Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Urschrift der Römischen Verträge. Zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
sion unterbreitet ihren Vorschlag dem Rat während der beiden ersten J h
ersten Stufe. a rede
t
Das Programm legt für jede Art von Tätigkeiten die allgemeinen y
setzungen und insbesondere die Stufen für die Verwirklichung der N· dora11s.
1e erlas
sungsfreiheit fest. ·
2. Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach .
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhöru lll!t
Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung Richtlinien z;ves
wirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht:
zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestinunt T·
e a-
tigkeit.
3. Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen auf G
der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere nd
ru
a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln h
denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des ei II
dels in besonderer Weise fördert; an.
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltun e
der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den ~ n
,er.
schiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten·
'
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen d
.. en
Mitgliedstaaten geschlossenen Ubereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfah.
ren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit
entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates, die im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt sind, dort verbleiben und
eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben könne
n.
die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen
würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eine;
Mitgliedstaates durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaates ermöglichen, •
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weit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchti~
0
werden;
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszwei~
die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzunge~
für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaf.
ten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates sowie für den Eintritt des Personals
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wach ungs organ e schri ttwei se
der Haup tnied erlas sung in ihre Leitu ngs- oder Über
aufge hobe n werd en;
inier en, die in den
g) sowe it erfor derlic h die Schu tzbes timm unge n koord
els 58 Absa tz 2 im Inter esse
Mitg lieds taate n den Gese llsch aften im Sinne des Artik
um diese Best imm unge n
der Gese llsch after sowie Dritt er vorge schri eben sind,
gleic hwer tig zu gesta lten;
sung nicht durc h
h) siche rstell en, daß die Bedi ngun gen für die Nied erlas
Beihi lfen der Mitg lieds taate n verfä lscht werd en.
ART IKEL 55
oder zeitw eise mit der
Auf Tätig keite n, die in einem Mitg lieds taat daue rnd
t diese s Kapi tel in dem be-
Ausü bung öffen tliche r Gewa lt verbu nden sind, finde
treffende n Mitg lieds taat keine Anw endu ng.
chlag der Kom miss ion
Der Rat kann mit quali fizier ter Mehr heit auf Vors
keite n keine Anw endu ng
besch ließe n, daß dieses Kapi tel auf besti mmte Tätig
finde t.
ART IKEL 56
n Maß nahm en be-
1. Diese s Kapi tel und die auf Grun d desse lben getro ffene
Verw altun gsvo rschr iften ,
eintr ächti gen nicht die Anw endb arkei t der Rech ts- und
aus Grün den der ö:ffent-
die eine Sond erreg elung für Ausl ände r vorse hen und
htfer tigt sind.
liche n Ordn ung, Siche rheit oder Gesu ndhe it gerec
immi g auf Vors chlag
2. Vor dem Ende der Über gang szeit erläß t der Rat einst
Rich tlinie n für die Koor -
der Kom missi on und nach Anhö rung der Vers amm lung
iften . Hins ichtl ich der Koor -
dinie rung diese r Rech ts- und Verw altun gsvo rschr
gsvo rschr iften der Mitg lied-
dinie rung der Rech tsver ordn unge n und Verw altun
Ende der zwei ten Stufe mit
staat en erläß t er jedoc h die Rich tlinie n nach dem
on.
quali fizier ter Mehr heit auf Vors chlag der Kom missi
ART IKEL 57
keite n zu erleic h-
1. Um die Aufn ahme und Ausü bung selbs tändi ger Tätig
gang szeit einst immi g und
tern, erläß t der Rat währ end der erste n Stufe der Über
Kom miss ion und nach An-
dana ch mit quali fizier ter Mehr heit auf Vors chlag der
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hörung der Versammlun g Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Di-
plome, Prüfungszeug nisse und sonstigen Befähigungsn achweise.
2. Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richt-
linien zur Koordinierun g der Rechts- und Verwaltungsv orschriften der Mitglied-
staaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Hierbei
ist Einstimmigk eit für die Sachgebiete erforderlich, die in mindestens einem Mit-
gliedstaat durch Gesetz geregelt sind, sowie für Maßnahmen, die sich auf den
Schutz des Sparwesens, insbesondere die Gewährung von Krediten und <lie Aus-
übung einer Banktätigkei t sowie auf die Voraussetzun gen für die Ausübung der
ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutis chen Berufe in den einzelnen Mit-
gliedstaaten beziehen. Im übrigen beschließt der Rat während der ersten Stufe
einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit.
3. Die schrittweise Aufhebung der Beschränkun gen für die ärztlichen, arzt-
ähnlichen und pharmazeutis chen Berufe setzt die Koordinierun g der Bedingun-
gen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaat en voraus.
ARTIKEL 58
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschrif.
ten eines Mitgliedstaat es gegründeten Gesellschafte n, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwal tung oder ihre Hauptniederl assung innerhalb der Gemein-
schaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
sind.
Als Gesellschafte n gelten die Gesellschafte n des bürgerlichen Rechts und
des Handelsrecht s einschließlich der Genossensch aften und die sonstigen juristi-
schen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen,
die keinen Erwerbszwec k verfolgen.
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Kapite l 3
DIENSTLEISTUNGEN
ARTI KEL 59
alb der Ge-
Die Besch ränku ngen des freien Diens tleistu ngsve rkehrs innerh
ander en Staat der
meins chaft für Angeh örige der Mitgli edstaa ten, die in einem
ig sind, werde n
Geme inscha ft als demje nigen des Leistu ngsem pfäng ers ansäss
mung en schrit t-
währe nd der Überg angsz eit nach Maßg abe der folgen den Bestim
weise aufgeh oben.
ießen, daß
Der Rat kann einstim mig auf Vorsc hlag der Komm ission beschl
ndung findet , wel-
dieses Kapit el auch auf Erbrin ger von Diens tleistu ngen Anwe
und innerh alb der
che die Staats angeh örigke it eines dritte n Lande s besitz en
Geme inscha ft ansäss ig sind.
ARTI KEL 60
in der Re-
Diens tleistu ngen im Sinne dieses Vertra gs sind Leistu ngen, die
hriften über den
gel gegen Entge lt erbrac ht werde n, sowei t sie nicht den Vorsc
t der Perso nen un-
freien Waren - und Kapit alverk ehr und über die Freizü gigkei
terlieg en.
Als Diens tleistu ngen gelten insbes onder e:
a) gewer bliche Tätigk eiten,
b) kaufm ännisc he Tätigk eiten,
c) handw erklic he Tätigk eiten,
d) freibe ruflich e Tätigk eiten.
der Lei-
Unbes chade t des Kapite ls über die Niede rlassu ngsfre iheit kann
vorüb ergeh end in
stende zweck s Erbrin gung seiner Leistu ngen seine Tätigk eit
unter den Vor-
dem Staat ausüb en, in dem die Leistu ng erbrac ht wird, und zwar
vorsch reibt.
ausset zunge n, welch e dieser Staat für seine eigene n Angeh örigen
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ARTIKE L 61
1. Für den freien Dienstle istungsv erkehr auf dem Gebiet des V e1·kehrs gelten
die Bestimm ungen des Titels über den V erkehr.
2. Die Liberalis ierung der mit dem Kapitalv erkehr verbunde nen Dienst.
leistunge n der Banken und Versiche rungen wird im Einklang mit der schritt-
weisen Liberalis ierung des Kapitalv erkehrs durchgef ührt.
ARTIKE L 62
Soweit in diesem V ertrag nicht etwas anderes bestimm t ist, unterwerfen
die Mitglied staaten die bei seinem Inkrafttr eten tatsächli ch erreichte FreiheiL des
Dienstlei stungsve rkehrs keinen neuen Beschrän kungen.
ARTIKE L 63
1. Vor dem Ende der ersten Stufe stellt der Rat einstimm ig auf Vorsehlag
der Kommiss ion und nach Anhörun g des Wirtscha fts- und Sozialausschusses und
der Versamm lung ein allgemein es Program m zur Aufhebu ng der Beschränkungen
des freien Dienstlei stungsve rkehrs innerhalb der Gemeins chaft auf. Die Kommis-
sion unterbre itet ihren Vorschla g dem Rat während der beiden ersten Jahre der
ersten Stufe.
Das Program m legt die allgemei nen Vorausse tzungen und die Stufen der
Liberalis ierung für jede Art von Dienstlei stungen fest.
2. Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimm ig und danach mit
qualifizie rter Mehrheit auf Vorschla g der Kommiss ion und nach Anhörung des
Wirtscha fts- und Sozialaus schusses und der Versamm lung Richtlini en zur Ver-
wirklichu ng des allgemein en Program ms oder - falls ein solches nicht besteht -
zur Durchfüh rung einer Liberalis ierungsst ufe für eine bestimm te Dienstleistung.
3. Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannte n Vorschlä gen und Entschei-
dungen sind im allgemein en mit Vorrang diejenige n Dienstlei stungen zu berück-
sichtigen , welche die Produkti onskoste n unmittel bar beeinflus sen oder deren
Liberalis ierung zur Förderun g des Warenve rkehrs beiträgt.
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ARTIKEL 64
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie auf Grund der Richtlinien gemäß Artikel 63 Ab-
satz 2 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen.
Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden
Staaten.
ARTIKEL 65
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht auf-
gehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staats-
angehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 59 Absatz 1 bezeichneten
Erbringer von Dienstleistungen an.
ARTIKEL 66
Die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 finden auf das in diesem Kapitel
geregelte Sachgebiet Anwendung.
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Kapitel 4
DER KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 67
1. Soweit es für das Funktioniere n des Gemeinsame n Marktes notwendio
ist, beseitigen die Mitgliedstaa ten untereinande r während der Übergangszei;
schrittweise alle Beschränkun gen des Kapitalverke hrs in bezug auf Berechtigte.
die in den Mitgliedstaa ten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen auf
Grund der Staatsangehö rigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des An.
lageortes auf.
2. Die mit dem Kapitalverke hr zwischen den Mitgliedstaate n zusammen-
hängenden laufenden Zahlungen werden bis zum Ende der ersten Stufe von allen
Beschränkun gen befreit.
ARTIKEL 68
1. Auf dem in diesem Kapitel behandelten Sachgebiet werden die Mitglied-
staaten bei der Erteilung der nach Inkrafttreten dieses Vertrags noch erforder-
lichen devisenrechtl ichen Genehmigun gen so großzügig wie möglich verfahren.
2. Bei der Anwendung der innerstaatlic hen Vorschriften für den Kapital-
markt und das Kreditwesen auf die nach diesem Kapitel liberalisierten Kapital-
bewegungen sehen die Mitgliedstaa ten von Diskriminieru ngen ab.
3. Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbare n Finanzierung eines Mitglied-
staates oder seiner Gebietskörpe rschaften dürfen in einem anderen Mitgliedstaat
nur aufgelegt oder untergebrach t werden, wenn sich die beteiligten Staaten
darüber verständigt haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung des Arti-
kels 22 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank nicht
entgegen.
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ARTIK EL 69
Der Rat erläßt währen d der beiden ersten Stufen einstim mig und danach
mit qualifiz ierter Mehrhe it auf Vorschl ag der Kommi ssion, die zu diesem Zweck
den in Artikel 105 vorgese henen Währun gsaussc huß hört, die erforde rlichen
Richtlin ien für die schrittw eise Durchf ührung des Artikels 67.
ARTIK EL 70
J. Für den Kapital verkehr zwische n den Mitglie dstaaten und dritten Län-
dern schlägt die Kommi ssion dem Rat Maßnah men zur schrittw eisen Koordi-
nierung der Devisen politik der Mitglie dstaaten vor. Der Rat erläßt einstim mig
zu
Richtlin ien hierfür. Er wird bemüht sein, ein Höchst maß an Liberal isierung
erreiche n.
2. Können durch Maßnah men nach Absatz 1 die Untersc hiede zwische n den
n
Devisen vorschr iften der Mitglie dstaaten nicht beseitig t werden und benutze
in einem Mitglie dstaat ansässig e Persone n infolged essen die in Artikel 67 vor-
gesehen en Transfe rerleich terunge n innerha lb der Gemein schaft, um die für den
Kapital verkehr mit dritten Länder n geltend en Vorschr iften eines Mitglie dstaates
-
zu umgehe n, so kann dieser Staat, nachde m er sich mit den anderen Mitglied
staaten und der Kommi ssion ins Benehm en gesetzt hat, geeigne te Maßnah men
zur Behebu ng dieser Schwier igkeiten treffen.
Stellt der Rat fest, daß diese Maßnah men den freien Kapital verkehr
innerha lb der Gemein schaft stärker beschrä nken als zur Behebu ng dieser Schwie-
rigkeite n notwen dig ist, so kann er mit qualifiz ierter Mehrhe it auf Vorschl ag der
Kommi ssion entsche iden, daß der betreffende Staat diese Maßnah men zu ändern
oder aufzuhe ben hat.
ARTIK EL 71
Die Mitglie dstaaten werden bestreb t sein, weder neue devisen rechtlic he
Beschrä nkunge n des Kapital verkehr s und der damit zusamm enhäng enden lau-
fenden Zahlung en innerha lb der Gemein schaft einzufü hren noch bestehe nde Vor-
schrifte n zu verschä rfen.
Sie sind bereit, über das Ausmaß der in den vorsteh enden Artikel n vor-
gesehen en Liberali sierung des Kapital verkehr s hinausz ugehen, soweit ihre Wirt-
schaftsl age, insbeso ndere der Stand ihrer Zahlung sbilanz, dies zuläßt.
Die Kommi ssion kann nach Anhöru ng des Währun gsaussc husses dies-
bezüglic he Empfeh lungen an die Mitglie dstaaten richten.
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ARTIKEL 72
Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über die zu ihrer Kenntnis
gelangenden Kapitalbewegungen nach und aus dritten Ländern auf dem laufen-
den. Die Kommission kann die ihr zweckdienlich erscheinenden Stellungnahmen
an die Mitgliedstaaten richten.
ARTIKEL 73
1. Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapital-
marktes eines Mitgliedstaates zur Folge, so ermächtigt die Kommission diesen
Staat nach Anhörung des Währungsausschusses, auf dem Gebiet des Kapital-
verkehrs Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die Ermächtigung widerrufen
sowie deren Bedingungen und Einzelheiten abändern.
2. Der Mitgliedstaat, der sich in Schwierigkeiten befindet, kann jedoch
Maßnahmen dieser Art, falls sie sich als notwendig erweisen, aus Gründen der
Geheimhaltung oder Dringlichkeit von sich aus treffen. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten sind von diesen Maßnahmen spätestens bei ihrem Inkrafttreten
zu unterrichten. In diesem Fall kann die Kommission nach Anhörung des Wäh-
rungsausschusses entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnah-
men zu ändern oder aufzuheben hat.
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TITEL IV
Der Verkehr
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