05-vorlagen-amtssperren-20230406120735
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Auskunftssperre Melderegister“
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) - in der jeweils
geltenden Fassung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.
102) - in der jeweils geltenden Fassung
Pol kein gemeinsamer Haushalf 1136A1
Sehr geehrte Frau ,
mit Schreiben vom beantragten Sie die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) unter Bezug auf die von Herrn geb. am
, beantragte Auskunftssperre. Sie gaben dabei an, mit Herrn in einem
gemeinsamen Haushalt zu leben. Ausweislich des Melderegisters trifft dies nicht zu. Sie
sind seit dem nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet.
Somit sind Sie in diesem vereinfachten Verfahren nicht antragsberechtigt (siehe auch
Merkblatt „Hinweise zur Auskunftssperre“).
Wenden Sie sich bitte ggf. zur Beantragung einer Auskunftssperre an die Meldebehörde
Ihres Wohnsitzes. . ‘
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rechtliche Grundlage
BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
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Pol in Berlin nicht gemeldet 113642
Sehr geehrte Frau ,
Sie sind in Berlin nicht gemeldet. Meine Zuständigkeit ist somit nicht gegeben (siehe auch
das in diesem Zusammenhang im Intranet der Berliner Polizei veröffentlichte Hinweisblatt
„Hinweise für Dienstkleidungsträger der Polizei Berlin im Zusammenhang mit der
Beantragung einer Auskunftssperre im Melderegister wegen möglicher Gefährdung
aufgrund der Kennzeichnungspflicht“).
Bitte wenden Sie sich zur Beantragung einer Auskunftssperre an die für Ihren Wohnort
zuständige Meldebehörde
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Rechtliche Grundlage
BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S.,130)
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