05-vorlagen-amtssperren-20230406120735
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Auskunftssperre Melderegister“
Bescheid 113302 Anrede Name, gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Aufgrund Ihres Antrages vom TT.MMJJJJ und den Ausführungen Ihrer Dienststelle vom TT.MM.JJJJ wird diese potentielle Gefährdung auch für Wählen Sie ein Element aus. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben, als möglicherweise gegeben angenommen. Daher habe ich im Melderegisfer für Wählen Sie ein Element aus, eine Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum TT.MM.JJJJ - aufgenommen. Dies gilt jedoch nur solange die von der Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre vorliegen, Sie dort beschäftigt sind und Ihre Töchter mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet ist. Sollten Sie die Dienststelle wechseln, die von der Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre wegfallen oder Wählen Sie ein Element aus. njcht mehr in einer gemeinsamen Wohnung mit Ihnen gemeldet sein, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich mit. In diesem Fall ist der Antrag auf Einrichtung der Auskunftssperre neu zu begründen. Es sind dann Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft weiterhin eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, durch Beweismittel (Aussagen von Zeugen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, ärztliche und /oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten und dergleichen) bzw. durch einen plausiblen Sachvortrag oder konkrete Ereignisse darzulegen. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Grund für die Auskunftssperre weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG). . Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb
werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglicjnen Schreiben erhalten. Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zusteübarkeit nicht möglich sein, werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher, bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu unterrichten. Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht. Eine Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit Fristablauf. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Erlist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Lapdesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse post.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. . Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
öffentlichen Registern wie dem Äusländerzentralregister oder dem zentralen
Fahrzeugregister. ■
• Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.
• Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes
für Familie und zivitgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
www.hilfetelefon.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S.
102) - in der jeweils geltenden Fassung
Bescheid 113352 Sehr geehrte Frau , gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Aufgrund Ihres Antrages vom und den Ausführungen Ihrer Dienststelle vom wird diese potentielle Gefährdung als möglicherweise gegeben angenommen. Daher habe ich die im Melderegister eingetragene Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum - verlängert. Dies gilt jedoch nur solange die von Ihrer Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre vorliegen und Sie dort beschäftigt sind. Sollten Sie die Dienststelle wechseln oder die von Ihrer Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre wegfallen, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich mit. In diesem Fall ist der Antrag auf Einrichtung der Auskunftssperre neu zu begründen. Es sind dann Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft weiterhin eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, durch Beweismittel (Aussagen von Zeugen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, ärztliche und /oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten und dergleichen) bzw. durch einen plausiblen Sachvortrag oder konkrete Ereignisse darzulegen. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Grund für die Auskunftssperre weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG). Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunffserteilung entgegenstehen.
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
% ■
Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten. Sollte
eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeiinicht möglich sein, werde
ich über die Auskunffserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher, bei
vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw^ die o. g. Dienststelle zu
unterrichten.
Die Eintragung der Auskunftssperre erfolgt auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Salz 1
Nummer 1,6,7,8 und 9 genannten Behörden. Dqher ist neben der betroffenen Person die
veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen
Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder,
wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr
nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen
Fällen nicht zulässig. Bei Anfragen durch Sicherheitsbehörden ist nur die veranlassenden
Stelle zu informieren und anzuhören (§ 51 Abs. 3' BMG i.V.m. § 34 Abs. 5 BMG).
Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im
Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht. .
Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die
Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher
Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit
Fristablauf. .
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er
kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signafurgesetz versehen unter der Adresse posf.meldeangelegenheiten(a)labo.bertin.de
eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt
ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
• Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
Fahrzeugregister.
• Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem
Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert. ■
• Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre"
können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" des Bundesamtes
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
www.hilfetelefon.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)
- in der jeweils geltenden Fassung
Bescheid 113351 Sehr geehrte Frau , gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Metderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Aufgrund Ihres Antrages vom und den Ausführungen Ihrer Dienststelle vom wird diese potentielle Gefährdung auch für Ihre Tochter als möglicherweise gegeben angenommen. Daher habe ich die im Melderegister für Ihre Tochter eingetragene Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum - verlängert. Dies gilt jedoch nur solange die von der Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre vorliegen, Sie dort beschäftigt sind und Ihre Tochter mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet ist. Sollten Sie die Dienststelle wechseln, die von der Dienststelle angegebenen Gründe für die Notwendigkeit der Auskunftssperre wegfallen oder Ihre Tochter nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung mit Ihnen gemeldet sein, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich mit. In diesem Fall ist der Antrag auf Einrichtung der Auskunftssperre neu zu begründen. Es sind dann Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft weiterhin eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, durch Beweismittel (Aussagen von Zeugen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, ärztliche und /oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten und dergleichen) bzw. durch einen plausiblen Sachvortrag oder konkrete Ereignisse darzulegen. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Grund für die Auskunftssperre weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG). Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten
Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. . Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hin/,eichend nach und das Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten. Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels ZuStellbarkeit nicht möglich sein, werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher, bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu unterrichten. . ■ Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von. zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden/können Sie von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet werden. In diesem Falf besteht keine schützenswerte Anschrift im Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht. Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit Fristablauf. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse post.meldeangelegenheiten(5)labo.berlin.de eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
• Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
eingetragen. Bitte denken Sie daran ggt. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
Fahrzeugregister.
• Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.
• Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
www.hilfetelefon.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen, Fundstellen
BMG Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)
- in der jeweils geltenden Fassung
Bescheid 113331 Anrede Name, mit Schreiben vom TT.MM JJJJ beantragten Sie eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), da Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit verpflichtet sind, an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen Stelle ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu tragen. Ich habe daraufhin eine Auskunftssperre im Melderegister bis zum TT.MM.JJJJ aufgenommen. Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt werden. Bei Auskunftsersuchen gemäß § 44 BMG (Anfragen privater Personen und privater Institutionen) ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzutegen, die im vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt gemäß § 34 BMG für Datenübermittlungen an Behörden, die nicht Sicherheitsbehörde sind (§ 34 Abs. 4 BMG).