2020lvrlwlempfehlungengelingensfaktorenschutzauftrag
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anweisungen des GSD Ihres Amtes zum Umgang mit Hinweisen auf und Meldungen zur "psychischen Gewalt" - laut Tagesschau der häufigsten Form von Kindesmisshandlung“
3 Strukturqualität 69
3.2 Externe Strukturqualität
Die externe Strukturqualität beinhaltet das Leistungsangebot und die strukturelle Ko-
operation.
3.2.1 Leistungsangebot
Die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII
obliegt nach § 79 SGB VIII dem Jugendamt. Gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII soll das Ju-
gendamt gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste
und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Wirksamer Kinderschutz setzt ein abgestuftes und differenziertes Angebot von Hilfe-
und Unterstützungsangeboten zur Bildung, Betreuung und Förderung von Kindern, Ju-
gendlichen und Familien voraus.
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Inobhutnah Im Bereich des Schutzauftrags gehört dazu insbesondere die Sicherstel-
meplätze lung von ausreichend Aufnahmeplätzen für die Inobhutnahme, die Tag
und Nacht verfügbar sind. Diese sowohl in Form von Bereitschaftspfle-
gestellen als auch in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen mit
zielgruppenspezifischer Ausrichtung (bspw. nach Alter, Geschlecht).
Des Weiteren ist ein Überblick über Aufnahmemöglichkeiten für Kinder
oder Jugendliche mit speziellen Bedarfen erforderlich, bspw. für
Kinder und Jugendliche mit Gewalt- und Missbrauchserfahrungen oder
mit Behinderung.
Ambulante, Des Weiteren werden ausreichend ambulante, teilstationäre und statio- Zu ambulanten Hilfen:
LAG ÖF/LWL/LVR 2017
teilstationäre näre Hilfen benötigt.
und stationäre Diese müssen im Fall von Kindeswohlgefährdungen schnell verfügbar
Hilfen sein und nach Möglichkeit ein breites Spektrum an Angeboten für
diesen Bereich (wie Arbeit mit Schutzplänen, umfängliche Einsatzzeiten,
Bereitschaftsdienst etc.) beinhalten. Bei den ambulanten Hilfen sind Hilfs-
angebote, die auch den Einsatz Hebammen oder Kinderkrankenschwes-
tern beinhalten, für Familien mit jungen Kindern von Bedeutung.
Jugendhilfe Dementsprechend ist eine Jugendhilfeplanung für die Angebote und Schone 2015
planung Leistungen des ASD und gegebenenfalls der Spezialdienste notwendig.
Die Jugendhilfeplanung erfolgt entweder durch die Person/das Team
mit der Funktion Jugendhilfeplanung in enger Abstimmung mit dem
ASD und gegebenenfalls den Spezialdiensten oder durch die Leitung
des ASD selbst. Eine aktive Mitwirkung des ASD an der Jugendhilfepla-
nung ist unerlässlich, da der ASD der „Sensor“ für soziale Lebens- und
Problemlagen ist und eine „registrierende Instanz für das Funktionieren
oder Versagen der sozialen Infrastruktur…“.90 Wichtig ist zudem die
Einbindung der freien Träger in den Planungsprozess.
90 Schone 2015, S. 372
70
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AG nach Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG)
§ 78 SGB VIII nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei-
en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient
der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu
erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt
Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für
spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden.
Soziale Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb
Infrastruktur der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel-
len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf,
unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam-
tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür
zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII
verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men-
schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen.
3 Strukturqualität 71 3.2.2 Strukturelle Zusammenarbeit Gelingender Kinderschutz im Einzelfall benötigt gute Kooperation. Voraussetzung hier- für sind etablierte Kooperationsstrukturen aller Beteiligten und ein Verständnis von Kinderschutz als gemeinsamer Aufgabe. Dies insbesondere, wenn eine Institution eine andere hinzuzieht, weil ihre eigenen Möglichkeiten zum Schutz des Kindes oder Jugend- lichen erschöpft sind. Das Ziel der Hinzuziehung kann nicht die Verantwortungsabgabe, sondern muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme sein. Dementsprechend ist die strukturelle Kooperation, die sich auf die Rahmenbedingun- gen, nicht auf „Fälle“ bezieht, von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Ko- operation im Einzelfall. Strukturelle Zusammenarbeit vollzieht sich in Gremien (z. B. Ar- beitskreisen) und/oder in Form von Vereinbarungen. Neben den gesetzlich vorgegebenen Gremien und Vereinbarungen haben viele Jugend- ämter zusätzliche Kooperationsabsprachen getroffen (z.B. in Arbeitskreisen mit Schulen, Familiengericht, Gesundheitswesen). Da einige Institutionen mit mehreren Jugendäm- tern kooperieren, kann es sinnvoll sein, diese Absprachen gemeinsam mit den anderen beteiligten Jugendämtern zu treffen (etwa auf Kreisebene). Schriftliche Vereinbarungen sind für einige Bereiche gesetzlich vorgeschrieben, aller- dings sind diese auch immer sinnvoll, wenn es sich um große Institutionen mit vielen Mitarbeitenden handelt oder bei umfänglichen, komplexen Absprachen. Inhalte von Kooperationsabsprachen oder -vereinbarungen sind in der Regel: Gegenstand der Kooperation Ziele der Kooperation Darstellung der Kooperationspartner Gesetzliche Grundlagen • Aufgaben • Verantwortlichkeiten & Zuständigkeiten • Ansprechpartner & Vertretung Beschreibung der Schnittstellen im Einzelfall Vereinbarung zur Kooperation im Einzelfall • Kommunikationswege und -inhalte • Vereinbarung zur Form der Kooperation (und Rückmeldungen) und Verantwortlichkeiten • Regelungen für den Konfliktfall, Dissens Vereinbarungen zur strukturellen Kooperation • Verantwortlichkeiten • Form/Häufigkeit (ggf. auch zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen) • Ergebnissicherung und Transfer in den Institutionen • Evaluation und Qualitätsentwicklung Mit dem Ziel der Verbesserung der Zusammenarbeit erfolgen zunehmend gemeinsame Fortbildungen der Jugendämter mit den Kooperationspartnern. Wird dabei das Gesund- heitswesen mit einbezogen, ist es sinnvoll, durch eine Kooperation mit der Ärztekammer den Erwerb von Fortbildungspunkten für Ärzte zu ermöglichen.
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3.2.2.1 K
ooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten
innerhalb der Jugendhilfe
Für die Kooperation des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehen einige gesetzliche
Vorgaben.
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Vereinbarun § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen Mustervereinbarung in
DKSB NRW 2014
gen gemäß mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der
§ 8a Jugendhilfe erbringen, zur Wahrnehmung des Schutzauftrags zu
Abs. 4 SGB VIII schließen. Dies sind insbesondere Tageseinrichtungen, Dienste und
Einrichtungen, die ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen
der Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit.
Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die
keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelpersonen, die Leistungen nach
dem SGB VIII erbringen sowie Einrichtungen und Dienste, die keine Ju-
gendhilfeleistungen erbringen.91 (Tages-) Pflegepersonen werden nicht
Einrichtungen und Diensten zugerechnet, allerdings sollten sie diesen
dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gleichgestellt und
entsprechende Schutzkonzepte im Einzelfall (im Rahmen der Erlaubnis-
erteilung oder Hilfeplanung) vereinbart werden.92
Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII die Wahr-
nehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstellung
• einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden gewichtiger
Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder
Jugendlichen,
• der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft,
• des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, sofern dadurch der
Schutz nicht in Frage gestellt wird,
• des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese
erforderlich sind,
• der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders
abgewendet werden kann.
Zudem sind Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Zur Qualifikation:
Fachkraft aufzunehmen. LWL/LVR 2020
ie ebenfalls (mit einem erweiterten Adressatenkreis) zu treffenden
D
Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII (Führungszeugnisse) und nach §
61 SGB VIII (Datenschutz) sind häufig Bestandteil der Vereinbarungen.
Die Vereinbarungen bedürfen ebenfalls einer regelmäßigen gemeinsa-
men Evaluation.
91 Bringewat in Kunkel § 8a, Rn. 112.
92 W iesner in Wiesner § 8a Rn. 68
3 Strukturqualität 73
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Vereinbarun Mit den Trägern von Diensten und Einrichtungen, die Leistungen der Zu ambulanten Hilfen:
LAG ÖF/LWL/LVR 2017
gen gemäß Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe aufgrund einer fest-
§§ 78a ff. gestellten Gefährdung erbringen, müssen zudem die generellen Ver-
SGB VIII antwortlichkeiten und prinzipielle Mitteilungspflichten während der
Leistungsgewährung im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts-
entwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII geklärt sein.
Diese sind im Einzelfall entsprechend im Schutzplan zu konkretisieren.93
Insoweit Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit der LWL/LVR 2020
erfahrene Einführung des § 8a SGB VIII als qualitätssicherndes Element in der
Fachkraft Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Träger der freien Jugend-
hilfe eingeführt. Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenar-
beit an der Schnittstelle zwischen Jugendamt und freien Trägern bzw.
anderen Handlungsfeldern – und zwar gerade in potenziell gefährden-
den Situationen, in denen oftmals ein hoher Handlungsdruck herrscht
und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher von
einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen.
In der Praxis finden sich unterschiedliche Modelle der Anbindung (im
Jugendamt, beim freien Träger, außerhalb der Jugendhilfe). Bei der
Frage der Anbindung sind die Vor- und Nachteile unter Berücksichti-
gung der regionalen Strukturen abzuwägen.94 Je weiter die Anbindung
vom ASD/Jugendamt entfernt ist, desto intensiver sollte die strukturelle
Kooperation zwischen ASD und der insoweit erfahrenen Fachkraft sein,
da die erforderlichen Kenntnisse über die Verfahren und Möglichkeiten
des Jugendamtes (und anderer Organisationen) in der Regel geringer
sind.
93 Siehe Kapitel 2.2.5.1
94 Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Modelle vgl. LWL/LVR 2020, S. 27 ff.
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3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der
Jugendhilfe
Laut der DJI-Jugendamtserhebung erfolgt die Kooperation der Jugendämter im
Bereich des § 8a SGB VIII am häufigsten mit den Familiengerichten, der Polizei, den
Schulen und dem Gesundheitswesen.95
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Familienge Jugendamt und Familiengericht bilden eine Verantwortungsgemein- Münder
richt schaft zur Sicherung des Kindeswohls. Deshalb gehören institutionali-
Fachstelle Kinderschutz
sierte Arbeitskreise zum „gesetzlichen Standard professioneller Arbeit
in beiden Institutionen“.96 So erfolgen in einigen Kommunen interdis- Beispiele für Verein-
ziplinäre Arbeitskreise, an denen neben dem Gericht und dem Jugend- barungen: Münchner
Modell
amt auch Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Beratungs- https://www.justiz.
stellen etc. teilnehmen. bayern.de/media/
Neben Absprachen zum Verfahrensablauf (Form und Inhalte gegen- images/behoerden-und-
gerichte/amtsgerichte/
seitiger Information) ist auch eine inhaltliche Verständigung über die muenchen/familiensa-
jeweiligen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten sinnvoll, etwa zu chen/20.07.06_son-
• der Kindesanhörung, derleitfaden_muench-
ner_modell.pdf
• den Besonderheiten in Verfahren wegen (häuslicher) Gewalt und
sexuellem Missbrauch, Warendorfer Praxis
• der Kooperation bei der gerichtlichen Anordnung der Inanspruch- https://www.
nahme von Hilfen nach dem SGB VIII (§ 36a SGB VIII), kreis-warendorf.
de/?id=21453&type=0
• des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Entscheidung bzw.
beim Absehen von einer Entscheidung (§ 166 Abs. 3 FamFG).
Polizei Kooperationsabsprachen mit der Polizei sollten sowohl für die Zusam- https://www.fach-
stelle-kinderschutz.
menarbeit im Bereich der Strafverfolgung (zum Beispiel Klärung der
de/files/01_Fach-
Möglichkeit anonymisierter Fallbesprechungen) als auch im Bereich der stelle_Kinderschutz/
Gefahrenabwehr erfolgen. Hinsichtlich letztgenannter sind insbeson- Publikationen/info%20
dere Absprachen über die Mitteilungen sinnvoll, zum Beispiel, dass bei aktuell/96_Info%20
aktuell.pdf
mehreren Polizeieinsätzen auch mehrere Mitteilungen erfolgen oder dass
Mitteilungen über häusliche Gewalt auch erfolgen, wenn Kinder nicht Beispiele für Verein-
anwesend waren. barungen: Fachstelle
Kinderschutz im Land
Darüber hinaus sind auch Absprachen mit der Strafjustiz zum Zeugen-/ Brandenburg, S. 124 ff.
Opferschutz im Strafverfahren sinnvoll.
95 Santen/Seckinger S. 360
96 Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 45
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Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende
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Schulen Lehrkräfte an Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte sowie sogenann- Serviceagentur „Ganz-
tägig lernen“ NRW
te Ergänzungskräfte arbeiten täglich mit Kindern und Jugendlichen
an (Ganztags-)Schulen. Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW ist die Schule Weitere Materialien
verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung unter:
nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendam- https://www.ganztag-
nrw.de/information/
tes oder anderer Stellen zu entscheiden. Lehrerinnen und Lehrer an broschueren-ganztag-
öffentlichen bzw. anerkannten Privatschulen sowie sozialpädagogische in-nrw/
Fachkräfte sind zudem Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG (siehe
unten).
Viele Jugendämter haben Kooperationsvereinbarungen mit Schulen
geschlossen, meist mit einem § 8a Abs. 4 SGB VIII analogen Vorgehen,
das auch die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft um-
fasst. Bestandteil der Vereinbarungen sind oftmals Verfahrensabspra-
chen, die auch Kinderschutzkonzepte der Schulen selbst umfassen.
Für den Ganztag ist zu beachten, dass in die Vereinbarungen und
Verfahrensabsprachen auch die Träger der Jugendhilfe eingebunden
sind, die mit ihrem Personal außerunterrichtliche Ganztagsangebote
durchführen.
Gesundheits- Personen und Institutionen der Gesundheitshilfe haben im Rahmen MGFFI 2009
wesen ihrer Behandlungs- und Betreuungsangebote regelmäßig Kontakt zu
Ein Beispiel für die
Familien mit Kindern. Dementsprechend sind Kooperationsabsprachen Vernetzung von
etwa mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Klini- Jugendhilfe und
ken, Gesundheitsämtern und der Rechtsmedizin sinnvoll. Kontakt kann Gesundheitshilfe in der
Städteregion Aachen:
beispielsweise über die kinderärztlichen Vernetzungstreffen (“Stamm- http://www.imblick.info
tische“, Qualitätszirkel), über die Mitglieder des Landesverbands der
Hebammen und die kommunale Gesundheitskonferenz der Städte Projekt Medizinischer
Kinderschutz im Ruhr-
und Kreise aufgenommen werden. Auch kann eine Mitgliedschaft der gebiet:
Jugendhilfe in der Gesundheitskonferenz etabliert werden.97 https://mekids-best.de/
Die Angehörigen der Heilberufe sind ebenfalls Berufsgeheimnisträger
gemäß § 4 KKG (siehe unten).
97 MGFFI, S. 22 ff.
76 4 Literaturverzeichnis
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende
Informationen
Berufsgeheim Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG sind: LWL/LVR 2020
nisträger ge • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder
mäß § 4 KKG Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert,
Flyer der BAG Lan-
• Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter desjugendämter zur
wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Beratung bei Kin-
• Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater deswohlgefährdung
abrufbar unter http://
sowie www.bagljae.de/down-
• Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, loads/150611_flyer_be-
die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des ratung_kindeswohlge-
faehrdung_dr.pdf
öffentlichen Rechts anerkannt ist,
• Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach
den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
• staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staat-
lich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
• Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkann-
ten privaten Schulen.
Dabei gilt für die sogenannten Berufsgeheimnisträger seit der Einfüh-
rung des § 4 KKG ein bestimmtes Verfahren: Sie sollen bei gewichtigen
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Situation mit den
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen erörtern
(es sei denn der Schutz wird in Frage gestellt) und soweit erforderlich
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Es besteht ein Rechts-
anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegen-
über dem Jugendamt. Die Berufsgeheimnisträger sind zur Information
des Jugendamtes befugt, wenn dessen Tätigwerden für erforderlich
erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Ge-
fährdung besteht. Vorab soll ein Hinweis an die Betroffenen erfolgen;
es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt.
Beratung von Zudem haben seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
Personen mit neben den Berufsgeheimnisträgern auch alle Personen außerhalb der
beruflichen Kinder- und Jugendhilfe, die beruflich im Kontakt mit Kindern/Ju-
Kontakt zu gendlichen stehen, einen Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine
Kindern/Ju insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).
gendlichen Dieser Adressatenkreis außerhalb der Jugendhilfe und die inhaltlichen
gemäß Unterschiede zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
§ 8b SGB VIII nach § 8a Abs. 4 SGB VIII (freiwillige Inanspruchnahme, geringere Ver-
bindlichkeit der Absprachen) sind von den Jugendämtern entsprechend
bei der Entscheidung, wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird, zu
berücksichtigen. Wie breit und offensiv das Beratungsangebot bekannt
gemacht und niedrigschwellig zugänglich ist, ist ein wesentlicher Gelin-
gensfaktor.
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Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende
Informationen
Weitere Darüber hinaus sind Kooperationsvereinbarungen mit allen weiteren
Institutionen Ämtern und Institutionen sinnvoll, die mit Familien arbeiten, wie etwa
• Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB
XII für Kinder und Jugendliche erbringen,
• ARGE/Jobcenter,
• Ordnungsamt,
• Suchtberatungsstellen,
• Organisationen und Einrichtungen im Bereich des Gewaltschutzes
und der Opferhilfe wie Frauenhäuser und -beratungsstellen, Anlauf-
stellen für Täterarbeit etc.
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3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende
Informationen
Netzwerke/ Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurden die Jugendämter gemäß Zur Abgrenzung der
Netzwerke Frühe
Arbeitszusam § 3 KKG verpflichtet, lokale Netzwerke Kinderschutz bzw. Frühe Hilfen
Hilfen und des
menschlüsse aufzubauen bzw. weiterzuentwickeln. In die Netzwerke sollen sowohl Kinderschutzes:
zum Schutz die öffentliche und freie Jugendhilfe als auch diverse Personen und MKFFI NRW,
auftrag Institutionen außerhalb der Jugendhilfe einbezogen werden. Kapitel 2.2.2
In § 3 KKG werden die Bereiche „Frühe Hilfen“ und „Kinderschutz“
inhaltlich nicht unterschieden. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel-
gruppen, Aufträge und Rahmenbedingungen sollten diese Bereiche
deutlich voneinander abgegrenzt werden.98 Dementsprechend emp-
fiehlt es sich, bei der Umsetzung unterschiedliche Arbeitszusammen-
schlüsse zu bilden und nur die für den jeweiligen Bereich zuständigen
Akteure einzubeziehen. Für den Schutzauftrag sind insbesondere freie
Träger, insoweit erfahrene Fachkräfte, Familiengericht, Staatsanwalt-
schaft, Polizei, Gesundheitswesen, Schulen etc. zu beteiligen. Je nach
regionaler Struktur und zur Vermeidung von Parallelstrukturen mit den
„Netzwerken Frühe Hilfen“ sind entweder Unter- oder eigenständige
Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen oder Themen (etwa fa-
miliengerichtliches Verfahren oder häusliche Gewalt) sinnvoll, die nicht
zwingend als Netzwerk aufgebaut sein müssen und auf Zeit angelegt
sein können. Die Arbeitszusammenschlüsse sind so zu gestalten, dass
die Themen ausreichend gewürdigt – aber nicht doppelt bearbeitet –
werden.
Zu den in § 3 KKG grundsätzlich vorgegebenen Aufgaben gehören die
gegenseitige Information über das Angebots- und Leitungsspektrum,
die Klärung von Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung so-
wie die Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz. Von diesen Auf-
gaben sollten im Bereich des Schutzauftrags inhaltlich die Abstimmung
der Verfahren und die Kooperation im Mittelpunkt stehen, weniger
das Angebotsspektrum und dessen Entwicklung, die dem Bereich der
Frühen Hilfen zuzuordnen sind. Die Frühen Hilfen sind bei Arbeitszu-
sammenschlüssen zum Schutzauftrag insoweit zu berücksichtigen, als
dass die Schnittstellen zu beschreiben sind.
98 Vgl. Schone 2010, S. 4 ff.