen werden.

Eine URL-Sperre dürfte die Anschaffung zusätzlicher technischer                             Mittel wie Server    erfordern,   da ein
separater Server zur Umleitung der Anfragen erforderlich wird,

Um nur den Zugriff auf das Angebot hitps://Ide.xhamster.com zu unterbinden und vor dem Hintergrund des
möglichen technischen, personellen und finanziellen Aufwandes ist die DNS-Sperre die vorzugswürdige
und det Access-Providerin zumutbare Methode zur Sperrung des Angebotes,



4.2.4        Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Sperrverfügung ist auch als verhältnismäßig anzusehen.

Sie     verfolgt     den      legitimen   Zweck,   den    Abruf     der   Inhalte,    die     rechtswidrig   ohne    geschlossene
Benutzergruppe vorgehalten werden, zu unterbinden und Kinder und Jugendliche vor der Konfrontation
mit diesen für ihre Entwicklung schädlichen Inhalten zu bewahren.

Eine Sperrung ist auch geeignet dieses Ziel zu verfolgen.

Gegen die vorgeschlagene Sperrmöglichkeit wird eingewandt, dass diese technisch umgangen werden
könnte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Maßnahme gänzlich als ungeeignet einzustufen ist.

Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ist nämlich bereits dann geeignet zur Erreichung eines legitimen
Zweckes, wenn durch sie der gewünschte Erfolg gefördert, also die Gefahr gemindert wird. Voraussetzung
der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden                   Maßnahme        ist nicht, dass die Gefahr durch sie vollständig
beseitigt wird; ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die angeordnete Maßnahme einen
wirksamen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten kann (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.03.2005 - 6 K 7151/02).

Angesichts der Indizierung des Angebotes steht eine Umgehung über Suchmaschinen nicht zu befürchten.
Zudem führt auch das Suchergebnis einer Suchmaschine nicht direkt zu dem Angebot. Vielmehr führt ein
Link, der den Domainnamen verwendet erst zum Angebot. Auch hier verläuft der Weg über den DNS-
Server und der Zugang zu dem Angebot würde blockiert,

 Internetnutzer stellen darüber hinaus heutzutage keine kleine Gruppe technisch besonders versierter
 Personen dar. Vielmehr ist das Internet heute ein Massenmedium, das die meisten Nutzer auf einem
 möglichst bequemen Weg benutzen. In der Regel kennen Internetnutzer ausschließlich den Domainnamen
 einer Webseite, den sie sich viel leichter merken können, nicht deren IP-Adresse.

 Führt dieser aufgrund einer DNS-Sperre nicht zur gewünschten Seite, wäre der Zugang bereits deutlich
 erschwert.

 Die Möglichkeit der Umgehung führt damit nicht zur Ungeeignetheit der Maßnahme, zumal der Aufwand
 der Sperrung gering ist (OVG Münster, NJW 2003, 2183, 2186).

 Landesanstatt für Medien NRW                 T   +4923177007-0             Fr  +48217 727170
                                                                                                                en




 Zollhof2 - D-40221 Düsseldorf                Info@medienanstalt-any.de   — medienanstalrnw.de
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  Der Meinungsfreiheit verpflichtet.




Die Sperrung der Angebote mittel DNS-Sperre ist zudem erforderlich. Mildere gleich geeignete Mittel
stehen nicht zur Verfügung. Wie bereits ausgeführt, sind Maßnahmen gegen Inhalteanbieter und Host-
Provider bereits erfolglos geblieben. Die Access-Providerin hat selbst ausgeführt, lediglich den Zugang zu
vermitteln und keinen Zugriff auf die Inhalte zu haben, Die Einrichtung einer geschlossenen Benutzer-
gruppe für das Angebot Ist ihr daher nicht möglich. Es verbleibt daher lediglich die Sperrung des
Angebotes. Eine andere Möglichkeit sieht $ 109 Abs. 3 MStV auch nicht vor.

Die vorgegebene Maßnahme ist auch angemessen.

Es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zunächst ist
festzuhalten, dass es der LFM NRW allenfalls möglich ist, gegen sämtliche Access-Provider in ihrem
Zuständigkeitsbereich                  vorzugehen.    Um     dennach         einen       möglichst         effektiven       Jugendschutz      zu
gewährleisten, haben sich die Landesmedlenanstalten BLM, LFM NRW, mabb und die Medienanstalt RLP
entschlossen              parallel        Verfahren        einzuleiten.        In         den        Zuständigkeitsbereichen             dieser
Landesmedienanstalten befinden sich nach aktuellem Stand die größten Zugangsanbieter. Nachdem die
letzten Sperrverfügungen der Bezirksregierung bereits einige Jahre zurücklagen, sollten zunächst die
Marktführer im Wege von Muster-Verfahren zur Sperrung veranlasst werden. Den Landesmedienanstalten
liegt jedoch eine Liste weiterer Access-Provider aus Deutschland vor und sie beabsichtigt, im Falle
erfolgreicher Verfahren auch gegen diese Anbieter vorzugehen und Sperrverfügungen auszusprechen.

Die Sperrverfügung mittel DNS-Sperre greift auch nicht unverbältnismäßig In die Berufsausübungsfreiheit
nach Art, 12 Abs. 1 6G oder das durch Art. 14 Abs. 1 $. 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anbieterin ein.

Der Arbeitsaufwand und die Kosten für die Sperrung des Angebotes sind für die Anbieterin gering und
stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, den Zugang zu den unzulässigen Inhalten der
Webseiten zu verhindern bzw, zu erschweren. Die jugendgefährdenden Inhalte sind rund um die Uhr für
jedermann uneingeschränkt abrufbar. Insbesondere Kinder und Jugendliche sind enorm schutzbedürftg.

 Frei zugängliche pornografische, schwer jugendgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
 sind geeignet, sie nachhaltig und gravierend in ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen
 Beziehungen zu schädigen. Es besteht die Gefahr, dass schutzbedürftige Nutzer des Angebotes eine
 verzerrte Vorstellung von Sexualität entwickeln.

 Zudem wird mit der aufgegebenen Verfügung der individuellen Situation der Accsss-Providerin Rechnung
 getragen.

 Die Meinungsfreiheit der Access-Providerin aus Art. 5 Abs. 1 GG ist durch die Maßnahme                                           nicht tangiert,
 da eine Meinungsäußerung durch sie nicht stattfindet.

 Das in die Abwägung ebenfalls einzustellende Interesse der Nutzer, sich aus allgemein zugänglichen
 Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) tritt bei der Sperrung der Webseite eben-
 falls hinter den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor pornografischen, schwer jugendgefährdenden
 und     entwicklungsbseinträchtigenden                Inhalten    zurück.      Der Nutzer            hat auf den           (uneingeschränkten)
 Empfang unzulässiger Angebote keinen Anspruch.




 Landesanstalt für Medien NRW                    T    +4921177007-0             F      4498211727170
 Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf                  info@medienansteit-nnw.de          medienanstalt-nnw.de                \
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     Der Meinungsfreiheit verpflichtet.
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Es werden durch die Sperrung keine legalen Inhalte anderer Anbieter getroffen. Bei & 4 JMStV handelt es
sich zudem um ein allgemeines Gesetz bzw. eine Bestimmung zum Schutz der Jugendi. S.d. Art.5 Abs. 2
GG.

Angesichts          dessen       liegt   auch   keine   Verletzung          der       Meinungsfreiheit   der   Inhaltsanbieterin   vor.


Auch eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es ist bereits als
zweifelhaft anzusehen, dass der Schutzbereich dieser Norm berührt ist, da Art. 10 Abs. 1 GG die
Vertraulichkeit individueller Kommunikation und die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen
privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen
schützen soll.

Bei der Durchführung einer Sperrmaßnahme wird lediglich spezifisch der Zugang zu einer Seite mit
rechtsverletzendem Inhalten blockiert, die im Internet für den massenhaften Zugriff durch Nutzer öffentlich
zugänglich ist. Es fehlt bereits am vertraulichen, individuellen Charakter der Kommunikation. Weder der
Domain-Name, noch die IP-Adresse der Webseite stellen eine vertrauliche Information dar.

Doch auch wenn man in diesem Fall eine geschützte individuelle Kommunikation sähe z. B. in Bezug auf
die individuelle IP-Adresse eines Nutzers, wäre zu beachten, dass bei der Sperre keine Sichtung und
Auswertung von Daten erfolgen soll, sondern lediglich der Zugriff auf die Seite und damit ein
Kommunikationsversuch verhindert werden soll.

Ein Access-Provider erhält durch die Sperre einer Webseite keine Daten, die er nicht ohnehin erhalten
hätte. Domainnamen               und anfragende     IP-Adresse eines Nutzers erhält ein Provider auch bei erfolgreicher
Weiterleitung auf eine Webseite.



4.2,5         Kein Verstoß gegen die Netzneutralität

Es liegt mit der Sperrung der Webseite auch kein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften,
insbesondere den Grundsatz der Netzneutralität (Verordnung (EU) 2015/2120) vor. Zwar stellt
grundsätzlich die Blockierung von Webseiten, hierunter eine DNS-Sperre, einen Verstoß gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs gemäß Art. 3 Abs, 3 UAbs, 1 der Verordnung (EU)
2015/2120 dar. Ein solcher kann jedoch durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Sperrung
eines Angebotes gerechtfertigt sein, Art. 8 Abs. 3 UAbs. 3 lit, a Verordnung (EU) 2015/2120). Befolgen
Access-Provider daher eine ihnen aufgegebene Sperrverfügung, liegt kein Verstoß gegen die
Netzneutralität vor. Diese rechtliche Einschätzung wurde den Landesmedienanstalten auch seitens der
Bundesnetzagentur bestätigt.




    Landesanstalt für Medien NRW                T   +4921177007-0                 F    +49211 727170                Din
    Zollhof 2 . D-40221 Düsseldorf              inio@medienanstalt-nny,de         medienanstalt-nrw.de                                    ®
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       Der Meinungsfreiheit verpflichtet.
Il



 5.       Kosten


 Für die Erstellung der Verfügung wird gemäß $& 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, $ 2 Satzung zur Erhebung von
 Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung) i. V.m. Nr. D4
 des Verzeichnisses zur Kostensatzung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,- Euro erhoben. Die
 Satzung sieht einen Gebührenrahmen von 250,- bis 10.000,- Euro vor. Diese Gebühr erscheint unter
 Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Gründe als angemessen.




 Die Gebühr in Höhe von 750,- Euro ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe                          des Bescheides auf das
 Konto der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen bei der




  unter dem         Stichwort „1/19 T 5 xhamster - Vodafone              GmbH"     zu überweisen.




  Rechtsbeheifsbelehrung:



  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist
  beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Für die fristgerechte Erhebung der
  Klage ist der Eingang beim Verwaltungsgericht Köln maßgeblich. Sollte die Frist durch das Verschulden eines
  Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.




     Im Auftrag                                                                                     im Auftrag




      Landesanstalt
                 für Medien NRW             T    +49211 77007-0            F     +49211 727170
      Zollhof 2 - D-40221 Düsseldorf        info@megisnanstalt-aru,.de     medienanstalt-nrw.de          nr
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