vorschrifta2-2630-0-0-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“
Anlagen A2-2630/0-0-3
9.21 Erkennungszeichen für Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge
Auszug aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Kennzeichnung
der Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge der Bundeswehr.
Vom 1. Oktober 1956.
Als Erkennungszeichen für die Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge
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der Bundeswehr bestimme ich ein schwarzes Kreuz mit weißer
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Umrandung in der aus dem nachstehend abgebildeten Muster
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ersichtlichen Form.
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Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, Aus-
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führungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
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Bonn, den 1. Oktober 1956.
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Der Bundespräsident
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Theodor Heuss
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Der Bundeskanzler
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Adenauer
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Der Bundesminister für Verteidigung
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A2-2630/0-0-3 Anlagen
9.22 Stiftung der Truppenfahnen der Bundeswehr
Anordnung
über die Stiftung der Truppenfahnen der Bundeswehr
vom 18. September 1964 (BGBl I S. 817)
Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone
und entsprechende Verbände 86
Truppenfahnen
in den Farben Schwarz-Rot-Gold mit Bundesadler.
§1
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Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem
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Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und
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goldenen Fransen eingefasst.
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§2
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(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den
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Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.
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(2) Die Spitze des Fahnenstockes ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen
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Kreuz in der Mitte.
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§3
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(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefasste Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am
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Fahnenstock angebracht.
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(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen
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Truppenteiles eingestickt.
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§4
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Bonn, den 18. September 1964
Der Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung
Lübke Ludwig Erhard von Hassel
86
Das Bundespräsidialamt hat am 1. Oktober 2007 zugestimmt, dass unter „entsprechende Verbände“ auch
Verbände und militärische Dienststellen der Bundeswehr oberhalb der Ebene Bataillon verstanden werden
können.
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Stand: Oktober 2016
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9.22a Fahnenbänder
In Erarbeitung
(siehe Anlage 9.28 Nr. 2)
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9.22b Verleihung von Fahnenbändern an alliierte Truppenteile
1. Auf Vorschlag der Bundesregierung hat die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident
zugestimmt, Fahnenbänder an Verbände der NATO-Verbündeten zu verleihen, die aus Deutschland
wegverlegt werden.
2. Diese Fahnenbänder werden von der Bundesregierung als Anerkennung für in Deutschland
zur Erhaltung des Friedens in Freiheit geleistete Dienste verliehen.
3. Truppenteilen und Stäben der NATO-Verbündeten ab der Bataillonsebene (nur im
Ausnahmefall Kompanieebene) aufwärts wird diese Auszeichnung verliehen, wenn sie für circa fünf
Jahre in Deutschland stationiert waren (im Einzelfall Abweichung auf Empfehlung der befreundeten
Nation) und nach dem 3. Oktober 1990 Deutschland verlassen haben oder verlassen werden.
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4. Mit der Verleihung des Fahnenbandes wird eine Urkunde überreicht.
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5. Die Verleihung des Fahnenbandes erfolgt durch
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• Die Bundesministerin bzw. den Bundesminister der Verteidigung bei erstmaliger Verleihung bei
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jeder verbündeten Nation,
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• eine Parlamentarische Staatssekretärin bzw. einen Parlamentarischen Staatsekretär, die
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Generalinspekteurin bzw. den Generalinspekteur der Bundeswehr oder durch die Inspekteurinnen
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bzw. Inspekteure der Militärischen Organisationsbereiche bei zusammengefassten Zeremonien
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oder höheren Stäben,
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• Kommandierende Generale oder Generale in vergleichbarer Dienststellung, wenn der
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auszuzeichnende alliierte Truppenteil/Stab eine offizielle Patenschaft mit der Bundeswehr hat,
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• Kommandeurinnen bzw. Kommandeure der Landeskommandos, wenn keine offizielle Patenschaft
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mit der Bundeswehr besteht (im Einzelfall entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung,
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Referat FüSK III 3 auf Empfehlung der befreundeten Nation),
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• Botschafterin bzw. Botschafter, wenn Truppenteile inzwischen bereits im Heimatland stationiert
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sind.
6. Das von der Bundesregierung verliehene Fahnenband ist schwarz-rot-goldgelb, vertikal
geteilt, die Unterkante mit circa 3 cm langen Goldkantillenfransen besetzt.
Das Fahnenband ist beidseitig von oben nach unten golden beschriftet.
Abb. 1: Vorderseite: „Einsatz für Frieden und Freiheit“ (hier: MUSTER)
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Stand: Oktober 2016
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Abb. 2: Rückseite: „Bundesrepublik Deutschland“ und Jahreszahl der Verleihung (hier: MUSTER)
Die Beschaffung der Fahnenbänder veranlasst BMVg FüSK III 3.
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9.23 Kommandofolge beim Führen von Truppenfahnen
Die Truppenfahne wird auf das Kommando „... – stillgestanden!“ aufgenommen und auf das
Kommando: „... – rührt Euch!“ abgenommen.
1. Abholen und Begleiten der Truppenfahne
Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
„Ehrenformation – Stillgestanden!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“
Spielmannszug bzw. Musikkorps behalten den Blick gerade aus.
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„Fahne – marsch!“
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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Bevor
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die Fahnenabordnung ihren vorgesehenen Platz in der Ehrenformation erreicht hat, bricht die Musik
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das Spiel ab. Die Fahnenabordnung hält selbstständig. de
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„Augen gerade – aus!“
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„Hand – ab!“
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„Rechts – um!“
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„Ehrenformation – marsch!“
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2. Marsch mit der Truppenfahne
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Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Marsch mit übergenommen
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getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:
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„Ehrenformation – halt!“
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der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
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vergrößern, dass bei dem Kommando:
„Links – um!“
die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.
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3. Einmarsch
Beim Erreichen des befohlenen Aufstellungsplatzes kommandiert die Führerin bzw. der Führer der
Ehrenformation:
„Ehrenformation – halt!“
„Links – um!“
Das Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) schwenken ein.
„Richt Euch!“
„Augen gerade – aus!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Meldung an die Führerin bzw. den Führer der Paradeaufstellung – Augen –
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rechts!“
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Führerin bzw. Führer Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) grüßen nicht. Sie behalten die
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Blickrichtung gerade aus.
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Nach der Meldung der Führerin bzw. des Führers der Ehrenformation folgt die Ehrenformation den
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Kommandos der Führerin bzw. des Führers der Paradeaufstellung.
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4. Ausmarsch
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Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
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„Ehrenformation – rechts – um!“
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„Ehrenformation – marsch!“
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Die Ehrenformation marschiert an der Führerin bzw. dem Führer der Paradeaufstellung vorbei zum
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Aufbewahrungsort der Truppenfahne.
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5. Zurückbringen der Truppenfahne
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Die Ehrenformation marschiert zum Aufbewahrungsort der Truppenfahne und hält so, dass die
Fahnenabordnung dem Eingangsbereich gegenübersteht.
Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
„Ehrenformation – links – um!“
„Richt – Euch!“
„Augen gerade – aus!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“
Spielmannszug oder Musikkorps behalten den Blick gerade aus.
„Fahne – marsch!“
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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Die
Fahnenabordnung marschiert aus der Ehrenformation.
6. Extrem widrige Witterungsverhältnisse:
Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Einmarsch mit übergenommen
getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:
„Ehrenformation – halt!“
der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
vergrößern, dass bei dem Kommando:
„Links – um!“
die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.
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Die Fahnenträgerin bzw. der Fahnenträger gibt selbstständig die Grundstellung auf, wenn extreme
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Witterungsverhältnisse dies erfordern. Sie bzw. er geht zunächst in „Habt-Acht“-Stellung. Reicht dies
nicht aus, macht sie bzw. er die
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Fahnenbegleitoffiziere darauf aufmerksam. Die
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Fahnenbegleitoffiziere setzen den linken (rechten) Fuß zur „Habt-Acht“-Stellung auswärts und greifen
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gleichzeitig mit der der Fahnenträgerin bzw. dem Fahnenträger zugewandten Hand hinten so in das
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Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers, dass sich ihre Arme kreuzen und die
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Handrücken am Körper der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers anliegen. Spätestens vor dem
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Kommando „Rechts – um!“ vor dem Ausmarsch, lösen die Fahnenbegleitoffiziere wieder ihre Hände
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vom Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers und nehmen wieder die Grundstellung ein.
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9.24 Beispiele geführter Truppenfahnen
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Abbildung 1: Truppenfahne geführt am Fahrzeug
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Abbildung 2: Truppenfahne aufgenommen
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Abbildung 3: Truppenfahne übergenommen
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Die Truppenfahne ist in angemessener Entfernung zum Veranstaltungsort vor dem Einmarsch
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selbstständig aufzunehmen.
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Abbildung 4: Truppenfahne abgenommen Abbildung 5: Truppenfahne abgenommen
(bei Wind)
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