A-600/1 Zentrale Dienstvorschrift Informationsarbeit

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach IFG zu Veranstaltungen der Bundeswehr in Schulen (Jugendoffiziere)

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Anlagen                                     A-600/1


10.1    Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter
Dies ist kein Formularvertrag. Vielmehr handelt es sich lediglich um Formulierungsvorschläge bzw.
Bereiche, die geregelt werden können, aber nicht in jedem Fall geregelt werden müssen; die
Vorgaben sind nicht abschließend; der Vertrag sollte individuell ausgehandelt werden, weshalb die
vertragsschließende Stelle unbedingt eine Vertragsjuristin oder einen Vertragsjuristen einschalten
sollte. Letzteres sollte insbesondere auch dann geschehen, wenn der Auftraggeber mit einem
eigenen Formularvertrag (z. B. einer sog. Motivvereinbarung) aufwartet.



                                              Vertrag

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den
Bundesminister der Verteidigung, diese bzw. dieser vertreten durch die Präsidentin bzw. den
Präsidenten des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr (ggf. diese bzw. dieser wiederum vertreten durch …)

In (Ortsangabe) im Folgenden Bundeswehr genannt,

und

(Name der Firma, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) im Folgenden Auftraggeber genannt,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:



                    § 1 (Projektbeschreibung und Unterstützungsleistungen)

Zur Unterstützung des vom Auftraggeber zu realisierenden Informations- und Kommunikations-,
Presse- oder Medienprojektes

(Kurzbeschreibung des Projekts, z. B. eine 60-minütige Dokumentation über die Partnering-Strategie
der Bundeswehr in Afghanistan, die vom Auftraggeber für den Kanal XY produziert wird)

übernimmt die Bundeswehr, diesbezüglich vertreten durch

(Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum)

dem Unterstützungsbedarf des Auftraggebers entsprechend folgende Leistungen (voraussichtliches
Mengengerüst):

1.     Allgemeine Beratungsleistungen (nur dann nennenswert, wenn die Bundeswehr eine
besondere Fachexpertise einbringt, die zur Umsetzung des Projekts notwendig ist.)

(Beschreibung von Art und Umfang, z. B. ein militärischer Fachberater bzw. eine militärische
Fachberaterin aus dem Bereich Weiterentwicklung der Infanterieschule)

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2.      Personaleinsatz (z. B. bei Vorführung eines Gerätes das Bedienpersonal, sonstiges
Personal, das für die Produktion aus dem normalen Dienstbetrieb herausgelöst werden muss)

(Art und Umfang, z. B. 2 Zivilbeschäftigte als Kraftfahrer bzw. Kraftfahrerin, 2 Soldatinnen bzw.
Soldaten als Darsteller bzw. Darstellerin etc.)

3.      Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.

(genaue Bezeichnung, z. B. 1 GTK Boxer, 1 KPz Leopard 2A7 etc.)

4.      Sonstige Sachleistungen

(genaue Bezeichnung, z. B. Nutzung des Truppenübungsplatzes XY, Lager Z, Schießen mit
Gefechtsmunition 500 Schuss MG4, Stellen von Unterkunft für X Personen und Y Nächte,
Vollverpflegung für X Personen und Y Tage etc.)



                                      § 2 (Anordnungsbefugnis)

Die Bundeswehr ist allein berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur Erstellung der unter § 1 näher
bestimmten Leistungen notwendig sind.



                                § 3 (Eigene Leistungen Auftraggeber)

Der Auftraggeber trägt für die Durchführung der in § 1 genannten Leistungen folgendes bei:

(genaue Beschreibung, z. B. „Der Auftraggeber stellt alle für den Dreh notwendigen Filmgeräte, die
Filmtechnik, das Filmverbrauchsmaterial sowie das Filmpersonal selbst. Der Auftraggeber stellt
außerdem für sein Filmteam Unterkunft, Verpflegung und Transport zu den Drehorten und zurück
selbst.“ etc.)



                              § 4 (Überschreitung des Mengengerüsts)

Das voraussichtliche Mengengerüst nach § 1 kann überschritten werden, wenn die sachgemäße
Durchführung des Projektes dies erfordert. Wird während der Arbeiten festgestellt, dass die Kosten
der Unterstützungsleistungen um mehr als 15 % überschritten werden, wird dem Auftraggeber ein
Zusatzvertrag angeboten. In Eilfällen genügt auch die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur
Fortsetzung der Arbeiten. Kommt ein Zusatzvertrag oder die Zustimmung nicht zustande, werden die
weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr eingestellt. In diesem Fall hat der Auftraggeber
der Bundeswehr die Kosten der bis dahin erbrachten Leistungen unter Verzicht auf die Einrede
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu erstatten.




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                              § 5 (Kosten der Unterstützungsleistungen)

1.     Die von der Bundeswehr nach § 1 Nr. 1 zu erbringenden Beratungsleistungen erfolgen un-
entgeltlich. (Anmerkung: Das ist der Regelfall. Ein marktübliches Beratungshonorar stellt die absolute
Ausnahme dar.)

2.     Aufgrund der derzeitig gültigen Erstattungskostensätze sind die Kosten für die unter § 1, Nrn.
2 bis 4 vereinbarten Leistungen wie folgt zu erstatten:

       a)      Personaleinsatz:
       (z. B. Anzahl Zivilbeschäftigte x Anzahl Arbeitsstunden pro Tag x Anzahl Tage x
       Erstattungskostensatz = Y EUR)

       b)      Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.:
       (z. B. 1 GTK Boxer x Anzahl km x Erstattungskostensatz = Y EUR)

       c)      sonstige Sachleistungen und Kosten:
       (z. B. Mitbenutzung Truppenübungsplatz [Bezeichnung] x 8 Std/Tag x Anzahl Tage x
       Erstattungskostensatz, bei Vollverpflegung durch Truppenküche für Anzahl Personen x Anzahl
       Tage x Tagessatz zzgl. Personal- u. Sachkosten = Y EUR etc.)

       d)      Berechnung der Gesamtkosten
       Summe a)-c) abzüglich prozentualer Minderungsbetrag gemäß A-600/1 Nr. 2024.

3.     Der Auftraggeber erstattet ferner alle Kosten, die durch Aufwendungen der Bundeswehr für
Dritte entstanden sind (z. B. Fahrzeugmiete Bundeswehr-Fuhrparkservice GmbH, Flugverpflegung/-
getränke durch die Lufthansa bei Flugbereitschaft etc.) und die Kosten für Beistellungen.

4.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kostenabrechnung
den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug an die Bundeskasse (Bezeichnung) für den Empfänger
(Dienstelle/Einheit), bei der Deutschen Bundesbank

Kontonummer           (Kontonummer)
Bankleitzahl          (BLZ)
Verwendungszweck (Verwendungszweck)

zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweils
gültigen Diskontsatz berechnet.



                                             § 6 (Termine)

Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns wird von dem ausführenden Truppenteil bzw. der ausführenden
Dienststelle mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Truppe hat Vor-
rang, daher kann die Einhaltung von Terminen nicht gewährleistet werden.


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                                      § 7 (Verwertungsrechte)

1.     Der Auftraggeber erwirbt das Recht zur Veröffentlichung der im Rahmen des unter § 1
beschriebenen Projekts entstehenden Film- und Tonaufnahmen sowie zur Lizenzerteilung an Dritte
zur Veröffentlichung derselben.

2.     Der Auftraggeber überträgt der Bundeswehr unentgeltlich die Zweitverwertungsrechte an den
entstandenen Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der bundeswehreigenen Informationsarbeit.
Hierzu stellt der Auftraggeber der Bundeswehr das Material spätestens einen Monat nach Ende der
Dreharbeiten auf einem allgemeingebräuchlichen Datenträger (USB-Stick, DVD etc.) zur Verfügung.



                                            § 8 (Rücktritt)

Die Bundeswehr ist berechtigt, aus dienstlichen Gründen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In
diesem Fall trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.



                                        § 9 (Gewährleistung)

Die Bundeswehr übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der von ihr erbrachten
Leistungen.



                                           § 10 (Haftung)

1.     Der Auftraggeber haftet der Bundeswehr und deren Bediensteten für alle Schäden, die er,
seine Bediensteten oder die von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen
durch oder bei Gelegenheit der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten verursachen.

2.     Die Bundeswehr haftet nur für solche dem Auftraggeber im Rahmen der Verrichtung der
vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehende Schäden, die Bundeswehrangehörige in Ausübung
ihrer dienstlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bundeswehrangehörige
persönlich können vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt haben.

3.     Der Auftraggeber stellt die Bundeswehr von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die
bei der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehen, soweit der Schaden nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich von einem bzw. einer Bundeswehrangehörigen verursacht worden ist.
Diese Verpflichtung gilt auch für Ansprüche, die aufgrund Rechtsübergangs (z. B. §§ 115 ff.
Sozialgesetzbuch X und 86 Versicherungsvertragsgesetz) geltend gemacht werden.




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4.     Bei Unterstützungsleistungen der Bundeswehr mit Einsatz von Luftfahrzeugen stellt der
Auftraggeber den Bund von allen Ansprüchen Dritter, die durch Luftunfall beim Transport von
Personen und/oder Sachen entstehen, frei. Der Auftraggeber stellt den Bund ferner im
Innenverhältnis frei von Schäden durch Luftunfall an Personen und/oder Sachen, die in dem
Luftfahrzeug transportiert werden.

5.     Der Auftraggeber hat für alle Schäden an den Luftfahrzeugen einzustehen, die im
Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Bereich der Leistungen dieses Vertrages entstanden sind,
soweit diese Schäden nicht auf schuldhaftes Handeln von Bundesbediensteten zurückzuführen sind.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich Dritter bedient, für die er nach den allgemeinen Vorschriften
einzustehen hat. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Schadensersatzvorschriften unberührt.

6.     Der Auftraggeber wird dem Truppenteil/der Dienststelle/dem Presseinformationszentrum und
der vertragsschließenden Stelle der Bundeswehr jeden Schaden, der im Rahmen der Verrichtung der
vertraglich vereinbarten Arbeiten entsteht, unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
alle Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung von Schäden auszuschöpfen und alle
Tatumstände, die mit dem Schaden zusammenhängen können, mitzuteilen.

7.     Der Auftraggeber wird für die Einhaltung von Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften
selbstständig Sorge tragen.

8.     Der Auftraggeber, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von ihm zur Vertragserfüllung
eingesetzte Dritte haben die von der Bundeswehr erlassenen Sicherheitsvorschriften oder sonstige
Vorschriften zu beachten. Der Auftraggeber wird sein Personal verpflichten, sich unverzüglich nach
Eintreffen in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zu informieren.

9.     Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten Versicherungsverträge ab, mit denen die
Schadensrisiken in ausreichendem Maße abgedeckt werden.



                              § 11 (Sicherungspflichten, Rückbauten)

1.     Die Sicherung von unfallträchtigem Arbeitsgelände vor dem Zutritt unbefugter Personen
obliegt dem Auftraggeber.

2.     Werden vom Auftraggeber Veränderungen vorgenommen, zusätzliche Bauten errichtet oder
erweiternde Einrichtungen angebracht, so wird der Auftraggeber sie bei Vertragsende auf Verlangen
der Bundeswehr auf seine Kosten beseitigen oder ohne Ersatz von Aufwendungen in den Objekten
belassen.

3.     Im Übrigen versetzt der Auftraggeber alle durch die Dreharbeiten verursachten Änderungen
nach Drehschluss wieder in den Zustand zurück, der vor Beginn der Dreharbeiten bestand; hilfsweise
erstattet er der Bundeswehr die hierzu erforderlichen Aufwendungen.


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                                   § 12 (Militärische Sicherheit)

1.     Der Auftraggeber hat eine Liste des eingesetzten Personals mit Angabe des Vor- und
Zunamens, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnanschrift, Nationalität, Ausweisnummer und des
Berufs bei der Bundeswehr (Angabe Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum) zu
hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben.

2.     Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann die Bundeswehr verlangen, dass der
Auftraggeber einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten
betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der
Bundeswehr nicht nach, kann die Bundeswehr den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.



                                          § 13 (Sonstiges)

1.     Mündliche Nebenabreden, auch wenn sie mit dem ausführenden Truppenteil oder einer
sonstigen Dienststelle der Bundeswehr erfolgen, haben keine Gültigkeit.

2.     Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvorhabens/Projekts und der vereinbarten
Leistungen bedürfen wie alle übrigen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der
schriftlichen Vereinbarung mit der vertragsschließenden Dienststelle der Bundeswehr. Mündliche
Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

3.     Sollten einzelne Vorgaben dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksamen Vorgaben durch eine wirksame Festlegung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vorgabe am nächsten kommt.

4.     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

5.     Ausschließlicher Gerichtsstand ist (Sitz der vertragsschließenden Stelle).

6.     Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:

(z. B. Drehbuch vom …, etc.)

Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland:

7.     Diese Vereinbarung und ihre Ausführung unterliegen deutschem Recht.

8.     Eine amtliche Übersetzung der Vereinbarung in die (Angabe der Sprache) Sprache wurde zur
Vereinfachung der Vertragsverhandlungen angefertigt. Dennoch ist die Vertragssprache Deutsch.




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Ort, Datum                             Ort, Datum



_________________________________      _____________________________________



Unterschrift (Auftraggeber)            Unterschrift (Bundeswehr)




_________________________________      ______________________________________




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10.2       Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare

                                                     Zielgruppe
  Verantwortung
  Durchführung             Schlagwort                          Erläuterung

Zentrum              VIP                 zivile Personen in herausgehobenen Stellungen,
Informationsarbeit                       Meinungsführer bzw. Meinungsführerinnen und
der Bundeswehr                           Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen aller
                                         gesellschaftlich relevanten Gruppen (im Rahmen des
                                         Manfred-Wörner-Seminars auch Teilnehmende aus den
                                         USA; im Rahmen Europa-Seminar aus Europa)

                     Reservisten-        Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen des
                     vereinigungen       Bundesvorstandes des VdRBw e. V. und anderer
                                         Reservistenverbände/-vereinigungen

                                         Beauftragte für Verteidigungspolitische Arbeit des
                                         Präsidiums und der Landesgruppen des VdRBw e. V.
                                         sowie des Beirats Freiwillige Reservistenarbeit

                                         Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen

                                         Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen, öffentliche
                                         Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten in der
                                         Freiwilligen Reservistenarbeit

                     Kultusbehörden      Leitende Beamtinnen bzw. Beamte des Schul- und ggf.
                                         Hochschulwesens der Länder

                     Lehrerverbände      Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Fach-
                                         referentinnen bzw. Fachreferenten des Deutschen
                                         Lehrerverbandes, der Gewerkschaft Erziehung und
                                         Wissenschaft, des Philologenverbandes und
                                         vergleichbarer Verbände

                     Schulen             Fachbereichsleiter bzw. Fachbereichsleiterinnen für
                                         Sozial-/Gemeinschaftskunde, Geschichte und Politikunter-
                                         richt an weiterführenden Schulen, besonders Gymnasien

                     Volkshochschulen    Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,
                                         Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der politischen
                                         Stiftungen und Volkshochschulverbände der Länder

                     Elternverbände      Bundeselternrat, Landeselternräte


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Verantwortung
Durchführung        Schlagwort                                 Erläuterung

                Parteijugend            Mandatsträger bzw. Mandatsträger innen der
                                        Parteijugendorganisationen der im Bundestag
                                        vertretenen Parteien

                Wirtschaft/Industrie    Führungskräfte in Unternehmen und Organisationen der
                                        Wirtschaft/Verbände

                Arbeitgeber             Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bundes-
                                        und der Landesvereinigungen der Arbeitgeber- und
                                        Unternehmensverbände

                                        Mitglieder des Arbeitskreises „Wehrdienst und Berufswelt“

                                        Mitglieder „Konzertierte Aktion Weiterbildung (KAW)“

                Nichtregierungs-        Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten,
                organisationen          Pressesprecher bzw. Pressesprecherinnen von
                                        Nichtregierungsorganisationen

                Journalistinnen bzw.  Journalistinnen bzw. Journalisten von Print, Hörfunk,
                Journalisten            Fernsehen, Online-Medien

                                        Redakteurinnen bzw. Redakteure, Chefredakteurinnen
                                        bzw. Chefredakteure und leitende Mitarbeiter bzw.
                                        Mitarbeiterinnen der Einzelmedien, Medienverbände
                                        und Verlage

                                        Volontäre bzw. Volontärinnen, Jungredakteurinnen bzw.
                                        Jungredakteure (einschl. Schülerpresse)

                Presse-                 Sprecher bzw. Sprecherinnen und in der
                referentinnen bzw.      Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Personen der Länder
                Pressereferenten        und Kommunen, Wirtschaft , Verbände, Politik und
                                        Religionsgemeinschaften

                Interessen-             Vorstandsmitglieder des Deutschen
                vertretungen von        Bundeswehrverbandes
                Soldatinnen und         Reservistinnen und Reservisten in journalistischer,
                Soldaten                öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit

                Juristinnen bzw.        Richter bzw. Richterinnen, Staatsanwältinnen bzw.
                Juristen                Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte


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                                                    Zielgruppe
  Verantwortung
  Durchführung          Schlagwort                            Erläuterung

Zentrum Innere    Fortbildung           Studienleiter bzw. Studienleiterinnen, Fachreferentinnen
Führung                                 bzw. Fachreferenten von Fortbildungsstätten im Fach
                                        politische Bildung/
                                        Sozialkunde (Seminarschulen, Studienseminare,
                                        wissenschaftliche Institute für Schulpraxis der Länder)

                  Politische Bildung    Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,
                                        Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten des
                                        Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten (Akademien,
                                        Institute, Studieneinrichtungen)

                                        Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der Bundes-
                                        und Landeszentralen für politische Bildung

                  Nichtregierungs-      Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten
                  organisationen        von Nichtregierungsorganisationen

                  Kirchen               Theologinnen bzw. Theologen

                                        Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von
                                        kirchlichen Einrichtungen und Verbänden

                  Gewerkschaften        Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen/Funktionäre
                                        der Gewerkschaften (DGB/DAG, der
                                        Einzelgewerkschaften insbesondere der GEW und des
                                        DGB-Bildungswerkes)

                  Frauenverbände        Leitungspersonal von Frauenverbänden und
                                        -organisationen

Führungs-         VIP                   hochgestellte Führungskräfte von gesellschaftlich
akademie der                            relevanten Gruppen
Bundeswehr        Politik               Referentinnen bzw. Referenten und Abteilungsleiter
                                        bzw. Abteilungsleiterinnen der politischen Parteien
                                        (Bundesgeschäftsstellen der Parteien) sowie
                                        wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
                                        Büroleitungspersonal von Bundestagsabgeordneten
                                        (Verteidigungsausschuss, auswärtiger Ausschuss,
                                        Berichterstatter Haushaltsausschuss – Einzelplan 14)

                  Medien                Journalistinnen bzw. Journalisten überregionaler Medien


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