Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

/ 255
PDF herunterladen
sion unterbreitet ihren Vorschlag dem Rat während der beiden ersten J h
                                            ersten Stufe.                                                        a rede
                                                                                                                        t

                                                   Das Programm legt für jede Art von Tätigkeiten die allgemeinen y
                                            setzungen und insbesondere die Stufen für die Verwirklichung der N· dora11s.
                                                                                                                 1e erlas
                                            sungsfreiheit fest.                                                           ·

                                           2.       Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach .
                                           qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhöru lll!t
                                           Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung Richtlinien z;ves
                                           wirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht:
                                           zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestinunt T·
                                                                                                                     e a-
                                           tigkeit.

                                           3.     Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen auf G
                                           der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere            nd
                                                                                                                   ru

                                                   a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln h
                                           denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des ei    II
                                           dels in besonderer Weise fördert;                                       an.

                                                  b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltun e
                                           der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den ~ n
                                                                                                                      ,er.
                                           schiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten·
                                                                                                                     '
                                                   c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen d
                                                                            ..                                        en
                                           Mitgliedstaaten geschlossenen Ubereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfah.
                                           ren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit
                                           entgegensteht;

                                                   d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates, die im
                                           Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt sind, dort verbleiben und
                                           eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben könne
                                                                                                                           n.
                                           die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen
                                           würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;

                                                   e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eine;
                                           Mitgliedstaates durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaates ermöglichen, •
                                                                                                                      50
                                           weit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchti~
                                                                                                                       0
                                           werden;

                                                   f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszwei~
                                           die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzunge~
                                           für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaf.
                                           ten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates sowie für den Eintritt des Personals



                                                                                 -   208 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
41

wach ungs organ e schri ttwei se
             der Haup tnied erlas sung in ihre Leitu ngs- oder Über
             aufge hobe n werd en;
                                                                                inier en, die in den
                     g) sowe it erfor derlic h die Schu tzbes timm unge n koord
                                                                        els 58 Absa tz 2 im Inter esse
             Mitg lieds taate n den Gese llsch aften im Sinne des Artik
                                                                          um diese Best imm unge n
             der Gese llsch after sowie Dritt er vorge schri eben sind,
             gleic hwer tig zu gesta lten;
                                                                                  sung nicht durc h
                     h) siche rstell en, daß die Bedi ngun gen für die Nied erlas
             Beihi lfen der Mitg lieds taate n verfä lscht werd en.


                                                  ART IKEL 55

                                                                               oder zeitw eise mit der
                     Auf Tätig keite n, die in einem Mitg lieds taat daue rnd
                                                                       t diese s Kapi tel in dem be-
              Ausü bung öffen tliche r Gewa lt verbu nden sind, finde
              treffende n Mitg lieds taat keine Anw endu ng.
                                                                              chlag der Kom miss ion
                      Der Rat kann mit quali fizier ter Mehr heit auf Vors
                                                                          keite n keine Anw endu ng
              besch ließe n, daß dieses Kapi tel auf besti mmte Tätig
               finde t.

                                                   ART IKEL 56

                                                                                     n Maß nahm en be-
               1.      Diese s Kapi tel und die auf Grun d desse lben getro ffene
                                                                           Verw altun gsvo rschr iften ,
               eintr ächti gen nicht die Anw endb arkei t der Rech ts- und
                                                                            aus Grün den der ö:ffent-
               die eine Sond erreg elung für Ausl ände r vorse hen und
                                                                       htfer tigt sind.
               liche n Ordn ung, Siche rheit oder Gesu ndhe it gerec
                                                                                 immi g auf Vors chlag
                2.       Vor dem Ende der Über gang szeit erläß t der Rat einst
                                                                             Rich tlinie n für die Koor -
                der Kom missi on und nach Anhö rung der Vers amm lung
                                                                       iften . Hins ichtl ich der Koor -
                dinie rung diese r Rech ts- und Verw altun gsvo rschr
                                                                         gsvo rschr iften der Mitg lied-
                dinie rung der Rech tsver ordn unge n und Verw altun
                                                                         Ende der zwei ten Stufe mit
                staat en erläß t er jedoc h die Rich tlinie n nach dem
                                                                         on.
                 quali fizier ter Mehr heit auf Vors chlag der Kom missi


                                                     ART IKEL 57

                                                                                    keite n zu erleic h-
                 1.     Um die Aufn ahme und Ausü bung selbs tändi ger Tätig
                                                                            gang szeit einst immi g und
                 tern, erläß t der Rat währ end der erste n Stufe der Über
                                                                           Kom miss ion und nach An-
                 dana ch mit quali fizier ter Mehr heit auf Vors chlag der


                                                        -   209 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
42

hörung der Versammlun g Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Di-
                                           plome, Prüfungszeug nisse und sonstigen Befähigungsn achweise.

                                           2.      Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit
                                           auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richt-
                                           linien zur Koordinierun g der Rechts- und Verwaltungsv orschriften der Mitglied-
                                           staaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Hierbei
                                           ist Einstimmigk eit für die Sachgebiete erforderlich, die in mindestens einem Mit-
                                           gliedstaat durch Gesetz geregelt sind, sowie für Maßnahmen, die sich auf den
                                           Schutz des Sparwesens, insbesondere die Gewährung von Krediten und <lie Aus-
                                           übung einer Banktätigkei t sowie auf die Voraussetzun gen für die Ausübung der
                                           ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutis chen Berufe in den einzelnen Mit-
                                           gliedstaaten beziehen. Im übrigen beschließt der Rat während der ersten Stufe
                                           einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit.

                                           3.     Die schrittweise Aufhebung der Beschränkun gen für die ärztlichen, arzt-
                                           ähnlichen und pharmazeutis chen Berufe setzt die Koordinierun g der Bedingun-
                                           gen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaat en voraus.



                                                                             ARTIKEL 58


                                                   Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschrif.
                                           ten eines Mitgliedstaat es gegründeten Gesellschafte n, die ihren satzungsmäßigen
                                           Sitz, ihre Hauptverwal tung oder ihre Hauptniederl assung innerhalb der Gemein-
                                           schaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
                                           sind.
                                                  Als Gesellschafte n gelten die Gesellschafte n des bürgerlichen Rechts und
                                           des Handelsrecht s einschließlich der Genossensch aften und die sonstigen juristi-
                                           schen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen,
                                           die keinen Erwerbszwec k verfolgen.




                                                                               -   210 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
43

Kapite l 3


                                           DIENSTLEISTUNGEN




                                                  ARTI KEL 59

                                                                                       alb der Ge-
                     Die Besch ränku ngen des freien Diens tleistu ngsve rkehrs innerh
                                                                               ander en Staat der
              meins chaft für Angeh örige der Mitgli edstaa ten, die in einem
                                                                                  ig sind, werde n
              Geme inscha ft als demje nigen des Leistu ngsem pfäng ers ansäss
                                                                                  mung en schrit t-
              währe nd der Überg angsz eit nach Maßg abe der folgen den Bestim
              weise aufgeh oben.
                                                                                      ießen, daß
                     Der Rat kann einstim mig auf Vorsc hlag der Komm ission beschl
                                                                               ndung findet , wel-
              dieses Kapit el auch auf Erbrin ger von Diens tleistu ngen Anwe
                                                                              und innerh alb der
              che die Staats angeh örigke it eines dritte n Lande s besitz en
               Geme inscha ft ansäss ig sind.


                                                   ARTI KEL 60

                                                                                         in der Re-
                      Diens tleistu ngen im Sinne dieses Vertra gs sind Leistu ngen, die
                                                                                  hriften über den
               gel gegen Entge lt erbrac ht werde n, sowei t sie nicht den Vorsc
                                                                                t der Perso nen un-
               freien Waren - und Kapit alverk ehr und über die Freizü gigkei
               terlieg en.
                        Als Diens tleistu ngen gelten insbes onder e:
                       a) gewer bliche Tätigk eiten,
                       b) kaufm ännisc he Tätigk eiten,
                       c) handw erklic he Tätigk eiten,
                       d) freibe ruflich e Tätigk eiten.
                                                                                            der Lei-
                       Unbes chade t des Kapite ls über die Niede rlassu ngsfre iheit kann
                                                                                  vorüb ergeh end in
                stende zweck s Erbrin gung seiner Leistu ngen seine Tätigk eit
                                                                                      unter den Vor-
                dem Staat ausüb en, in dem die Leistu ng erbrac ht wird, und zwar
                                                                                        vorsch reibt.
                ausset zunge n, welch e dieser Staat für seine eigene n Angeh örigen


                                                       -   211 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
44

ARTIKE L 61


                                           1.    Für den freien Dienstle istungsv erkehr auf dem Gebiet des V e1·kehrs gelten
                                           die Bestimm ungen des Titels über den V erkehr.

                                           2.     Die Liberalis ierung der mit dem Kapitalv erkehr verbunde nen Dienst.
                                           leistunge n der Banken und Versiche rungen wird im Einklang mit der schritt-
                                           weisen Liberalis ierung des Kapitalv erkehrs durchgef ührt.



                                                                               ARTIKE L 62


                                                  Soweit in diesem V ertrag nicht etwas anderes bestimm t ist, unterwerfen
                                           die Mitglied staaten die bei seinem Inkrafttr eten tatsächli ch erreichte FreiheiL des
                                           Dienstlei stungsve rkehrs keinen neuen Beschrän kungen.




                                                                               ARTIKE L 63


                                           1.     Vor dem Ende der ersten Stufe stellt der Rat einstimm ig auf Vorsehlag
                                           der Kommiss ion und nach Anhörun g des Wirtscha fts- und Sozialausschusses und
                                           der Versamm lung ein allgemein es Program m zur Aufhebu ng der Beschränkungen
                                           des freien Dienstlei stungsve rkehrs innerhalb der Gemeins chaft auf. Die Kommis-
                                           sion unterbre itet ihren Vorschla g dem Rat während der beiden ersten Jahre der
                                           ersten Stufe.

                                                   Das Program m legt die allgemei nen Vorausse tzungen und die Stufen der
                                            Liberalis ierung für jede Art von Dienstlei stungen fest.

                                            2.     Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimm ig und danach mit
                                            qualifizie rter Mehrheit auf Vorschla g der Kommiss ion und nach Anhörung des
                                            Wirtscha fts- und Sozialaus schusses und der Versamm lung Richtlini en zur Ver-
                                            wirklichu ng des allgemein en Program ms oder - falls ein solches nicht besteht -
                                            zur Durchfüh rung einer Liberalis ierungsst ufe für eine bestimm te Dienstleistung.

                                            3.     Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannte n Vorschlä gen und Entschei-
                                            dungen sind im allgemein en mit Vorrang diejenige n Dienstlei stungen zu berück-
                                            sichtigen , welche die Produkti onskoste n unmittel bar beeinflus sen oder deren
                                            Liberalis ierung zur Förderun g des Warenve rkehrs beiträgt.



                                                                                  -   212 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
45

ARTIKEL 64


                    Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der
             Dienstleistungen, zu dem sie auf Grund der Richtlinien gemäß Artikel 63 Ab-
             satz 2 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
             die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen.
                   Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden
             Staaten.


                                              ARTIKEL 65


                   Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht auf-
             gehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staats-
             angehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 59 Absatz 1 bezeichneten
             Erbringer von Dienstleistungen an.



                                              ARTIKEL 66


                    Die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 finden auf das in diesem Kapitel
             geregelte Sachgebiet Anwendung.




                                               -   213 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
46

Kapitel 4


                                                                    DER KAPITALVERKEHR




                                                                             ARTIKEL 67


                                           1.     Soweit es für das Funktioniere n des Gemeinsame n Marktes notwendio
                                           ist, beseitigen die Mitgliedstaa ten untereinande r während der Übergangszei;
                                           schrittweise alle Beschränkun gen des Kapitalverke hrs in bezug auf Berechtigte.
                                           die in den Mitgliedstaa ten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen auf
                                           Grund der Staatsangehö rigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des An.
                                           lageortes auf.

                                           2.    Die mit dem Kapitalverke hr zwischen den Mitgliedstaate n zusammen-
                                           hängenden laufenden Zahlungen werden bis zum Ende der ersten Stufe von allen
                                           Beschränkun gen befreit.


                                                                              ARTIKEL 68


                                           1.     Auf dem in diesem Kapitel behandelten Sachgebiet werden die Mitglied-
                                           staaten bei der Erteilung der nach Inkrafttreten dieses Vertrags noch erforder-
                                           lichen devisenrechtl ichen Genehmigun gen so großzügig wie möglich verfahren.

                                           2.    Bei der Anwendung der innerstaatlic hen Vorschriften für den Kapital-
                                           markt und das Kreditwesen auf die nach diesem Kapitel liberalisierten Kapital-
                                           bewegungen sehen die Mitgliedstaa ten von Diskriminieru ngen ab.

                                           3.     Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbare n Finanzierung eines Mitglied-
                                           staates oder seiner Gebietskörpe rschaften dürfen in einem anderen Mitgliedstaat
                                           nur aufgelegt oder untergebrach t werden, wenn sich die beteiligten Staaten
                                           darüber verständigt haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung des Arti-
                                           kels 22 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank nicht
                                           entgegen.



                                                                                -   214 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
47

ARTIK EL 69

                     Der Rat erläßt währen d der beiden ersten Stufen einstim mig und danach
              mit qualifiz ierter Mehrhe it auf Vorschl ag der Kommi ssion, die zu diesem Zweck
              den in Artikel 105 vorgese henen Währun gsaussc huß hört, die erforde rlichen
              Richtlin ien für die schrittw eise Durchf ührung des Artikels 67.



                                                 ARTIK EL 70

              J.     Für den Kapital verkehr zwische n den Mitglie dstaaten und dritten Län-
              dern schlägt die Kommi ssion dem Rat Maßnah men zur schrittw eisen Koordi-
              nierung der Devisen politik der Mitglie dstaaten vor. Der Rat erläßt einstim mig
                                                                                            zu
              Richtlin ien hierfür. Er wird bemüht sein, ein Höchst maß an Liberal isierung
              erreiche n.

              2.     Können durch Maßnah men nach Absatz 1 die Untersc hiede zwische n den
                                                                                                  n
              Devisen vorschr iften der Mitglie dstaaten nicht beseitig t werden und benutze
              in einem Mitglie dstaat ansässig e Persone n infolged essen die in Artikel 67 vor-
              gesehen en Transfe rerleich terunge n innerha lb der Gemein schaft, um die für den
              Kapital verkehr mit dritten Länder n geltend en Vorschr iften eines Mitglie dstaates
                                                                                                   -
              zu umgehe n, so kann dieser Staat, nachde m er sich mit den anderen Mitglied
              staaten und der Kommi ssion ins Benehm en gesetzt hat, geeigne te Maßnah men
              zur Behebu ng dieser Schwier igkeiten treffen.
                     Stellt der Rat fest, daß diese Maßnah men den freien Kapital verkehr
              innerha lb der Gemein schaft stärker beschrä nken als zur Behebu ng dieser Schwie-
              rigkeite n notwen dig ist, so kann er mit qualifiz ierter Mehrhe it auf Vorschl ag der
              Kommi ssion entsche iden, daß der betreffende Staat diese Maßnah men zu ändern
              oder aufzuhe ben hat.

                                                 ARTIK EL 71

                     Die Mitglie dstaaten werden bestreb t sein, weder neue devisen rechtlic he
              Beschrä nkunge n des Kapital verkehr s und der damit zusamm enhäng enden lau-
              fenden Zahlung en innerha lb der Gemein schaft einzufü hren noch bestehe nde Vor-
              schrifte n zu verschä rfen.
                      Sie sind bereit, über das Ausmaß der in den vorsteh enden Artikel n vor-
              gesehen en Liberali sierung des Kapital verkehr s hinausz ugehen, soweit ihre Wirt-
              schaftsl age, insbeso ndere der Stand ihrer Zahlung sbilanz, dies zuläßt.
                     Die Kommi ssion kann nach Anhöru ng des Währun gsaussc husses dies-
              bezüglic he Empfeh lungen an die Mitglie dstaaten richten.



                                                   -   215 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
48

ARTIKEL 72


                                                  Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über die zu ihrer Kenntnis
                                           gelangenden Kapitalbewegungen nach und aus dritten Ländern auf dem laufen-
                                           den. Die Kommission kann die ihr zweckdienlich erscheinenden Stellungnahmen
                                           an die Mitgliedstaaten richten.



                                                                           ARTIKEL 73


                                           1.     Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapital-
                                           marktes eines Mitgliedstaates zur Folge, so ermächtigt die Kommission diesen
                                           Staat nach Anhörung des Währungsausschusses, auf dem Gebiet des Kapital-
                                           verkehrs Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
                                           festlegt.
                                                  Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die Ermächtigung widerrufen
                                           sowie deren Bedingungen und Einzelheiten abändern.

                                           2.    Der Mitgliedstaat, der sich in Schwierigkeiten befindet, kann jedoch
                                           Maßnahmen dieser Art, falls sie sich als notwendig erweisen, aus Gründen der
                                           Geheimhaltung oder Dringlichkeit von sich aus treffen. Die Kommission und die
                                           Mitgliedstaaten sind von diesen Maßnahmen spätestens bei ihrem Inkrafttreten
                                           zu unterrichten. In diesem Fall kann die Kommission nach Anhörung des Wäh-
                                           rungsausschusses entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnah-
                                           men zu ändern oder aufzuheben hat.




                                                                             -   216 -




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
49

TITEL IV



                                           Der Verkehr




Politisches Archiv des Auswärtigen Amts,
MULT 965
50

Zur nächsten Seite