2020lvrlwlempfehlungengelingensfaktorenschutzauftrag

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anweisungen des GSD Ihres Amtes zum Umgang mit Hinweisen auf und Meldungen zur "psychischen Gewalt" - laut Tagesschau der häufigsten Form von Kindesmisshandlung

/ 84
PDF herunterladen
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII   41




• B ei vorherigen längeren Hilfeverläufen kann es sinnvoll sein, der Stellungnahme eine
   chronologische Falldarstellung beizufügen. Wurde vorab ein Schutzplan erstellt, wird
   dieser beigefügt. Sofern vorhanden, werden aussagekräftige Unterlagen Dritter (ärzt-
   liches Attest, Polizeibericht etc.) – in Absprache mit diesen – beigefügt. Ggf. kann es
   sinnvoll sein, eine Anhörung Dritter anzuregen und die Kontaktdaten aufzuführen.
• Eine Leitungskraft unterschreibt die Stellungnahme.
• Das Jugendamt spricht (sofern möglich) Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung ei-
   nes Verfahrensbeistands oder Sachverständigen und – falls die Bestellung eines Pfle-
   gers oder Vormunds in Betracht kommt – schlägt, sofern möglich, eine geeignete
   Person vor (Privat-/ Vereinsvormundschaft).
• Sind für die Anhörung aus Sicht des Jugendamtes besondere Vorkehrungen zu treffen,
   informiert es das Gericht (bspw. Dolmetscher/Dolmetscherin; getrennte Anhörung der
   einzelnen Familienmitglieder, etwa bei häuslicher Gewalt).
• Bei Veränderungen der familiären Situation während des Verfahrens erfolgt eine unver-
   zügliche Unterrichtung des Gerichts und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen.
• Im Erörterungstermin erfolgt eine direkte Ansprache der Eltern/Erziehungsberechtig-
   ten durch die Fachkraft. Die Fachkraft spricht also nicht über sie, sondern mit ihnen.
• Das Jugendamt hat während des Verfahrens die Zeitschiene im Hinblick auf das kind-
   liche Zeitempfinden im Blick. Sollten Schritte des Gerichts aus Sicht des Jugendamts
   nicht zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen sein, erfolgt ggf. ein Hinweis an das
   Gericht. Dies kann insbesondere bei der Anhörung des Kindes von Bedeutung sein.
• Insbesondere wenn das familiengerichtliche Verfahren einen Lauf nimmt, der vom Ju-
   gendamt nicht mitgetragen werden kann, werden die Möglichkeiten im Rahmen der
   Beteiligtenstellung genutzt, z.B. Sachanträge oder Verfahrensanträge (etwa Antrag
   eine Person zu hören) zu stellen.
• Reicht die familiengerichtliche Entscheidung nach der Einschätzung des Jugendamtes
   nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden und kommt das Jugendamt zu der Ent-
   scheidung, dass es eine Beschwerde einlegt, wird standardmäßig geprüft, ob angeregt
   wird, dass das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der
   Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erlässt.
• Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang, allerdings kann die Vertretung durch
   einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hilfreich sein.
• Sieht das Familiengericht von Maßnahmen ab, kann es sinnvoll sein, in der Anhö-
   rung zu vereinbaren, dass (und wann) das Jugendamt erneut berichtet oder wann
   eine weitere Anhörung erfolgt. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu einem
   Kontaktabbruch durch die Eltern/Erziehungsberechtigten kommt.
41

42




     2.2.5.4 U
              nterbringung im Rahmen der Inobhutnahme

     Wenn eine dringende Gefahr besteht und die Personensorgeberechtigten nicht wider-
     sprechen oder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann,
     ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das
     Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

     Die Unterbringung kann erfolgen
     • bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflege, Verwandte etc.),
     • in einer geeigneten Einrichtung (Schutz­stelle, Heim etc.),
     • in einer sonstigen Wohnform.

     Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf einen Teilprozess der Inobhut-
     nahme nach § 42 SGB VIII, den der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und
     der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, da die erforderliche
     Gefährdungseinschätzung und die ggf. notwendige Anrufung des Familiengerichts in
     anderen Teilprozessen beschrieben sind.
42

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII   43




Teilprozess                 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme

Ziel(e)                     Das Kind/der Jugendliche ist vorläufig geschützt.

Verantwortliche Person      Fallverantwortliche Fachkraft

Zu beteiligende interne     Eine weitere Fachkraft
Personen

Beteiligte externe Perso­   Kind oder Jugendlicher
nen                         Personensorge- oder Erziehungsberechtige
                            Aufnehmende Person oder Einrichtung
                            Ggf. Dritte

Tätigkeiten                 • S ituationsklärung mit Kind oder Jugendlichen, Aufzeigen von Hilfsmöglich-
                               keiten
                            • Ermöglichen, dass das Kind oder der Jugendliche eine Vertrauensperson
                               benachrichtigen kann
                            • Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen
                            • Unverzügliche Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
                               gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Klärung, ob sie der
                               Inobhutnahme widersprechen
                            • Dokumentation
Frist                       Unverzüglich nach Feststellung der akuten Gefährdung

Information                 Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
43

44




     Gelingensfaktoren

     Bei der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen:
     • Das Kind oder der Jugendliche wird in einer seinem Entwicklungsstand entsprechen-
        den Form über die Inobhutnahme und insbesondere das weitere Vorgehen (Kontakte
        zu Eltern/Erziehungsberechtigten, aber auch zum Jugendamt) informiert und wird
        gefragt, ob eine Vertrauensperson verständigt werden soll.
     • Die Ressourcen in der Familie und dem Umfeld für eine (vorläufige) anderweitige
        Unterbringung des Kindes werden im Vorfeld geprüft.
     • Nach Möglichkeit erfolgt eine Begleitung des Kindes zu der Inobhutnahmestelle
        durch die Eltern oder durch eine Bezugsperson, sofern diese Person die Inobhutnah-
        me „mittragen“ und somit die Situation für das Kind erleichtern kann.
     • Persönliche Gegenstände, die das Kind unterstützen, werden nach Möglichkeit vom
        Kind ausgesucht und mitgenommen (Stofftier, Kleidung o.ä.).
     • Bei der Aufnahme in der Inobhutnahmestelle werden direkt die wichtigsten Rahmen-
        bedingungen vereinbart (Aufträge, Kontakte, Schulbesuch u.ä.).
     • Auch während der Inobhutnahme wird insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft,
        ob alternative familienerhaltende Möglichkeiten zur Verfügung stehen (intensive
        ambulante Krisenhilfen, Hilfen nach § 19 SGB VIII, Wegweisung, Vermittlung in ein
        Frauenhaus etc.) oder Ressourcen in Familie und Umfeld für eine anderweitige Un-
        terbringung bestehen.
     • Bei der Unterbringung bei Bekannten oder Verwandten als geeigneter Person ist
        aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen eine besonders ausführliche Infor-
        mation der aufnehmenden Person notwendig, insbesondere über die rechtliche Situ-
        ation. Hilfreich kann ein Infoblatt sein.

     Bei der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten:
     • Es erfolgt eine ausführliche Aufklärung über die Gründe, das Verfahren und die
        Rechtswege (Familien- und Verwaltungsgericht, anwaltliche Vertretung). Die Hand-
        lungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten werden erörtert (ggf. im Hinblick
        auf eine Rückkehr).
     • Nach Möglichkeit wird auch beim Widerspruch durch die Personensorge- oder Er-
        ziehungsberechtigten versucht, eine „Duldung“ der Inobhutnahme (gegenüber dem
        Kind/Jugendlichen) und weitere Mitwirkung zu erreichen.
     • Die Kontakte des Kindes oder Jugendlichen mit den Personensorge- oder Erzie-
        hungsberechtigten und auch mit Dritten werden unverzüglich abgestimmt, ebenso
        die Kommunikation der Personensorgeberechtigten mit dem Kind oder Jugendlichen
        und mit der Inobhutnahmestelle. Die Wünsche und Vorstellungen der Personensor-
        ge- oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Jugendlichen werden, soweit wie
        möglich, berücksichtigt.
     • Es werden direkt verbindliche Kooperationsabsprachen (weiterer Kontakt, weiteres
        Vorgehen) zwischen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und der Fach-
        kraft des Jugendamtes getroffen.
     • Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erhalten Informationen über die
        Inobhutnahmestelle (Art der Betreuung, Konzept). Dies insbesondere in Konstellati-
        onen, in denen ihnen der Aufenthaltsort zum Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht
        bekannt gegeben werden kann.
     • Bei Bedarf wird weitere Unterstützung für die Personensorge- oder Erziehungsbe-
        rechtigten vermittelt (Beratungsstelle o.ä.).
44

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII   45




2.2.6 E
       rneute Gefährdungseinschätzung

Ob und wann eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt wird, ist gesetzlich
nicht vorgegeben. Angesichts der Prozesshaftigkeit der Gefährdungseinschätzung ist
es fachlich unumstritten, dass diese nicht nur einmalig, sondern bei Bedarf mehrfach
durchzuführen ist.

Zudem ist eine erneute Gefährdungseinschätzung erforderlich, um zu überprüfen, ob
und inwieweit die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirkungsvoll sind und diese ggf. an-
passen zu können. Auch die Beendigung eines § 8a SGB VIII-Verfahrens setzt eine er-
neute Gefährdungseinschätzung mit der Feststellung voraus, dass der Schutz des Kindes
oder Jugendlichen gewährleistet ist.

Um dies nicht in jedem Einzelfall individuell zu bestimmen, sollte es Festlegungen geben,
zu welchen Zeitpunkten bzw. zu welchen Anlässen eine erneute Gefährdungseinschät-
zung vorzunehmen ist.
45

46




Teilprozess               Erneute Gefährdungseinschätzung

Ziel(e)                   Eine Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßahmen und/oder
                          differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt. Entweder ist
                          das Verfahren beendet, da der Schutz ausreichend sichergestellt ist, oder die
                          nächsten Handlungsschritte sind vereinbart.

Verantwortliche Person    Fallzuständige Fachkraft

Zu beteiligende interne   Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft
Personen                  und eine weitere)

Beteiligte externe        Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Arzt/Ärztin,
Personen                  Beratungsstellen)

Tätigkeiten               Beratung mit folgenden Inhalten:
                          • Überprüfung der Situation:
                             º Gewährleistung des Kindeswohls
                             º Problemakzeptanz
                             º Problemkongruenz
                             º Hilfeakzeptanz
                          • Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung (weiter) besteht
                             oder ob die Gefährdung durch die getroffenen Maßnahmen abgewendet
                             wurde
                          • Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite-
                             ren Handlungsschritte
                          • Bei keiner Gefährdung: Abschluss des § 8a SGB VIII-Verfahrens, Entschei-
                             dung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen angeboten werden
                          • Dokumentation

Frist                     Unverzüglich nach dem Erhalt neuer Informationen/Erkenntnisse oder der
                          Umsetzung von Maßnahmen

Information               Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung
                          beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei
                          Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung.
46

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII   47




Gelingensfaktoren

• E ine erneute Gefährdungseinschätzung sollte standardmäßig erfolgen, wenn neue
   Informationen/Erkenntnisse vorliegen.cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc
   In mehreren Fallanalysen wurde deutlich, dass bei neuen Informationen keine neue
    Einschätzung erfolgte oder eine neue Einschätzung zu spät erfolgte.44 Erlangt das
   Jugendamt neue Erkenntnisse, bedarf es – insbesondere bei einer hohen Arbeitsbe-
   lastung und/oder Zeitdruck – einer hohen Achtsamkeit der Fachkräfte, diese in eine
   erneute Gefährdungseinschätzung einzubringen. Dabei ist das Hinterfragen und das
   Zulassen von Irritationen von besonderer Bedeutung, um Bestätigungsfehler zu ver-
   meiden.45
• Eine erneute Gefährdungseinschätzung sollte aus Sicht der Arbeitsgruppe zudem
   nach der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen standardmäßig erfolgen. Dies
   sowohl nach dem Beschluss des Familiengerichts, nach der Umsetzung der im Schutz-
   plan vereinbarten Maßnahmen als auch nach der Einschaltung anderer Stellen. In
   Fallanalysen wurde beispielsweise festgestellt, dass Hilfen oder Schutzmaßnahmen
   eingeleitet wurden, die nicht ausreichend oder geeignet und somit nicht wirksam
   waren.46 Auch bei der Anrufung des Familiengerichts bzw. Entscheidung endet damit
  der Schutzauftrag des Jugendamts nicht. Das Jugendamt bleibt in der Verpflichtung
  den Schutz sicherzustellen. Dementsprechend muss es prüfen, ob die gerichtliche
  Entscheidung den Schutz des Kindes oder Jugendlichen ausreichend gewährleistet.47
    Diese ggf. abschließende Einschätzung ist von besonderer Bedeutung, da zwar der
    Beginn des § 8a SGB VIII-Verfahrens („Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für
    eine Kindeswohlgefährdung“) gesetzlich klar definiert ist, das Ende des Verfahrens
    jedoch nicht. Es empfiehlt sich daher, auch die Entscheidung über die Beendigung des
    Verfahrens im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und im Rahmen einer erneuten
    Gefährdungseinschätzung zu treffen. cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc
    In dieser wird reflektiert, ob die Umsetzung der Maßnahme tatsächlich wirksam war
     und ob sie zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen geführt hat, ob dieser Schutz
     ausreichend ist und ob das § 8a SGB VIII-Verfahren somit beendet werden kann.
     Jedes § 8a SGB VIII-Verfahren wird mit einer im Zusammenwirken der Fachkräfte
     getroffenen Feststellung, dass keine Gefährdung vorliegt (ggf. aber weiterer Bera-
     tungs- oder Hilfebedarf besteht), beendet.
• Die Gelingensfaktoren zum Prozess der Gefährdungseinschätzung entsprechen de-
     nen der ersten Gefährdungseinschätzung.48
• Darüber hinaus bietet es sich im Rahmen der Qualitäts(weiter)entwicklung an, die
     erneute Gefährdungseinschätzung auch für eine Reflexion des Fallverlaufs zu nut-
     zen, sowohl bei gelingenden als auch bei schwierigen Fallverläufen, um aus den
     Erfahrungen zu lernen.49




44 NZFH und DJI, S. 66 f.; Kindler u.a. 2016, S. 13 ff. 
45 Siehe Kapitel 2.3.
46 NZFH und DJI, S. 62	
47 Kepert, S. 114	
48 Siehe Kapitel 2.2.4	
49 Siehe Kapitel 3.1.3	
47

48




2.2.7 F allübergabe durch/an ein anderes Jugendamt

Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge-
ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil
jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen
richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili-
engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme liegt sie nach §
87 SGB VIII bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche
tatsächlich aufhält.

Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt
werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt
mitzuteilen.

Eine Fallübergabe und Kooperation der Jugendämter (über die Weiterleitung einer Mit-
teilung wie unter 2.2.1 beschrieben hinaus) ist in folgenden Konstellationen notwendig:

• D
   urch einen Umzug ändert sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 ff. SGB VIII wäh-
  rend des Verfahrens.
• 
  Aufgrund des unterschiedlichen Aufenthalts von Personensorgeberechtigten und
  Kind fallen die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, Mitwirkung in familien-
  gerichtlichen Verfahren und die Inobhutnahme auseinander, so dass mehrere Jugend-
  ämter zuständig sind.

Die Fallübergabe soll gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII im Rahmen eines Gesprächs zwischen
den Fachkräften erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder
der Jugendliche beteiligt werden sollen, sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes
oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Dadurch soll zum einen die Vollständigkeit
und Transparenz der Informationen und zum anderen der Einbezug der Eltern von Be-
ginn an in den weiteren Prozess der Gefährdungseinschätzung sichergestellt werden.50

Die Übermittlungsbefugnis ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 64
Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. Nr. 1 Alt. 2 SGB X und für besonders anvertraute Daten
aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.




 50 Drucksache 17/6256, S. 38 f.
48

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII   49




Teilprozess               Fallübergabe

Ziel(e)                   Die Fallverantwortung ist ohne Lücken im Schutz und ohne Informations­
                          lücken gewechselt.

Verantwortliche Person    Bislang fallzuständige Fachkraft

Zu beteiligende interne   -
Personen
Beteiligte externe        Künftig zuständige Fachkraft
Personen                  Familie (Personensorgeberechtigte und Kind/Jugendlicher)

Tätigkeiten               • Information des künftig zuständigen Jugendamtes durch die bislang zustän-
                             dige Fachkraft, bei einer akuten Gefährdung per Telefon oder Fax
                          • Anfertigung eines Sachstandsvermerks durch die bislang zuständige Fach-
                             kraft (Inhalt: konkrete Abbildung der momentanen Lebensbedingungen
                             und Gefährdungseinschätzung zum Zeitpunkt der Fallübergabe) und unter
                             Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen
                          • Bestätigung des Empfangs durch die künftig zuständige Fachkraft
                          • Persönliches Übergabegespräch der beiden Fachkräfte, unter Beteiligung der
                             Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Ju-
                             gendlichen, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird
                          • Dokumentation der Übergabe

Frist                     Unverzüglich nach Eintritt bzw. Bekanntwerden des Zuständigkeitswechsels

Information               Die/der jeweils nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
49

50




     Gelingensfaktoren

     • B ei der Informationsübermittlung wird dokumentiert und für beide Jugendämter er-
        sichtlich, welche Information und Dokumente weitergegeben wurden.51
     • Ziel ist immer eine persönliche Fallübergabe mit der Familie. Davon abgesehen wer-
        den kann nur
         º wenn der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird,
         º wenn ein Handeln des neu zuständigen Jugendamtes dringend notwendig und
              ein zeitnahes Gespräch nicht möglich ist,
         º wenn der Wissensstand der abgebenden Fachkraft nicht höher ist als der Um-
              fang der weitergeleiteten Informationen (weil beispielweise kein persönlicher
              Kontakt zur Familie bestand oder die bislang zuständige Fachkraft nicht zur
              Verfügung steht),
         º bei einer Weigerung der Familie, an einem solchen Gespräch teilzunehmen.
     • Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche haben in dem
        Gespräch ausreichend Möglichkeit, ihre eigenen Einschätzungen einzubringen.
     • Erfolgt kein persönliches Gespräch, wird die Familie über die konkreten Inhalte der
        Datenweitergabe informiert, um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen. Die
        neu zuständige Fachkraft verschafft sich umgehend einen persönlichen Eindruck.52
     • Besteht die örtliche Zuständigkeit von zwei Jugendämtern (eines für die Leistungs-
        gewährung, eines für die Inobhutnahme), ist von beiden zuständigen Fachkräften
        sicherzustellen, dass weder Lücken im Schutz noch in der Informationsweitergabe
        entstehen. Dementsprechend sind umfassende Kooperationsabsprachen notwendig.
        Insbesondere muss sichergestellt werden, dass das Jugendamt, in dessen Bereich sich
        das Kind oder der Jugendliche aufhält, aufgrund seiner Zuständigkeit für eine In-
        obhutnahme eine sofortige (vorläufige) Gefährdungseinschätzung zur Situation des
        Kindes oder Jugendlichen vornimmt und diese mit dem für die Gewährung von Leis-
        tungen zuständigen Jugendamt rückkoppelt. Die Federführung soll in einer solchen
        Konstellation nach § 8a Abs. 5 SGB VIII grundsätzlich beim leistungszuständigen
        Jugendamt liegen.53 Dieses ist dann für die abschließende Gefährdungseinschätzung
        und insbesondere für die Entscheidung über Hilfen oder weitere Maßnahmen wie
        die Anrufung des Familiengerichtes – nach der dort erfolgten Beteiligung der Er-
        ziehungsberechtigten – zuständig. Bei räumlicher Nähe der Jugendämter ist eine
        gemeinsame Gefährdungseinschätzung sinnvoll.
     • In Konfliktfällen werden die jeweiligen Leitungskräfte unverzüglich einbezogen und
        übernehmen die Klärung.
     • Mit benachbarten Jugendämtern erfolgen generelle Vereinbarungen zur Übergabe
        auf der Leitungsebene.




     51 In Fallanalysen wurde festgestellt, dass fehlende Informationen das Fallverstehen erschweren: ISA, S. 40.
     52	Zur Verpflichtung eines zeitnahen „Antrittsbesuchs“ bei Zuständigkeitswechseln (vor der Einführung der Vorgaben zur
         persönlichen Übergabe in § 8a Abs. 5 und § 86c Abs. 2 SGB VIII): BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03.
     53 DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 07-08/2012, S. 377 ff.
50

Zur nächsten Seite