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VIERTER TEIL: LISTE DER EINSCHLÄGIGEN RECHTSINSTRUMENTE
 EU-Recht:

      –       Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
              14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
              Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
              Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
              gemeinsamen Grenzen, am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet
              (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19);
      –       Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat
              aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die
              Europäische     Union     beschlossene   gemeinsame   Maßnahme      über
              Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
              Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1);
      –       Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine
              einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1);
      –       Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000,
              S. 1)
      –       Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der
              Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des
              Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom
              10.7.2001, S. 45);
      –       Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die
              einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das
              die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat
              nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4);
      –       Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen
              Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom
              15.6.2002, S. 1);
      –       Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung
              eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für
              den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung
              der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen
              Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8);
      –       Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche
              Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und
              Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß
              der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15);
      –       Beschluss 2004/265/EG des Rates vom 8. März 2004 über den Abschluss der
              Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen
              Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen
              aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)
              (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 12);


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–   Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die
    Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004,
    S. 1);
–   Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
    Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
    bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35);
–   Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über
    Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den
    Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom
    29.12.2004, S. 1);
–   Entscheidung Nr. 896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die
    Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die
    Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte
    Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet
    einseitig anerkennen (ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 8);
–   Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen
    Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur
    Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405
    vom 30.12.2006, S. 1);
–   Beschluss Nr. 2007/801/EG des Rates vom 6. Dezember 2007 über die
    vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der
    Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der
    Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
    Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 323
    vom 8.12.2007, S. 34);
–   Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der
    Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl.
    L 97 vom 9.4.2008, S. 72);
–   Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den
    Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen
    Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60);
–   Beschluss 2008/903/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des
    Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 327
    vom 5.12.2008, S. 15);
–   Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
    (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1);


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–   Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
    Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in
    Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen
    Aufenthalt (ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1);
–   Beschluss 2011/842/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
    vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
    Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 27);
–   Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von
    Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
    internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
    Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
    gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9);
–   Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
    Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60);
–   Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
    Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
    Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
    Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-Verordnung) (ABl.
    L 180 vom 29.6.2013, S. 31);
–   Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von
    Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung
    (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
    Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
    Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
    Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr
    und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
    Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich
    mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
    zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von
    IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl.
    L 180 vom 29.6.2013, S. 1));
–   - Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden
    Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG
    (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1);




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–   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar
    2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit
    Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
    zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
    Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
    einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom
    8.2.2014, S. 1));
–   Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die
    Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen
    Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien
    und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den
    geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen
    binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa
    gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und
    Nr. 582/2008/EG(ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23));
–   Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
    Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers
    (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1);
–   Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen
    durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1);
–   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
    Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
    4.5.2016, S. 1);
–   Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
    Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
    Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
    Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89);
–   Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
    Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung
    eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
    Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer
    Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21);
–   Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung
    der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener
    Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017,
    S. 31);



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–    Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            28. November 2018Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener
            Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
            (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1);
       –    Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
            Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur
            Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
            Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
            Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14);
       –    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
            Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen
            Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur
            Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur
            Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments
            und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312
            vom 7.12.2018, S. 56).
       –    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            14. November 2018zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
            Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines
            Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
            von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39);
           Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen
            der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener
            Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165
            vom 2.7.2018, S. 37);
           Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von
            Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren
            Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit
            ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67).
           Durchführungsbeschluss C(2020) 395 der Kommission vom 28.1.2020 zur
            Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 final der Kommission hinsichtlich
            der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die
            Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex-Handbuch I).


 Völkerrecht:

       –    Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
            (ICAO-Abkommen, Anlagen 2 und 9)
       –    Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte                      und
            Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dazugehörige Protokolle


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–   Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der durch
    das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
–   Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961;
–   Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL) vom
    9. April 1965;
–   Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
    Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6);
–   IAO-Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute (Nr. 185) vom
    19. Juni 2003
–   Bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr
–   Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
    Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
    Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1);.




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ANHANG A

MELDEVERFAHREN


Beabsichtigt ein Mitgliedstaat97 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2a des Schengener
Grenzkodexes bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr
haben, gezielte Abfragen durchzuführen, so meldet er dies unverzüglich

a) den anderen Mitgliedstaaten,

b) der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden >Agentur“) und

c) der Kommission.

Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, die Meldung oder Teile davon als
Verschlusssache einzustufen.

Damit die praktische Wirkung der Meldung gewährleistet ist und insbesondere die anderen
Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur mögliche Bedenken äußern können,
werden darin die Gründe, der Umfang und die Dauer der Abweichung wie folgt erläutert.

Es sind objektive Gründe darzulegen, die ein Abweichen von den systematischen Abfragen an
bestimmten Grenzübergangsstellen rechtfertigen.

Insbesondere sind von den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegen:

- die wichtigsten Charakteristika der Bewegungen an der/den betreffenden
Grenzübergangsstelle/n, darunter Kategorien der die Grenze überschreitenden Personen;

- der geschätzte Anteil von Drittstaatsangehörigen und der Anteil von Personen, die nach
Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, die die betreffende Grenze
überschreiten;

- eine Angabe zu dem erwarteten Anstieg der Wartezeit aufgrund von systematischen
Abfragen (und nicht aufgrund von u. a. Straßenarbeiten im Bereich der
Grenzübergangsstelle). Ein allgemeiner Verweis auf die bevorstehende Urlaubszeit ist in
diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Es gibt keinen universellen Indikator für
unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Verkehrsfluss, der für alle Mitgliedstaaten oder
Grenzübergangsstellen gilt. Die durchschnittliche Wartezeit oder in der Vergangenheit
festgestellte Verzögerungen müssen in die Bewertung der unverhältnismäßigen
Auswirkungen auf die Wartezeit einfließen;


97
     In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck >Mitgliedstaat“ auch die vier assoziierten Schengen-
           Staaten.


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- wie durch die Abweichung die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss
an der/den betreffenden Grenzübergangsstelle/n beseitigt werden.

Die betreffende/n Grenzübergangsstelle/n sind anzugeben.

Die geplante Dauer der Abweichung sollte verhältnismäßig sein und nicht über das unbedingt
erforderliche Maß hinausgehen. Das geplante Ende der Abweichung ist für jede
Grenzübergangsstelle anzugeben. Eine zeitliche unbefristete Abweichung ist unzulässig. Im
Einklang mit Artikel 15 des Schengener Grenzkodexes sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für
die Durchführung von systematischen Abfragen der einschlägigen Datenbanken zur
Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten müssen in der Meldung das Datum angeben, an dem sie der Agentur die
Risikobewertung nach Artikel 8 Absatz 2a des Schengener Grenzkodexes übermittelt haben,
und die wesentlichen Elemente der Risikobewertung erläutern, anhand derer die Empfänger
der Meldung einen fundierten Standpunkt diesbezüglich einnehmen können.

Falls die anderen Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der
Absicht, vom Grundsatz der systematischen Abfrage der Datenbanken abzuweichen, haben,
so unterrichten sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Meldung über diese Bedenken. Der Mitgliedstaat berücksichtigt diese Bedenken.

Die Mitgliedstaaten richten interne Kommunikationskanäle ein und informieren die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ständige Vertretung anhand einer Meldung an
die Kontaktstelle bei der Ständigen Vertretung bzw. die funktionale Mailbox (mailto:HOME-
B1-BORDERS@ec.europa.eu).




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ANHANG B

  VERFAHREN ZUR ABWEICHUNG VOM GRUNDSATZ DER SYSTEMATISCHEN ABFRAGE DER
             EINSCHLÄGIGEN DATENBANKEN NACH ARTIKEL 8 DES SCHENGENER
                   GRENZKODEXES, EINSCHLIEßLICH RISIKOBEWERTUNG
Nach Artikel 8 Absatz 2a des Schengener Grenzkodexes können die Mitgliedstaaten vom
Grundsatz der systematischen Abfrage der einschlägigen Datenbanken bei Personen, die nach
Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben und die Außengrenzen
überschreiten, abweichen, sofern zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind:

1. Der betreffende Mitgliedstaat muss unverhältnismäßige Auswirkungen auf den
   Verkehrsfluss im Zusammenhang mit systematischen Abfragen von Personen, die nach
   Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nachweisen.
2. Bevor ein Mitgliedstaat eine Abweichung von dem oben genannten Grundsatz beschließt,
   muss der betreffende Mitgliedstaat anhand einer Risikobewertung nachweisen, dass
   Abfragen in gezielter Weise bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
   Personenverkehr haben, nicht zu einem Sicherheitsrisiko führen.

Um die Wirksamkeit der Bestimmungen zu einer vorübergehenden Abweichung zu
gewährleisten, sind folgende Aspekte im Zusammenhang mit der Bewertung der Risiken von
Abfragen in gezielter Weise und im Nachgang einer Meldung über die beabsichtigte
Abweichung klarzustellen.

A. Risikobewertung

1. Der Mitgliedstaat, der von dem erwähnten Grundsatz abzuweichen beabsichtigt, arbeitet
eine Risikobewertung anhand der CIRAM-Methodik aus.

Die Agentur wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein einheitliches
Meldeformular ausarbeiten, in das Synergien mit anderen bereits vorhandenen Risiko- und
Schwachstellenbeurteilungen einfließen, und es online zur Verfügung stellen.

2. Die Risikobewertung, in der ein geringes [oder mittleres] Risiko festgestellt wird, wird der
Agentur vor der wirksamen Anwendung der Abweichung anhand des einheitlichen
Meldeformulars übermittelt. In Ausnahmefällen (z. B. außergewöhnlicher und
unvorhergesehener      Zustrom      von     EU-/EWR-/CH-Reisenden           an     bestimmten
Grenzübergangsstellen) kann die Übermittlung der Risikobewertung zeitgleich mit der
Anwendung der Abweichung erfolgen, sofern bereits in der Meldung umfangreiche Angaben
gemacht wurden, die unverzügliche und unverhältnismäßige Auswirkungen auf den
Verkehrsfluss an der konkreten Grenzübergangsstelle belegen.

In Artikel 8 Absatz 2a Unterabsatz 2 des Schengener Grenzkodexes heißt es: >In der
Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte


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Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter anderem die unverhältnismäßigen
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt; darüber hinaus enthält die
Risikobewertung Statistiken über beförderte Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang
mit grenzüberscheitender Kriminalität stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig
aktualisiert.“ Da die Abweichung vom Grundsatz der systematischen Abfrage auch bei
Personen Anwendung finden kann, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, sollte bei der Risikobewertung die Gefahr durch Personen, die nach
Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, an den konkreten
Grenzübergangsstellen im Mittelpunkt stehen.




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