Illegale Graffiti an Autobahnbrücken
Landtag Brandenburg Drucksache 6/6683 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2647 der Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion), Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Ingo Senftleben (CDU-Fraktion) Drucksache 6/6465 Illegale Graffiti an Autobahnbrücken Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Illegale Graffiti, also das farbliche Besprühen mit Moti- ven, Symbolen oder Schriftzeichen, verunstalten zunehmend die Autobahnbrücken im Land Brandenburg. Im Strafgesetzbuch ist eindeutig festgelegt, dass es sich bei entspre- chenden Handlungen um eine Straftat handelt. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Anzahl der von Graffiti be- troffenen Autobahnbrücken in Brandenburg? Welche Brücken an welchen Autobahnen sind von Graffiti betroffen? Frage 5: Wie viele Strafanzeigen aufgrund von Graffiti an Autobahnbrücken wurden pro Jahr in den vergangenen fünf Jahren in Brandenburg gestellt? Welche Delikte wurden da- bei jeweils zur Anzeige gebracht? Frage 6: In wie vielen Fällen konnten in den vergangenen fünf Jahren pro Jahr jeweils Tä- ter ermittelt werden? Wie ist die Aufklärungsquote in Prozent? zu den Fragen 1, 5 und 6: Gegenwärtig gibt es im Bereich der Bundesautobahnen ca. 1.025 Brücken (Teilbauwerke), 118 Lärmschutzwände mit insgesamt 66,300 km Länge und 885 Verkehrszeichenbrücken. Sämtliche Bauwerke sind potentiell von Bemalungen bzw. Graffiti betroffen. Die Anzahl der gestellten Strafanzeigen könnte im Landesbetriebes Straßenwesen (LS) nur mit sehr hohem verwaltungstechnischem Aufwand ermittelt werden und ist daher nicht möglich. Sachbeschädigungen durch Graffiti an Autobahnbrücken sind auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ebenfalls nicht darstellbar, weil ein entsprechender Katalogbegriff „Autobahnbrücke“ als Tatörtlichkeit in den Auskunftssystemen nicht vorgehalten wird. Die Zahl der erstatteten Strafanzeigen und die jeweils beanzeigten Tatbestände können in der PKS nicht recherchiert werden. Es wurden in der PKS daher die Fälle der Sachbeschädigung mit der Tatörtlichkeit „Auto- Eingegangen: 24.05.2017 / Ausgegeben: 30.05.2017
Landtag Brandenburg Drucksache 6/6683 1 bahn“ als Zeitreihe recherchiert. Da in der PKS territorial die Gemeinden die kleinste auswertbare Einheit darstellen, sind Informationen zu betroffenen Brücken nicht vorhan- den. Die Anzahl der abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, die den Grundsätzen der PKS- Richtlinie des BKA in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, ist der nachfolgenden Ta- belle zu entnehmen. Jahr Erfasste Fälle Aufgeklärte Fälle Aufklärungsquote in % 2012 14 4 28,6 2013 31 1 3,2 2014 60 2 3,3 2015 30 0 0,0 2016 25 0 0,0 Frage 2: Welche Schäden entstehen pro Jahr durch Graffiti an Autobahnbrücken in Bran- denburg? zu Frage 2: Da die Sachbeschädigung generell in der PKS nicht als Schadensdelikt einge- stuft wurde, liegen keine Informationen entsprechend der Fragestellung vor. Frage 3: Wird bei Graffiti an Autobahnbrücken regelmäßig Strafanzeige erstattet? (Falls nein, warum nicht?) Frage 4: Gibt es Kriterien hinsichtlich Art, Größe oder Inhalt der Motive, Symbole oder Schriftzeichen, die beeinflussen, ob eine Strafanzeige erstattet wird? (Falls ja, bitte erläu- tern) zu den Fragen 3 und 4: Grundsätzlich werden gemäß Dienstanweisung Nr. 54 „Schadens- bearbeitung des Landesbetriebes Straßenwesen“ bei Sachbeschädigungen an Bestandtei- len der Autobahn, Bundes- und Landesstraßen bzw. am Eigentum des LS Strafanzeigen gestellt (Schadensanzeige). Frage 7: In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren kam es pro Jahr aufgrund welcher Delikte jeweils zu einer Verurteilung? Wie ist die Verurteilungsquote in Prozent? zu Frage 7: Grundsätzlich werden derartige Straftaten als „Sachbeschädigungen“ gemäß § 303 Abs.1 des Strafgesetzbuches klassifiziert und nur auf Antrag, bzw. wenn die Straf- verfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 303c des Strafgesetzbuches), strafrechtlich verfolgt. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen es in den letzten fünf Jahren im Land Brandenburg zu entsprechenden Verurteilungen gekommen 1 Die Erfassung von Tatörtlichkeiten erfolgt fakultativ (keine Pflichtfeld oder Plausibilitätsnachweis), so dass nicht von Vollständigkeit der Fall- und Zeitreihe ausge- gangen werden kann. Eine Recherche mit den Begriffen „Autobahn“ und „Brücke“ erbrachte einen Nullbestand für den kompletten Recherchezeitraum. -2-
Landtag Brandenburg Drucksache 6/6683 ist, da Verurteilungsstatistiken zu illegalen Graffiti an Autobahnbrücken nicht geführt wer- den. Frage 8: Wie viel Graffiti mit politischem Hintergrund sind an Autobahnbrücken in den ver- gangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr aufgetreten? Um welchen politischen Hintergrund handelte es sich dabei jeweils? zu Frage 8: Unter Beachtung der Antwort zu den Fragen 1, 5 und 6 wurden im Referenz- 2 zeitraum drei politisch motivierte Straftaten im Sachzusammenhang registriert. Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Straftaten 1 0 0 0 2 Eine dezidierte Aufstellung zu den weiteren Punkten der Fragestellung ist der Anlage zu entnehmen. Frage 9: In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr zivil- rechtliche Forderungen gegenüber den Tätern gestellt? In wie vielen Fällen pro Jahr wur- den entsprechende Forderungen in welcher Höhe erfolgreich durchgesetzt? zu Frage 9: In wie vielen Fällen zivilrechtliche Forderungen gestellt wurden, die auf Be- schädigungen durch Graffiti beruhen, wird nicht gesondert erfasst. Die Bereitstellung die- ser Information wäre nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. Frage 10: Welche Präventions- und Gegenmaßnahmen zu illegalen Graffiti an Autobahn- brücken werden in Brandenburg ergriffen? zu Frage 10: Aus technischer Sicht können an Bauwerken präventiv sogenannte Anti- Graffiti-Systeme (AGS) aufgebracht werden. Das erfolgt in der Regel an neuen Bauwer- ken. AGS sind grundsätzlich für den Schutz der Bauwerke gegen Graffiti geeignet und be- stehen aus den beiden Komponenten Graffitiprophylaxe sowie Reinigungstechnologie. Graffitiprophylaxen sind flüssige Produkte, die nach der Applikation auf der Bauwerksober- fläche eine Trennschicht ausbilden und dadurch das Eindringen der Graffitifarbmittel in die Bauwerksoberfläche verhindern. Mit der systemzugehörigen Reinigungstechnologie kön- nen die Graffitis oberflächenschonend entfernt werden. Die Klassifizierung der AGS ba- siert auf dem Verhalten der Graffitiprophylaxen gegenüber der systemzugehörigen Reini- gungstechnologie. Durchgesetzt haben sich auf dem Markt die Bezeichnungen permanen- te, semipermanente und temporäre AGS. Eine Gegenmaßnahme sozialer und gesellschaftlicher Art im Nachgang der Sachbeschä- digung ist der sogenannte „Täter-Opfer“-Ausgleich. Wenn ein Täter ermittelt werden konn- te und dieser dann auch gerichtlich belangt wird, gibt es den „Täter-Opfer“-Ausgleich. Hier 2 Zur Erhebung der Fallzahlen für den Betrachtungszeitraum wurden alle im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierten Krimina- lität“ (KPMD-PMK) gemeldeten Straftaten ausgewertet. Dabei wurde die katalogisierten und recherchefähigen Daten zur „Tatörtlichkeit; Katalogwert „Bundesautob- ahn“ berücksichtigt: Entsprechende KTA-PMK-Meldungen wurden anschließend an Hand der Sachverhaltsdarstellung manuell im Sinne der Anfrage ausgewertet. -3-
Landtag Brandenburg Drucksache 6/6683 müssen die Täter, wenn möglich, ihr Graffiti wieder selbst abreinigen. Frage 11: Nach welchen Kriterien wird Graffiti an Autobahnbrücken in Brandenburg entfernt bezie- hungsweise nicht entfernt? zu Frage 11: Graffitis, die in den Tatbestand der Volksverhetzung (§130 StGB) einzuord- nen sind, und bei Verstößen gegen den Schutz des öffentlichen Friedens und der Men- schenwürde werden entfernt bzw. übermalt. Das sind in der Regel rassistische und sexis- tische Bemalungen sowie Graffitis, die eine Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes dar- stellen. Frage 12: Welche Kosten sind in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr für die Entfernung von Graffiti an Autobahnbrücken in Brandenburg entstanden? zu Frage 12: Die Beseitigung von Graffiti erfolgt in Eigen- bzw. Fremdleistung. Zur Ermitt- lung der Fremdleistungskosten ist eine sehr umfängliche personelle sowie manuelle Re- cherchearbeit in den einzelnen betroffenen Autobahnmeistereien notwendig und kann in der Kürze der Zeit nicht erbracht werden. Jahr Kosten 2016 24.597,23 Euro 2015 82.104,06 Euro 2014 45.661,83 Euro 2013 25.040,61 Euro 2012 23.694,17 Euro Kosten Eigenleistung LS zur Entfernung von Bemalungen (Quelle SAP - V01S7xxx.A.4.19) Ein weiterer Kostenfaktor neben der eigentlichen Leistung (Beseitigung von Graffiti) ist im Bereich der Autobahnen auch die Verkehrssicherung. Die Kosten hierfür werden aus dem Bundeshaushalt beglichen. Frage 13: Wer ist für die Entfernung von Graffiti an Autobahnbrücken zuständig, wer trägt die Kosten? Welche gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften regeln die Entfernung von Graffitis an Autobahnbrücken? zu Frage 13: Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ist als Straßenbaulastträger für die Entfernung von Graffiti an Autobahnbrücken zuständig (hier speziell die Autobahn- meistereien). Es gibt keine gesetzlichen und sonstigen technischen Vorschriften, welche die Beseitigung von Graffitis regeln. Frage 14: Werden Belohnungen für Hinweise gezahlt, die zur Ergreifung oder Identifizie- rung von Personen führen, die Graffiti an Autobahnbrücken in Brandenburg angebracht haben? -4-
Landtag Brandenburg Drucksache 6/6683 zu Frage 14: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Anlage/n: 1. Anlage 1 -5-
Stand: 27.04.2017 Anlage Politisch motivierte Kriminalität zu Frage 8 lfd. Nr. Tatzeit Delikt (§§) Tatort Landkreis / Kreisfreie Stadt geklärt Phänomenbereich Tathintergrund/ 1 23.08.2012 303 BAB 15 Oberspreewald-Lausitz nein PMK-rechts- Todestag Rudolf Hess PMK-nicht 2 26.07.2016 303 BAB 11 Uckermark nein islamfeindlich zuzuordnen 3 15.08.2016 130 BAB 15 Cottbus ja PMK-rechts- antisemitisch