totenchor-der-knochenmaenner-inde-1384-v-1982-geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage zur Herausgabe von Indizierungs-Bescheiden

/ 5
PDF herunterladen
Pr. 541/82 A.

Bei einer Leichenöffnung sind blutige Teile erkennbar.

Dann wieder kommt es zu einer brutalen und lang andauernden Prügelei
zwischen dem Neffen und dem Diener Iwan. Sie würgen sich, boxen,
Iwan greift mit dem Messer an, schlagen sich blutig, schließlich
schießt der Neffe, um Iwan zu vertreiben, Abgesehen davon, daß die
Rolle Iwans völlig unklar ist, dient die Schlägerei ausschließlich
dazu, Gewalt in epischer Breite darzustellen. Weder Gründe noch
Folgen dieses Handelns sind erkennbar. Die Schlägerei entsteht un-
vermittelt, wird lang ausgetragen und endet mit wilden Ver-
wünschungen Iwans gegen den Neffen.

Wenige Augenblicke später greift Igor den Neffen an. Wieder kommt
es zu einem, diesmal allerdings kürzeren Kampf. Auch hier geht es
nur darum, den Kampf an sich zu zeigen. Weshalb Igor so handelt,
bleibt im Dunkeln.

Abgesehen von den Prügelszenen erscheinen immer wieder ekelhafte
Tote mit Wunden usw. im Bild,

Als die Gräfin erwürgt wird, sieht man eine schattenhafte Gestalt,
deren Hände sich um den Hals der Gräfin legen. Kurz darauf wird der
Neffe angefallen, ohne daß der Täter erkennbar wäre. Igor wird da-
durch umgebracht, daß sein Versteck verschlossen wird und er nicht
mehr heraus kann.

Nachdem mehr oder weniger normale Menschen Gewalt ausgeübt haben,
treten sogenannte lebende Leichen auf und verfolgen den Neffen und
Doris und versetzen sie in Angst, Der lebend tote Igor greift an,
Scheußlich aussehend ist er nicht zu bremsen, bis der Neffe ihm im
Kampf den Kopf abschlägt, was genau sichtbar gemacht wird. Schließ-
lich verfolgen zwei lebende Tote Doris, versuchen sie umzubringen
und werden von dem Neffen und dem Doktor, der dabei stirbt, ver-
brannt. Jegliche "Handlung" dieses Films basiert auf Gewalt.

Dabei besteht das Risiko des Films nicht darin, daß Jugendliche das
ihnen hier Präsentierte unverzüglich nachahmen werden, sondern darin,
daß die brutalsten ekelerregendsten Abartigkeiten als "relativ" nor-

mal und harmlos dargestellt werden, gegen die sich andere Gewalt-
taten wie Bagatellen ausnehmen, Auf diese Weise könnte der Jugend-
liche in Konfliktsituationen sehr leicht dazu neigen, die Achtung
vor der körperlichen Unversehrtheit des ihm gegenüberstehenden
Menschen Fallen zu lassen und hemmungslos zuzuschlagen.

Das Verhalten der lebenden Toten unterliegt auch keinerlei negativen
Konsequenzen. Zumindest einige von ihnen überleben, wie aus der
Schlußszene erkennbar ist, und begeben sich in die Welt hinaus.
Diese Darstellung führt dazu, daß eine generelle Nachahmungsgefahr
von Gewalt wächst. Wird ein Handlungsmodell sofort bestraft, dann
wird der Betrachter es eher nicht nachahmen (Bauer/Selg 2.2.0.)

Die Gefahr besteht hier nicht darin, daß Kinder und Jugendliche die
gleichen brutalen Handlungen begehen wie die lebenden Toten, sie be-
Steht vielmehr darin, daß der kindliche und jugendliche Zuschauer

im Einzelfall auch unmenschlich denken und handeln wird.
4

Pr,

6).

7).

541/82 5.

Der Film verschiebt jeglichen Wertmaßstab des Jugendlichen für
Brutalität und Grausamkeit gegenüber den Mitmenschen.

Während nämlich Elternhaus und Schule sich darum bemühen, Kinder
und Jugendliche dazu zu erziehen, die Würde des Mitmenschen zu
achten, wird hier ein vollkommen unmenschliches Menschenbild -
präsentiert, in dem der Mensch in einer ekelerregenden, jeder
Zivilisation widersprechenden Verhaltensweise dargestellt und da-
mit auf eine unmenschliche Stufe seiner Endwicklung zurückgeworfen
wird,

Da der Vldsofllm verrohend wirkt, Ist er als Jugendgefährdend anzu-
sehen, ohne daß es einer näheren Prüfung bedarf, ob seine Reception
(Anschauen) geeignet ist, eine sozialethische Desorientierung
herbeizuführen (BVerwGE 23,112, bestätigt durch 25,319).

Die Eignung des Videofilms zur Jugendgefährdung ist auch offenbar
i.8.v. $ 15a GjS. Denn sie ist für den unvoreingenommenen Be-
trachter des Videofilms klar und zweifelsfrei zu erkennen (VG Köln,
Urteil vom 22.5.1979, Az.: 10 K 1990).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungs-
gericht in 5ooo Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben wer-
den. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage
hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten
durch die Bundesprüfstelle, zu richten ($$ 2o GjS, 42 VwGO).
Außerdem können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der
Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12-er Gremium:
stellen ($ 15a Abs. 4 Gjs). '
5