05-vorlagen-amtssperren-20230406120735

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Auskunftssperre Melderegister

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Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen       Registern wie dem      Äusländerzentralregister oder dem zentralen
    Fahrzeugregister.                   ■



•   Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
    dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.


•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes
    für      Familie     und    zivitgesellschaftliche    Aufgaben   Tel.:   08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




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Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen

BMG             Bundesmeldegesetz vom 3.05.2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert
                durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)

VwVfG           Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S.
                102) - in der jeweils geltenden Fassung
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Bescheid       113352

Sehr geehrte Frau         ,

gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder von
Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch
eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Aufgrund Ihres Antrages vom        und den Ausführungen Ihrer Dienststelle vom         wird
diese potentielle Gefährdung als möglicherweise gegeben angenommen. Daher habe ich
die im Melderegister eingetragene Auskunftssperre - entsprechend der gesetzlichen
Vorschrift befristet bis zum     - verlängert.

Dies gilt jedoch nur solange die von Ihrer Dienststelle angegebenen Gründe für die
Notwendigkeit der Auskunftssperre vorliegen und Sie dort beschäftigt sind.

Sollten Sie die Dienststelle wechseln oder die von Ihrer Dienststelle angegebenen Gründe
für die Notwendigkeit der Auskunftssperre wegfallen, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich
mit. In diesem Fall ist der Antrag auf Einrichtung der Auskunftssperre neu zu begründen. Es
sind dann Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person
durch eine Melderegisterauskunft weiterhin eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, durch Beweismittel
(Aussagen von Zeugen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, ärztliche und /oder
behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten und dergleichen) bzw. durch einen
plausiblen Sachvortrag oder konkrete Ereignisse darzulegen.

Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Grund für die Auskunftssperre
weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber
hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG
bekannt werden.

Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG).

Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine
Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden
Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und             erhalten
Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im
vorliegenden Fall einer Auskunffserteilung entgegenstehen.
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Kommen         Sie    dieser Aufforderung        nicht     oder nicht hinreichend         nach     und    das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.
                                                      %             ■

Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten. Sollte
eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeiinicht möglich sein, werde
ich über die Auskunffserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher, bei
vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw^ die o. g. Dienststelle zu
unterrichten.

Die Eintragung der Auskunftssperre erfolgt auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Salz 1
Nummer 1,6,7,8 und 9 genannten Behörden. Dqher ist neben der betroffenen Person die
veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen
Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder,
wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr
nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen
Fällen nicht zulässig. Bei Anfragen durch Sicherheitsbehörden ist nur die veranlassenden
Stelle zu informieren und anzuhören (§ 51 Abs. 3' BMG i.V.m. § 34 Abs. 5 BMG).

Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im
Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht.                     .

Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die
Gefährdung           weiterhin   besteht.   Liegt        ein    ausführlich   begründeter        schriftlicher
Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit
Fristablauf.                                                    .



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich     oder      zur    Niederschrift      bei        dem      Landesamt   für    Bürger-       und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er
kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signafurgesetz versehen unter der Adresse posf.meldeangelegenheiten(a)labo.bertin.de
9

eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt
ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.



Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen

•   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen       Registern wie dem    Ausländerzentralregister oder dem       zentralen
    Fahrzeugregister.
•   Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem
    Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.                          ■
•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre"
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" des Bundesamtes
    für      Familie     und   zivilgesellschaftliche   Aufgaben    Tel.:   08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen. Fundstellen

BMG             Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert
                durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)

VwVfG           Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)
                - in der jeweils geltenden Fassung
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Bescheid      113351

Sehr geehrte Frau        ,

gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat die Meldebehörde auf Antrag oder
von Amts wegen eine Auskunftssperre im Metderegister einzutragen, wenn Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen
Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Aufgrund Ihres Antrages vom         und den Ausführungen Ihrer Dienststelle vom
wird diese potentielle Gefährdung auch für Ihre Tochter         als möglicherweise
gegeben angenommen.

Daher habe ich die im Melderegister für Ihre Tochter eingetragene Auskunftssperre -
entsprechend der gesetzlichen Vorschrift befristet bis zum       - verlängert.

Dies gilt jedoch nur solange die von der Dienststelle angegebenen Gründe für die
Notwendigkeit der Auskunftssperre vorliegen, Sie dort beschäftigt sind und Ihre Tochter
mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet ist.

Sollten Sie die Dienststelle wechseln, die von der Dienststelle angegebenen Gründe für
die Notwendigkeit der Auskunftssperre wegfallen oder Ihre Tochter nicht mehr in einer
gemeinsamen Wohnung mit Ihnen gemeldet sein, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich mit.
In diesem Fall ist der Antrag auf Einrichtung der Auskunftssperre neu zu begründen. Es
sind dann Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen
Person durch eine Melderegisterauskunft weiterhin eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, durch
Beweismittel (Aussagen von Zeugen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, ärztliche
und /oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten und dergleichen) bzw.
durch einen plausiblen Sachvortrag oder konkrete Ereignisse darzulegen.

Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Grund für die Auskunftssperre
weggefallen und dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber
hinaus ist der Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG
bekannt werden.

Die Auskunftssperre gilt grundsätzlich nicht bei Datenübermittlungen an Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen (§§ 34 und 35 BMG).

Bei allen anderen Auskunftsersuchen ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine
Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb
werden Sie grundsätzlich über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten
11

Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzulegen, die im
vorliegenden Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehen. .

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hin/,eichend nach und das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.

Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten.
Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels ZuStellbarkeit nicht möglich sein,
werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher,
bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub usw.) die o. g. Dienststelle zu
unterrichten.                .                         ■

Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von. zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden/können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden. In diesem Falf besteht keine schützenswerte Anschrift im
Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht.

Eine erneute Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die
Gefährdung weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher
Verlängerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit
Fristablauf.

Rechtsbehelfsbelehrung



Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich     oder   zur       Niederschrift   bei   dem   Landesamt   für   Bürger-   und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er
kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen unter der Adresse post.meldeangelegenheiten(5)labo.berlin.de
eingelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt
ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.




Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen
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•   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggt. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen
    Fahrzeugregister.


•   Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt,
    dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.


•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" des
    Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Tel.: 08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag




Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen der Abkürzungen, Fundstellen

BMG          Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert
             durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)



VwVfG        Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)
             - in der jeweils geltenden Fassung
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Bescheid      113331

Anrede Name,




mit Schreiben vom TT.MM JJJJ beantragten Sie eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1
Bundesmeldegesetz (BMG), da Sie aufgrund Ihrer dienstlichen Tätigkeit verpflichtet sind,
an der Dienstkleidung sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen oder an dessen Stelle
ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer zu tragen.



Ich habe daraufhin eine Auskunftssperre im Melderegister bis zum TT.MM.JJJJ
aufgenommen.



Sollten Sie der Kennzeichnungspflicht nicht mehr unterliegen, teilen Sie mir dies bitte
unverzüglich schriftlich mit. Der Grund für die Auskunftssperre ist dann weggefallen und
dieser Bescheid wird somit unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Darüber hinaus ist der
Widerruf zulässig, wenn Gründe nach § 49 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwVfG bekannt
werden.



Bei Auskunftsersuchen gemäß § 44 BMG (Anfragen privater Personen und privater
Institutionen) ist eine Auskunft zulässig, wenn nach Anhörung eine Gefährdung im Sinne
des § 51 Abs. 1 BMG ausgeschlossen werden kann. Deshalb werden Sie grundsätzlich
über jede hier vorliegende Anfrage unterrichtet und erhalten Gelegenheit, sich innerhalb
von 14 Tagen zu äußern und ggf. Gründe darzutegen, die im vorliegenden Fall einer
Auskunftserteilung entgegenstehen.



Kommen Sie dieser Aufforderung nicht oder nicht hinreichend nach und das
Auskunftsersuchen steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Auskunft zu erteilen ist.



Gleiches gilt gemäß § 34 BMG für Datenübermittlungen an Behörden, die nicht
Sicherheitsbehörde sind (§ 34 Abs. 4 BMG).
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Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie meine diesbezüglichen Schreiben erhalten.
Sollte eine Anhörung zu vorliegenden Anfragen mangels Zustellbarkeit nicht möglich sein,
werde ich über die Auskunftserteilung nach Aktenlage entscheiden. Ich empfehle daher,
bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Kur, Urlaub,usw.) die o. g. Dienststelle zu
unterrichten.

Die Eintragung der Auskunftssperre erfolgt auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1,6,7,8 und 9 genannten Behörden. Daher ist neben der betroffenen Person die
veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen
Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder,
wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr
nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen
Fällen nicht zulässig. Bei Anfragen durch Sicherheitsbehörden ist nur die veranlassende
Stelle zu informieren und anzuhören (§ 51 Abs. 3 BMG i.V.m. § 34 Abs. 5 BMG).



Sofern Sie Ihrer Meldepflicht aus § 17 BMG nicht.nachkommen und sich bei Auszug aus
der derzeitigen Wohnung nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde für eine
neue Wohnung anmelden bzw. ins Ausland abmelden, können Sie von Amts wegen nach
unbekannt abgemeldet werden. In diesem Fall besteht keine schützenswerte Anschrift im
Melderegister und die Auskunftssperre wird gelöscht.                      ■



Eine Verlängerung der Auskunftssperre ist auf Antrag möglich, wenn die Gefährdung
weiterhin besteht. Liegt ein ausführlich begründeter schriftlicher Vertängerungsantrag
nicht oder nicht rechtzeitig vor, erlischt die Auskunftssperre mit Fristablauf.
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Rechtsbehelfsbelehrung




Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats
schriftlich     oder      zur    Niederschrift   bei    dem     Landesamt    für    Bürger-   und
Ordnungsangelegenheiten, Abteilung Personenstands- und Einwohnerwesen, Zentrale
Einwohnerangelegenheiten, 10969 Berlin (Kreuzberg), Friedrichstr. 219, zu erheben. Er
kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der
Adresse post.meldeangelegenheiten@labo.berlin.de eingelegt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch
innerhalb dieser Frist eingegangen ist.




Bitte beachten Sie folgende ergänzende Hinweise, soweit diese für Sie zutreffen



•   Die Auskunftssperre gemäß § 51 BMG wird ausschließlich in das Melderegister
    eingetragen. Bitte denken Sie daran ggf. weitere eigene Schutzmaßnamen zu
    ergreifen. Es besteht auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen
    öffentlichen        Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem             zentralen
    Fahrzeugregister.



•   Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem
    Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert.



•   Opfer von häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“
    können sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes
    für       Familie      und     zivilgesellschaftliche     Aufgaben   Tel.:     08000116016;
    www.hilfetelefon.de wenden.



Mit freundlichen Grüßen

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