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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anweisungen des GSD Ihres Amtes zum Umgang mit Hinweisen auf und Meldungen zur "psychischen Gewalt" - laut Tagesschau der häufigsten Form von Kindesmisshandlung

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Minderjährigenschutzrichtlinie                                       51 44 05
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       tion wertfrei und konkret beschrieben wird.
    einzusetzende Kontrollmechanismen und mögliche weitere rechtliche Schritte klar be-
     nannt werden.
    gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten die Erarbeitung von Handlungsmaß-
     nahmen zur realistischen Erfüllung der erteilten Klärungsaufträge/ Schutzpflichten er-
     folgt.
    gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten die Eruierung bereits bestehender
     oder noch zu aktivierender Ressourcen erfolgt, die bei der Erfüllung der Klärungsauf-
     träge/ Schutzpflichten hilfreich und unterstützend sein können.

5.5.2 Erarbeitung von Klärungsaufträgen und Schutzpflichten

Die Arbeit im Kinderschutzbereich setzt immer voraus, dass gewichtige Anhaltspunkte für
eine Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII bekannt geworden sind und es um Klärung
möglicher (Klärungsbereich) und Abwendung drohender oder vorhandener Kindeswohlge-
fährdung (Gefährdungsbereich) geht.

Der Klärungsbereich liegt vor, wenn im Rahmen der Gefährdungseinschätzung deutlich wur-
de, dass noch zentrale Informationen fehlen um einschätzen zu können, ob die vorliegenden
gewichtigen Anhaltspunkte eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für das Wohl des Kindes
darstellen. Über Klärungsaufträge sollen im Klärungsbereich, die genannten gewichtigen
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung überprüft werden. Die Eltern werden angehal-
ten aktiv an der Aufklärung der Sachverhalte mitzuwirken, beispielsweise durch das Vorle-
gen von Belegen, ärztlichen Attesten, etc. Die Fachkräfte wirken drauf hin, dass die in den
Klärungsaufträgen beschriebenen zukünftigen Zustände von den Personensorgeberechtig-
ten angestrebt werden. Klärungsaufträge als Aufforderung zur Mitwirkung dienen der Be-
schreibung eines positiven zukünftigen Mindestzustands, der für den Minderjährigen herge-
stellt werden muss.

Im Gefährdungsbereich werden den Eltern Schutzpflichten erteilt, die eine augenblicklich
vorhandene Kindeswohlgefährdung abwenden sollen. Auch hier handelt es sich um die Be-
schreibung eines positiven zukünftigen Zustands, der für die Minderjährigen gewährleistet
bzw. sichergestellt werden muss.
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Bei der Formulierung von Klärungsaufträgen und Schutzpflichten ist zu beachten:76


                Klärungsaufträge                                               Schutzpflichten


      haben den Sinn, eine vermutetet Kindes-                  haben den Sinn, die drohende oder vorhande-
          wohlgefährdung zu überprüfen                            ne Kindeswohlgefährdung abzuwenden


      sind konkret und klar formuliert, bezogen                 sind konkret und klar formuliert, bezogen auf
      auf die Gefährdungsmerkmale aus dem                      die Gefährdungsmerkmale im Gefährdungsbe-
      Klärungsbereich, bei denen eine Gefähr-                    reich, bei denen die Gefährdung droht oder
                dung vermutet wird.                                             vorhanden ist

     Klärungsaufträge und Schutzpflichten sind jeweils
        •    möglichst positiv formuliert („Nicht“- Formulierungen dienen vor allem bei Schutz-
             pflichten zur Klarheit für bevorstehende Konsequenzen bei Bestand des drohenden/
             vorhandenen Zustandes)
        •    terminiert
        •    realistisch (erreichbarer Mindestzustand)
        •    so eindeutig formuliert, dass sie ein konkretes Bild geben für die drauffolgende Pla-
             nung der Maßnahmen
        •    so formuliert, dass die Erfüllung in der Hand der betreffenden Personensorgeberech-
             tigten liegt
        •    so verfasst, dass die Erfüllung überprüfbar ist
        •    in für die Betroffenen nachvollziehbarer Sprache formuliert

     Klärungsaufträge und Schutzpflichten beinhalten nachvollziehbar Maßnahmen, Kontrollen
     und Konsequenzen

     Steuerungsfrage: „Was ist dadurch beim Minderjährigen sichergestellt?“


Die Klärungsaufträge und Schutzpflichten sind entsprechend der genannten Kriterien schrift-
lich zu erteilen. Die Eltern sind aufzufordern, Kenntnisnahme und Verständnis der Inhalte
durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Zu beachten ist hierbei, dass es bei der Handhabungen
von Schutzvereinbarungen mit angestrebter Gegenzeichnung der Sorgeberechtigten nicht
um eine freiwillige Beteiligung geht. Eine Annahme- oder Ablehnungsoption ist damit nicht
suggeriert.

Die Fixierung der erteilten Klärungsaufträge und Schutzpflichten erfolgt im Rahmen einer
Schutzvereinbarung über die Mitwirkung zur Prüfung/ Abwendung einer Kindeswohlgefähr-
dung. Auf die vereinheitlichte Vorlage im Anhang der Richtlinie wird verwiesen.




76
       vgl. Reader Grundlagenkurs: Institut LüttringHaus, 2021, Case Management:, Ressourcen-, Lösungs- und Sozialraumorien-
      tierung in der Sozialen Arbeit
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Mit Ablauf der konkret formulierten zeitlichen Fristen erfolgt mit allen Beteiligten die Überprü-
fung bzw. Auswertung der Klärungsaufträge und Schutzpflichten.
Bei der Fallarbeit im Gefährdungsbereich ist zu beachten, dass auch wenn für unmittelbare
Schutz- und Hilfeleistungen ein anderer Dienst oder Träger der freien Jugendhilfe zuständig
wird, dabei die Fallverantwortung weiterhin bei der zuständigen ASD-Fachkraft bleibt. Die ihr
zugeordnete Aufgabe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wandelt sich in Bezug auf
die unmittelbare Hilfeleistung für den Minderjährigen neben der Fallsteuerung in eine Kon-
trollpflicht der ASD-Fachkraft gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer.

6         Einbeziehung des Familiengerichts

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Wahrnehmung des
Rechts der Eltern auf Erziehung und Pflege des Kindes. Bei Erreichen einer bestimmten Ge-
fahrenschwelle begründet das staatliche Wächteramt eine Pflicht zur Abwehr einer Kindes-
wohlgefährdung. Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern
nicht den Schutz und die Hilfe bieten, die es benötigt, um gesund aufzuwachsen und sich zu
einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dieses staatliche Wächteramt ver-
pflichtet verschiedene Akteure. Insbesondere besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes
und des Familiengerichts zur Wahrnehmung des Schutzauftrags.

Trotz einer klaren Trennung des öffentlich-rechtlichen Handelns des Jugendamtes und des
zivilrechtlichen Handelns des Familiengerichts bei Wahrnehmung des Schutzauftrags gibt es
eine enge Verbindung der Aufgabenbereiche. Das Familiengericht ist einzuschalten, wenn
die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an der Gefährdungseinschät-
zung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII).

Jugendamt und Familiengericht haben unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen, die deut-
lich voneinander zu trennende Handlungsmöglichkeiten aufweisen. Dabei nehmen beide
Akteure ihre jeweiligen Aufgaben eigenverantwortlich wahr, ein wechselseitiges Aufsichts-
verhältnis besteht nicht.

Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen, ist das Jugend-
amt gem. § 42 SGB VIII verpflichtet und berechtigt, den Minderjährigen ohne vorherige fami-
liengerichtliche Entscheidung in Obhut zu nehmen. Die Inobhutnahme umfasst dabei auch
die Befugnis, das Kind oder den Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.77
Eine Anrufung des Familiengerichts ist notwendig, wenn die Personensorge- oder Erzie-
hungsberechtigten einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42
Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII).

Über die Inobhutnahme ist das Familiengericht unmittelbar zu informieren. Liegt eine akute
Kindeswohlgefährdung vor und ist das Jugendamt nicht in der Lage den Minderjährigen in
Obhut zu nehmen, regt die Fachkraft einen Herausgabebeschluss im Wege der einstweiligen
Anordnung beim Familiengericht an.

Dem Familiengericht kommt dabei nicht die Aufgabe zu, eine Inobhutnahme des Jugendam-
tes zu überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen. Mit der familiengerichtlichen Entschei-
dung nach § 1666 BGB erfolgt keine Kontrolle des Handelns des Jugendamtes. Das Famili-
engericht hat über die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen zu entscheiden. Zu diesen
Maßnahmen gehören nach § 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder-
und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen

77
     sh. zu den Verpflichtungen und Befugnissen im Rahmen einer Inobhutnahme auch die zum Geschäftszeichen 51 44 45
     veröffentlichte Richtlinie über die Durchführung und das Verfahren bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen gem.
     § 42 SGBVIII (März 2011)
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oder ein Umgangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
oder die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Ge-
richt auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit
denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach §
1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentli-
che Hilfen, begegnet werden kann.

Das staatliche Wächteramt des Jugendamtes wird mit Anrufung und Tätigwerden des Fami-
liengerichts weder unterbrochen noch beendet. Solange gewichtige Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung fortbestehen, bleibt das Jugendamt dem Schutz des Kindeswohls
verpflichtet. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Jugendamtes und des Familiengerichts
bestehen nebeneinander. Unabhängig von der Entscheidung des Familiengerichts muss das
Jugendamt bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
daher weiterhin den Fall begleiten und eine eigenständige verwaltungsrechtliche Entschei-
dung treffen. Aus diesem Grunde kann es auch erforderlich sein, dass das Jugendamt auch
während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens eigene Maßnahmen, insbesonde-
re eine Inobhutnahme, durchführt. Auch kann es erforderlich sein, dass das Jugendamt ge-
gen eine erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde gem. § 58 FamFG
erhebt und die Inobhutnahme bei einer fortwährenden Kindeswohlgefährdung aufrechterhält,
bis eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen ist.78

Auch bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern zur Abwendung einer drohenden Kin-
deswohlgefährdung und Nicht-Erfüllung der erteilten Aufträge/Auflagen ist das Familienge-
richt zu informieren und sind Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuregen (Erteilung von ge-
richtlichen Auflagen, (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge).

Bei der Anrufung erhält das Familiengericht alle notwendigen Informationen, um eine dem
Wohl des Kindes/Jugendlichen angemessenen Entscheidung treffen zu können, bzw. um die
Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefährdung besteht.

Inhaltlich muss in Stellungnahmen gem. § 50 SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666a BGB die schon
eingetretene oder prognostizierte Schädigung gegenüber dem Familiengericht so genau wie
möglich beschrieben werden. Insbesondere bei einer Prognose sollen die vom BGH bzw.
BVerfG aufgestellten Kriterien (vgl. 2.3) möglichst konkret benannt werden. Besonders zu
berücksichtigen ist die Art der befürchteten Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlich-
keit und die zeitliche Nähe (Gegenwärtigkeit).
Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomen-
ten beruhen, die in der Stellungnahme zu erörtern sind. Eine nur abstrakte bzw. latente Ge-
fährdung genügt nicht.
Auch die Verhältnismäßigkeit ist konkret darzulegen, also insbesondere die Eignung der ge-
troffenen Maßnahme, deren Erforderlichkeit und Angemessenheit (vgl. 2.1 und 2.2). Bei der
Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1666 BGB oder §
1666a BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sor-
ge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten.
Die – auch nur teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig.79
Das Familiengericht muss über angebotene und erbrachte Leistungen unterrichtet werden.
Hierbei sind erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kin-
des/Jugendlichen zu berücksichtigen und auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hinzuweisen.
Insbesondere muss bei Anträgen gem. § 1666a BGB die Frage erörtert werden, warum mil-

78   Jan Kepert – „Die Wirksamkeit der Inobhutnahme“ in Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe(12/2020)
79
     BGH 6.2.2019 – XII ZB 408/18: Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der Bewertung einer Kindeswohlge-
     fährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB, §
     1666a BGB (JAmt 2019, 267)
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dere staatliche Unterstützungsleistungen nicht ausreichen, um eine Trennung von der Fami-
lie abzuwenden.

In Erstverfahren und Überprüfungsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung muss das Ju-
gendamt dem Familiengericht stets den Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII vorlegen, in sonstigen
Sorge- und Umgangsverfahren auf Verlangen des Familiengerichts (§ 50 Abs. 2 S. 2, 3 SGB
VIII).
Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die ver-
einbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das
Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. Sowohl beim Hilfeplan „Sicht, Wille
Ziele“ als auch beim Hilfeplan „Auswertung, Fortschreibung“ der Richtlinie zu § 36 SGB VIII
(Mitwirkung, Hilfeplan und § 19 SGB IX, Teilhabeplan) sind ausschließlich diese Informatio-
nen an das Familiengericht weiterzugeben. In der Praxis bedeutet dies, dass dem Familien-
gericht im Rahmen der Vorlagepflicht ohne Einwilligung der Beteiligten lediglich die 1. Seite
der Hilfeplanprotokolle mit den genannten Inhalten weitergegeben werden dürfen.

Eine Arbeitshilfe zur Erstellung einer Stellungnahme des Jugendamtes an das Familienge-
richt gem. § 50 SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666a BGB und eine Musterstellungnahme ergän-
zen die Richtlinie (7.5).
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7.     Anlagen

7.1    Überblick wichtiger gesetzlicher Bestimmungen

Die wichtigsten verfassungsmäßigen und gesetzlichen Grundlagen für den öffentlichen Ju-
gendhilfeträger im Zusammenhang mit dem Kinderschutz sind:

Art. 6 GG
§§ 1666, 1666a BGB
§§ 1, 8, 8a, 8b, 42 SGB VIII
§§ 1-4 KKG

Daneben sind im Rahmen staatlichen Kinderschutzes jedoch auch weitere verfassungsmä-
ßige und gesetzliche Regelungen zu beachten wie z.B.

Art. 1 GG               Schutz der Menschenwürde
Art. 2 GG               freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 13 GG              Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 20 GG              Bundesstaatliche Verfassungsordnung ( u.a. Rechtsstaatsprinzip)
Art. 33 GG              gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten
Art. 34 GG              Verantwortlichkeit bei Amtspflichtverletzung

§ 14 SGB I              Beratung

§ 16 SGB VIII           allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§§ 27ff SGB VIII        Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch be-
                        hinderte Minderjährige

§ 20 SGB X              Untersuchungsgrundsatz

§ 839 BGB               Haftung bei Amtspflichtverletzung

§ 52 StPO               Persönliches Recht zur Zeugnisverweigerung
§ 58 StPO               Vernehmungsverfahren

§ 32 StGB               Notwehr
§ 34 StGB               Rechtfertigender Notstand
                        und weitere Bestimmungen des StGB wie z.B
§ 180 StGB              Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 1 GewSchG             gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung
§ 2 GewSchG             Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3 GewSchG             Geltungsbereich, Konkurrenzen

die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB I, SGB VIII, SGB X und des StGB (insbes. §
203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen) / Art. 6 Abs.1 lit.e, Abs. 3 DSGVO in Ver-
bindung mit §§ 67 d bis 78 SGB X
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7.2   Kooperationsvereinbarungen

     Kooperationsvereinbarung ASD/GSD/PKD von Mail 2014 (Schnittstellenverfügung)
     Kooperationsvereinbarung zwischen der Suchtkrankenhilfe und der Jugendhilfe zur
      Zusammenarbeit mit drogenabhängigen und substituierten Eltern vom November
      2011 (wird derzeit mit weiteren Kooperationspartner abgeschlossen)
     Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zwischen dem Jugendamt der Stadt
      Köln und den Kölner Schulen von Januar 2022
     Vereinbarung nach § 8a für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt
      Köln (Stand 08.02.2007)
     Kooperationsvereinbarung zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und
      den Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie Holweide und der Uniklinik Köln vom
      Mai 2009
     Kooperationsvereinbarung zwischen Allgemeinen Sozialen Dienst / Gefährdungs-
      meldungssofortdienst und den Kinderkrankenhäusern von März 2014
     Kooperationsvereinbarung zwischen dem ASD, GSD und dem Sozialpsychiatrischen
      Dienst vom August 2011
     Vereinbarung nach §§ 8a Abs. 2 und 72a SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Ju-
      gend und Familie der Stadt Köln als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem
      Träger bzw. Anbieter der freien Jugendhilfe von November 2011


7.3   Richtlinien zum Kinderschutz

     RL zu § 36 SGB VIII, Mitwirkung, Hilfeplan und § 19 SGB IX, Teilhabeplan
     RL über die Durchführung und das Verfahren bei Inobhutnahmen von Kindern und
      Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII vom April 2011
     RL zur Führung und Dokumentation der Jugendhilfeakten im ASD und im GSD vom
      03.03.2011
     RL zum Umgang mit schriftlich dokumentierten Vorgängen, für die zunächst keine Ju-
      gendhilfe Akten (JH-Akten) angelegt werden (sogenannte Weglegesachen)


7.4   Fachliche Weisungen

     Fachliche Weisung in Fällen „Häuslicher Gewalt“ vom 23.05.2012


7.5   Vordrucke

     Falleinschätzungsbogen (ASD)
     Mitteilungsbogen (Hierarchie)
     Schutzvereinbarung
     Hilfeplan Sicht, Wille, Ziele
     Hilfeplan Auswertung, Fortschreibung
     Beratungsstruktur GSD
     Arbeitshilfe zur Erstellung einer Stellungnahme des Jugendamtes an das Familienge-
      richt gem. § 50 SGB VIII i.V.m. § 8a SGB VIII, §§ 1666, 1666a BGB sowie eine Mus-
      terstellungnahme
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7.6    ergänzende Literatur

      Sozialraumorientierte Vernetzung der Jugendhilfe in Köln - Geschäftsordnung der
       Sozialraumteams von März 2011
      Sozialraumorientierte Jugendhilfe – Handbuch für den ASD und die WJH
      Das Leitbild des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) der Stadt Köln
      Eckpfeiler des Allgemeinen Sozialen Dienstes und seiner Spezialdienste von Oktober
       2000
      Führungsgrundsätze für die Sachgebietsleitung des Allgemeinen Sozialen Dienstes
       von September 2002
      GSD Handbuch
      Arbeitshilfe zum Kinderschutz in Kindertagesstätten
      Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB V VIII
       LWL / LVR 2021
      LVR/ Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufla-
       ge 2020
http://intranet.verwaltung.stadtkoeln.de/imperia/md/content/themen/datenverarbeitung/datens
chutz-fortbildung_sozialdatenschutz_termin_am_18.11.21.pdf
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