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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitfaden für Grenzschutzbeamte“
Die Risikobewertung der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2a des Schengener
Grenzkodexes, die im Einklang mit der CIRAM-Methodik auf der Grundlage eines
Formulars ausgearbeitet wird, umfasst konkret Folgendes:
I. Beschreibung der Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte Abfragen
der Datenbanken und Bereitstellung quantitativer Daten (z. B. erwarteter
Personenstrom, Abfertigungszeit pro Reisenden o. ä.), die unverhältnismäßige
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an der/den gewählten Grenzübergangsstelle/n
belegen, nachdem die Optionen zur Kapazitätsaufstockung ausgeschöpft wurden.
II. Geschätzter Anteil der Gesamtzahl und der vorherrschenden Profile von Reisenden,
die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, und während der
Abweichung von systematischen Abfragen als Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen werden könnten.
III. Bewertung der möglichen Auswirkungen der Abweichung auf die Sicherheit, d. h.
die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit usw. der Mitgliedstaaten, einschließlich
der Bewertung möglicher Auswirkungen der Abweichung auf Reiseverbindungen in
andere Mitgliedstaaten.
Eine Risikobewertung, die ein hohes Risiko für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der
Mitgliedstaaten belegt, führt nicht zu einer Abweichung.
Im Falle einer Risikobewertung, die ein geringes [oder mittleres] Risiko für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines der Mitgliedstaaten belegt, sollte der betreffende Mitgliedstaat dafür
Sorge tragen, dass die für jede der jeweiligen Grenzübergangsstellen ermittelten Risiken
mit angemessenen Strategien und Mitteln gemindert werden. Diese Strategien und Mittel
sind in der der Agentur vorzulegenden Risikobewertung zu beschreiben.
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3. Die Agentur evaluiert die übermittelte Risikobewertung innerhalb des mit dem
betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten Zeitrahmens. Sie kann für die Evaluierung der ihr von
den Mitgliedstaaten übermittelten Risikobewertungen ihre eigenen Ressourcen und
Informationen, insbesondere Informationen aufgrund von Schwachstellenbeurteilungen,
heranziehen. Sie kann Europol oder andere EU-Agenturen zur Beratung hinzuziehen.
A. Ist die Risikobewertung unvollständig oder sind die Angaben darin nicht
zweckdienlich, ersucht die Agentur den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie
möglich um weiterführende Angaben/zusätzliche Belege.
Wird die abgeschlossene Risikobewertung nicht innerhalb der mit der Agentur
vereinbarten Frist übermittelt, sollte die Agentur nach einer letzten Aufforderung des
betreffenden Mitgliedstaates die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über
die Lage informieren.
B. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der
Agentur hinsichtlich der Vollständigkeit und Zweckdienlichkeit der vorgelegten
Risikobewertung ist innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (maximal zwei
Wochen) eine bilaterale gemeinsame Vereinbarung zu erzielen.
Dauern die Unstimmigkeiten fort, unterrichtet die Agentur die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten. Eine Zusammenkunft der Agentur, des betreffenden
Mitgliedstaats, der Kommission und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten kann
anberaumt werden. In diesem Fall übernimmt die Kommission die Organisation dieser
Zusammenkunft und lädt alle einschlägigen Interessenträger zur Teilnahme ein.
Der Standpunkt der Agentur sollte zuerst dem Mitgliedstaat zur Stellungnahme unterbreitet
werden, der die Risikobewertung übermittelt hat. Die Agentur teilt ihren Standpunkt der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
4. Der betreffende Mitgliedstaat aktualisiert regelmäßig seine Risikobewertung. Dabei sind
die Abschnitte A.1 bis A.3 soweit zutreffend zu befolgen.
B. Meldung einer beabsichtigten Abweichung und diesbezügliche Folgemaßnahmen:
1. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission
und die Agentur über seine beabsichtigte Abweichung. Die Meldung sollte die
Mindestanforderungen nach Anhang A dieses Handbuchs erfüllen.
2. Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der
Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten sie den
betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. Die anderen Mitgliedstaaten
oder die Kommission können die Agentur ersuchen zu prüfen, ob ihre Bedenken
gerechtfertigt sind.
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Die Mitgliedstaaten mit Bedenken können ferner die Agentur, die Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten von ihren Bedenken in Kenntnis setzen. Wenngleich Bedenken
grundsätzlich bilateral mit dem Mitgliedstaat geklärt werden sollten, der seine beabsichtigte
Abweichung mitgeteilt hat, kann angesichts des Umfangs oder der Art der Bedenken (z. B. im
Zusammenhang mit demselben Aspekt) eine Zusammenkunft aller Parteien, die Bedenken
geäußert haben, einberufen werden, wobei gleichzeitig andere Parteien, die bislang keine
Bedenken geäußert haben, obgleich sie dazu berechtigt sind, davon unterrichtet werden. Eine
Zusammenkunft kann auf Initiative einer der berechtigten Parteien einberufen werden. Die
Kommission ist für die Einberufung und den Vorsitz einer solchen Zusammenkunft
verantwortlich.
3. Die Mitgliedstaaten, die von der systematischen Abfrage der einschlägigen Datenbanken
bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, abzuweichen
beabsichtigen, müssen diese Bedenken berücksichtigen.
4. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und der Agentur alle sechs Monate
Bericht über die gezielte Abfrage der Datenbanken bei Personen, die nach Unionsrecht
Anspruch auf freien Personenverkehr haben. Die Berichte enthalten detaillierte Angaben über
den aktuellen Einsatz der gezielten Abfrage an bestimmten Grenzübergangsstellen, Daten
zum Verkehrsfluss an den Grenzübergangsstellen, an denen diese Abweichung gilt, und deren
Auswirkungen auf die Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des betreffenden
Mitgliedstaates.
Bei einer Abweichung ist für jede der Grenzübergangsstellen und für jeden Zeitraum im
Bericht des Mitgliedstaates mindestens anzugeben:
der genaue Zeitraum der Abweichung (Beginn: Uhrzeit in Stunden und
Minuten (UTC); Ende: Uhrzeit in Stunden und Minuten (UTC);
die Zahl der Reisenden an der Grenzübergangsstelle nach Staatsangehörigkeit
und Reiserichtung (Einreise/Ausreise);
die Zahl der Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, die bei der Einreise nicht in den Datenbanken
abgefragt wurden, nach Staatsangehörigkeit und Reiserichtung
(Einreise/Ausreise);
die Zahl der Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, die in den Datenbanken abgefragt wurden, nach
Staatsangehörigkeit und Reiserichtung (Einreise/Ausreise);
die Zahl der Treffer in den einschlägigen Datenbanken bei Personen, bei denen
gezielte Abfragen durchgeführt wurden, nach Reiserichtung
(Einreise/Ausreise), Staatsangehörigkeit und abgefragten Datenbanken.
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Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten folgende Hintergrundinformationen je
Grenzübergangsstelle und Monat des Berichtszeitraums angeben98:
die Zahl der die Grenze überschreitenden Reisenden nach Staatsangehörigkeit
und Reiserichtung (Einreise/Ausreise);
die Zahl der Treffer in den einschlägigen Datenbanken bei systematischen
Abfragen nach Reiserichtung (Einreise/Ausreise) und Staatsangehörigkeit.
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Diese Berichtspflicht kann nach dem ersten Bericht geprüft werden.
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LISTE DER ANHÄNGE ZUM HANDBUCH FÜR GRENZSCHUTZBEAMTE
1. Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen
2. Liste der für Grenzverwaltungsfragen zuständigen Kontaktstellen der
Mitgliedstaaten
3. Liste der Kontaktstellen für den Austausch von Informationen zu Sicherheitscodes
auf Ein- und Ausreisestempeln
4. Liste der Grenzübergangsstellen
5. Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der
Außengrenzen berechtigen (= Anhang 10 des Visakodex-Handbuchs (selber Titel))
6. Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (= Anhang 1 des Visakodex-
Handbuchs)
7. Durchreise von Drittstaatsangehörigen mit einem von den Schengen-Staaten
ausgestellten Visum/Aufenthaltstitel durch die Hoheitsgebiete von Bulgarien,
Zypern und Rumänien
8. Ausnahme von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen, Amtspässen
oder sonstigen amtlichen Pässen (= Anhang 5 >Angaben zu nationalen
Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Visumpflicht“ des Visakodex-Handbuchs)
9. Ausnahme von der Visumpflicht für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose (=
Anhang 5 >Angaben zu nationalen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die
Visumpflicht“ des Visakodex-Handbuchs)
10. Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht (= Anhang 5 >Angaben zu nationalen
Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Visumpflicht“ des Visakodex-Handbuchs).
11. Ausnahmen von der Visumbefreiung für Personen, die einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (= Anhang 5 >Angaben zu nationalen Ausnahmeregelungen in Bezug auf
die Visumpflicht“ des Visakodex-Handbuchs)
12. Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit
benötigen
(= Anhang 7 des Visakodex-Handbuchs:
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- Anhang 7A >Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise
durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den
Flughafentransit benötigen“
- Anhang 7B >Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die
Transitzone der Flughäfen eines Mitgliedstaats/einiger Mitgliedstaaten ein Visum für
den Flughafentransit benötigen“
- Anhang 7C >Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die
Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit
berechtigen“
13. Einheitliches Format der Visummarken und Angaben zu deren technischen
Spezifikationen und Sicherheitsmerkmalen (= Anhang 19 >Die Visummarke“ des
Visakodex-Handbuchs)
14. Ausfüllen von Visummarken (= Anhang 20 >Ausfüllen der Visummarke“ des
Visakodex-Handbuchs)
15. Gegebenenfalls im Feld >Anmerkungen“ auf der Visummarke anzugebende
Informationen (= Anhang 22 >Einträge der Mitgliedstaaten im Feld >Anmerkungen“
auf der Visummarke“ des Visakodex-Handbuchs)
16. Anweisungen zur Eingabe von Informationen in den optisch lesbaren Bereich
(Anhang ist redundant, diese Informationen sind Anhang 14 des vorliegenden
Handbuchs zu entnehmen).
17. Muster ausgefüllter Visummarken (weitere Hinweise) (= Anhang 21 >Beispiele
ausgefüllter Visummarken“ des Visakodex-Handbuchs).
18. Beispiele für von den Mitgliedstaaten ausgestellten Visummarken (mit Bildern)
19. Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und Dokument für den erleichterten
Eisenbahntransitverkehr (FRTD)
20. Muster der von den Außenministerien der Mitgliedstaaten ausgestellten Karten
21. Für die Verwaltungskosten der Bearbeitung der Visumanträge zu erhebende
Gebühren in Euro (weitere Informationen dazu siehe Teil II Ziffer 4.4 des
Visakodex-Handbuchs)
22. Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel
23. Muster der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel
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24. Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind
25. Von den nationalen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen festgelegte
Richtbeträge (= Anhang 18 des Visakodex-Handbuchs)
26. Standardformular zur Bestätigung des Nachweises für die Einhaltung der
Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts, falls das
Reisedokument keinen Einreisestempel aufweist
27. Nationale Praktiken im Zusammenhang mit der Widerlegung der Annahme der
illegalen Einreise bei fehlendem Stempel
28. Standardformular für die Einreiseverweigerung, einschließlich eines
Standardformulars zur Unterrichtung über die Annullierung oder Aufhebung eines
Visums und zur entsprechenden Begründung
29. Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf
der Durchreise (= Anhang 26 des Visakodex-Handbuchs)
30. Liste der an einer Schulreise innerhalb der Europäischen Union teilnehmenden
Schüler (= Anhang 3 des Visakodex-Handbuchs).
31. Liste der für Anträge auf Zugang zu den in das SIS eingegebenen
personenbezogenen Daten zuständigen nationalen Behörden
32. Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den
Grenzübergangsstellen
33. Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum
Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer
Aufnahmebescheinigung (= Anhang 15 >Muster der Formulare der Mitgliedstaaten
zum Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer Unterkunft“ des Visakodex-
Handbuchs)
34. Muster der für Flüchtlinge und Staatenlose, denen subsidiärer Schutzstatus
zuerkannt wurde, ausgestellten Dokumente
35. Muster von Sammeldokumenten
36. Liste der Abkommen über den kleinen Grenzverkehr und Muster von zu diesem
Zweck von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen
37. Liste der Kontaktstellen, die im Falle Minderjähriger konsultiert werden können
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38. Leitlinien zum Reiseverkehr türkischer Staatsangehöriger, die die Außengrenzen der
EU-Mitgliedstaaten überschreiten, um in der EU Dienstleistungen zu erbringen (=
Anhang 6 des Visakodex-Handbuchs)
39. Standardformular für die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung für die Zwecke
der Durchreise auf dem Landweg
40. Bescheinigung für Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen
41. Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts im Zusammenhang mit COVID-19 –
Praxis der einzelnen Mitgliedstaaten
42. Leitlinien für die Behandlung von Personen, die unter das Austrittsabkommen fallen
43. Muster der Dokumente, die Personen, die unter das Austrittsabkommen (EU-UK,
IS/LI/NO-UK, CH-UK) fallen, gegebenenfalls besitzen, bevor sie ein neues
Aufenthaltsdokument erhalten, das im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss
C(2020) 1114 final der Kommission vom 21.2.202099 (siehe auch Anhang 42 dieses
Handbuchs) oder im Einklang mit den durch Island, Liechtenstein und Norwegen
einerseits und durch die Schweiz andererseits geschlossenen Austrittsabkommen
ausgestellt wurde
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.2.2020 über Dokumente, die von den Mitgliedstaaten
nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 und Artikel 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft auszustellen sind (C(2020) 1114 final).
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