05-vorlagen-amtssperren-20230406120735

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Auskunftssperre Melderegister

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Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen



•   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen       Registern wie dem    Ausländerzentralregister oder dem     zentralen
    Fahrzeugregister.



•   Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem
    Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.



•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre"
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes
    für      Familie     und   zivilgesellschaftliche     Aufgaben   Tel.:   08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Name




Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen

BMG             Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
                geltenden Fassung

VwVfG           Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
                102) - in der jeweils geltenden Fassung
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Bescheid      113337

Anrede Name,




mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ beantragten Sie eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1
Bundesmeldegesetz (BMG) für Bitte wählen Text oder Ziffer, da Sie aufgrund Ihrer
dienstlichen Tätigkeit verpflichtet sind, an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem
Familiennamen oder an dessen Stelle ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu
tragen.



Daher habe ich im Melderegister für Bitte wählen eine Auskunftssperre - entsprechend der
gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum TT.MM.JJJJ - aufgenommen.



Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, oder Sie nicht mehr in einem
gemeinsamen Haushalt mit Bitte wählen leben, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich
schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und dieser
Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf
zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden.



Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG).



Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine
Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb
werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten
Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im
vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen.



Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
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Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten.
Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeit nicht möglich sein,
werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher,
bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu
unterrichten.



Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im
Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht.



Eine Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die Gefährdung
weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher Verlängerungsantrag
nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit Fristablauf.




Rechtsbehelfsbelehrung



Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er
kann guch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der
Adresse post.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de eingelegt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch
innerhalb dieser Frist eingegangen ist.                             .



Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
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©   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
    Fahrzeugregister.



•   Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
    dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.



•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
    können sich an das bundesweite Hilteteleton „Gewalt gegen Frauen“ des
    Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.




Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Name




Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG          Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
             geltenden Fassung



VwVfG        Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
             102) - in der jeweils geltenden Fassung
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Bescheid       113338

Anrede Name,



mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ beantragten Sie die Verlängerung der im Melderegister
eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), für Bitte
wählen Text oder Ziffer, da Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit weiterhin verpflichtet

sind, an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen
Stelle ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu tragen.



Daher habe ich im Melderegister für Bitte wählen die Auskunftssperre - entsprechend der
gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum TT.MM.JJJJ - verlängert.



Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, oder Sie nicht mehr in einem
gemeinsamen Haushalt mit Bitte wählen leben, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich
schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und dieser
Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf
zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden.



Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG).



Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine
Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb
werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten
Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im
vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen.



Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
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// J^CS


     Es ist von Ihnen sicherzustellen,,dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten.
     Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeit nicht möglich sein,
     werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher,
     bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu
     unterrichten.   .



     Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus §17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
     der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
     neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
     unbekannt abgemeldet werden, in diesem Fall besteht keine schüfzenswerfe Anschrift im
     Melderegister und die Äuskunftssperre wird gelöscht.       .                        .




     Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die
     Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher
     Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit
     Fristablauf.                                                   .




     Rechtsbehelfsbelehrung



     Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
     schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und
     Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
     Einwohnerangelegenheiten, 10969. Berlin (Kreuzberg), Friedrichsfr. 219, zu erheben. Er
     kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
     Signaturgesetz versehen unter der Adresse ppst.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de
     eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann
     gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.



     Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
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•   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
    Fahrzeugregister.



•   Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
    dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.



•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre"
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des
    Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.




Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Name
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Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen

BMG          Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
            geltenden Fassung



VwVfG        Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
             102) - in der jeweils geltenden Fassung
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Pol kein gemeinsamer Haushalf          1136A1

Sehr geehrte Frau         ,




mit Schreiben vom             beantragten Sie die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) unter Bezug auf die von Herrn             geb. am
     , beantragte Auskunftssperre. Sie gaben dabei an, mit Herrn           in einem
gemeinsamen Haushalt zu leben. Ausweislich des Melderegisters trifft dies nicht zu. Sie
sind seit dem       nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet.



Somit sind Sie in diesem vereinfachten Verfahren nicht antragsberechtigt (siehe auch
Merkblatt „Hinweise zur Auskunftssperre“).



Wenden Sie sich bitte ggf. zur Beantragung einer Auskunftssperre an die Meldebehörde
Ihres Wohnsitzes.                           .                          ‘



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Rechtliche Grundlage



BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
      Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
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,v   /■




Pol in Berlin nicht gemeldet         113642

Sehr geehrte Frau            ,

Sie sind in Berlin nicht gemeldet. Meine Zuständigkeit ist somit nicht gegeben (siehe auch

das in diesem Zusammenhang im Intranet der Berliner Polizei veröffentlichte Hinweisblatt

„Hinweise für Dienstkleidungsträger der Polizei Berlin im Zusammenhang mit der

Beantragung einer Auskunftssperre im Melderegister wegen möglicher Gefährdung

aufgrund der Kennzeichnungspflicht“).

Bitte wenden Sie sich zur Beantragung einer Auskunftssperre an die für Ihren Wohnort

zuständige Meldebehörde

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




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Rechtliche Grundlage



BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
         Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S.,130)
                                 •                      fl
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