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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“
Anlagen A2-2630/0-0-3
Abb. 2: Rückseite: „Bundesrepublik Deutschland“ und Jahreszahl der Verleihung (hier: MUSTER)
Die Beschaffung der Fahnenbänder veranlasst BMVg FüSK III 3.
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9.23 Kommandofolge beim Führen von Truppenfahnen
Die Truppenfahne wird auf das Kommando „... – stillgestanden!“ aufgenommen und auf das
Kommando: „... – rührt Euch!“ abgenommen.
1. Abholen und Begleiten der Truppenfahne
Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
„Ehrenformation – Stillgestanden!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“
Spielmannszug bzw. Musikkorps behalten den Blick gerade aus.
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„Fahne – marsch!“
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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Bevor
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die Fahnenabordnung ihren vorgesehenen Platz in der Ehrenformation erreicht hat, bricht die Musik
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das Spiel ab. Die Fahnenabordnung hält selbstständig. de
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„Augen gerade – aus!“
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„Hand – ab!“
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„Rechts – um!“
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„Ehrenformation – marsch!“
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2. Marsch mit der Truppenfahne
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Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Marsch mit übergenommen
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getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:
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„Ehrenformation – halt!“
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der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
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vergrößern, dass bei dem Kommando:
„Links – um!“
die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.
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3. Einmarsch
Beim Erreichen des befohlenen Aufstellungsplatzes kommandiert die Führerin bzw. der Führer der
Ehrenformation:
„Ehrenformation – halt!“
„Links – um!“
Das Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) schwenken ein.
„Richt Euch!“
„Augen gerade – aus!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Meldung an die Führerin bzw. den Führer der Paradeaufstellung – Augen –
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rechts!“
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Führerin bzw. Führer Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) grüßen nicht. Sie behalten die
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Blickrichtung gerade aus.
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Nach der Meldung der Führerin bzw. des Führers der Ehrenformation folgt die Ehrenformation den
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Kommandos der Führerin bzw. des Führers der Paradeaufstellung.
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4. Ausmarsch
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Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
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„Ehrenformation – rechts – um!“
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„Ehrenformation – marsch!“
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Die Ehrenformation marschiert an der Führerin bzw. dem Führer der Paradeaufstellung vorbei zum
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Aufbewahrungsort der Truppenfahne.
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5. Zurückbringen der Truppenfahne
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Die Ehrenformation marschiert zum Aufbewahrungsort der Truppenfahne und hält so, dass die
Fahnenabordnung dem Eingangsbereich gegenübersteht.
Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
„Ehrenformation – links – um!“
„Richt – Euch!“
„Augen gerade – aus!“
„Achtung – präsen – tiert!“
„Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“
Spielmannszug oder Musikkorps behalten den Blick gerade aus.
„Fahne – marsch!“
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A2-2630/0-0-3 Anlagen
Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Die
Fahnenabordnung marschiert aus der Ehrenformation.
6. Extrem widrige Witterungsverhältnisse:
Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Einmarsch mit übergenommen
getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:
„Ehrenformation – halt!“
der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
vergrößern, dass bei dem Kommando:
„Links – um!“
die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.
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Die Fahnenträgerin bzw. der Fahnenträger gibt selbstständig die Grundstellung auf, wenn extreme
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Witterungsverhältnisse dies erfordern. Sie bzw. er geht zunächst in „Habt-Acht“-Stellung. Reicht dies
nicht aus, macht sie bzw. er die
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Fahnenbegleitoffiziere darauf aufmerksam. Die
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Fahnenbegleitoffiziere setzen den linken (rechten) Fuß zur „Habt-Acht“-Stellung auswärts und greifen
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gleichzeitig mit der der Fahnenträgerin bzw. dem Fahnenträger zugewandten Hand hinten so in das
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Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers, dass sich ihre Arme kreuzen und die
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Handrücken am Körper der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers anliegen. Spätestens vor dem
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Kommando „Rechts – um!“ vor dem Ausmarsch, lösen die Fahnenbegleitoffiziere wieder ihre Hände
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vom Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers und nehmen wieder die Grundstellung ein.
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9.24 Beispiele geführter Truppenfahnen
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Abbildung 1: Truppenfahne geführt am Fahrzeug
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Abbildung 2: Truppenfahne aufgenommen
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Abbildung 3: Truppenfahne übergenommen
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Die Truppenfahne ist in angemessener Entfernung zum Veranstaltungsort vor dem Einmarsch
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selbstständig aufzunehmen.
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Abbildung 4: Truppenfahne abgenommen Abbildung 5: Truppenfahne abgenommen
(bei Wind)
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Abbildung 6: Truppenfahne gesenkt
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9.25 Einführung in die geschichtliche Entwicklung des militärischen Eides
und des feierlichen Gelöbnisses
Vorbemerkung
Diensteid und feierliches Gelöbnis gelten in der Bundeswehr neben dem Großen Zapfenstreich als
die bedeutendsten militärischen Zeremonien.
Diensteid und feierliches Gelöbnis sollen die Integration der jungen Rekrutinnen und Rekruten in die
soldatische Gemeinschaft fördern, sie auf einer emotionalen Ebene an die soldatischen Pflichten
binden und eine erzieherische Wirkung auf die Soldatinnen und Soldaten ausüben. Hinzu kommt
beim Ableisten des Diensteides mit der religiösen Beteuerungsformel eine ethisch-religiöse Funktion
als zusätzliche Bindungsbekräftigung.
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Das feierliche Gelöbnis findet grundsätzlich öffentlich statt, sei es auf einem öffentlichen Platz in der
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Stadt oder in der Kaserne. Die Teilnahme von Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten des
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öffentlichen Lebens und von Angehörigen der Rekruten ist deshalb in besonderem Maße geboten.
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Wenn der Soldat sein feierliches Gelöbnis ablegt, hat er damit die Öffentlichkeit zum Zeugen, dass er
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bereit ist, seine gesetzliche Pflicht zum treuen Dienst tapfer zu erfüllen. Die Anteilnahme der
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Bevölkerung an den feierlichen Gelöbnissen ist dabei sichtbarer Beweis für die Integration der
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Bundeswehr in die Gesellschaft. Die Öffentlichkeit dieser Veranstaltungen entspricht auch dem
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Verständnis vom „Staatsbürger in Uniform“.
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Mit dem Diensteid und dem feierlichen Gelöbnis bekennen sich die Soldatinnen und Soldaten zu ihrer
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umfassenden Treuepflicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr.
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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 ist der Einsatz der
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Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln gegenseitiger kollektiver Sicherheitssysteme (wie der
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Vereinten Nationen) auf der Grundlage von Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes möglich. Auch
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hierbei handelt es sich um eine verfassungsgemäße Aufgabenerfüllung der Streitkräfte, an der jede
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Soldatin und jeder Soldat gemäß ihrer bzw. seiner Treuepflicht mitzuwirken hat.
Geschichtliche Entwicklung des militärischen Eides und des feierlichen Gelöbnisses
Im germanischen Volksheer war der Wehrdienst selbstverständliche Aufgabe des freien Mannes
ohne besonderen Akt der Inpflichtnahme.
Etwa im 8. Jahrhundert, mit dem Erstarken der königlichen Macht, wandelte sich Wehrrecht in
Wehrpflicht mit Treueeid als Untertanenpflicht.
Danach entwickelte sich das Lehnsheer des Mittelalters, begründet im Vasallenverhältnis, nicht in der
Wehrpflicht. Rangordnung war die Heeresschildordnung mit dem König an der Spitze. Die eidliche
Treueverpflichtung bestand – in Form der Huldigung – nur gegenüber den unmittelbaren
Lehnsherren.
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Ab dem 15. Jahrhundert wurden im deutschsprachigen Raum Söldner in großem Umfang zur
Verstärkung der Lehnsheere angeworben, so z. B. im Landsknechtheer Kaiser Maximilians I. um
1500.
Die eidliche Bindung an den Feldhauptmann – für Sold und zeitlich befristet – führte zu
ausdrücklichen Aufzählungen der Dienstpflichten in so genannten Kriegsartikeln, unterschiedlich z. B.
für Reiter und Fußvolk bzw. Hauptleute, Fähnriche und Mannschaften.
Die zunehmende Spezialisierung des Militärs führte unter anderem im Zeitalter des Absolutismus zu
stehenden Heeren – bis zu den napoleonischen Kriegen.
Ab dem 17. Jahrhundert wurde der Eid unter körperlicher Berührung der Fahne – der Standarte, des
Geschützes – geleistet und zwar auf das Staatsoberhaupt als obersten Kriegsherrn (Fahneneid).
Der Übergang zum Volksheer und zur allgemeinen Wehrpflicht (preußische Heeresreform: „Der
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Bürger ist der geborene Verteidiger seines Vaterlandes“) erfolgte z. B. in Preußen 1814.
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Erste Forderungen nach einem militärischen Verfassungseid entstanden 1819 in Bayern. Sie waren
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Bestandteil der Wiener Schlussakte (1820) und fanden sich auch in der Paulskirchenverfassung von
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1849, allerdings hat eine Vereinbarung innerhalb des Deutschen Bundes aus dem Jahre 1834 die
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Eidleistung auf die Verfassung unterbunden.
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An dem Verzicht auf eine eidliche Bindung des Militärs an die Verfassung wurde in Deutschland, von
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wenigen Ausnahmen abgesehen, bis 1919 festgehalten (so wurde bis zur Revolution 1848 lediglich
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die kurhessische Armee auf eine Verfassung vereidigt).
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Die Reichswehr der Weimarer Republik schwor „Treue der Verfassung des Deutschen Reiches“ und
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der Verfassung des jeweiligen Heimatlandes der Truppen. Ab 1934 verpflichteten sich die deutschen
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Soldaten mit Ableistung ihres Eides zum „unbedingten Gehorsam“ gegenüber dem „Führer des
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Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler“.
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Die Entscheidung zum Diensteid und feierlichen Gelöbnis in der heutigen Form fiel am 6. März 1956,
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nachdem sich der Verteidigungsausschuss – nach Anhörung unter anderem auch von Vertretern der
Kirchen – gegen eine Vereidigung, aber für eine feierliche Verpflichtung aller Soldaten entschieden
hatte.
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Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit leisten den Diensteid,
Grundwehrdienstleistende legen das feierliche Gelöbnis ab. Diese Entscheidung war das Ergebnis
einer ernsthaften Diskussion, in der auch durchaus gewichtige Gegenargumente (z. B. Missbrauch
des Eides, fehlende Notwendigkeit des Eides, wenn Dienstpflichten ohnehin nachzukommen ist)
erwogen und berücksichtigt wurden.
Das Deutsche Parlament hat in der Formulierung des Diensteides bzw. feierlichen Gelöbnisses mit
der Bindung des Eidnehmers an die Bundesrepublik Deutschland, d. h. an die verfassungsmäßige
Ordnung gemäß Art. 20 GG, den Missbrauch während der Zeit des Nationalsozialismus politisch
beantwortet. Selbstverständnis und Tradition sind bestimmt vom Geist und von der Tat der Männer
und Frauen des 20. Juli 1944. Der Widerstand gegen totalitäre Herrschaft zeigt, dass Freiheit und
Menschenwürde errungen und geschützt werden müssen. Mit ihrem feierlichen Gelöbnis und
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Diensteid in der Öffentlichkeit bekennen sich die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu dieser
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