A-600/1 Zentrale Dienstvorschrift Informationsarbeit
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach IFG zu Veranstaltungen der Bundeswehr in Schulen (Jugendoffiziere)“
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
vorgesetzter Kommandeure und Kommandeurinnen bzw. Dienststellenleiter und Dienststellen-
leiterinnen für den nachgeordneten Bereich erhalten bleibt und durch unverzügliche Information auch im
Bereich der InfoA diese ihre unteilbare Führungsverantwortung wahrnehmen können.
3.2.17 Zuständigkeit bei Flugunfällen
3075. Bei Flugunfällen ist das PIZ für die Krisenkommunikation zuständig, aus dessen
Verantwortungsbereich das verunfallte Luftfahrzeug stammt.
3076. Sind ausschließlich militärische Luftfahrzeuge anderer Nationen betroffen, liegt die
Zuständigkeit bei PIZ SKB.
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A-600/1 Informationsarbeit im Inland
4 Informationsarbeit im Inland
4001. Äußerungen zu dienstlichen Angelegenheiten gegenüber den Medien obliegen grundsätzlich
den zuständigen Stellen bzw. Personen der InfoA. Angehörige des GB BMVg die von Vertreterinnen
oder Vertretern der Medien angesprochen werden, haben hierauf zu verweisen und den
Medienkontakt zu melden. Sollte aus redaktionellen oder sonstigen Gründen ein Medienkontakt mit
Angehörigen des BMVg, die nicht der InfoA angehören, zweckmäßig sein, so ist vorab eine
Genehmigung einzuholen.
4.1 Ansprechbarkeit und Arbeitsbereitschaft
4.1.1 Pressearbeit
4002. Die Pressearbeit der Bundeswehr trägt den sich dynamisch entwickelnden
medienspezifischen Erwartungen, Mechanismen und Organisationsstrukturen in Medien und
Öffentlichkeit Rechnung. Dazu zählt in besonderem Maße die sich ständig ausweitende und
annähernd verzugslose Berichterstattung in den digitalen Medien.
4003. Die Pressearbeit der Bundeswehr erfolgt lagebedingt präventiv, aktiv oder reaktiv. Ihr Erfolg
hängt wesentlich davon ab, dass Informationen über bedeutsame Ereignisse vorab oder zeitnah zu
diesen veröffentlicht werden und eine verzugslose und sachlich richtige Berichterstattung ermöglicht
wird.
4004. Hierzu muss eine durchgängige Ansprechbarkeit und ggf. Arbeitsbereitschaft der
wesentlichen Organisationselemente der Pressearbeit (Pr-/InfoStab, PIZ) für die Medien
gewährleistet sein. Es obliegt den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, die durchgängige
Erreichbarkeit in ihrem Verantwortungsbereich angemessen sicherzustellen21.
4.1.2 Medienarbeit
4005. Die Fähigkeit zu einer verzugslosen Berichterstattung ist Wesensmerkmal der
22
Kommunikation in den Onlinemedien. Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr orientieren sich
hierbei an professionellen Standards und stehen im Wettbewerb mit anderen Anbietern.
Insbesondere in der Kommunikation in besonderen Lagen (z. B. in der Krisenkommunikation) kommt
21
Dies kann z. B. mit einem „Sprecher vom Dienst” oder lediglich per dienstlichem Mobiltelefon geschehen.
Grundsätzlich muss auch an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an
Werktagen (Montag bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) eine pressefachliche Ansprechperson
durchgängig erreichbar sein und ggf. kurzfristig die Arbeitsbereitschaft herstellen können. Eine durchgängige
Anwesenheit in den Dienststellen ist dazu nur ausnahmsweise erforderlich.
22
Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr umfassen derzeit die Internetauftritte www.bmvg.de,
www.bundeswehr.de, www.wirdienendeutschland.de, den YouTube-Kanal der Bundeswehr, den
Bundeswehrauftritt auf dem Bildportal Flickr sowie die jeweils damit verbundenen Social Media-Auftritte, u.
a. Facebook/Bundeswehr. Es können weitere Auftritte hinzutreten.
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den zentralen Onlinemedien als Kommunikationsmittel mit strategischer Reichweite eine
herausgehobene Bedeutung zu.
4006. Es kann im Rahmen der fachlichen Steuerung der InfoA der Bundeswehr für den
Pr-/InfoStab jederzeit erforderlich werden, die RedBw lageabhängig und kurzfristig mit Produktionen
und deren Publikation (Videos, Audiofiles, Fotos, Text) zu beauftragen. Hierfür ist eine kurzfristig
herstellbare Arbeitsfähigkeit ausgewählter Bereiche der RedBw auch an Wochenenden und
Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen erforderlich. Darüber hinaus
erfordert der Bürgerdialog auf Onlinemedien, wie z. B. die Kommentarfunktion des YouTube-Kanals
der Bundeswehr oder die Aktivitäten bei „Facebook/Bundeswehr“, eine adäquate, an das
Nutzerverhalten angepasste Arbeitsfähigkeit23 (Nr. 8010).
4007. Die RedBw stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass
an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen (Montag
bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) Veröffentlichungen in Form von Video, Audio,
Foto oder Text in den zentralen Onlinemedien der Bundeswehr innerhalb von zwei Stunden nach
Auftragseingang möglich sind,
Bürgeranfragen und Kommentare in den Onlinemedien, insbesondere auf den YouTube-Kanälen
der Bundeswehr und der Bundesregierung, an Werktagen, Wochenenden und Feiertagen in der
Zeit von 9 Uhr bis 23 Uhr kommentiert und freigeschaltet werden können.
4008. Die Koordination von Bürgeranfrage obliegt dem Pr-/InfoStab.
4.2 „Tage der offenen Tür“
4.2.1 Grundsätze
4009. Alle Dienststellen im GB BMVg können als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb
ihrer Anlagen und Einrichtungen einen „Tag der offenen Tür“ (TdoT) als dienstliche Veranstaltung
durchführen. Durch den Rückzug der Bundeswehr aus der Fläche kommt diesen Veranstaltungen
eine entscheidende Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit zu. Sie dienen der Darstellung der
Bundeswehr, ihres Dienstbetriebes und der Lebensbedingungen ihrer Angehörigen.
4010. TdoT können auch Maßnahmen der personalwerblichen Kommunikation, die Darstellung des
Flugbetriebes und/oder des Fallschirmsprungdienstes einschließen.
4011. Die Vorgaben dieser Zentralen Dienstvorschrift sind für die Durchführung aller TdoT bei
militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr verbindlich. Dazu gehören auch maritime
Veranstaltungen, bei denen sich Einheiten der Marine innerhalb oder außerhalb ihres Heimathafens
darstellen.
23
Dies bedeutet grundsätzlich keine durchgängige 24/7-Bereitschaft. Insbesondere ist auf die Einhaltung der
arbeitsrechtlichen Vorgaben bzgl. täglicher Arbeitszeit, maximaler Arbeitszeit an Bildschirmen etc. zu achten.
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A-600/1 Informationsarbeit im Inland 4012. Die Vorgaben, vor allem für Sicherheit, Flugbetrieb und Hygiene, zur Finanzierung (Abschnitt 6.2.2) inklusive Vorgaben zum Sponsoring Nr. 6028) sowie Vorgaben für den Zugang zu Waffen, Munition, Waffensystemen, Ausbildungsgeräten und Simulatoren Nr. 7007) sind bei der Durchführung von TdoT zwingend zu beachten. 4013. Die Besucherschaft der TdoT unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände. Das Veranstaltungsgelände ist dazu zu begrenzen, soweit die ohnehin vorhandene bauliche Begrenzung nicht ausreichen sollte. 4.2.2 Zielsetzung 4014. TdoT sollen den persönlichen und unmittelbaren Kontakt zwischen Bundeswehr und Bevölkerung intensivieren, die Bevölkerung über die Bundeswehr, ihren Auftrag und ihre Einsätze informieren, den Dialog zwischen Bundeswehr und Bürgerschaft fördern, der Imagebildung der Bundeswehr dienen, die Bundeswehr als Arbeitgeber darstellen, die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr und ihrer Angehörigen beispielhaft darstellen und dadurch das Vertrauen in die Bundeswehr stärken, die Integration der Bundeswehrangehörigen in die Bevölkerung fördern und die Angehörigen der Bundeswehr als Teil der Gesellschaft in ihrer spezifischen Umgebung darstellen, die Integration der Bundeswehr im Bündnis dokumentieren und die Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr fördern. 4.2.3 Zielgruppen 4015. TdoT richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Im Einzelfall können TdoT jedoch auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet werden, um eine wirksamere Kommunikation zu ermöglichen (z. B. TdoT für Lehrer- und Schülerschaft oder bestimmte Berufsgruppen). 4.2.4 Durchführung 4016. Für die Durchführung von TdoT können Haushaltsmittel nach den Nrn. 6021 ff. beantragt und aufgewendet werden. 4017. TdoT sind zeitlich so zu planen, dass Überschneidungen mit anderen regionalen Veranstaltungen vermieden werden, um eine möglichst hohe Besucherzahl zu erreichen. Mehrere Dienststellen können einen TdoT gemeinsam planen und durchführen. Dabei ist zu beachten, dass eine umfassende Betreuung der Besucherschaft gewährleistet ist und der Aufwand an Personal, Zeit Seite 36
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und Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
4018. Für einen TdoT ist immer ein detaillierter Durchführungsbefehl bzw. eine detaillierte
Durchführungsanweisung zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Dieser Befehl bzw. diese
Anweisung muss das Programm und einen Finanzierungsplan enthalten sowie den
Prüfungsmaßstäben der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht werden. Bezüglich der
Wirtschaftlichkeit sind die kalkulierten Kosten und der erwartbare Nutzen gegeneinander abzuwägen
(angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).
4019. Die Genehmigung zur Durchführung eines TdoT erteilen
für die Streitkräfte der oder die truppendienstlich zuständige Kommandeur bzw. Kommandeurin auf
Divisions- oder vergleichbarer Ebene im Einvernehmen mit dem regional zuständigen
Kommandeur bzw. der regional zuständigen Kommandeurin des Landeskommandos, das über
einen StOffzÖA verfügt,
für die Bundeswehrverwaltung der Präsident bzw. die Präsidentin der jeweiligen Bundesbehörde24
im Einvernehmen mit dem regional zuständigen Kommandeur bzw. der regional zuständigen
Kommandeurin des Landeskommandos, das über einen StOffzÖA verfügt.
4020. Eigene TdoT der genehmigungsberechtigten Dienststellen bzw. von höheren
Kommandobehörden sind von deren truppendienstlichen/fachlichen Vorgesetzten zu genehmigen,
ggf. von fachlich zuständigen Stellen im BMVg. TdoT von selbstständigen Dienststellen (z. B.
Planungsamt der Bundeswehr, Einsatzführungskommando der Bundeswehr) sind durch die fachlich
zuständigen Referate im BMVg zu genehmigen.
4021. Die Genehmigung des TdoT ist mindestens sechs Wochen (soweit mit Darstellung des
Flugbetriebs verbunden, mindestens zehn Wochen) vor dem geplanten Termin schriftlich auf dem
Dienstweg zu beantragen. Der zuständige StOffzÖA ist bei der Beantragung unmittelbar nachrichtlich
zu beteiligen. Ein Antrag auf Sponsoring ist mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung zu stellen
(siehe auch Nr. 6010).
Ein Nebenabdruck der Genehmigung ist immer dem Pr-/InfoStab zuzuleiten.
4022. Der bzw. die LdI des zuständigen Landeskommandos berät die durchführende Dienststelle
hinsichtlich eines attraktiven Programms, der Finanzierungsmöglichkeiten und besonderen Vorgaben
der InfoA. Ihm bzw. ihr obliegt die Fachaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen
Regelungen der InfoA. Er bzw. sie wird bei seiner bzw. ihrer Tätigkeit durch den zuständigen
StOffzÖA unterstützt.
24
Bei den Ämtern der Militärseelsorge der Leiter bzw. die Leiterin.
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A-600/1 Informationsarbeit im Inland 4023. Darstellungen des Flugbetriebes (Luftfahrtveranstaltungen) anlässlich eines TdoT bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung (§§ 24 und 30 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Genehmigungsbehörde für alle Luftfahrtveranstaltungen im GB BMVg ist das LufABw, Referat 3 I A – Grundlagen Flugbetrieb. 4024. Die Teilnahme von Luftfahrzeugen ausländischer Nationen an Luftfahrtveranstaltungen der Bundeswehr bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des LufABw 3 I A – Grundlagen Flugbetrieb. Grundsätzlich sind für den Bereich der fliegerischen Darstellung anteilig nicht mehr als 50% des Gesamtprogramms, längstens jedoch vier Stunden, anzusetzen. 4025. Über die Teilnahme von Luftfahrzeugen der Bundeswehr an Luftfahrtveranstaltungen, die von zivilen Luftfahrtbehörden zu genehmigen sind, entscheidet das BMVg gesondert. Dies gilt auch für die Teilnahme an Luftfahrtveranstaltungen im Ausland. 4026. Im Falle der Teilnahme von Fallschirmspringern und Hubschraubern an TdoT und sofern diese außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze oder der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen starten oder landen sollen, ist gemäß § 25 LuftVG vorab die Außenlandegenehmigung beim zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) schriftlich zu beantragen. 4027. Nehmen Fallschirmspringer an TdoT teil, ist zusätzlich zu der Zentralvorschrift A1-271/3- 8907 „Durchführung militärischer Luftfahrtveranstaltungen“ die ZDv 89/203 „Der Fallschirmsprungdienst“ bzw. deren Nachfolgedokument zu beachten. 4028. Bei Durchführung eines TdoT sind Dienststellen der Umgebung einzubeziehen, um den bundeswehrgemeinsamen Ansatz zu unterstreichen. Die jeweils regional zuständigen StOffzÖA beraten und koordinieren bei Bedarf. Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sowie der Militärseelsorge soll im Rahmen von TdoT Gelegenheit zur Präsentation ihrer Arbeit gegeben werden. Dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ist die Möglichkeit zur eigenen Darstellung einzuräumen. In diesen Fällen sind die regional zuständigen Stabsoffiziere/Offiziere für Reservistenangelegenheiten/Reservistenarbeit zu beteiligen. 4029. Die BwDLZ und vor allem die Beauftragten für den Haushalt sind frühzeitig in Planung, Durchführung und Abwicklung einzubeziehen. 4030. Die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Notfallversorgung der Besucherschaft ist zu gewährleisten. Der Standortarzt bzw. die Standortärztin ist zu beteiligen. 4031. Das Programm ist an der Zielsetzung von TdoT (Nr. 4014) auszurichten und möglichst vielseitig zu gestalten (z. B. Waffen- und Geräteschau mit Vorführungen, Nutzung von Bundeswehr- Filmen und Videos, Einsatz von Musikkorps, Mitfahrten auf Barkassen und V-Booten der Marine). Priorität haben die Darstellung des täglichen Dienstbetriebes sowie das Vorstellen des Lebens in der Seite 38
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militärischen Gemeinschaft. Bei Einbeziehung des Programmpunktes „Schießen mit Handwaffen“ ist
die Nr. 7007 zwingend zu beachten.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Presse sind regelmäßig zu TdoT einzuladen, um die
Resonanz zu erhöhen.
4032. An einem TdoT sind Informationszentren einzurichten. Haupt- und nebenamtliche
Jugendoffiziere/Jugendunteroffiziere informieren zu sicherheitspolitischen Themen, Auftrag, Aufgaben
und Einsätzen. Zivile und militärische Karriereberater und Karriereberaterinnen sind als Ansprechpartner
bzw. Ansprechpartnerinnen für Fragen der Karrieremöglichkeiten der Bundeswehr einzuladen.
4033. Informationsmaterial der Öffentlichkeitsarbeit und der Personalgewinnung ist in
ausreichender Menge bereitzuhalten; die Ausgabe soll zielgruppenorientiert erfolgen. Das Material
kann formlos per E-Mail bezogen werden (Infoservice@Bundeswehr.org).
4034. Elektronische Medien sollen z. B. zur Vorführung von Bundeswehr-YouTube-Filmen, zur
Werbung für den Facebook/Bundeswehr-Auftritt oder zur Verlinkung auf weiterführende Informationen
z. B. mittels QR-Codes genutzt werden.
4035. An der Durchführung der TdoT können auch Angehörige der verbündeten/befreundeten
Streitkräfte beteiligt werden.
4036. TdoT sind offensiv zu bewerben und der Öffentlichkeit u. a. durch Plakataushang,
Pressemitteilungen, vorbereitende Pressegespräche o. ä. unter Nutzung der Unternehmensmarke
„Wir. Dienen. Deutschland.“ anzukündigen. Die zuständigen Pressestabsoffiziere bzw.
Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind zu beteiligen. Die RedBw ist – vor allem bei
Großveranstaltungen – frühzeitig über das PIZ des zuständigen OrgBer zu beteiligen, um ggf. auf
www.bundeswehr.de oder Facebook/Bundeswehr zu werben und zu berichten.
In Vorankündigungen ist darauf hinzuweisen, dass Kinder unter 14 Jahren TdoT nur in Begleitung
volljähriger Aufsichtspersonen besuchen dürfen.
4037. Die Besucherschaft darf in Dienstkraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Barkassen) der
Bundeswehr transportiert werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen;
ebenso dürfen zur Vorbereitung und Durchführung eines TdoT Dienstfahrzeuge der Bundeswehr in
Anspruch genommen werden. Für deren Benutzung gilt der Zentralerlass B-1050/3 „Kraftfahrwesen
der Bundeswehr – Bestimmungen für den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen“ sowie die Nrn. 4077 ff
dieser Regelung.
4038. Die Annahme unentgeltlicher Leistungen Dritter für die Durchführung von TdoT richtet sich nach
der Zentralen Dienstvorschrift A-2100/20 „Durchführung der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige
Schenkungen)‘ für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)“. Ferner ist
die Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ zu beachten.
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A-600/1 Informationsarbeit im Inland 4.2.5 Handel und Gewerbe 4039. Handel und Gewerbe innerhalb militärischer Anlagen und Einrichtungen dürfen während TdoT nur durch zugelassene Gewerbebetriebe ausgeübt werden. Die Zentrale Dienstvorschrift A-2100/19 „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“ ist zu beachten. Dies gilt auch für die Abgabe von Erinnerungsgaben aller Art gegen Entgelt. 4040. Der Verkauf von Getränken, Speisen (außer der Truppenverpflegung) und anderen Kantinenwaren ist grundsätzlich nur den im Kasernenbereich zugelassenen Betreuungseinrichtungen (z. B. Offiziers-, Unteroffiziers- und Mannschaftsheime sowie Kantinen) gestattet. Reichen deren eigene Bewirtungsräume nicht aus und müssen zusätzliche Zelte, Verkaufsstände u. ä. aufgestellt oder Hallen benutzt werden, sind diese Behelfseinrichtungen grundsätzlich von der verantwortlichen Betreuungseinrichtung zu bewirtschaften. Ist diese personell oder wirtschaftlich hierzu nicht in der Lage, ist die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen der Offizier-/Unteroffizierheimgesellschaft anzutragen. Sind diese hierzu ebenfalls nicht in der Lage, ist die Bewirtschaftung der HBG Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG in Bonn anzubieten. Diese kann Dritte verpflichten. 4041. In Liegenschaften der Bundeswehr, in denen keine Betreuungseinrichtung vorhanden ist, ist die Beauftragung der Gästebewirtung der HBG Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG anzubieten. Kann diese die Bewirtung nicht übernehmen, so ist eine Bewirtung der Gäste durch das zuständige BwDLZ unter Beachtung der jeweiligen Vergaberichtlinien zu veranlassen. 4042. Über Auf- und Abbau und Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen schließt das zuständige BwDLZ mit dem Betreiber einen Vertrag. Der Pachtvertrag darf keine Vereinbarungen über unentgeltliche Leistungen (z. B. Gestellung von Arbeitskommandos, Wasser, Strom, Reinigung) enthalten. 4043. Die Verkaufspreise in den Behelfseinrichtungen dürfen von denen des Mannschaftsheimes nicht wesentlich abweichen. 4044. Wird die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen von der HBG wahrgenommen, hat diese dem zuständigen BwDLZ das Ergebnis (Erlöse und Kosten) nachzuweisen. Zwei Drittel des verbleibenden Überschusses sind dem Betreuungsfonds der beteiligten Betreuungsausschüsse zuzuführen. Eventuelle Mindereinnahmen gehen zu Lasten der HBG. 4.3 Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere 4.3.1 Auftrag 4045. Die Jugendoffiziere (JgdOffz) der Bundeswehr haben den Auftrag, in der Öffentlichkeit zu militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen im Sinne der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland Stellung zu nehmen. Seite 40
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Jugendoffiziere werden hauptamtlich (haJgdOffz) und nebenamtlich (naJgdOffz) eingesetzt. Bei der
praktischen Durchführung der Facharbeit werden sie von nebenamtlichen Jugendunteroffizieren
(naJgdUffz) unterstützt.
4046. JgdOffz und JgdUffz, in hauptamtlicher wie in nebenamtlicher Funktion, betreiben keine
Personalwerbung. Diesbezüglich verweisen sie Interessenten bzw. Interessentinnen sowie Bewerber
und Bewerberinnen an die dafür zuständigen Dienststellen der Karriereberatung.
4047. An Schulen unterstützen JgdOffz auf Einladung der verantwortlichen Lehrerinnen bzw.
Lehrer bei der Vermittlung der deutschen Position in Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die Schülerinnen und Schüler sollen so befähigt werden, sich kritisch mit dem Themenbereich
auseinander zu setzen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
4.3.2 Ausbildung
4048. Mit einem Basislehrgang am ZInfoABw wird zunächst die Befähigung für einen Einsatz als
naJgdOffz vermittelt. Auf Grundlage des Basislehrgangs werden Absolventinnen und Absolventen
ggf. für eine spätere Verwendung als haJgdOffz empfohlen.
Für diese künftigen haJgdOffz schließen sich ein Aufbaulehrgang sowie ein Funktionslehrgang zum
Leiter bzw. zur Leiterin der Simulation „Politik und Internationale Sicherheit“ (POL&IS) am ZInfoABw
an. Der vorbereitende Vertiefungslehrgang und die jährliche Auslandsausbildungsreise in die USA
schließen die Fachausbildung der haJgdOffz ab.
4049. Die jährliche Weiterbildungstagung der haJgdOffz führt das ZInfoABw in Lehrgangsform
nach Weisung des Pr-/InfoStab durch. Zusätzlich wird eine jährliche Weiterbildungstagung für
Bezirksjugendoffiziere am ZInfoABw durchgeführt. Die Teilnahme an den Tagungen ist verpflichtend.
4.3.3 Zielgruppen
4050. JgdOffz wenden sich in erster Linie an Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten
14. Lebensjahr. Dazu bieten sie Informationsformate wie Vorträge, Diskussionen, Seminare sowie
Besuche bei der Bundeswehr an. JgdOffz wenden sich auch an
Lehrkräfte aller Schulen mit Ausnahme von Grundschulen,
Studierende und in der Lehre tätige Angehörige der Universitäten bzw. Hochschulen,
Jugendverbände, Jugendorganisationen wie z. B.
konfessionelle Jugendverbände und -gruppen,
politische Jugendverbände und -gruppen,
Gewerkschaftsjugend,
Sportverbände und -vereine,
freie Jugendverbände,
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Stadt-, Kreis- und Landesjugendringe,
die sonstige Jugend wie z. B.
nichtorganisierte Jugend in überparteilichen, überkonfessionellen Bildungsstätten, die ethische,
politische, musische oder internationale Bildungsarbeit betreiben,
Auszubildende.
Zu weiteren Zielgruppen siehe Anlage 10.3.
4051. Vorträge und Veranstaltungen mit anderen als in Nr. 4050 oder Anlage10.3 genannten
Zielgruppen bedürfen der Zustimmung des zuständigen StOffzÖA.
4052. Kontakte zu den Zielgruppen sind zu pflegen. Wo immer möglich, sind neue Kontakte zu
erschließen.
4.3.4 Information der Kommandeurinnen und Kommandeure
4053. Die haJgdOffz halten Verbindung zu den Truppenteilen und Kommandeurnnen bzw.
Kommandeuren in ihrem jeweiligen Betreuungsbereich, informieren diese über aktuelle
Entwicklungen in ihren Fachgebieten und überwachen die Stellenbesetzung und Fachausbildung der
naJgdOffz und naJgdUffz in den Verbänden.
4.3.5 Dienstposten und Funktion
4054. Die 94 Dienstposten der haJgdOffz sind in allen Bundesländern ausgebracht. Die fachliche
Führung und Einsatzkoordinierung der haJgdOffz wird durch die StOffzÖA wahrgenommen.
4055. Für die Betreuung und Weiterbildung des Personals ist das ZInfoABw verantwortlich. Es
stellt die dafür notwendigen Ressourcen bereit. Entscheidungen über die Stellenbesetzung und
fachliche Führung auf ministerieller Ebene obliegen dem Pr-/InfoStab.
4056. Zusätzlich sind die Bezirksjugendoffiziere verantwortlich, Veranstaltungen für ihren
regionalen Betreuungsbereich durchzuführen, um eine möglichst einheitliche Weiterbildung zu
gewährleisten. Zu diesen Veranstaltungen sind die haJgdOffz und naJgdOffz/naJgdUffz
zusammenzuziehen.
4057. In Bataillonen und dieser Ebene entsprechenden Verbänden werden durch die
Kommandeurinnen bzw. Kommandeure jeweils ein naJgdOffz und ein naJgdUffz in Zweitfunktion
bestimmt. Diese unterstützen die haJgdOffz in deren jeweiligem Unterstützungsbereich.
4.3.6 Vortragsrecht
4058. Die haJgdOffz müssen auf ihrem Fachgebiet zum direkten Vortrag bei ihrer Kommandeurin
bzw. ihrem Kommandeur zugelassen sein.
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