A-600/1 Informationsarbeit

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

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A-600/1                                Informationsarbeit im Inland


4.3.5      Dienstposten und Funktion

4055.      Die 94 Dienstposten der haJgdOffz sind in allen Bundesländern ausgebracht. Die fachliche
Führung und Einsatzkoordinierung der haJgdOffz wird durch die StOffzÖA wahrgenommen.

4056.      Für die Betreuung und Weiterbildung des Personals ist das ZInfoABw verantwortlich. Es stellt
die dafür notwendigen Ressourcen bereit. Entscheidungen über die Stellenbesetzung und fachliche
Führung auf ministerieller Ebene obliegen dem Pr-/InfoStab.

4057.      Zusätzlich sind die Bezirksjugendoffiziere verantwortlich, Veranstaltungen für ihren regionalen
Betreuungsbereich durchzuführen, um eine möglichst einheitliche Weiterbildung zu gewährleisten. Zu
diesen Veranstaltungen sind die haJgdOffz und naJgdOffz/naJgdUffz zusammenzuziehen.

4058.      In Bataillonen und dieser       Ebene entsprechenden Verbänden werden durch die




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Kommandeurinnen bzw. Kommandeure jeweils ein naJgdOffz und ein naJgdUffz in Zweitfunktion




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bestimmt. Diese unterstützen die haJgdOffz in deren jeweiligem Unterstützungsbereich.




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4.3.6      Ausstattung
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4059.      Jedem JgdOffz ist ein Betreuungsbezirk – angelehnt an einen oder mehrere Regierungs-
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bezirke – zugeordnet, in dem dieser Öffentlichkeitsarbeits-Maßnahmen durchführt. Zum Transport von
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Personal und Material zu Schulen oder im Rahmen von Seminaren ist jedem haJgdOffz ein
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Dienstfahrzeug fest zuzuordnen. Mit diesem müssen mindestens zwei JgdOffz mit POL&IS-Satz
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transportiert werden können.
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4060.      Die JgdOffz sind überwiegend außerhalb ihrer Diensträume – mitunter auch im europäischen
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und außereuropäischen Ausland – unterwegs und stehen in der Regel im direkten Kontakt zu
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Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Dabei müssen sie durchgehend per Telefon und E-Mail
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erreichbar sein, Zugriff auf ihren Onlinekalender sowie auf Daten im Fileservice haben. Deshalb sind
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sie mit entsprechender mobiler Hard- und Software auszustatten, die eine schnelle, unkomplizierte und
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ortsunabhängige Kommunikation via Telefon bzw. E-Mail sowie den unmittelbaren Zugriff auf den
Onlinekalender, die Informationsdatenbank der Jugendoffiziere (Infobörse), den Fileservice sowie die
Nutzung von aktuellen Navigationsdiensten ermöglicht.

4.3.7      Vortragsrecht

4061.      Die haJgdOffz müssen auf ihrem Fachgebiet zum direkten Vortrag bei ihrer Kommandeurin
bzw. ihrem Kommandeur zugelassen sein.

Die naJgdOffz/naJgdUffz sind unmittelbar ihren Kommandeurinnen oder Kommandeuren bzw.
Vorgesetzten in entsprechender Dienststellung oder Einheitsführerinnen bzw. Einheitsführern in dieser
Nebenfunktion verantwortlich und haben direktes Vortragsrecht.



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4.3.8   Sonderaufgaben und Nebentätigkeiten

4062.   Die Tätigkeit der haJgdOffz hat sich auf ihren Auftrag (siehe Abschnitt 4.3.1) zu beschränken.
Sonderaufgaben und Zweitfunktionen sind ihnen grundsätzlich nicht zu übertragen.

Auch die Tätigkeit eines naJgdOffz/naJgdUffz schließt in der Regel weitere Nebentätigkeiten aus.

4.3.9   Handakte, Berichtswesen, Meldungen und Handbibliothek

4063.   JgdOffz führen eine Handakte mit folgendem Inhalt:

 Dienstanweisung und grundlegende Befehle,
 Anschriftenliste von Kontaktpersonen, Institutionen/Schulen und von benachbarten JgdOffz,
 Terminplanung,




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 Erlasssammlungen der Kultusminister der Länder über Schule (ggf. Hochschule) und Bw,




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 Meldungen sowie




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 Verzeichnis der Handbibliothek.



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4064.                                                      de
        Die haJgdOffz halten engen Kontakt zum ZInfoABw, sowie zum Pr-/InfoStab. Sie melden
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möglichst umgehend Begebenheiten und Vorfälle aus ihrer Facharbeit, die eine Resonanz auf Bundes-
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oder Landesebene erwarten lassen. Die Jahresberichte der haJgdOffz und Sammelberichte der                B
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Bezirksjugendoffiziere und der StOffzÖA sind auf dem Fachstrang ZInfoABw bis zum 31. Januar des
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folgenden Jahres vorzulegen.
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4065.   Die naJgdOffz/naJgdUffz berichten direkt ihren haJgdOffz wichtige Ereignisse und Erkennt-
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nisse aus ihrer Tätigkeit und tauschen ihre Erfahrungen aus.
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4066.   Meldungen über geplante und durchgeführte Einsätze der JgdOffz sind unmittelbar in die
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Informationsbörse der JgdOffz einzustellen.
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4067.   Die JgdOffz haben für ihre Arbeit eine Handbibliothek zu führen. Hierin wird das gesamte ihnen
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zugewiesene Buch- und Schriftenmaterial gesammelt. Diese Bibliothek stellt eine wesentliche Arbeits-
hilfe dar und ist bei Personalwechsel der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger zu übergeben.


4.4     Sicherheitspolitische Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

4.4.1   Grundsätze

4068.   Sicherheitspolitische Seminare haben für die Vermittlung von sicherheits- und verteidigungs-
politischen Inhalten eine herausragende Bedeutung. Dem Informationsbedürfnis von Multiplikatoren
bzw. Multiplikatorinnen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit der Bw wird mit systematischer und
kontinuierlicher Seminararbeit Rechnung getragen. Sie stärken das Vertrauen in die Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland und in die Bw, wecken Einsicht in die Not-
wendigkeit der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands und fördern das Ansehen der

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Bw in der Öffentlichkeit. Das Seminarangebot orientiert sich an den Grundsätzen moderner
Erwachsenenbildung. Attraktive Themengestaltung und professionelle Organisation fördern die
Akzeptanz bei den Zielgruppen.

4069.      Für sicherheitspolitische Seminare stehen Haushaltsmittel bei Kapitel 1411 Titel 542 01
(Öffentlichkeitsarbeit) zur Verfügung. Details regelt die Nr. 6033 ff.

Die folgenden Festlegungen

 machen Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der Seminare und deren Differenzierung nach
   Seminararten,
 erfassen die für die sicherheitspolitischen Seminare der Bw relevanten Zielgruppen und
 ordnen Seminararten und Zielgruppen entsprechenden Verantwortungsebenen zu.




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4.4.2      Themenfelder




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4070.      Sicherheitspolitische Seminare orientieren sich hinsichtlich der Auswahl von Themen und




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Referentinnen bzw. Referenten an den Grundsätzen und Inhalten der deutschen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.                                             de
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4071.      Nachfolgende Themenfelder bilden den inhaltlichen Rahmen für die Seminare:
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 Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland,
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 Legitimation, Auftrag und Aufgaben der Bw,
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 Auslandseinsätze der Bw,
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 Staatsbürger in Uniform,
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 NATO und EU (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik),
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 VN,
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 sicherheitspolitische Entwicklungen,
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 sicherheitspolitische Risiken, Krisen und Konflikte sowie
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 internationaler Terrorismus.

4072.      Als Sonderform sicherheitspolitischer Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann die
interaktive Simulation POL&IS als Seminar angeboten werden.

Mit diesen Seminaren sollen vorrangig Jugendliche, Schülerinnen und Schüler sowie Lehramts-
anwärterinnen und Lehramtsanwärter angeregt werden, sich mit sicherheitspolitisch relevanten
Themenfeldern zu befassen, um die Komplexität sicherheitspolitischer Zusammenhänge und
Abhängigkeiten zu erkennen.




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                                     Informationsarbeit im Inland                           A-600/1


4.4.3   Seminararten, Verantwortlichkeiten und Zielgruppen

4073.   Sicherheitspolitische Seminare werden in der Bw auf unterschiedlichen Ebenen angeboten
und durchgeführt. Sie unterteilen sich in zentrale und dezentrale Seminare.

Den unterschiedlichen Seminararten sind ebenengerecht Zielgruppen zugeordnet, um eine optimale
Reichweite zu erzielen (siehe Anlagen 10.3 und 10.4).

4.4.4   Zentrale sicherheitspolitische Seminare

4074.   Anbieter von zentralen sicherheitspolitischen Seminaren sind

 das ZInfoABw,
 das ZInFü,
 die FüAkBw sowie




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 die UniBw.




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Die Zielgruppen sind der Anlage 10.3 zu entnehmen.


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4.4.5   Dezentrale sicherheitspolitische Seminare          de
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4075.   Dezentrale sicherheitspolitische Seminare werden grundsätzlich durch die StOffzÖA und die
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haJgdOffz angeboten. Dezentrale sicherheitspolitische Seminare für Schüler und Schülerinnen sind
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regelmäßig auf ein bis zwei Tage zu begrenzen. Die Seminardauer von bis zu sechs Tagen ist in erster
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Linie für Multiplikatorenseminare vorzusehen.
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Die Zielgruppen sind der Anlage 10.4 zu entnehmen.
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4.4.6   Seminardurchführung und -gestaltung
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4076.   Seminare finden grundsätzlich im Inland und möglichst in militärischen Liegenschaften statt.
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Exkursionen zu Truppenteilen oder Dienststellen sind regelmäßig Bestandteil der Seminardurch-
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führung. Dabei sollten Vortragsveranstaltungen im Besucherzentrum des BMVg (Bonn/Berlin) nach
Möglichkeit eingeplant werden. Kurzaufenthalte in direkt an Deutschland angrenzenden Nachbar-
staaten können bei Besuch internationaler Organisationen oder sicherheitspolitisch relevanten
Einrichtungen der VN, EU, OSZE, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) usw. in die
Planungen einbezogen werden.

4077.   Der Aufwand für Seminare orientiert sich am didaktischen Nutzen für die Zielgruppen. Der
Anreiseaufwand für Besuche bei Dienststellen der Bw innerhalb eines Seminars muss in einem
angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Seminars stehen. Wann immer möglich und ziel-
führend, sind unentgeltliche Unterkünfte in Liegenschaften der Bw zu nutzen.

Kulturelle Programmanteile können sicherheitspolitische Seminare ergänzen. Sie vertiefen die
Begegnung der Seminarteilnehmer und Seminarteilnehmerinnen.



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Offen
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4078.      Die Seminardauer soll insgesamt sechs Tage nicht überschreiten. Längere Seminare sind
beim Pr-/InfoStab zu beantragen.

4079.      Vor der Planung von Seminaren, die Besuche bei Dienststellen/internationalen Organisationen
im Ausland vorsehen, ist die Seminarplanung dem Pr-/InfoStab zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt
unabhängig von anderen Anmelde- und Genehmigungsverfahren im BMVg und beinhaltet die
Seminarziele, das Programm, die Kostenregelung sowie die Zuordnung der Teilnehmenden zu den
Zielgruppen gemäß der Anlagen 10.3 und 10.4.

4.5        Mitfahrten
4080.      Bei Veranstaltungen der InfoA ist die Mitfahrt von Zivilpersonen in Land- und Wasser-
fahrzeugen der Bw nur zur Darstellung der Ausrüstung und der Leistungsfähigkeit der Bw zulässig.




                                                                                   !
Oberster Grundsatz ist hierbei die Sicherheit der mitfahrenden Gäste.




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4081.      Mitfahrten von Minderjährigen im Rahmen der InfoA sind in nicht handelsüblichen Fahrzeugen




                                                                          sd
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der Bw bis zum vollendeten 13. Lebensjahr grundsätzlich untersagt39.


                                                                       ru
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Mitfahrten von Minderjährigen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht handelsüblichen
                                                                Än
Fahrzeugen der Bw sind nur im Beisein oder mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten zu
                                                            em



erlauben.
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Die Einverständniserklärung eines Elternteils reicht aus, wenn dieser durch die Formulierung „Ich bin –
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                                                  gt




zugleich auch im Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils – einverstanden ...“ bestätigt, dass
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der andere Elternteil einverstanden ist. Aus der Erklärung müssen Name, Anschrift und Alter der bzw.
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                                          un




des teilnehmenden Minderjährigen ersichtlich sein. Die Einverständniserklärung ist formlos zu erstellen.
                                       ck
                                     ru




Die Mitfahrt von Minderjährigen auf Schiffen und Booten der Marine (inklusive Kleinbooten gemäß
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                               Au




Katalog) ist nur bei Vorhandensein von größengerechten persönlichen Rettungsmitteln (Schwimm-
                              r
                           se




weste) und mit oben beschriebener Zustimmung der Sorgeberechtigten zulässig. Die Mitfahrt kann nur
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                        D




nach Maßgabe des Schiffs-/Bootsführers bzw. der Schiffs-/Bootsführerin erfolgen. Hat der Schiffs-/
Bootsführer bzw. die Schiffs-/Bootsführerin aufgrund gesundheitlicher bzw. körperlicher oder geistiger
Einschränkungen der Fahrgäste Bedenken gegen eine Mitfahrt, so ist die Teilnahme an der Mitfahrt zu
verweigern40. Eine Mitfahrt von Minderjährigen bis zum vollendeten 13. Lebensjahr auf Schiffen und
Booten der Marine ist in Ausnahmefällen von der durchführenden Dienststelle auf dem Dienstweg beim
Inspekteur bzw. bei der Inspekteurin der Marine zu beantragen. BMVg Pr-/InfoStab ist in Kopie zu
beteiligen.

4082.      Bei Mitfahrten von Minderjährigen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht handelsüblichen
Land- und Wasserfahrzeugen der Bw ist die Nr. 7008 ff. zu beachten.


39   Ausnahmen sind mit ausführlicher Begründung auf dem Dienstweg bei BMVg Pr-/InfoStab zu beantragen.
40   Dieses trifft regelmäßig dann zu, wenn das Tragen des persönlichen Rettungsmittels (Schwimmweste) nicht
     möglich ist.

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                                        Informationsarbeit im Inland                              A-600/1


4083.      Fahrerinnen und Fahrer von Dienstfahrzeugen der Bw, die im Rahmen von Veranstaltungen
der InfoA sowie der Personalwerbung mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen in jedweden
Dienstfahrzeugen der Bw beauftragt sind, müssen gemäß den jeweiligen Regelungen auf diese
Dienstfahrzeuge eingewiesen und ggf. überprüft sein. Zusätzlich sind die Fahrerinnen und Fahrer sowie
die mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen beauftragten Bundeswehrangehörigen von der
verantwortlichen Leiterin bzw. dem verantwortlichen Leiter vor Ort in die speziellen Gegebenheiten,
Örtlichkeiten und ggf. besonderen Sicherheitsvorgaben für die Mitfahrt von Zivilpersonen einzuweisen.
Der bzw. die anordnende Vorgesetzte überzeugt sich vom Stand der Ausbildung, Einweisung und
Überprüfung des einzuteilenden Fahrers bzw. der einzuteilenden Fahrerin. Bei Zweifeln an der Eignung
für den Einsatz im Rahmen von Veranstaltungen der InfoA lässt er bzw. sie sich durch
kraftfahrtechnisches Fachpersonal die Eignung bestätigen41.




                                                                               !
4084.      Für den Besuchertransport gilt die Nr. 6050.




                                                                            st
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4085.      Die Haftung des Bundes bleibt unberührt und darf in diesem Zusammenhang nicht




                                                                       sd
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eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.


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4.6        Mitflüge
                                                          em



4086.      Die Nutzung von Luftfahrzeugen durch Dritte42 ist ausschließlich auf der Grundlage dieser AR
                                                     td
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und unter Beachtung der A-270/2 möglich.
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4.6.1      Grundsätzliches
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                                         te
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4087.      Gemäß A-270/2 liegt, soweit die Zustimmung des zuständigen Staatssekretärs bzw. der
                                    ck




zuständigen Staatssekretärin nicht vorgesehen ist, die Verantwortung und Bearbeitung der Mitflug-
                                 ru
                              sd




anträge Dritter im Rahmen der InfoA grundsätzlich bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Pr-/InfoStab43.
                           rAu




4088.      Hinsichtlich der Haftungsfreistellung ist gemäß A-270/2, Nr. 602 ff. zu verfahren.
                        se
                      ie
                    D




4.6.2      Durchführung

4089.      Das für den Mitflugantrag im Rahmen der InfoA der Bw jeweils zuständige PIZ hat dem Pr-/
InfoStab einen der A-270/2 entsprechenden vollständigen und begründeten Mitflugantrag zeitgerecht
vorzulegen.

4090.      Dies gilt neben den für die InfoA in Betracht kommenden Personen (vgl. A-270/2, Nr. 402)
auch für Dritte im Rahmen von Medien- und Medienkooperationsprojekten sowie für Dritte, die als
Dienstleister oder Auftragnehmer im Rahmen der InfoA für die Bw tätig werden.


41   Zum kraftfahrtechnischen Personal siehe Nr. 408 der AR „Kraftfahrfortbildung“ A2-1050/10-0-21.
42   Personal der InfoA fällt in Ausübung seines dienstlichen Auftrages unter die Bestimmungen der A-270/2,
     Abschnitt 2 „Nutzung aus dienstlichen Anlässen“.
43   Vgl. A-270/2, Nr. 404 ff.

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4091.      Bei Medien- und Medienkooperationsprojekten oder bei Auftragnehmern sind erforderliche
Mitflüge in die vertraglichen Regelungen aufzunehmen.

4092.      Soweit in A-270/2, Nr. 405 vorgesehen, ist der Antrag durch das PIZ mit dem Chef bzw. der
Chefin des Stabes des EinsFüKdoBw bzw. dem nationalen Befehlshaber oder der nationalen
Befehlshaberin abzustimmen.

4093.      Mit dem Mitflugantrag ist eine bereits auf ihre Rechtswirksamkeit geprüfte Haftungsfrei-
stellungserklärung der Körperschaft bzw. des Arbeitgebers des Medienvertreters bzw. der Medien-
vertreterin, auf den bzw. die sich der Mitflugantrag beziehen soll, vorzulegen.

4094.      Die unbedingt notwendige juristische Prüfung der Haftungsfreistellungserklärung (siehe
Nr. 4088) ist durch das jeweilige PIZ unter Nutzung der hauseigenen juristischen Fachexpertise in der
Abteilung J8 (EinsFüKdoBw) bzw. Abteilung Verwaltung (sonstige Kommandos) bzw. Rechtsabteilung




                                                                                  !
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(Oberbehörden) herbeizuführen.




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4095.      Die Haftungsfreistellungserklärung entfällt bei Körperschaften oder Dienststellen des Bundes



                                                                     ng
                                                                     ru
und bei selbstständigen Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen. In diesem Fall ist mit dem Mitflug-
                                                                  de
                                                             Än
antrag eine ausführliche Begründung vorzulegen, warum ein das Haftungsrisiko überwiegendes
                                                          em


Interesse der Bw am Mitflug von Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen besteht. Darüber hinaus
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ist gesondert zu begründen, ob Gründe vorliegen, bei Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen auf
                                                    ch
                                                  ni




ein Entgelt zu verzichten (A-270/2, Nr. 406 sowie Abschnitt 6).
                                                gt
                                             lie




4096.      Pr-/InfoStab 1 stellt die Schlusszeichnung des Mitflugantrages durch die Leiterin bzw. den
                                              r
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Leiter des Pr-/InfoStab und die Übermittlung eines Nebenabdrucks an das BMVg, Referat Führung
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                                     ck




Streitkräfte (FüSK) I 5 sicher.
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4.7        Teilnahme des Fachpersonals an Lehrgängen und Tagungen Dritter
                             rAu
                          se




4097.      Fachpersonal der InfoA kann an Lehrgängen und Tagungen von Bildungsstätten und
                        ie
                       D




Organisationen außerhalb der Bw im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung dienstlich teilnehmen,
sofern Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Die AR A2-2620/1-0-1 „Politische Bildung“ sind zu
beachten.

4098.      Zur Teilnahme an Lehrgängen und lehrgangsähnlichen Seminaren als Maßnahme der InfoA
sind Kommandierungen des militärischen bzw. Abordnungen des zivilen Personals auszusprechen.

4099.      Für die Teilnahme an Tagungen als Maßnahme der InfoA sind Dienstreisen anzuordnen. Die
reisekostenrechtliche Abfindung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

4100.      Die Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen im Ausland ist nur in begründeten Ausnahme-
fällen möglich und bedarf der Genehmigung des Pr-/InfoStab. Auslandsausbildungsreisen im Rahmen
der lehrgangsgebundenen Fachausbildung oder als Weiterbildungsmaßnahmen für das Fachpersonal
der InfoA gelten als genehmigt; gesonderter Einzelfallgenehmigung bedarf es nicht.

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                                        Informationsarbeit im Inland                               A-600/1


4101.      Lehrgänge und Tagungen von Bildungsstätten und Organisationen außerhalb der Bw, die
nach ihren Lehrinhalten bzw. Themenstellungen die Fachlichkeit der InfoA berühren, sind Ausbildungs-
maßnahmen. Die entstehenden Kosten sind zu Lasten der einschlägigen Kapitel und Titel zu buchen.


4.8        Medienspiegel
4102.      Die von der RedBw, Dezernat Medienmonitoring zusammen mit einem privaten Dienstleister
erstellten Medienspiegel stehen lizensierten Angehörigen des BMVg und der nachgeordneten Bereiche
über eine App für Smartphones und Tablets sowie im Internet44 für vier Wochen zur Verfügung.

4103.      Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Anzahl der Nutzungslizenzen begrenzt; die Vergabe
erfolgt priorisiert auf der Grundlage des Nachweises dienstlicher Notwendigkeit.

4104.      Bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen:




                                                                                !
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 Der Medienspiegel ist ein formeller Output des Leistungsprozesses „Informationsarbeit leisten“, der




                                                                          ie
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     als Input in verschiedenen anderen Leistungsprozessen notwendig ist. Die Beurteilung darüber, wo



                                                                     ng
                                                                   ru
     dieser Input notwendig ist, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Instanzen innerhalb der
     Leistungsprozesse.
                                                                de
                                                             Än

 Unabhängig von der prozessualen Betrachtung gilt generell: Der Medienspiegel dient vorrangig der
                                                         em
                                                      td




     Information der Leitung des BMVg und aller, die aus dienstlichen Gründen Informationen über die
                                                    ch




     Bw betreffende Veröffentlichungen in ausgewählten Medien benötigen. Dies definiert sich im
                                                  ni
                                               gt




     Wesentlichen über die Führungsebene und die Funktion (Tätigkeit an der Schnittstelle zur Politik/
                                            lie
                                             r
                                          te




     Öffentlichkeit/Medien, Tätigkeit in der InfoA an leitender/beratender Stelle oder auch bei Tätigkeiten,
                                       un




     die eine Reaktion aufgrund der Veröffentlichung erfordern).
                                    ck
                                  ru




4105.      Eine Veränderung der Funktion ist vom Lizenzinhaber bzw. der Lizenzinhaberin (bei
                              sd
                            Au




Angehörigen des BMVg) bzw. durch das betroffene PIZ gegenüber dem Dezernat Medienmonitoring
                           r
                        se




der RedBw anzuzeigen. Es wird anschließend neu über den Verbleib/Entzug der Lizenz entschieden.
                      ie
                     D




Da die Anzahl der dem Dezernat Medienmonitoring zur Verfügung stehenden Lizenzen insgesamt
begrenzt ist, kann dieses auch der Fall sein, wenn einzelne Bereiche (oder PIZ) eine vertretbare Anzahl
von Lizenzen überschreiten und in diesem Fall eine entsprechende Priorisierung innerhalb der Bereiche
(oder PIZ) an die Stelle der Zuweisung einer weiteren Lizenz treten muss.

4106.      Für die OrgBer ist die dienstliche Notwendigkeit der Erteilung einer Lizenz in eigener
Zuständigkeit durch die jeweiligen PIZ zu bewerten. Für Angehörige des BMVg ist dieses bei Antrag
durch den zuständigen Referatsleiter bzw. die zuständige Referatsleiterin zu bestätigen. Für
Referatsleiter bzw. Referatsleiterinnen im BMVg und höhere Funktionen ist die dienstliche
Notwendigkeit gegeben.


44   App „blueReport“ für dienstliche Android-Geräte im SecuStore, für private Android-Geräte im Google
     PlayStore und für iOS im App Store; http://reader.bluereport.net.

                                                                                                   Seite 57
                                          Stand: Juli 2021
57

Offen
A-600/1                                  Informationsarbeit im Inland


4107.      Angehörige des BMVg beantragen die Zuteilung einer Lizenz für den Medienspiegel
elektronisch beim Dezernat Medienmonitoring. Die durch den nächsten Vorgesetzten bzw. die nächste
Vorgesetzte bestätigte Begründung der dienstlichen Notwendigkeit ist beizufügen. Das Dezernat
Medienmonitoring entscheidet abschließend über den Antrag.

Angehörige der dem BMVg nachgeordneten Bereiche stellen ihre dienstlich begründeten Anträge über
den stellungnehmenden Vorgesetzten bzw. die stellungnehmende Vorgesetzte an das zuständige PIZ.
Dieses erteilt eine Lizenz im Rahmen des durch das Dezernat Medienmonitoring zur Verfügung
gestellten Lizenzkontingentes. Überschreitet der Bedarf die zugewiesene Lizenzzahl, ist grundsätzlich
zu priorisieren.


4.9        Maßnahmen zu wohltätigen Zwecken




                                                                                     !
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4108.      Im Rahmen der InfoA können die Dienststellen der Bw Maßnahmen durchführen oder sich an




                                                                                  n
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Maßnahmen beteiligen, die einem wohltätigen Zweck dienen, sofern dadurch das Ansehen der Bw oder




                                                                            sd
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ihrer Angehörigen befördert wird45. Dies ist mit verfügbarem Personal und Material zu ermöglichen46,


                                                                        ru
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wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Ggf. notwendige Haushaltsmittel können bei
                                                                 Än
Kapitel 1411 Titel 542 01 über den StOffzÖA des regional zuständigen LKdo bzw. des KdoTerrAufgBw
                                                             em


beantragt werden.
                                                           td
                                                        ch




4109.      Die Maßnahme muss dabei
                                                      ni




 einen „Einblick in die Truppe“ vermitteln,
                                                   gt
                                                 lie




 den Arbeitgeber Bw darstellen,
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 die Verbundenheit der Bw mit der Bevölkerung pflegen und
                                        ck




 das Verständnis für Auftrag und Aufgaben der Bw wecken bzw. festigen47.
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                                  sd




4110.      Über die Zulässigkeit einer Veranstaltung zu wohltätigen Zwecken entscheidet auf Antrag des
                                Au




Dienststellenleiters bzw. der Dienststellenleiterin der StOffzÖA des regional zuständigen LKdo. Dieser
                               r
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beteiligt nachrichtlich die bzw. den LdI des LKdo, in dessen Verantwortungsbereich die Veranstaltung
                        D




stattfinden soll. In Zweifelsfällen ist der Antrag mit Stellungnahme beim Pr-/InfoStab zur Entscheidung
vorzulegen.

4111.      Angehörige des GB BMVg sind dabei nicht zu einfachen Hilfs- oder Handlangerdiensten für
Dritte wie dem Herrichten und Aufräumen von Festplätzen oder Sportanlagen sowie vergleichbaren
Tätigkeiten heranzuziehen.




45   Sofern möglich sind Veranstaltungen bzw. Organisationen mit regionalem oder lokalem Bezug zu priorisieren,
     um die Verankerung in der Gesellschaft vor Ort zu festigen.
46   Der Zukauf von Fremdleistungen ist nicht erlaubt.
47   Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.09.2006 – 2 WD 2/06, BVerwGE 127,1-33.

Seite 58
                                              Stand: Juli 2021
58

Offen
                                        Informationsarbeit im Inland                                A-600/1


4112.      Im Rahmen der jeweiligen Maßnahme und unter Beachtung der o. a. Punkte ist das kostenlose
Anbieten von Waren und Dienstleistungen48 gegen eine freiwillige Spende erlaubt. Ein Verkauf ist
grundsätzlich nicht zulässig49.
4113.      Grundsätzlich muss dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Industrie- und
Handelskammer (IHK) vorliegen, die bekundet, dass die Tätigkeit der Truppe die örtlichen Wirtschafts-
betriebe nicht beeinträchtigt.

4114.      Erzielte Einnahmen sind vollständig dem wohltätigen Zweck zu spenden50. Eine Verrechnung
des Wareneinsatzes mit den gesammelten Spenden ist nicht statthaft.

4115.      Abzugebende Lebensmittel sind grundsätzlich über das Verpflegungsamt der Bw zu beziehen.
Bei der Abgabe ist die AR „Lebensmittelhygiene“ A1-840/5-4001 – hier insbesondere Abschnitt 6 – zu
beachten.




                                                                                !
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4116.      Aufgrund haushaltsrechtlicher Meldepflichten des BMVg sind alle Maßnahmen zu wohltätigen




                                                                          ie
                                                                        sd
Zwecken bei den StOffzÖA der LKdo zu erfassen51 und bis zum 28.Februar des Folgejahres an den                   B




                                                                     ng
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Pr-/InfoStab zu melden.
                                                                de
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4.10       Jugendmarketing
                                                         em
                                                      td




4117.      Jugendmarketing ist integraler Bestandteil der Informationsarbeit, das sich mit Schwerpunkt
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                                                  ni




an Minderjährige ab 14 Jahren und deren Angehörige sowie soziale Netzwerke richtet, um in der
                                               gt




Berufsorientierungsphase auf die Berufsalternativen in der Bw aufmerksam zu machen und
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dauerhaftes Interesse zu erzeugen.
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4118.      Jugendmarketing bietet jungen Menschen ab 14 Jahren ein altersgerechtes Kommunikations-
                                  ru
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angebot unter Beachtung des elterlichen Sorgerechts für Minderjährige, um sich über die Bw, ihre                Ä
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Aufgaben, die Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren.
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                        se




Es werden unverbindliche, allgemeine und altersgerechte Informationen vermittelt und keine konkreten
                      ie
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personalwerblichen Ansätze verfolgt.

4119.      Im Rahmen des Jugendmarketings beteiligen sich die Bw und das BMVg an den Zukunfts-
tagen „Girls’Day“ und „Boys’Day“. Sie nehmen an dem Veranstaltungsformat teil, um junge Menschen

48   Z. B. Abgabe von Gulaschsuppe, Erbsensuppe, Glühwein usw..
49   Ausnahmen sind mit ausführlicher Begründung auf dem Dienstweg bei BMVg Pr-/InfoStab zu beantragen. Ein
     Verkauf im Rahmen derartiger Veranstaltungen würde der Körperschafts- und Umsatzsteuerpflicht unter-
     liegen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
     selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Gewerblich oder beruflich ist jede
     nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbst wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen
     (§ 2 Absatz 1 Satz 3 UStG).
50   In diesem Zusammenhang sind Sammlungen innerhalb des GB BMVg – also Sammlungen, bei denen nicht
     die Öffentlichkeit, sondern Angehörige des GB BMVg spenden sollen – nur im Einklang mit der AR
     „Geldsammlungen und Gemeinschaftskassen“ A-2100/17 gestattet.
51   Diese Statistik beinhaltet mindestens folgende Angaben: Durchführende Einheit, Ort und Datum der Veran-
     staltung, Anzahl der eingesetzten Personen mit Dienstgrad und Einsatzdauer, eingesetzte Haushaltsmittel,
     karitativer Zweck und ggf. Höhe der Spende.

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