05-vorlagen-amtssperren-20230406120735
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Auskunftssperre Melderegister“
Bescheid 113337 Anrede Name, mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ beantragten Sie eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) für Bitte wählen Text oder Ziffer, da Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit verpflichtet sind, an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen Stelle ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu tragen. Daher habe ich im Melderegister für Bitte wählen eine Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum TT.MM.JJJJ - aufgenommen. Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, oder Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Bitte wählen leben, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG). Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten. Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeit nicht möglich sein, werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher, bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu unterrichten. Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht. Eine Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit Fristablauf. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er kann guch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der Adresse post.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. . Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
© Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
Fahrzeugregister.
• Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.
• Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
können sich an das bundesweite Hilteteleton „Gewalt gegen Frauen“ des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
www.hilfetelefon.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
geltenden Fassung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
102) - in der jeweils geltenden Fassung
Bescheid 113338 Anrede Name, mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ beantragten Sie die Verlängerung der im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), für Bitte wählen Text oder Ziffer, da Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit weiterhin verpflichtet sind, an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen Stelle ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu tragen. Daher habe ich im Melderegister für Bitte wählen die Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum TT.MM.JJJJ - verlängert. Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, oder Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit Bitte wählen leben, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG). Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
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Es ist von Ihnen sicherzustellen,,dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten.
Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeit nicht möglich sein,
werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher,
bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu
unterrichten. .
Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus §17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden, in diesem Fall besteht keine schüfzenswerfe Anschrift im
Melderegister und die Äuskunftssperre wird gelöscht. . .
Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die
Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher
Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit
Fristablauf. .
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969. Berlin (Kreuzberg), Friedrichsfr. 219, zu erheben. Er
kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen unter der Adresse ppst.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de
eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann
gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
• Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
Fahrzeugregister.
• Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.
• Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre"
können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
www.hilfetelefon.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
geltenden Fassung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
102) - in der jeweils geltenden Fassung
Pol kein gemeinsamer Haushalf 1136A1
Sehr geehrte Frau ,
mit Schreiben vom beantragten Sie die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) unter Bezug auf die von Herrn geb. am
, beantragte Auskunftssperre. Sie gaben dabei an, mit Herrn in einem
gemeinsamen Haushalt zu leben. Ausweislich des Melderegisters trifft dies nicht zu. Sie
sind seit dem nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet.
Somit sind Sie in diesem vereinfachten Verfahren nicht antragsberechtigt (siehe auch
Merkblatt „Hinweise zur Auskunftssperre“).
Wenden Sie sich bitte ggf. zur Beantragung einer Auskunftssperre an die Meldebehörde
Ihres Wohnsitzes. . ‘
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rechtliche Grundlage
BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
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Pol in Berlin nicht gemeldet 113642
Sehr geehrte Frau ,
Sie sind in Berlin nicht gemeldet. Meine Zuständigkeit ist somit nicht gegeben (siehe auch
das in diesem Zusammenhang im Intranet der Berliner Polizei veröffentlichte Hinweisblatt
„Hinweise für Dienstkleidungsträger der Polizei Berlin im Zusammenhang mit der
Beantragung einer Auskunftssperre im Melderegister wegen möglicher Gefährdung
aufgrund der Kennzeichnungspflicht“).
Bitte wenden Sie sich zur Beantragung einer Auskunftssperre an die für Ihren Wohnort
zuständige Meldebehörde
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Rechtliche Grundlage
BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S.,130)
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