mad-angels-inde-1315-v-1982

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs-, Folgeindizierungs- und vorzeitige Listenstreichungsentscheidungen zu Filmen

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Pr= 372/82 -4-

Der Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt,
daß über den Antrag gemäß $ 15a GjS entschieden werden soll.

Die Postzustellungsurkunde kam zurück mit dem Vermerk "unbekannt verzogen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Prüfakte und der Video-Cassette, die Gegenstand der Verhandlung waren, Be-
zug genommen .

Gründe

Die verfahrensgegenständliche Video-Cassette "Mad Angels" war gemäß $ 15a
G6jS zu indizieren.

Der Inhalt der Cassette ist offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sozial-
ethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden"
“in 3 1 Abs. 1 Satz 1 EjS auszulegen ist.

Ausnahmetatbestände genäß $ 1 Abs. 2 G6jS lagen nicht vor.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der Schwere
der von der Cassette z.isgehenden Jugendgefährdung nicht angenommen werden.

Die Eignung einer Schrift zur sozialethischen Desorientierung ist nach der
Spruchpraxis der Bundesprüfstelle und nach der Rechtsprechung immer dann an-
zunehmen, wenn grundrechtlich geschützte Werte durch ein Medium beein-
trächtigt werden.

Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur zum GjS Übereinstimmung, daß
das Grundgesetz die sittlichen Werte beinhaltet, die vor Desorientierung ge-
schützt werden sollen, um die Erziehung der Jugendlichen zu einem friedvollen
und humanen Umgang mit anderen Menschen zu gewährleisten und zu ermöglichen.
Einer dieser Grundwerte ist die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 66).

Die Würde des Menschen ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Ding de-
gradiert wird, das total "erfaßt", "abgeschossen", "registriert", "liquidiert",
"mißhandelt" usw. werden kann. 1)

Der Film verletzt die kürde des Menschen in eklatanter Weise.

Der Handlungsablauf al” der Videocassette ist so konzipiert, daß sich zusammen-
hanglos eine Gewaltszene an die andere reiht. Die wenigen Passagen, in denen
keine Brutalitäten beschrieben werden, dienen nur dazu, die Darstellung der
Gewaltszenen erneut vorzubereiten,

1) So Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz Anm. 28 zu Art. 1 Abs. 1
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Pr. 372/82 ENGE

Erst werden die Verbrechen dargestellt, die die Rocker an ihren Mitmenschen
begehen, um sich zu bereichern oder zu amüsieren, sei es,daß sie Geld von
Restaurantbesitzern erpressen oder sei es, daß sie nur "zum Spaß" einen Men-
schen fesseln, schlagen und ihm die Haare abrasieren.

Wenn die Rocker gerade keine Brutalitäten gegenüber ihren Mitmenschen ausüben,
bekämpfen sie sich untereinander. Schließlich wird dann noch der Kampf zweier
rivalisierender Rockerbanden gezeigt. Und letztendlich dient auch die Er-
greifung durch die Polizei nur dazu, wiederum alle möglichen Grausamkeiten

zu demonstrieren.

Der Mensch wird auf diese Weise durch den Film zu einem Objekt degradiert,
an dem die unterschiedlichsten Tötungsmethoden ausprobiert und dargestellt
werden können, was die Würde des Menschen in eklatanter Weise verletzt.

Der Inhalt der Cassette wirkt durch die Art der Darstellung auch in erheb-
lichem Maße verrohend. Grausame Inhalte können insbesondere dann zu schweren
massiven Gewalttätigkeiten bei den jugendlichen Rezipienten führen, wenn Grau-
samkeiten als gerechtfertigt erscheinen, weil sie im Dienste einer guten Sache
oder im Namen des Gesetzes begangen werden, wenn gewalttätige Personen gezeigt
werden, mit denen sich ein Junge leicht identifizieren kann, wenn Gesetzes-
hüter selbst schwere Gewalttätigkeiten begehen, um Schurken unschädlich zu
machen, wenn Gewalt im großen Stil und in epischer Breite geschildert wird,
z.B. als Massenmord, bei dem das einzelne Opfer nicht hervortritt, wenn Gewalt
als normales Element in persönlichen Beziehungen dargestellt wird und wenn sie
so realistisch gezeigt wird, daß sie nicht als erfunden, sondern als glaub-
würdig und normal erlebt wird. 2)

- Gewalt wird auf der Videokassette, wie bereits oben ausgeführt, in epischer
Breite dargestellt. Gewaltszenen sind der einzige Inhalt der Kassette, der
nur aus dem Grunde durch andere Handlungen unterbrochen wird, um die Dar-
stellung weiterer Brutalszenen erneut vorzubereiten.

Gewalt erscheint darüber hinaus als völlig legitimes Mittel zur Durchsetzung
jedweder Belange.

Dabei wird in dem Film die ganze Palette von Brutalitäten dargestellt, die Men-
schen aneinander verüben können. Es werden Männer mit Fäusten zusammengeschlagen,
gefesselt, zertrampelt, mit einer Flasche verletzt, mit dem Kopf so lange auf
ein Auto gestoßen, bis sie blutüberströmt zusammenbrechen, sie werden so lange
gehetzt, bis sie sich selbst totfahren, getreten, erschossen usw. Frauen werden
vergewaltigt, geschlagen und anschließend getötet, Männer werden kastriert.

Gewaltanwendung zur Durchsetzung seiner Interessen ist das oberste Prinzip
in dem Film. Dabei ist den Handelnden jedes Mittel recht. Jeder, der sich,
sei es auch nur verbal, ihren Wünschen widersetzt, wird brutal zusammengeschlagen.

Die in dem Film dargestellte Rockerbande fristet ihren Lebensunterhalt durch
Straftaten, die überwiegend unter Anwendung von Gewalt durchgeführt werden.
Dabei. haben die Rocker grundsätzlich Erfolg, was dem jugendlichen Konsumenten
suggeriert, Gewaltanwendung lohne sich immer.

2) So Bauer/Selg in BPS-Report Nr. 5/81 unter Bezugnahme auf die Studien
von Belson
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Pr. 372/82 No

Die Anwendung von Gewalt gegenüber Menschen wird in keiner Szene des Filmes
kritisch in Frage gestellt, sondern sie erscheint immer als das einzige,
sicherste und erfolgreichste Mittel zur Lösung von Konfliktsituationen.

Wer nicht freiwillig Erpressungsgelder zahlt, wird erschossen.
Wer nicht freiwillig Geschlechtsverkehr ausübt, wird vergewaltigt usw.

Auf diese Weise muß der jugendliche Zuschauer zu der Überzeugung kommen,
er könne sich nur mit Gewalt durchsetzen.

Der Film ist offenbar geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden,
und war aus diesem Grunde gemäß $ 15a 6jS zu indizieren.

Für die offenbare Eignung zur Jugendgefährdung genügt eine gewöhnliche nor-
male Jugendgefährdung, wenn sie nur klar und für den unvoreingenommenen Be-
trachter zweifelsfrei zutage tritt. 3)

Die jugendgefährdende Wirkung der verfahrensgegenständlichen Video-Cassette
ist zweifelsfrei erkennbar.

Ähnlich wie pornographische Handlungsabläufe als offensichtlich sittlich
schwer jugendgefährdend vom Gesetzgeber angesehen werden (vgl. $6 Nr. 2
G6jS), weil der Jugendliche vor Beeinträchtigung seiner seelischen Entwicklung
und sozialen Orientierung geschützt werden soll, so sind auch Filme der vor-
liegenden Art von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, da zweifelsfrei fest-
steht, daß diese Filme Jugendliche in ihrer sozialen Orientierung beein-
trächtigen. Eir Film, der wie der verfahrensgegenständliche, unter Ausklam-
merung aller senstigen menschlichen Bezüge gewalttätige Handlungen aneinander-
reiht, und dabei, ohne daß darüber hinaus kaum irgendwelche weiteren Handlungs-
sequenzen erkernbar wären, nur auf das lüsterne Interesse des Zuschauers an
gewalttätigen Quälerien abzielt, ist offenbar geeignet, Kindern und Jugend-
lichen jede Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit und vor der Würde

des Menschen z. nehmen, und damit offenbar jugendgefährdend.

Rechtsbehelfsbelehrung

Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung
zu beantragen, darüber in dem 12er Gremium erneut zu entscheiden ($ 15a Abs. 4,
$ 9 6jS). Sie können aber auch - ebenfalls innerhalb eines Monats - schrift-
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht in Köln,
Appellhofplatz, Anfechtungsklage erheben.

Unabhängig von diesen beiden Möglichkeiten ist aufgrund der obigen Entschei-
dung die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung in die Liste erfolgt und die
Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger veranlaßt. Das Verwaltungs-
gericht in Köln kann auf Antrag die vorläufige Aussetzung der Vollziehung
anordnen.

 

3) VG Köln Urteil vom 22.5.79 - Az.: 10 K 1990/78
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