A-600/1 Zentrale Dienstvorschrift Informationsarbeit

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach IFG zu Veranstaltungen der Bundeswehr in Schulen (Jugendoffiziere)

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A-600/1                            Maßnahmen der Informationsarbeit


 weitere Beteiligungen an Messen und Ausstellungen u. a. des Zentralen Messe- und Event
    Marketings der Bundeswehr (ZeMEMBw) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter im Rahmen
    der Öffentlichkeitsarbeit,
 die Vorbereitung und Durchführung von Tagen der offenen Tür gemäß Nrn. 4009 ff.,
 Besuche bei der Truppe bzw. bei Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte und der
    Bundeswehrverwaltung,
 stationäre und bewegliche Waffenschauen,
 Paraden,      Appelle,    Gelöbnisse/Vereidigungen,     Freisprechung     von   Auszubildenden      der
    Bundeswehr,
 der Besuch von Rahmen-, Planübungen und Übungen mit Volltruppe,
 der Besuch von Schul- und Gefechtsschießen,
 die freiwillige Mitwirkung von Freizeitgruppen anlässlich der Durchführung von Vorhaben der
    Bundeswehr, wenn deren Einsatz den Zielen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr dienlich ist
    (die   Entscheidung     darüber   treffen   die   Vorgesetzten     ab   der   Dienststellung     eines
    Bataillonskommandeurs bzw. einer Bataillonskommandeurin),
 Schießen für Gäste5. Dabei handelt es sich um von der Bundeswehr veranstaltete Schießen mit
    Handwaffen, die in der Regel unter Beteiligung von nicht mehr als 100 zivilen Gästen stattfinden.
    Grundsätzlich ist ein solches Schießen mit einer sicherheitspolitischen Information zu verbinden.
    Die Benutzung von Scheiben, auf denen menschliche Figuren dargestellt sind, ist bei diesen
    Schießen untersagt (Nrn. 7007 ff). Die Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit
    Handwaffen“ sind zu beachten.
 sicherheitspolitische Veranstaltungen Dritter, zu denen Bundeswehrangehörige als Vortragende,
    Diskussionsteilnehmende oder Beobachtende geladen sind,
 Vorhaben      im    Zusammenwirken     mit    Patengemeinden,      Patentruppenteilen,   Ländern    und
    Kommunen, soweit es sich überwiegend um Vorhaben im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit
    handelt oder dies der Integration der Dienststellen vor Ort dient. Für dasselbe Vorhaben dürfen je
    nach überwiegendem Charakter nur entweder Haushaltsmittel nach dieser Regelung oder nach
    der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/1 „Dienstliche und außerdienstliche Verbindungen zwischen
    Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten verbündeter und



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    Zum Schutz der Betreiber, der Nutzenden und der Allgemeinheit und zur Sicherstellung des
    rechtskonformen Betriebes sind Schießen für Gäste der zuständigen Vollzugsbehörde im Immissionsschutz
    spätestens vier Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung anzuzeigen. Die zuständige
    Vollzugsbehörde im Immissionsschutz ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
    Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat K 5 im räumlich zuständigen Kompetenzzentrum für
    Baumanagement. Die sieben regionalen Kompetenzzentren für Baumanagement sind an den Standorten
    Kiel, Hannover, Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart, München und Strausberg ausgebracht.
    Zum Zweck der immissionsschutzrechtlichen Bewertung sind durch die Antragstellenden die Art der
    Schulschießübung nach der Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit Handwaffen“, die
    Munitionsmenge und die geplante Schießzeit anzugeben.

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Maßnahmen der Informationsarbeit                            A-600/1


  befreundeter Streitkräfte“ bzw. der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/18 „Patenschaften von
  Dienststellen mit Bundesländern, Landkreisem, Städten und Gemeinden“ bereitgestellt werden und
 die Unterstützung der Kontakte der Angehörigen von in der Bundesrepublik Deutschland
  stationierten verbündeten Streitkräften und ihrer Familien mit der deutschen Bevölkerung.


2.5     Medienarbeit
2017.   Maßnahmen der Medienarbeit sind:

 die Unterstützung und Koordination ausgewählter, fiktionaler Medienvorhaben Dritter, z. B.
  Spielfilmvorhaben,
 der Erwerb und die Vermittlung von Fachkenntnissen über die Medien und die Medienstruktur im
  In- und Ausland,
 die Konzeption, Planung und Steuerung von Medienkooperationen des BMVg und der
  Bundeswehr mit Dritten,
 die Steuerung des Medienmonitoring und der Medienauswertung,
 die Unterstützung der InfoA des BMVg und die Unterrichtung u. a. der Leitung des BMVg, des
  militärischen Führungspersonals und des Fachpersonals der InfoA über medienspezifische
  Themen,
 die Formulierung technischer Anforderungen und die Sicherstellung der Beachtung der rechtlichen
  Rahmenbedingungen der Archivierung bzw. weiteren Verwertung von Medienprodukten,
 die   Planung,     Konzeption   und   Steuerung   der   Medien   der   InfoA   einschließlich   ihrer
  Weiterentwicklung,
 die Regelung der Auswahl und die Fort- und Weiterbildung von Redakteurinnen und Redakteuren
  der bundeswehreigenen Medien der InfoA,
 die übergreifende Festlegung der Ausbildungsanforderungen für Redakteurinnen und Redakteure
  der Medien der Bundeswehr für die InfoA,
 die Formulierung und Gestaltung der Grundzüge moderner Bildarbeit und der Grundlagen der
  Archivierung von Film-, Foto-, Video- und Textmaterial der InfoA in der Bundeswehr,
 die Überwachung der Ausbildung des Fachpersonals der Medienarbeit,
 die Weiterentwicklung und interne Pflege des Styleguide für die elektronischen Medien der
  Bundeswehr und
 die einsatzbezogene Einweisung und Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten in
  Kooperation mit berufsständischen Organisationen.




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2.6        Mitarbeiterkommunikation
2018.      Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation6 sind:

 die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben der Mitarbeiterkommunikation,
 die      Definition   und     Festlegung       der     mittel-   und   langfristigen     Themenplanung       der
    Mitarbeiterkommunikation,
 die Festlegung der thematischen Prioritäten für die Mitarbeiterkommunikation,
 die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten in
    den       Wirkungsfeldern          der      Mitarbeiterkommunikation,         besonders        auch        der
    Veränderungskommunikation,
 die Optimierung und Ausrichtung der Angebote der Mitarbeiterkommunikation am Bedarf der
    Zielgruppe,
 die Aufgabenzuweisung und Koordinierung der Mitarbeiterkommunikation,
 die Gewährung, Anregung und Förderung von Informationsbeschaffung und Meinungsäußerung
    durch Angehörige der Bundeswehr,
 die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen,
 die      Auswertung,     Planung,        Steuerung      und      Umsetzung    der      Informationen    in   der
    Mitarbeiterkommunikation,
 die      Bewertung     und        fachliche   Prüfung/Mitprüfung       von   Informationsinhalten      für   die
    Mitarbeiterkommunikation,
 die      Unterstützung      der     interaktiven     Kommunikation     von   Inhalten     und   Themen       der
    Mitarbeiterkommunikation unter Nutzung moderner Methoden und Mittel,
 die Erstellung von Regelungen mit Bezug zur Mitarbeiterkommunikation,
 die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen
    der Bundeswehr,
 die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und
    Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,
 die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen für die Mitarbeiterkommunikation,
 die Unterstützung von Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation durch Erstellung, Beschaffung
    und Bereitstellung von audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und
    Aufzeichnungen,
 die Zusammenarbeit mit dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBw)
    zur Nutzung des bundeswehreigenen Hörfunks und Fernsehens der Truppenbetreuung im Einsatz
    im Rahmen freier Kapazitäten,



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    Die Mitarbeiterkommunikation richtet sich in Form der Zentralen Truppeninformation an die Soldatinnen und
    Soldaten.

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 die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten zur
  Sicherstellung der Mitarbeiterkommunikation,
 die Veröffentlichung von Beiträgen im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation, soweit dies nicht in
  der Zuständigkeit der OrgBer liegt (wie z. B. Spezialzeitschriften, siehe Nr. 8014),
 die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und Materialien
  der Mitarbeiterkommunikation,
 die   Fachberatung,     Realisierung           und   inhaltlich-fachliche    Verantwortung,       Mitprüfung   und
  Endabnahme von Projekten im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation,
 die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten in der Mitarbeiterkommunikation,
 die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten
  Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
  (BITV 2.0) und
 die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die
  Mitarbeiterkommunikation aktuell, umfassend und medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.


2.7     Unterstützung von Vorhaben Dritter
2019.   Besondere personelle, materielle und beratende Unterstützungsleistungen bei Informations-
und Kommunikationsveranstaltungen sowie Presse- oder Medienprojekten Dritter auf den Gebieten
von Print-, audiovisuellen und elektronischen Medien (z. B. dokumentarische oder fiktionale
Medienvorhaben, Reportagen, Nachrichtenbeiträge, die vom Aufwand her über ein Kurzinterview
und/oder   das     Herstellen        von   Bildmaterial     zu   einem        tagesaktuellen   Thema      für    eine
Nachrichtensendung      wie     z.    B.   die    Tagesschau      hinausgehen)       sind   unter    nachfolgenden
Voraussetzungen möglich.

2020.   Sind Veranstaltungs- oder Projektgestaltung und -verbreitung dazu geeignet, durch die
Eigendarstellung mitwirkender Dienststellen einer breiten Öffentlichkeit sachliche Informationen über
die Bundeswehr zu vermitteln und das öffentliche Ansehen oder die Akzeptanz ihres Auftrages zu
fördern oder tragen oben genannte Veranstaltungen und Projekte in sonstiger Weise erheblich zur
Erreichung der Ziele der InfoA bei, besteht für den GB BMVg ein hohes Interesse an deren
Umsetzung. Dienstliche Belange dürfen den Unterstützungsleistungen nicht entgegenstehen. Die
Entscheidung über eine Unterstützung wird ausschließlich im Pr-/InfoStab gefällt.

„Dokumentarische Fernsehspiele“ oder „Doku-Fictions“ dienen diesen Zielen grundsätzlich nicht, weil
diese Produktionsformate Dokumentation (=nachweislicher Kenntnisstand/Realität) und Fiktion (=im
Zweifelsfall Spekulation) vermischen und der Öffentlichkeit möglicherweise verzerrte oder verkürzte
Eindrücke vermittelt werden könnten.

2021.   Die Realisierung der Vorhaben kann eine Unterstützung durch die Bundeswehr in
verschiedenen Bereichen bedingen, so z. B. bei der Recherche vor Ort, durch fachliche Beratung,

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    durch den Transport der Medienvertreterinnen und Medienvertreter in ohnehin verkehrenden Land-,
    Luft- und Seefahrzeugen, durch die Bereitstellung von Verbrauchsmedien, Unterkunft und
    Verpflegung oder auch durch personelle Unterstützung. Eine rein finanzielle Unterstützung (z. B.
    Beteiligung an Produktionskosten, Product Placement) ist nicht zulässig.

    2022.      Die Voraussetzungen der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/2 „Arbeiten auf wirtschaftlichem
    Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ sind zu
    beachten.

    2023.      Entsprechende Vorschläge der für die Umsetzung zuständigen Dienststellen/Einheiten sind
    nach Beteiligung etwaiger sonstiger zur Umsetzung notwendiger Stellen (z. B. Landeskommando
B
    (LKdo), Einsatzwehrverwaltungsstelle etc.) über das PIZ des jeweiligen OrgBer einschließlich dessen
    Stellungnahme an den Pr-/InfoStab zu richten. Dem Vorschlag sind eine Kostenaufstellung sowie
    eine Stellungnahme zum Nutzen des Vorhabens für die InfoA beizufügen. Die mit der Durchführung
    des Vorhabens beauftragte Dienststelle/Einheit berechnet die Kosten auf Grundlage der A-2110/2 in
    Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/1 „Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen
    der Bundeswehr“.

    2024.      Die Kosten der Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu erstatten. Pr-/InfoStab
    entscheidet über einen etwaigen Kostenverzicht im Rahmen eines überwiegenden (mehr als 50 v.H.),
    prozentual festzusetzenden Nutzens der Maßnahme für die InfoA unter Würdigung eines
    begründeten Minderungsantrages und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die prozentuale
    Festsetzung berücksichtigt, ob der angestrebte Nutzen auf andere Weise nicht oder in gleichwertiger
    Art nicht kostengünstiger erzielt werden kann. Darüber hinaus muss der so ermittelte
    Minderungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Vorhabens stehen. Die
    Gründe für den vertraglichen Abschluss und die Kostenentscheidung sind aktenkundig zu machen.
    Vertragsschließende Stellen sind hierbei vor allem das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
    und     Dienstleistungen     der   Bundeswehr    (BAIUDBw),    das    Bundesamt      für     Ausrüstung,
    Informationstechnik    und    Nutzung   der   Bundeswehr    (BAAINBw)      oder   eine     andere,   zum
    Vertragsschluss berechtigte Dienststelle der Bundeswehr. Der Vertrag ist für jeden Fall gesondert
    auszuhandeln; Anlage 10.1 enthält lediglich nicht abschließende Formulierungsvorschläge als Anhalt
    für mögliche Vertragsinhalte; sie ist inhaltlich nicht zwingend und soll nicht als Vertragsformular
    genutzt werden. Eine Haftungsfreistellungsklausel (gemeint ist die generelle Haftungsbeschränkung
    der Bundeswehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Anlage 10.1 enthält weitere, fakultativ zu
    nutzende Varianten) ist unabdingbar. Der Vertragsentwurf ist vor Abschluss dem Pr-/InfoStab zur
    Genehmigung vorzulegen.

    2025.      Sofern die Unterstützungsmaßnahme in überwiegendem Maße der Förderung der
    Ausbildung von Angehörigen der Bundeswehr gemäß der A-2110/2 dient und die Voraussetzungen
    der Regelung erfüllt sind, ist die Unterstützungsmaßnahme auch dann nach der genannten Regelung


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abzuwickeln, wenn mit der Durchführung des Vorhabens zugleich eine öffentlichkeitswirksame
Eigendarstellung der Bundeswehr möglich ist.

2026.   Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr setzen eine Erlaubnis gemäß der Zentralen
Dienstvorschrift A-270/2 „Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr“ voraus (Nr. 4081).

2027.   Bei der Unterstützung der Berichterstattung von Nachrichtensendungen mit hoher
Reichweite (z. B. Tagesschau) besteht ein vollkommener oder überwiegender Nutzen für die InfoA.
Deswegen wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen
der Bundeswehr verzichtet.


2.8     Sonstige Vorhaben
2028.   Nicht in den Nrn. 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018aufgeführte Vorhaben können auf Antrag
mit Zustimmung des Pr-/InfoStab als Maßnahme der InfoA durchgeführt werden, wenn sie geeignet
sind, der Auftragserfüllung und Zielsetzung der InfoA zu dienen.

Dasselbe gilt auch für in den Vorl. konz Gdlg InfoA GB BMVg nicht aufgeführte, jedoch als
Zielgruppen geeignet erscheinende Personengruppen.

Hierzu sind dem Pr-/InfoStab ggf. zusätzlich über das jeweils zuständige PIZ alle für die Entscheidung
erforderlichen Unterlagen gemäß Nr. 6008 vorzulegen.




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3001.      Die Aufgabenwahrnehmung der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der
Bundeswehr auf den Ebenen

 des BMVg: durch den Pr-/InfoStab,
 der OrgBer (ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege): durch die PIZ der OrgBer und
    durch sonstige Teileinheiten der InfoA mit Leiterinnen und Leitern der Informationsarbeit (LdI),
    Pressestabsoffizieren (PrStOffz), Presseoffizieren (PrOffz) oder Pressesprecherinnen und
    Pressesprechern,
 des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und der LKdo: durch
    Teileinheiten der InfoA.




                          Abb. 1: Der Fachstrang InfoA (fachliche Führung)

3002.      Als Kompetenzzentrum der Informationsarbeit vereint das Zentrum Informationsarbeit
Bundeswehr (ZInfoABw) in einem Wirkverbund die Fähigkeiten zur Ausbildung des Fachpersonals
der InfoA (und der personalwerblichen Kommunikation), zur Erstellung der zentralen Medien der
Bundeswehr sowie zur Grundlagenarbeit, Konzeption und Weiterentwicklung. Das ZInfoABw ist die
fachlich    verantwortliche    Stelle     für   die   Steuerung   der   JgdOffz   und   der   Stabsoffiziere
Öffentlichkeitsarbeit (StOffzÖA) sowie Organisator und Gastgeber der zentralen Seminare der
Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus wird das ZInfoABw auch als Tagungsstätte der Bundeswehr
genutzt.

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Der Fachstrang Informationsarbeit                       A-600/1


3.1       Strukturen
3003.     Die Struktur der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der Bundeswehr. In den
Strukturen ausgebrachte Organisationselemente sind individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen
OrgBer anzupassen. Hierzu sind Dienstposten aufgaben- und ebenengerecht für Fachpersonal der
InfoA in Haupt- und Nebenfunktion zur Erfüllung der Aufgaben der InfoA einzurichten7.

3.1.1     Presse- und Informationsstab

3004.     Der unmittelbar der Leitung des BMVg zugeordnete Pr-/InfoStab ist oberste und zentrale
Instanz der InfoA im GB BMVg.

3005.     Der Leiter bzw. die Leiterin des Stabes ist zugleich der Sprecher bzw. die Sprecherin des
BMVg.       Er   bzw.     sie    ist   Prozesseigner   bzw.   Prozesseignerin   des   Leistungsprozesses
„Informationsarbeit leisten“. Der ihn bzw. sie unterstützende Stab deckt alle Aufgabenbereiche der
InfoA ab.



                                                   BMVg
                                        Presse‐ und Informationsstab
                                       Sprecher/Sprecherin des BMVg



                                                 Grundsatz,                    Beauftragte/‐r
                 Presse                     Öffentlichkeitsarbeit,                 für die
                                                  Zentrale                   Kommunikation der
                                              Angelegenheiten               Arbeitgebermarke Bw


                                Abb. 2: Organigramm des Pr-/InfoStab im BMVg


3.1.2     Presse und Informationszentren

3006.     Die InfoA mit ihren verschiedenen Aufgabenfeldern erfolgt in den OrgBer (ausgenommen
Militärseelsorge und Rechtspflege) durch das jeweilige PIZ. Das Einsatzführungskommando der
Bundeswehr (EinsFüKdoBw) verfügt aufgrund seiner Aufgabe, die Einsätze der Bundeswehr im
Ausland zu planen und zu führen, ebenfalls über ein PIZ. Das dem BMVg direkt unterstellte
Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw), das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) sowie das Amt
für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) verfügen über die Befähigung zur InfoA.



7
    Näheres regeln ggf. Bereichsdienstvorschriften der OrgBer.

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3.1.3      Teileinheiten bzw. Dienstposten der Informationsarbeit im Inland (ohne
Jugendoffiziere)

3007.      Mit den Teileinheiten der InfoA (z. B. LdI, PrStOffz, PrOffz, StOffzÖA, Pressesprecherinnen
und Pressesprecher) stellen die OrgBer die Durchführung der InfoA in ihrem Verantwortungsbereich
sicher. Die LdI, Pressesprecher und Pressesprecherinnen sind zugleich Sprecher bzw. Sprecherin
des     Kommandeurs       oder     der   Kommandeurin      bzw.    des    Dienststellenleiters     oder    der
Dienststellenleiterin.

3.1.4      Organisationsbereiche Rechtspflege und Militärseelsorge

3008.      InfoA in den OrgBer Rechtspflege8 und Militärseelsorge erfolgt in deren Eigenverantwortung
unter Beachtung o. a. Grundsätze, ohne dabei eigenständige Strukturen ausbringen zu müssen. Dort,
wo     kein   hauptamtliches     Personal   zur   Verfügung   steht,   sind    die   Dienststellenleiter   und
Dienststellenleiterinnen durch die Leitung der OrgBer zu einer angemessenen InfoA zu befähigen.

3.1.5      Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und
Landeskommandos

3009.      Teileinheiten der InfoA sind im KdoTerrAufgBw9 bzw. in den LKdo auszubringen. Die LKdo
Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und das KdoTerrAufgBw verfügen
– anders als die übrigen LKdo – über einen StOffzÖA und führen die bundesweit ausgebrachten
haJgdOffz im jeweiligen regionalen Verantwortungsbereich10.

3.1.6      Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3010.      Die InfoA verfügt mit dem Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) über ein
zentrales, dem Pr-/InfoStab fachlich unmittelbar unterstelltes Kompetenz- und Ausbildungszentrum
zur    zentralen   Aus-   und    Weiterbildung    des   Fachpersonals    der    InfoA,    zur   Bereitstellung
wissenschaftlicher Expertise, zur konzeptionellen Grundlagenarbeit und Weiterentwicklung sowie zur
Durchführung zentraler Veranstaltungen des Austauschs mit der Öffentlichkeit. Die Redaktion der
Bundeswehr (RedBw) als Organisationselement des ZInfoABw stellt bundeswehrgemeinsame
Medien zum Zweck der Mitarbeiterkommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit bereit.

3011.      Der Bereich Weiterentwicklung stellt wissenschaftliche Expertise für die konzeptionelle
Grundlagenarbeit bereit. Er widmet sich Trends, Analysen, Forschungsbegleitung sowie der

8
     Die InfoA der Truppendienstgerichte ist geregelt in der Bereichsdienstvorschrift C-2180/14 „Presse- und
     Öffentlichkeitsarbeit der Truppendienstgerichte“.
9
     Im Hinblick auf seine Aufgabe als Standortkommando des Bundeslandes Berlin.
10
     KdoTerrAufgBw: Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen; LKdo Mecklenburg-Vorpommern:
     Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Freie
     Hansestadt Bremen; LKdo Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; LKdo
     Hessen: Hessen, Baden-Württemberg; LKdo Bayern: Bayern, Thüringen.

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Überprüfung von Organisation und Verfahren hinsichtlich der Informationsarbeit der Bundeswehr. Er
evaluiert die Medienproduktion intern und trägt so zur Weiterentwicklung der InfoA als Ganzes bei. Er
steht gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen
des nachgeordneten Bereiches“ in unmittelbarer Arbeitsbeziehung zu Pr-/InfoStab, Bereich Zentrale
Angelegenheiten        (ZA).      Der    Leiter    bzw.   die    Leiterin   dieses    Bereichs   ist    zugleich
Leistungsprozessmanager (LPM) für den Prozess „Informationsarbeit leisten“.

3012.      Der Bereich Bundeswehr und Gesellschaft11 führt zentrale Veranstaltungen der Begegnung
mit der Öffentlichkeit durch und führt das in der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Fachpersonal –
insbesondere die Jugendoffiziere – fachlich. Er erfasst das für die InfoA befähigte Personal und
unterstützt in dieser Funktion die Personalentwicklung unter Führung des Bundesamtes für das
Personalmanagement          der    Bundeswehr       sowie   in   Abstimmung     mit   Pr-/InfoStab     und   den
Teilstreitkräften (TSK)/OrgBer.



                                          Zentrum
                               Informationsarbeit Bundeswehr
                                                  Kommandeur
                                                  Zentralbereich
                    Stab                                                      Stabsquartier

                           Bereich                                     Bereich
                   Bundeswehr & Gesellschaft                      Weiterentwicklung



                                                                  Redaktion der
                            Akademie                                Bundeswehr
                                          Strausberg                                    Berlin


                                        Abb. 3: Gliederung des ZInfoABw


3.1.7      Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3013.      Die Akademie (als Bereich Lehre/Training) ist zentraler Bestandteil des ZInfoABw. Sie erfüllt
die Fähigkeitsforderungen nach zentraler Aus- und Fortbildung des Fachpersonals der InfoA.

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     Nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen Referat BMVg Politik (Pol) II 2.

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