A-600/1 Zentrale Dienstvorschrift Informationsarbeit
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach IFG zu Veranstaltungen der Bundeswehr in Schulen (Jugendoffiziere)“
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit die Vermittlung und Durchführung von Interviews, die Kontaktpflege zu Pressestellen, Verlagen, Redaktionen, Journalistinnen und Journalisten, die inhaltliche Bewertung von Publikationen aller Art, Dienstleistungsangebote für Medien außerhalb der Bundeswehr, die inhaltlich fachliche und organisatorische Betreuung, Beratung und Begleitung von Presseveranstaltungen durch Pressefachpersonal der Bundeswehr, die fachliche und einsatzorientierte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Pressefachpersonals der Bundeswehr im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die Zusammenarbeit mit elektronischen Medien, die Erteilung von Dreh- und Aufnahmegenehmigungen, soweit es sich nicht um fiktionale Medienvorhaben handelt, sowie presserechtliche Freigaben und Unterstützung bei der Realisierung nicht-fiktionaler Medienvorhaben (insbesondere Reportagen und Dokumentationen als Medienvorhaben Dritter). 2.4 Öffentlichkeitsarbeit 2016. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind: das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten von Anzeigen, Broschüren, Plakaten, Faltblättern, Foto- und weiterem zielgruppenspezifischem Informationsmaterial zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie zu Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr, das Planen, Durchführen und Auswerten von Kampagnen im Rahmen der Imagebildung in Abstimmung mit der Abteilung Personal, die Wahrnehmung von Herausgeber- und Urheberrechten für den Leiter bzw. die Leiterin des Pr-/InfoStab, das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten audio-visueller Mittel, die sicherheitspolitische Information durch Nutzung der elektronischen Medien und Wahrnehmung der Inhaltsverantwortung für die Internetpräsenzen des GB BMVg für den jeweiligen Herausgeber, die Weiterentwicklung und Überwachung der Einhaltung des Corporate Design (Anlage 10.4) und damit die Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des BMVg und der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, die Zusammenarbeit mit Institutionen der politischen Informations- und Bildungsarbeit, soweit sich diese mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen und die politische Bildungsarbeit in der Bundeswehr nicht berührt wird, die Unterstützung von sicherheitspolitischen Informationsveranstaltungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers der Verteidigung mit besonderer Wirkung in der Öffentlichkeit, Seite 10
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
die Durchführung sicherheitspolitischer Veranstaltungen mit besonderer Wirkung in der
Öffentlichkeit,
die Beteiligung an ressortübergreifenden Maßnahmen und Veranstaltungen der
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung unter federführender Zuständigkeit des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung,
die Organisation des zentralen Besucherdienstes des BMVg an den Dienstsitzen Berlin und Bonn,
das Betreiben des Bürgertelefons im BMVg,
die Beantwortung von Bürgeranfragen an den GB BMVg,
die Ausgestaltung der zentralen und dezentralen sicherheits- und verteidigungspolitischen
Seminararbeit für unterschiedliche Zielgruppen,
die Unterstützung der Informationsveranstaltungen an Schulen durch hauptamtliche
Jugendoffiziere (haJgdOffz),
die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Militärmusikdienstes durch Einsätze und
konzertante Auftritte von Musikkorps/der Big Band der Bundeswehr unter Beachtung der
einschlägigen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung,
die Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen der Öffentlichkeitsarbeit,
die Information von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Familien über die
Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland und die Bundeswehr,
Informationsreisen von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auf Einladung des
Bundesministers oder der Bundesministerin der Verteidigung zum Besuch der Bundeswehr,
Besuche bei der NATO und im BMVg sowie bei ausgewählten multinationalen Organisationen und
Institutionen,
Lehrgänge, Tagungen, Seminare, Projekttage und -wochen,
Genehmigungen von Publikationen für Fachzeitschriften gemäß Nr. 8032,
die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen
der Bundeswehr,
die Vorbereitung und Durchführung von Diskussions- und Vortragsveranstaltungen,
die Beteiligung an Veranstaltungen, Diskussionsrunden und Podiumsgesprächen im Kontext
sicherheits- und verteidigungspolitischer Themen durch hauptamtliches Personal der
Öffentlichkeitsarbeit,
Informationswehrübungen sowie Informationsaufenthalte für Führungskräfte, Journalistinnen und
Journalisten und Multiplikatoren in der Bundeswehr gemäß des Bereichserlasses D-640/3
„Durchführung von Informationsaufenthalten für Führungskräfte in der Truppe“,
sicherheitspolitisch ausgerichtete Projekttage und -wochen, Tagungen, POL&IS-Seminare der
haJgdOffz,
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weitere Beteiligungen an Messen und Ausstellungen u. a. des Zentralen Messe- und Event
Marketings der Bundeswehr (ZeMEMBw) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter im Rahmen
der Öffentlichkeitsarbeit,
die Vorbereitung und Durchführung von Tagen der offenen Tür gemäß Nrn. 4009 ff.,
Besuche bei der Truppe bzw. bei Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte und der
Bundeswehrverwaltung,
stationäre und bewegliche Waffenschauen,
Paraden, Appelle, Gelöbnisse/Vereidigungen, Freisprechung von Auszubildenden der
Bundeswehr,
der Besuch von Rahmen-, Planübungen und Übungen mit Volltruppe,
der Besuch von Schul- und Gefechtsschießen,
die freiwillige Mitwirkung von Freizeitgruppen anlässlich der Durchführung von Vorhaben der
Bundeswehr, wenn deren Einsatz den Zielen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr dienlich ist
(die Entscheidung darüber treffen die Vorgesetzten ab der Dienststellung eines
Bataillonskommandeurs bzw. einer Bataillonskommandeurin),
Schießen für Gäste5. Dabei handelt es sich um von der Bundeswehr veranstaltete Schießen mit
Handwaffen, die in der Regel unter Beteiligung von nicht mehr als 100 zivilen Gästen stattfinden.
Grundsätzlich ist ein solches Schießen mit einer sicherheitspolitischen Information zu verbinden.
Die Benutzung von Scheiben, auf denen menschliche Figuren dargestellt sind, ist bei diesen
Schießen untersagt (Nrn. 7007 ff). Die Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit
Handwaffen“ sind zu beachten.
sicherheitspolitische Veranstaltungen Dritter, zu denen Bundeswehrangehörige als Vortragende,
Diskussionsteilnehmende oder Beobachtende geladen sind,
Vorhaben im Zusammenwirken mit Patengemeinden, Patentruppenteilen, Ländern und
Kommunen, soweit es sich überwiegend um Vorhaben im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit
handelt oder dies der Integration der Dienststellen vor Ort dient. Für dasselbe Vorhaben dürfen je
nach überwiegendem Charakter nur entweder Haushaltsmittel nach dieser Regelung oder nach
der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/1 „Dienstliche und außerdienstliche Verbindungen zwischen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten verbündeter und
5
Zum Schutz der Betreiber, der Nutzenden und der Allgemeinheit und zur Sicherstellung des
rechtskonformen Betriebes sind Schießen für Gäste der zuständigen Vollzugsbehörde im Immissionsschutz
spätestens vier Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung anzuzeigen. Die zuständige
Vollzugsbehörde im Immissionsschutz ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat K 5 im räumlich zuständigen Kompetenzzentrum für
Baumanagement. Die sieben regionalen Kompetenzzentren für Baumanagement sind an den Standorten
Kiel, Hannover, Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart, München und Strausberg ausgebracht.
Zum Zweck der immissionsschutzrechtlichen Bewertung sind durch die Antragstellenden die Art der
Schulschießübung nach der Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit Handwaffen“, die
Munitionsmenge und die geplante Schießzeit anzugeben.
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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
befreundeter Streitkräfte“ bzw. der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/18 „Patenschaften von
Dienststellen mit Bundesländern, Landkreisem, Städten und Gemeinden“ bereitgestellt werden und
die Unterstützung der Kontakte der Angehörigen von in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräften und ihrer Familien mit der deutschen Bevölkerung.
2.5 Medienarbeit
2017. Maßnahmen der Medienarbeit sind:
die Unterstützung und Koordination ausgewählter, fiktionaler Medienvorhaben Dritter, z. B.
Spielfilmvorhaben,
der Erwerb und die Vermittlung von Fachkenntnissen über die Medien und die Medienstruktur im
In- und Ausland,
die Konzeption, Planung und Steuerung von Medienkooperationen des BMVg und der
Bundeswehr mit Dritten,
die Steuerung des Medienmonitoring und der Medienauswertung,
die Unterstützung der InfoA des BMVg und die Unterrichtung u. a. der Leitung des BMVg, des
militärischen Führungspersonals und des Fachpersonals der InfoA über medienspezifische
Themen,
die Formulierung technischer Anforderungen und die Sicherstellung der Beachtung der rechtlichen
Rahmenbedingungen der Archivierung bzw. weiteren Verwertung von Medienprodukten,
die Planung, Konzeption und Steuerung der Medien der InfoA einschließlich ihrer
Weiterentwicklung,
die Regelung der Auswahl und die Fort- und Weiterbildung von Redakteurinnen und Redakteuren
der bundeswehreigenen Medien der InfoA,
die übergreifende Festlegung der Ausbildungsanforderungen für Redakteurinnen und Redakteure
der Medien der Bundeswehr für die InfoA,
die Formulierung und Gestaltung der Grundzüge moderner Bildarbeit und der Grundlagen der
Archivierung von Film-, Foto-, Video- und Textmaterial der InfoA in der Bundeswehr,
die Überwachung der Ausbildung des Fachpersonals der Medienarbeit,
die Weiterentwicklung und interne Pflege des Styleguide für die elektronischen Medien der
Bundeswehr und
die einsatzbezogene Einweisung und Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten in
Kooperation mit berufsständischen Organisationen.
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A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
2.6 Mitarbeiterkommunikation
2018. Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation6 sind:
die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben der Mitarbeiterkommunikation,
die Definition und Festlegung der mittel- und langfristigen Themenplanung der
Mitarbeiterkommunikation,
die Festlegung der thematischen Prioritäten für die Mitarbeiterkommunikation,
die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten in
den Wirkungsfeldern der Mitarbeiterkommunikation, besonders auch der
Veränderungskommunikation,
die Optimierung und Ausrichtung der Angebote der Mitarbeiterkommunikation am Bedarf der
Zielgruppe,
die Aufgabenzuweisung und Koordinierung der Mitarbeiterkommunikation,
die Gewährung, Anregung und Förderung von Informationsbeschaffung und Meinungsäußerung
durch Angehörige der Bundeswehr,
die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen,
die Auswertung, Planung, Steuerung und Umsetzung der Informationen in der
Mitarbeiterkommunikation,
die Bewertung und fachliche Prüfung/Mitprüfung von Informationsinhalten für die
Mitarbeiterkommunikation,
die Unterstützung der interaktiven Kommunikation von Inhalten und Themen der
Mitarbeiterkommunikation unter Nutzung moderner Methoden und Mittel,
die Erstellung von Regelungen mit Bezug zur Mitarbeiterkommunikation,
die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen
der Bundeswehr,
die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und
Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,
die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen für die Mitarbeiterkommunikation,
die Unterstützung von Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation durch Erstellung, Beschaffung
und Bereitstellung von audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und
Aufzeichnungen,
die Zusammenarbeit mit dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBw)
zur Nutzung des bundeswehreigenen Hörfunks und Fernsehens der Truppenbetreuung im Einsatz
im Rahmen freier Kapazitäten,
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Die Mitarbeiterkommunikation richtet sich in Form der Zentralen Truppeninformation an die Soldatinnen und
Soldaten.
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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten zur
Sicherstellung der Mitarbeiterkommunikation,
die Veröffentlichung von Beiträgen im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation, soweit dies nicht in
der Zuständigkeit der OrgBer liegt (wie z. B. Spezialzeitschriften, siehe Nr. 8014),
die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und Materialien
der Mitarbeiterkommunikation,
die Fachberatung, Realisierung und inhaltlich-fachliche Verantwortung, Mitprüfung und
Endabnahme von Projekten im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation,
die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten in der Mitarbeiterkommunikation,
die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten
Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
(BITV 2.0) und
die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die
Mitarbeiterkommunikation aktuell, umfassend und medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.
2.7 Unterstützung von Vorhaben Dritter
2019. Besondere personelle, materielle und beratende Unterstützungsleistungen bei Informations-
und Kommunikationsveranstaltungen sowie Presse- oder Medienprojekten Dritter auf den Gebieten
von Print-, audiovisuellen und elektronischen Medien (z. B. dokumentarische oder fiktionale
Medienvorhaben, Reportagen, Nachrichtenbeiträge, die vom Aufwand her über ein Kurzinterview
und/oder das Herstellen von Bildmaterial zu einem tagesaktuellen Thema für eine
Nachrichtensendung wie z. B. die Tagesschau hinausgehen) sind unter nachfolgenden
Voraussetzungen möglich.
2020. Sind Veranstaltungs- oder Projektgestaltung und -verbreitung dazu geeignet, durch die
Eigendarstellung mitwirkender Dienststellen einer breiten Öffentlichkeit sachliche Informationen über
die Bundeswehr zu vermitteln und das öffentliche Ansehen oder die Akzeptanz ihres Auftrages zu
fördern oder tragen oben genannte Veranstaltungen und Projekte in sonstiger Weise erheblich zur
Erreichung der Ziele der InfoA bei, besteht für den GB BMVg ein hohes Interesse an deren
Umsetzung. Dienstliche Belange dürfen den Unterstützungsleistungen nicht entgegenstehen. Die
Entscheidung über eine Unterstützung wird ausschließlich im Pr-/InfoStab gefällt.
„Dokumentarische Fernsehspiele“ oder „Doku-Fictions“ dienen diesen Zielen grundsätzlich nicht, weil
diese Produktionsformate Dokumentation (=nachweislicher Kenntnisstand/Realität) und Fiktion (=im
Zweifelsfall Spekulation) vermischen und der Öffentlichkeit möglicherweise verzerrte oder verkürzte
Eindrücke vermittelt werden könnten.
2021. Die Realisierung der Vorhaben kann eine Unterstützung durch die Bundeswehr in
verschiedenen Bereichen bedingen, so z. B. bei der Recherche vor Ort, durch fachliche Beratung,
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A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
durch den Transport der Medienvertreterinnen und Medienvertreter in ohnehin verkehrenden Land-,
Luft- und Seefahrzeugen, durch die Bereitstellung von Verbrauchsmedien, Unterkunft und
Verpflegung oder auch durch personelle Unterstützung. Eine rein finanzielle Unterstützung (z. B.
Beteiligung an Produktionskosten, Product Placement) ist nicht zulässig.
2022. Die Voraussetzungen der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/2 „Arbeiten auf wirtschaftlichem
Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ sind zu
beachten.
2023. Entsprechende Vorschläge der für die Umsetzung zuständigen Dienststellen/Einheiten sind
nach Beteiligung etwaiger sonstiger zur Umsetzung notwendiger Stellen (z. B. Landeskommando
B
(LKdo), Einsatzwehrverwaltungsstelle etc.) über das PIZ des jeweiligen OrgBer einschließlich dessen
Stellungnahme an den Pr-/InfoStab zu richten. Dem Vorschlag sind eine Kostenaufstellung sowie
eine Stellungnahme zum Nutzen des Vorhabens für die InfoA beizufügen. Die mit der Durchführung
des Vorhabens beauftragte Dienststelle/Einheit berechnet die Kosten auf Grundlage der A-2110/2 in
Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/1 „Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen
der Bundeswehr“.
2024. Die Kosten der Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu erstatten. Pr-/InfoStab
entscheidet über einen etwaigen Kostenverzicht im Rahmen eines überwiegenden (mehr als 50 v.H.),
prozentual festzusetzenden Nutzens der Maßnahme für die InfoA unter Würdigung eines
begründeten Minderungsantrages und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die prozentuale
Festsetzung berücksichtigt, ob der angestrebte Nutzen auf andere Weise nicht oder in gleichwertiger
Art nicht kostengünstiger erzielt werden kann. Darüber hinaus muss der so ermittelte
Minderungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Vorhabens stehen. Die
Gründe für den vertraglichen Abschluss und die Kostenentscheidung sind aktenkundig zu machen.
Vertragsschließende Stellen sind hierbei vor allem das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) oder eine andere, zum
Vertragsschluss berechtigte Dienststelle der Bundeswehr. Der Vertrag ist für jeden Fall gesondert
auszuhandeln; Anlage 10.1 enthält lediglich nicht abschließende Formulierungsvorschläge als Anhalt
für mögliche Vertragsinhalte; sie ist inhaltlich nicht zwingend und soll nicht als Vertragsformular
genutzt werden. Eine Haftungsfreistellungsklausel (gemeint ist die generelle Haftungsbeschränkung
der Bundeswehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Anlage 10.1 enthält weitere, fakultativ zu
nutzende Varianten) ist unabdingbar. Der Vertragsentwurf ist vor Abschluss dem Pr-/InfoStab zur
Genehmigung vorzulegen.
2025. Sofern die Unterstützungsmaßnahme in überwiegendem Maße der Förderung der
Ausbildung von Angehörigen der Bundeswehr gemäß der A-2110/2 dient und die Voraussetzungen
der Regelung erfüllt sind, ist die Unterstützungsmaßnahme auch dann nach der genannten Regelung
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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
abzuwickeln, wenn mit der Durchführung des Vorhabens zugleich eine öffentlichkeitswirksame
Eigendarstellung der Bundeswehr möglich ist.
2026. Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr setzen eine Erlaubnis gemäß der Zentralen
Dienstvorschrift A-270/2 „Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr“ voraus (Nr. 4081).
2027. Bei der Unterstützung der Berichterstattung von Nachrichtensendungen mit hoher
Reichweite (z. B. Tagesschau) besteht ein vollkommener oder überwiegender Nutzen für die InfoA.
Deswegen wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen
der Bundeswehr verzichtet.
2.8 Sonstige Vorhaben
2028. Nicht in den Nrn. 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018aufgeführte Vorhaben können auf Antrag
mit Zustimmung des Pr-/InfoStab als Maßnahme der InfoA durchgeführt werden, wenn sie geeignet
sind, der Auftragserfüllung und Zielsetzung der InfoA zu dienen.
Dasselbe gilt auch für in den Vorl. konz Gdlg InfoA GB BMVg nicht aufgeführte, jedoch als
Zielgruppen geeignet erscheinende Personengruppen.
Hierzu sind dem Pr-/InfoStab ggf. zusätzlich über das jeweils zuständige PIZ alle für die Entscheidung
erforderlichen Unterlagen gemäß Nr. 6008 vorzulegen.
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A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
3 Der Fachstrang Informationsarbeit
3001. Die Aufgabenwahrnehmung der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der
Bundeswehr auf den Ebenen
des BMVg: durch den Pr-/InfoStab,
der OrgBer (ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege): durch die PIZ der OrgBer und
durch sonstige Teileinheiten der InfoA mit Leiterinnen und Leitern der Informationsarbeit (LdI),
Pressestabsoffizieren (PrStOffz), Presseoffizieren (PrOffz) oder Pressesprecherinnen und
Pressesprechern,
des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und der LKdo: durch
Teileinheiten der InfoA.
Abb. 1: Der Fachstrang InfoA (fachliche Führung)
3002. Als Kompetenzzentrum der Informationsarbeit vereint das Zentrum Informationsarbeit
Bundeswehr (ZInfoABw) in einem Wirkverbund die Fähigkeiten zur Ausbildung des Fachpersonals
der InfoA (und der personalwerblichen Kommunikation), zur Erstellung der zentralen Medien der
Bundeswehr sowie zur Grundlagenarbeit, Konzeption und Weiterentwicklung. Das ZInfoABw ist die
fachlich verantwortliche Stelle für die Steuerung der JgdOffz und der Stabsoffiziere
Öffentlichkeitsarbeit (StOffzÖA) sowie Organisator und Gastgeber der zentralen Seminare der
Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus wird das ZInfoABw auch als Tagungsstätte der Bundeswehr
genutzt.
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Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
3.1 Strukturen
3003. Die Struktur der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der Bundeswehr. In den
Strukturen ausgebrachte Organisationselemente sind individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen
OrgBer anzupassen. Hierzu sind Dienstposten aufgaben- und ebenengerecht für Fachpersonal der
InfoA in Haupt- und Nebenfunktion zur Erfüllung der Aufgaben der InfoA einzurichten7.
3.1.1 Presse- und Informationsstab
3004. Der unmittelbar der Leitung des BMVg zugeordnete Pr-/InfoStab ist oberste und zentrale
Instanz der InfoA im GB BMVg.
3005. Der Leiter bzw. die Leiterin des Stabes ist zugleich der Sprecher bzw. die Sprecherin des
BMVg. Er bzw. sie ist Prozesseigner bzw. Prozesseignerin des Leistungsprozesses
„Informationsarbeit leisten“. Der ihn bzw. sie unterstützende Stab deckt alle Aufgabenbereiche der
InfoA ab.
BMVg
Presse‐ und Informationsstab
Sprecher/Sprecherin des BMVg
Grundsatz, Beauftragte/‐r
Presse Öffentlichkeitsarbeit, für die
Zentrale Kommunikation der
Angelegenheiten Arbeitgebermarke Bw
Abb. 2: Organigramm des Pr-/InfoStab im BMVg
3.1.2 Presse und Informationszentren
3006. Die InfoA mit ihren verschiedenen Aufgabenfeldern erfolgt in den OrgBer (ausgenommen
Militärseelsorge und Rechtspflege) durch das jeweilige PIZ. Das Einsatzführungskommando der
Bundeswehr (EinsFüKdoBw) verfügt aufgrund seiner Aufgabe, die Einsätze der Bundeswehr im
Ausland zu planen und zu führen, ebenfalls über ein PIZ. Das dem BMVg direkt unterstellte
Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw), das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) sowie das Amt
für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) verfügen über die Befähigung zur InfoA.
7
Näheres regeln ggf. Bereichsdienstvorschriften der OrgBer.
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