2020lvrlwlempfehlungengelingensfaktorenschutzauftrag

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anweisungen des GSD Ihres Amtes zum Umgang mit Hinweisen auf und Meldungen zur "psychischen Gewalt" - laut Tagesschau der häufigsten Form von Kindesmisshandlung

/ 84
PDF herunterladen
3 Strukturqualität      69




3.2       Externe Strukturqualität
Die externe Strukturqualität beinhaltet das Leistungsangebot und die strukturelle Ko-
operation.

3.2.1 Leistungsangebot

Die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII
obliegt nach § 79 SGB VIII dem Jugendamt. Gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII soll das Ju-
gendamt gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste
und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Wirksamer Kinderschutz setzt ein abgestuftes und differenziertes Angebot von Hilfe-
und Unterstützungsangeboten zur Bildung, Betreuung und Förderung von Kindern, Ju-
gendlichen und Familien voraus.

 Merkmale                 Erläuterung/Inhalte                                                           Weitergehende
                                                                                                        Informationen
 Inobhutnah­              Im Bereich des Schutzauftrags gehört dazu insbesondere die Sicherstel-
 meplätze                 lung von ausreichend Aufnahmeplätzen für die Inobhutnahme, die Tag
                          und Nacht verfügbar sind. Diese sowohl in Form von Bereitschaftspfle-
                          gestellen als auch in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen mit
                          zielgruppenspezifischer Ausrichtung (bspw. nach Alter, Geschlecht).
                          Des Weiteren ist ein Überblick über Aufnahmemöglichkeiten für Kinder
                          oder Jugendliche mit speziellen Bedarfen erforderlich, bspw. für
                          Kinder und Jugendliche mit Gewalt- und Missbrauchserfahrungen oder
                          mit Behinderung.

 Ambulante,               Des Weiteren werden ausreichend ambulante, teilstationäre und statio-         Zu ambulanten Hilfen:
                                                                                                        LAG ÖF/LWL/LVR 2017
 teilstationäre           näre Hilfen benötigt.
 und stationäre           Diese müssen im Fall von Kindeswohlgefährdungen schnell verfügbar
 Hilfen                   sein und nach Möglichkeit ein breites Spektrum an Angeboten für
                          diesen Bereich (wie Arbeit mit Schutzplänen, umfängliche Einsatzzeiten,
                          Bereitschaftsdienst etc.) beinhalten. Bei den ambulanten Hilfen sind Hilfs-
                          angebote, die auch den Einsatz Hebammen oder Kinderkrankenschwes-
                          tern beinhalten, für Familien mit jungen Kindern von Bedeutung.

 Jugendhilfe­             Dementsprechend ist eine Jugendhilfeplanung für die Angebote und              Schone 2015
 planung                  Leistungen des ASD und gegebenenfalls der Spezialdienste notwendig.
                          Die Jugendhilfeplanung erfolgt entweder durch die Person/das Team
                          mit der Funktion Jugendhilfeplanung in enger Abstimmung mit dem
                          ASD und gegebenenfalls den Spezialdiensten oder durch die Leitung
                          des ASD selbst. Eine aktive Mitwirkung des ASD an der Jugendhilfepla-
                          nung ist unerlässlich, da der ASD der „Sensor“ für soziale Lebens- und
                          Problemlagen ist und eine „registrierende Instanz für das Funktionieren
                          oder Versagen der sozialen Infrastruktur…“.90 Wichtig ist zudem die
                          Einbindung der freien Träger in den Planungsprozess.




90	Schone 2015, S. 372
69

70




Merkmale        Erläuterung/Inhalte                                                      Weitergehende
                                                                                         Informationen
AG nach         Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG)
§ 78 SGB VIII   nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei-
                en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient
                der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu
                erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt
                Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für
                spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden.

Soziale         Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb
Infrastruktur   der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel-
                len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf,
                unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam-
                tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür
                zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII
                verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men-
                schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen.
70

3 Strukturqualität   71




3.2.2	Strukturelle Zusammen­arbeit

Gelingender Kinderschutz im Einzelfall benötigt gute Kooperation. Voraussetzung hier-
für sind etablierte Kooperationsstrukturen aller Beteiligten und ein Verständnis von
Kinderschutz als gemeinsamer Aufgabe. Dies insbesondere, wenn eine Institution eine
andere hinzuzieht, weil ihre eigenen Möglichkeiten zum Schutz des Kindes oder Jugend-
lichen erschöpft sind. Das Ziel der Hinzuziehung kann nicht die Verantwortungsabgabe,
sondern muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme sein.

Dementsprechend ist die strukturelle Kooperation, die sich auf die Rahmenbedingun-
gen, nicht auf „Fälle“ bezieht, von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Ko-
operation im Einzelfall. Strukturelle Zusammenarbeit vollzieht sich in Gremien (z. B. Ar-
beitskreisen) und/oder in Form von Vereinbarungen.

Neben den gesetzlich vorgegebenen Gremien und Vereinbarungen haben viele Jugend-
ämter zusätzliche Kooperationsabsprachen getroffen (z.B. in Arbeitskreisen mit Schulen,
Familiengericht, Gesundheitswesen). Da einige Institutionen mit mehreren Jugendäm-
tern kooperieren, kann es sinnvoll sein, diese Absprachen gemeinsam mit den anderen
beteiligten Jugendämtern zu treffen (etwa auf Kreisebene).

Schriftliche Vereinbarungen sind für einige Bereiche gesetzlich vorgeschrieben, aller-
dings sind diese auch immer sinnvoll, wenn es sich um große Institutionen mit vielen
Mitarbeitenden handelt oder bei umfänglichen, komplexen Absprachen.

Inhalte von Kooperationsabsprachen oder -vereinbarungen sind in der Regel:

Gegenstand der Kooperation
Ziele der Kooperation
Darstellung der Kooperationspartner
Gesetzliche Grundlagen
• Aufgaben
• Verantwortlichkeiten & Zuständigkeiten
• Ansprechpartner & Vertretung
Beschreibung der Schnittstellen im Einzelfall
Vereinbarung zur Kooperation im Einzelfall
• Kommunikationswege und -inhalte
• Vereinbarung zur Form der Kooperation (und Rückmeldungen) und Verantwortlichkeiten
• Regelungen für den Konfliktfall, Dissens
Vereinbarungen zur strukturellen Kooperation
• Verantwortlichkeiten
• Form/Häufigkeit (ggf. auch zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen)
• Ergebnissicherung und Transfer in den Institutionen
• Evaluation und Qualitätsentwicklung


Mit dem Ziel der Verbesserung der Zusammenarbeit erfolgen zunehmend gemeinsame
Fortbildungen der Jugendämter mit den Kooperationspartnern. Wird dabei das Gesund-
heitswesen mit einbezogen, ist es sinnvoll, durch eine Kooperation mit der Ärztekammer
den Erwerb von Fortbildungspunkten für Ärzte zu ermöglichen.
71

72




3.2.2.1 K
         ooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten
        innerhalb der Jugendhilfe

Für die Kooperation des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehen einige gesetzliche
Vorgaben.

 Merkmale                Erläuterung/Inhalte                                                      Weitergehende
                                                                                                  Informationen
 Vereinbarun­            § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen        Mustervereinbarung in
                                                                                                  DKSB NRW 2014
 gen gemäß               mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der
 § 8a                    Jugendhilfe erbringen, zur Wahrnehmung des Schutzauftrags zu
 Abs. 4 SGB VIII         schließen. Dies sind insbesondere Tageseinrichtungen, Dienste und
                         Einrichtungen, die ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen
                         der Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit.
                         Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die
                         keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelpersonen, die Leistungen nach
                         dem SGB VIII erbringen sowie Einrichtungen und Dienste, die keine Ju-
                         gendhilfeleistungen erbringen.91 (Tages-) Pflegepersonen werden nicht
                         Einrichtungen und Diensten zugerechnet, allerdings sollten sie diesen
                         dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gleichgestellt und
                         entsprechende Schutzkonzepte im Einzelfall (im Rahmen der Erlaubnis-
                         erteilung oder Hilfeplanung) vereinbart werden.92

                         Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII die Wahr-
                         nehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstellung
                         • einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden gewichtiger
                            Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder
                            Jugendlichen,
                         • der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft,
                         • des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder
                            Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, sofern dadurch der
                            Schutz nicht in Frage gestellt wird,
                         • des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese
                            erforderlich sind,
                         • der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders
                            abgewendet werden kann.

                         Zudem sind Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen       Zur Qualifikation:
                         Fachkraft aufzunehmen.                                                   LWL/LVR 2020


                          ie ebenfalls (mit einem erweiterten Adressatenkreis) zu treffenden
                         D
                         Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII (Führungszeugnisse) und nach §
                         61 SGB VIII (Datenschutz) sind häufig Bestandteil der Vereinbarungen.
                         
                         Die Vereinbarungen bedürfen ebenfalls einer regelmäßigen gemeinsa-
                         men Evaluation.




91 Bringewat in Kunkel § 8a, Rn. 112.	
92	W iesner in Wiesner § 8a Rn. 68
72

3 Strukturqualität      73




 Merkmale                   Erläuterung/Inhalte                                                        Weitergehende
                                                                                                       Informationen
 Vereinbarun­               Mit den Trägern von Diensten und Einrichtungen, die Leistungen der         Zu ambulanten Hilfen:
                                                                                                       LAG ÖF/LWL/LVR 2017
 gen gemäß                  Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe aufgrund einer fest-
 §§ 78a ff.                 gestellten Gefährdung erbringen, müssen zudem die generellen Ver-
 SGB VIII                   antwortlichkeiten und prinzipielle Mitteilungspflichten während der
                            Leistungsgewährung im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts-
                            entwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII geklärt sein.
                            Diese sind im Einzelfall entsprechend im Schutzplan zu konkretisieren.93

 Insoweit                   Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit der         LWL/LVR 2020
 erfahrene                  Einführung des § 8a SGB VIII als qualitätssicherndes Element in der
 Fachkraft                  Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Träger der freien Jugend-
                            hilfe eingeführt. Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenar-
                            beit an der Schnittstelle zwischen Jugendamt und freien Trägern bzw.
                            anderen Handlungsfeldern – und zwar gerade in potenziell gefährden-
                            den Situationen, in denen oftmals ein hoher Handlungsdruck herrscht
                            und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher von
                            einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen.

                            In der Praxis finden sich unterschiedliche Modelle der Anbindung (im
                            Jugendamt, beim freien Träger, außerhalb der Jugendhilfe). Bei der
                            Frage der Anbindung sind die Vor- und Nachteile unter Berücksichti-
                            gung der regionalen Strukturen abzuwägen.94 Je weiter die Anbindung
                            vom ASD/Jugendamt entfernt ist, desto intensiver sollte die strukturelle
                            Kooperation zwischen ASD und der insoweit erfahrenen Fachkraft sein,
                            da die erforderlichen Kenntnisse über die Verfahren und Möglichkeiten
                            des Jugendamtes (und anderer Organisationen) in der Regel geringer
                            sind.




93	Siehe Kapitel 2.2.5.1
94	Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Modelle vgl. LWL/LVR 2020, S. 27 ff.
73

74




3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der
         Jugendhilfe

Laut der DJI-Jugendamtserhebung erfolgt die Kooperation der Jugendämter im
Bereich des § 8a SGB VIII am häufigsten mit den Familiengerichten, der Polizei, den
Schulen und dem Gesundheitswesen.95



 Merkmale                Erläuterung/Inhalte                                                      Weitergehende
                                                                                                  Informationen
 Familienge­             Jugendamt und Familiengericht bilden eine Verantwortungsgemein-          Münder
 richt                   schaft zur Sicherung des Kindeswohls. Deshalb gehören institutionali-
                                                                                                  Fachstelle Kinderschutz
                         sierte Arbeitskreise zum „gesetzlichen Standard professioneller Arbeit
                         in beiden Institutionen“.96 So erfolgen in einigen Kommunen interdis-    Beispiele für Verein-
                         ziplinäre Arbeitskreise, an denen neben dem Gericht und dem Jugend-      barungen: Münchner
                                                                                                  Modell
                         amt auch Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Beratungs-       https://www.justiz.
                         stellen etc. teilnehmen.                                                 bayern.de/media/
                         Neben Absprachen zum Verfahrensablauf (Form und Inhalte gegen-           images/behoerden-und-
                                                                                                  gerichte/amtsgerichte/
                         seitiger Information) ist auch eine inhaltliche Verständigung über die   muenchen/familiensa-
                         jeweiligen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten sinnvoll, etwa zu         chen/20.07.06_son-
                         • der Kindesanhörung,                                                    derleitfaden_muench-
                                                                                                  ner_modell.pdf
                         • den Besonderheiten in Verfahren wegen (häuslicher) Gewalt und
                            sexuellem Missbrauch,                                                 Warendorfer Praxis
                         • der Kooperation bei der gerichtlichen Anordnung der Inanspruch-       https://www.
                            nahme von Hilfen nach dem SGB VIII (§ 36a SGB VIII),                  kreis-warendorf.
                                                                                                  de/?id=21453&type=0
                         • des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Entscheidung bzw.
                            beim Absehen von einer Entscheidung (§ 166 Abs. 3 FamFG).


 Polizei                 Kooperationsabsprachen mit der Polizei sollten sowohl für die Zusam-     https://www.fach-
                                                                                                  stelle-kinderschutz.
                         menarbeit im Bereich der Strafverfolgung (zum Beispiel Klärung der
                                                                                                  de/files/01_Fach-
                         Möglichkeit anonymisierter Fallbesprechungen) als auch im Bereich der    stelle_Kinderschutz/
                         Gefahrenabwehr erfolgen. Hinsichtlich letztgenannter sind insbeson-      Publikationen/info%20
                         dere Absprachen über die Mitteilungen sinnvoll, zum Beispiel, dass bei   aktuell/96_Info%20
                                                                                                  aktuell.pdf
                         mehreren Polizeieinsätzen auch mehrere Mitteilungen erfolgen oder dass
                         Mitteilungen über häusliche Gewalt auch erfolgen, wenn Kinder nicht      Beispiele für Verein-
                         anwesend waren.                                                          barungen: Fachstelle
                                                                                                  Kinderschutz im Land
                         Darüber hinaus sind auch Absprachen mit der Strafjustiz zum Zeugen-/     Brandenburg, S. 124 ff.
                         Opferschutz im Strafverfahren sinnvoll.




95	Santen/Seckinger S. 360
96	Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 45
74

3 Strukturqualität        75




 Merkmale               Erläuterung/Inhalte                                                     Weitergehende
                                                                                                Informationen
 Schulen                Lehrkräfte an Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte sowie sogenann-    Serviceagentur „Ganz-
                                                                                                tägig lernen“ NRW
                        te Ergänzungskräfte arbeiten täglich mit Kindern und Jugendlichen
                        an (Ganztags-)Schulen. Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW ist die Schule       Weitere Materialien
                        verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung     unter:
                        nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendam-         https://www.ganztag-
                                                                                                nrw.de/information/
                        tes oder anderer Stellen zu entscheiden. Lehrerinnen und Lehrer an      broschueren-ganztag-
                        öffentlichen bzw. anerkannten Privatschulen sowie sozialpädagogische    in-nrw/
                        Fachkräfte sind zudem Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG (siehe
                        unten).
                        Viele Jugendämter haben Kooperationsvereinbarungen mit Schulen
                        geschlossen, meist mit einem § 8a Abs. 4 SGB VIII analogen Vorgehen,
                        das auch die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft um-
                        fasst. Bestandteil der Vereinbarungen sind oftmals Verfahrensabspra-
                        chen, die auch Kinderschutzkonzepte der Schulen selbst umfassen.
                        Für den Ganztag ist zu beachten, dass in die Vereinbarungen und
                        Verfahrensabsprachen auch die Träger der Jugendhilfe eingebunden
                        sind, die mit ihrem Personal außerunterrichtliche Ganztagsangebote
                        durchführen.
 Gesundheits-           Personen und Institutionen der Gesundheitshilfe haben im Rahmen         MGFFI 2009
 wesen                  ihrer Behandlungs- und Betreuungsangebote regelmäßig Kontakt zu
                                                                                                Ein Beispiel für die
                        Familien mit Kindern. Dementsprechend sind Kooperationsabsprachen       Vernetzung von
                        etwa mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Klini-        Jugendhilfe und
                        ken, Gesundheitsämtern und der Rechtsmedizin sinnvoll. Kontakt kann     Gesundheitshilfe in der
                                                                                                Städteregion Aachen:
                        beispielsweise über die kinderärztlichen Vernetzungstreffen (“Stamm-    http://www.imblick.info
                        tische“, Qualitätszirkel), über die Mitglieder des Landesverbands der
                        Hebammen und die kommunale Gesundheitskonferenz der Städte              Projekt Medizinischer
                                                                                                Kinderschutz im Ruhr-
                        und Kreise aufgenommen werden. Auch kann eine Mitgliedschaft der        gebiet:
                        Jugendhilfe in der Gesundheitskonferenz etabliert werden.97             https://mekids-best.de/
                        Die Angehörigen der Heilberufe sind ebenfalls Berufsgeheimnisträger
                        gemäß § 4 KKG (siehe unten).




97 MGFFI, S. 22 ff.	
75

76   4 Literaturverzeichnis




Merkmale              Erläuterung/Inhalte                                                        Weitergehende
                                                                                                 Informationen
Berufsgeheim­ Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG sind:                                          LWL/LVR 2020
nisträger ge­ • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder
mäß § 4 KKG      Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung
                 oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
                 Ausbildung erfordert,
                                                                                                 Flyer der BAG Lan-
              • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter                desjugendämter zur
                 wissenschaftlicher Abschlussprüfung,                                            Beratung bei Kin-
              • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater              deswohlgefährdung
                                                                                                 abrufbar unter http://
                 sowie                                                                           www.bagljae.de/down-
              • Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,             loads/150611_flyer_be-
                 die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des              ratung_kindeswohlge-
                                                                                                 faehrdung_dr.pdf
                 öffentlichen Rechts anerkannt ist,
              • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach
                 den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
              • staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staat-
                 lich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
              • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkann-
                 ten privaten Schulen.
              Dabei gilt für die sogenannten Berufsgeheimnisträger seit der Einfüh-
              rung des § 4 KKG ein bestimmtes Verfahren: Sie sollen bei gewichtigen
              Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Situation mit den
              Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen erörtern
              (es sei denn der Schutz wird in Frage gestellt) und soweit erforderlich
              auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Es besteht ein Rechts-
              anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegen-
              über dem Jugendamt. Die Berufsgeheimnisträger sind zur Information
              des Jugendamtes befugt, wenn dessen Tätigwerden für erforderlich
              erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Ge-
              fährdung besteht. Vorab soll ein Hinweis an die Betroffenen erfolgen;
              es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt.

Beratung von          Zudem haben seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
Personen mit          neben den Berufsgeheimnisträgern auch alle Personen außerhalb der
beruflichen           Kinder- und Jugendhilfe, die beruflich im Kontakt mit Kindern/Ju-
Kontakt zu            gendlichen stehen, einen Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine
Kindern/Ju­           insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).
gendlichen            Dieser Adressatenkreis außerhalb der Jugendhilfe und die inhaltlichen
gemäß                 Unterschiede zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
§ 8b SGB VIII         nach § 8a Abs. 4 SGB VIII (freiwillige Inanspruchnahme, geringere Ver-
                      bindlichkeit der Absprachen) sind von den Jugendämtern entsprechend
                      bei der Entscheidung, wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird, zu
                      berücksichtigen. Wie breit und offensiv das Beratungsangebot bekannt
                      gemacht und niedrigschwellig zugänglich ist, ist ein wesentlicher Gelin-
                      gensfaktor.
76

3 Strukturqualität   77




Merkmale        Erläuterung/Inhalte                                                      Weitergehende
                                                                                         Informationen
Weitere         Darüber hinaus sind Kooperationsvereinbarungen mit allen weiteren
Institutionen   Ämtern und Institutionen sinnvoll, die mit Familien arbeiten, wie etwa
                • Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB
                   XII für Kinder und Jugendliche erbringen,
                • ARGE/Jobcenter,
                • Ordnungsamt,
                • Suchtberatungsstellen,
                • Organisationen und Einrichtungen im Bereich des Gewaltschutzes
                   und der Opferhilfe wie Frauenhäuser und -beratungsstellen, Anlauf-
                   stellen für Täter­arbeit etc.
77

78




3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen


 Merkmale            Erläuterung/Inhalte                                                        Weitergehende
                                                                                                Informationen
 Netzwerke/          Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurden die Jugendämter gemäß            Zur Abgrenzung der
                                                                                                Netzwerke Frühe
 Arbeitszusam­       § 3 KKG verpflichtet, lokale Netzwerke Kinderschutz bzw. Frühe Hilfen
                                                                                                Hilfen und des
 menschlüsse         aufzubauen bzw. weiterzuentwickeln. In die Netzwerke sollen sowohl         Kinderschutzes:
 zum Schutz­         die öffentliche und freie Jugendhilfe als auch diverse Personen und        MKFFI NRW,
 auftrag             Institutionen außerhalb der Jugendhilfe einbezogen werden.                 Kapitel 2.2.2


                     In § 3 KKG werden die Bereiche „Frühe Hilfen“ und „Kinderschutz“
                     inhaltlich nicht unterschieden. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel-
                     gruppen, Aufträge und Rahmenbedingungen sollten diese Bereiche
                     deutlich voneinander abgegrenzt werden.98 Dementsprechend emp-
                     fiehlt es sich, bei der Umsetzung unterschiedliche Arbeitszusammen-
                     schlüsse zu bilden und nur die für den jeweiligen Bereich zuständigen
                     Akteure einzubeziehen. Für den Schutzauftrag sind insbesondere freie
                     Träger, insoweit erfahrene Fachkräfte, Familiengericht, Staatsanwalt-
                     schaft, Polizei, Gesundheitswesen, Schulen etc. zu beteiligen. Je nach
                     regionaler Struktur und zur Vermeidung von Parallelstrukturen mit den
                     „Netzwerken Frühe Hilfen“ sind entweder Unter- oder eigenständige
                     Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen oder Themen (etwa fa-
                     miliengerichtliches Verfahren oder häusliche Gewalt) sinnvoll, die nicht
                     zwingend als Netzwerk aufgebaut sein müssen und auf Zeit angelegt
                     sein können. Die Arbeitszusammenschlüsse sind so zu gestalten, dass
                     die Themen ausreichend gewürdigt – aber nicht doppelt bearbeitet –
                     werden.

                     Zu den in § 3 KKG grundsätzlich vorgegebenen Aufgaben gehören die
                     gegenseitige Information über das Angebots- und Leitungsspektrum,
                     die Klärung von Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung so-
                     wie die Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz. Von diesen Auf-
                     gaben sollten im Bereich des Schutzauftrags inhaltlich die Abstimmung
                     der Verfahren und die Kooperation im Mittelpunkt stehen, weniger
                     das Angebotsspektrum und dessen Entwicklung, die dem Bereich der
                     Frühen Hilfen zuzuordnen sind. Die Frühen Hilfen sind bei Arbeitszu-
                     sammenschlüssen zum Schutzauftrag insoweit zu berücksichtigen, als
                     dass die Schnittstellen zu beschreiben sind.




98 Vgl. Schone 2010, S. 4 ff.	
78

Zur nächsten Seite