Landtag Brandenburg Drucksache 6/1142 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierungauf die Kleine Anfrage 433 der Abgeordneten Roswitha Schier der CDU-Fraktion Drucksache 6/933 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 297 - Gesundheitsämter Wortlaut der Kleinen Anfrage 433 vom 23.03.2015: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 297 führt die Landesregierung aus, dass das Land ab dem 1.7.2015 dem die Erstuntersuchung durchführenden Landkreis pro Un- tersuchung 138 Euro pauschal erstattet. Weiterhin heißt es, dass der Landesregierung nicht bekannt ist, welche Krankheits- bilder bislang am häufigsten festgestellt wurden, obwohl derzeit nur der Landkreis Oder-Spree für die Erstuntersuchung verantwortlich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erfolgt die weitere Finanzierung der medizinischen Versorgung beim Ver- dacht oder bei einer bei der Erstuntersuchung festgestellten schweren Erkran- kung? 2. Weshalb wird bei der Erstuntersuchung nicht erfasst, welche Krankheitsbilder hauptsächlich vorliegen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Land erstattet für Gesundheitsuntersuchungen bereits derzeit pauschal pro Un- tersuchung 138 Euro nach § 2 der Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfah- rensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen (ZVAsylVfG). Ab dem 01.07.2015 wird die Zuständigkeit zur Durchführung von Erstuntersuchungen nach § 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) neu geregelt. Datum des Eingangs: 15.04.2015 / Ausgegeben: 20.04.2015
Frage 1: Wie erfolgt die weitere Finanzierung der medizinischen Versorgung beim Verdacht oder bei einer bei der Erstuntersuchung festgestellten schweren Erkran- kung? zu Frage 1: Die Zentrale Ausländerbehörde ist gemäß § 1 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz zu- ständig für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - mithin auch für im Sinne von § 4 AsylbLG erforderliche medizinische Behandlungen von Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung – unabhängig davon, ob die Erkrankungen im Rahmen der Erstuntersuchung oder später festgestellt werden. Frage 2: Weshalb wird bei der Erstuntersuchung nicht erfasst, welche Krankheitsbil- der hauptsächlich vorliegen? zu Frage 2: Die Erstuntersuchung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten. Eine Erfassung der bei der Untersuchung festge- stellten Krankheitsbilder ist weder nach dem Asylverfahrensgesetz noch nach dem Infektionsschutzgesetz gesetzlich vorgesehen.