samen-des-boesen-inde1379-v-1982-geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage zur Herausgabe von Indizierungs-Bescheiden

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Pr. 487/82 de

Gründe

Die Video-Film-Kassette "Samen des Bösen'' war gemäß $ 15a GjS zu in-
dizieren. Der Inhalt der Kassette ist offenbar geeignet, Kinder und
Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerk-

“mal "sittlich zu gefährden" in $ 1 Absatz 1 Satz 1 GjS auszulegen ist.

(BVerwGE 39,197).

Ausnahmetatbestände gemäß $ 1 Absatz 2 GjS lagen nicht vor.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß $ 2 GjS konnte schon wegen der
Schwere der von der Kassette ausgehenden Jugendgefährung nicht ange-

nommen werden.

..Der Antrag des Stadtjugendamtes Neuss war zulässig ($ 2 DVO GjS), er war auch

begründet ($ 1 6jS).

. Die FSK-Entscheidung über den Kinospielfilm stellt kein Verfahrenshindernis

für die Bundesprüfstelle dar. Die FSK ist lediglich nach $'6 des Gesetzes zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit tätig geworden, um festzustellen, ob
Kinder oder Jugendliche den Film in öffentlicher Filmvorführung besuchen dürfen,
was Sie ausdrücklich verneint hat.

Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle ergibt sich eindeutig und unbestritten
aus $ 1 Abs. 3 6jS.

. Der Inhalt der Kassette wirkt durch die Art der Gewaltdar-

stellungen im erheblichem Masse verrohend. Der Film besteht
aus einer Aneinanderreihung von Brutalitäten grausanster Art,
die von Menschen gegen Menschen verübt werden. Die wenigen .
Zwischenhandlungen, in denen keine Brutalitäten geschildert
werden, dienen lediglich dazu, die Darstellung neuer Gewalt-
szenen vorzubereiten.

Der Film ist systematisch auf die Ausmalung der Tötungsmethoden

' dürch den amoklaufenden Verletzten und durch Sandy ausgerichtet.
Beide sind überaus stark und schlagen wild um sich, gleichgültig,

welchen Schaden sie ihren Opfern zufügen.

Sandy tötet eine Frau. Diese bricht unter Sandys brutalen und un-
menschlichen Angriffen zusammen. Ihren blutüberströmten Körper kann

der jugendliche Zuschauer in Großaufnahme sehen. Mit boshafter
Freude öffnet Sandy den Helm des durch Schüsse Verletzten, damit
auch er stirbt. Selbst kannibalistische Szenen fehlen in diesem
Machwerk nicht: Sowohl Sandy als auch die beiden Monsterbabys
scheinen Menschenfleisch gefressen zu haben.

Gewalt folgt auf Gewalt. Verletzungs- und Tötungshandlungen lösen
einander ab. Ansonsten ist keine Handlung erkennbar.

Grausame Inhalte können insbesondere dann zu schweren massiven Ge-
walttätigkeiten bei den jugendlichen Rezipienten führen, wenn Ge-
walt in grossem Stil und in epischer Breite geschildert wird
(Bauer-Selg in BPS-Report 5/81). Abgesehen von dem amoklaufenden
Verletzten und von Sandy wenden auch die übrigen Mitglieder des
Teams Gewalt an. Der Verletze wird erschossen. Anschläge auf Sandy
finden statt, zuletzt wird sie erdrosselt,
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Dabei besteht das Risiko des Films nicht darin, daß Jugendliche das ihnen

hier Präsentierte unverzüglich nachahmen werden, sondern darin, daß hier die
brutalsten, ekelerregendsten Abartigkeiten als "relativ" normal und harmlos
dargestellt werden, gegen die sich andere Gewalttaten wie Bagatellen ausnehmen.
Auf diese Weise könnte die Toleranzgrenze des Jugendlichen gegenüber Gewaltan-
wendung steigen und er könnte in Konfliktsituationen sehr leicht dazu neigen,
die Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit des ihm gegenüberstehenden Men-
schen fallenzulassen und hemmungslos zuzuschlagen.

‚Der Film verschiebt jeglichen Wertmaßstab des Jugendlichen für
Brutalität und Grausamkeit gegenüber den Mitmenschen. Während nän-
lich Schule und Elternhaus sich darum bemühen, Kinder und Jugend-
liche dazu zu erziehen, die Würde des Mitmenschen zu achten, wird
hier ein vollkommen unmenschliches Menschenbild präsentiert, indem
der Mensch in einer ekelerregenden, jeder Zivilisation wider-
‚sprechenden Verhaltensweise dargestellt und damit auf‘. eine unmensch-
liche Stufe seiner Entwicklung zurückgeworfen wird.

- Auch die Tatsache stelit eine Gefährdung dar, daß, auf die Gewalt-
 anwendung keine negativen Konsequenzen folgen. Wird ein Handlungs-

modell sofort bestraft, dann wird der Betrachter es eher nicht

nachahmen (Bauer/Selg a.2.0.). Die Menschen auf dem Planeten
Sterben zwar alle - was als negative Konsequenz angesehen werden
könnte -, aber die Monsterbabys überleben und es besteht die Ge-
fahr, daß sie auch auf der Erde ihr Unwesen treiben werden. Die
Gefahr besteht hier nicht darin, daß die Tötungshandlungen nach-
geahmt werden, sondern daß der kindliche und jugendliche Zuschauer
im Einzelfall auch erst unmenschlich denken und handeln wird.

Der Inhalt der Kassette ist auch offenbar geeignet, Kinder und
Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, da die Jugendge-
fährdung eines Filmes, der Brutalitäten grausamster Art dar-
stellt, klar und zweifelsfrei zutage tritt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal-
tungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage er-
hoben werden. Die vorherige Binlegung eines Widerspruchs ent-
‘fällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen
den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle , zu richten

(8S 20 Gj8, 42 VwGO).

Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei
der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gre-
mium stellen (8 15a Abs. 4 Gj8).
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