vorschrifta2-2630-0-0-3

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr

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A2-2630/0-0-3                                Anlagen


9.23 Kommandofolge beim Führen von Truppenfahnen

Die Truppenfahne wird auf das Kommando „... – stillgestanden!“ aufgenommen und auf das
Kommando: „... – rührt Euch!“ abgenommen.

1.   Abholen und Begleiten der Truppenfahne

Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:

            „Ehrenformation – Stillgestanden!“
            „Achtung – präsen – tiert!“
            „Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“

Spielmannszug bzw. Musikkorps behalten den Blick gerade aus.




                                                                            !
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            „Fahne – marsch!“




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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Bevor




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die Fahnenabordnung ihren vorgesehenen Platz in der Ehrenformation erreicht hat, bricht die Musik

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das Spiel ab. Die Fahnenabordnung hält selbstständig.        de
                                                         Än

            „Augen gerade – aus!“
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            „Hand – ab!“
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            „Rechts – um!“
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            „Ehrenformation – marsch!“
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2.   Marsch mit der Truppenfahne
                                       un




Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Marsch mit übergenommen
                                  ck
                                ru




getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:
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            „Ehrenformation – halt!“
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der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
                    D




vergrößern, dass bei dem Kommando:

            „Links – um!“

die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.




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Anlagen                          A2-2630/0-0-3



3.   Einmarsch

Beim Erreichen des befohlenen Aufstellungsplatzes kommandiert die Führerin bzw. der Führer der
Ehrenformation:

           „Ehrenformation – halt!“
           „Links – um!“

Das Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) schwenken ein.

           „Richt Euch!“
           „Augen gerade – aus!“
           „Achtung – präsen – tiert!“
           „Zur Meldung an die Führerin bzw. den Führer der Paradeaufstellung – Augen –




                                                                      !
           rechts!“




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Führerin bzw. Führer Musikkorps und die Fahnenabordnung(en) grüßen nicht. Sie behalten die




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Blickrichtung gerade aus.


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                                                         de
Nach der Meldung der Führerin bzw. des Führers der Ehrenformation folgt die Ehrenformation den
                                                         Än

Kommandos der Führerin bzw. des Führers der Paradeaufstellung.
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4.   Ausmarsch
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                                             ni




Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:
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           „Ehrenformation – rechts – um!“
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           „Ehrenformation – marsch!“
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Die Ehrenformation marschiert an der Führerin bzw. dem Führer der Paradeaufstellung vorbei zum
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Aufbewahrungsort der Truppenfahne.
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5.   Zurückbringen der Truppenfahne
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                  D




Die Ehrenformation marschiert zum Aufbewahrungsort der Truppenfahne und hält so, dass die
Fahnenabordnung dem Eingangsbereich gegenübersteht.

Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation kommandiert:

           „Ehrenformation – links – um!“
           „Richt – Euch!“
           „Augen gerade – aus!“
           „Achtung – präsen – tiert!“
           „Zur Truppenfahne – Augen – rechts!“

Spielmannszug oder Musikkorps behalten den Blick gerade aus.

           „Fahne – marsch!“


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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug oder das Musikkorps den Fahnenmarsch. Die
Fahnenabordnung marschiert aus der Ehrenformation.

6.   Extrem widrige Witterungsverhältnisse:

Bei andauernden extrem widrigen Witterungsverhältnissen erfolgt der Einmarsch mit übergenommen
getragener Truppenfahne. In diesem Fall ist rechtzeitig vor dem Kommando:

            „Ehrenformation – halt!“

der Zwischenraum zwischen Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger und Fahnenbegleitoffizieren so zu
vergrößern, dass bei dem Kommando:

            „Links – um!“

die Wendung mit übergenommen getragener Truppenfahne durchgeführt werden kann.




                                                                              !
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Die Fahnenträgerin bzw. der Fahnenträger gibt selbstständig die Grundstellung auf, wenn extreme



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                                                                 ru
Witterungsverhältnisse dies erfordern. Sie bzw. er geht zunächst in „Habt-Acht“-Stellung. Reicht dies
nicht   aus,    macht   sie   bzw.   er   die
                                                               de
                                                 Fahnenbegleitoffiziere   darauf   aufmerksam.   Die
                                                            Än

Fahnenbegleitoffiziere setzen den linken (rechten) Fuß zur „Habt-Acht“-Stellung auswärts und greifen
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gleichzeitig mit der der Fahnenträgerin bzw. dem Fahnenträger zugewandten Hand hinten so in das
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Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers, dass sich ihre Arme kreuzen und die
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                                                gt




Handrücken am Körper der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers anliegen. Spätestens vor dem
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                                             r




Kommando „Rechts – um!“ vor dem Ausmarsch, lösen die Fahnenbegleitoffiziere wieder ihre Hände
                                          te
                                       un




vom Koppel der Fahnenträgerin bzw. des Fahnenträgers und nehmen wieder die Grundstellung ein.
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Anlagen                     A2-2630/0-0-3


9.24 Beispiele geführter Truppenfahnen




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                 Abbildung 1: Truppenfahne geführt am Fahrzeug
                                          em
                                        td
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                   Abbildung 2: Truppenfahne aufgenommen




                                                                     Seite 137
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                         Abbildung 3: Truppenfahne übergenommen
                                                        de
                                                     Än

Die Truppenfahne ist in angemessener Entfernung zum Veranstaltungsort vor dem Einmarsch
                                                   em



selbstständig aufzunehmen.
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Abbildung 4: Truppenfahne abgenommen               Abbildung 5: Truppenfahne abgenommen

                                                                (bei Wind)


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       Abbildung 6: Truppenfahne gesenkt
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9.25 Einführung in die geschichtliche Entwicklung des militärischen Eides
      und des feierlichen Gelöbnisses
Vorbemerkung

Diensteid und feierliches Gelöbnis gelten in der Bundeswehr neben dem Großen Zapfenstreich als
die bedeutendsten militärischen Zeremonien.

Diensteid und feierliches Gelöbnis sollen die Integration der jungen Rekrutinnen und Rekruten in die
soldatische Gemeinschaft fördern, sie auf einer emotionalen Ebene an die soldatischen Pflichten
binden und eine erzieherische Wirkung auf die Soldatinnen und Soldaten ausüben. Hinzu kommt
beim Ableisten des Diensteides mit der religiösen Beteuerungsformel eine ethisch-religiöse Funktion
als zusätzliche Bindungsbekräftigung.




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Das feierliche Gelöbnis findet grundsätzlich öffentlich statt, sei es auf einem öffentlichen Platz in der




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Stadt oder in der Kaserne. Die Teilnahme von Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten des




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öffentlichen Lebens und von Angehörigen der Rekruten ist deshalb in besonderem Maße geboten.


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Wenn der Soldat sein feierliches Gelöbnis ablegt, hat er damit die Öffentlichkeit zum Zeugen, dass er
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bereit ist, seine gesetzliche Pflicht zum treuen Dienst tapfer zu erfüllen. Die Anteilnahme der
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Bevölkerung an den feierlichen Gelöbnissen ist dabei sichtbarer Beweis für die Integration der
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Bundeswehr in die Gesellschaft. Die Öffentlichkeit dieser Veranstaltungen entspricht auch dem
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Verständnis vom „Staatsbürger in Uniform“.
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Mit dem Diensteid und dem feierlichen Gelöbnis bekennen sich die Soldatinnen und Soldaten zu ihrer
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umfassenden Treuepflicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der Bundeswehr.
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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 ist der Einsatz der
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Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln gegenseitiger kollektiver Sicherheitssysteme (wie der
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Vereinten Nationen) auf der Grundlage von Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes möglich. Auch
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hierbei handelt es sich um eine verfassungsgemäße Aufgabenerfüllung der Streitkräfte, an der jede
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Soldatin und jeder Soldat gemäß ihrer bzw. seiner Treuepflicht mitzuwirken hat.

Geschichtliche Entwicklung des militärischen Eides und des feierlichen Gelöbnisses

Im germanischen Volksheer war der Wehrdienst selbstverständliche Aufgabe des freien Mannes
ohne besonderen Akt der Inpflichtnahme.

Etwa im 8. Jahrhundert, mit dem Erstarken der königlichen Macht, wandelte sich Wehrrecht in
Wehrpflicht mit Treueeid als Untertanenpflicht.

Danach entwickelte sich das Lehnsheer des Mittelalters, begründet im Vasallenverhältnis, nicht in der
Wehrpflicht. Rangordnung war die Heeresschildordnung mit dem König an der Spitze. Die eidliche
Treueverpflichtung bestand – in Form der Huldigung – nur gegenüber den unmittelbaren
Lehnsherren.

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Ab dem 15. Jahrhundert wurden im deutschsprachigen Raum Söldner in großem Umfang zur
Verstärkung der Lehnsheere angeworben, so z. B. im Landsknechtheer Kaiser Maximilians I. um
1500.

Die eidliche Bindung an den Feldhauptmann – für Sold und zeitlich befristet – führte zu
ausdrücklichen Aufzählungen der Dienstpflichten in so genannten Kriegsartikeln, unterschiedlich z. B.
für Reiter und Fußvolk bzw. Hauptleute, Fähnriche und Mannschaften.

Die zunehmende Spezialisierung des Militärs führte unter anderem im Zeitalter des Absolutismus zu
stehenden Heeren – bis zu den napoleonischen Kriegen.

Ab dem 17. Jahrhundert wurde der Eid unter körperlicher Berührung der Fahne – der Standarte, des
Geschützes – geleistet und zwar auf das Staatsoberhaupt als obersten Kriegsherrn (Fahneneid).

Der Übergang zum Volksheer und zur allgemeinen Wehrpflicht (preußische Heeresreform: „Der




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Bürger ist der geborene Verteidiger seines Vaterlandes“) erfolgte z. B. in Preußen 1814.




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Erste Forderungen nach einem militärischen Verfassungseid entstanden 1819 in Bayern. Sie waren



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Bestandteil der Wiener Schlussakte (1820) und fanden sich auch in der Paulskirchenverfassung von
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1849, allerdings hat eine Vereinbarung innerhalb des Deutschen Bundes aus dem Jahre 1834 die
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Eidleistung auf die Verfassung unterbunden.
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An dem Verzicht auf eine eidliche Bindung des Militärs an die Verfassung wurde in Deutschland, von
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wenigen Ausnahmen abgesehen, bis 1919 festgehalten (so wurde bis zur Revolution 1848 lediglich
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die kurhessische Armee auf eine Verfassung vereidigt).
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Die Reichswehr der Weimarer Republik schwor „Treue der Verfassung des Deutschen Reiches“ und
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der Verfassung des jeweiligen Heimatlandes der Truppen. Ab 1934 verpflichteten sich die deutschen
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Soldaten mit Ableistung ihres Eides zum „unbedingten Gehorsam“ gegenüber dem „Führer des
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Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler“.
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Die Entscheidung zum Diensteid und feierlichen Gelöbnis in der heutigen Form fiel am 6. März 1956,
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nachdem sich der Verteidigungsausschuss – nach Anhörung unter anderem auch von Vertretern der
Kirchen – gegen eine Vereidigung, aber für eine feierliche Verpflichtung aller Soldaten entschieden
hatte.




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Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit leisten den Diensteid,
Grundwehrdienstleistende legen das feierliche Gelöbnis ab. Diese Entscheidung war das Ergebnis
einer ernsthaften Diskussion, in der auch durchaus gewichtige Gegenargumente (z. B. Missbrauch
des Eides, fehlende Notwendigkeit des Eides, wenn Dienstpflichten ohnehin nachzukommen ist)
erwogen und berücksichtigt wurden.

Das Deutsche Parlament hat in der Formulierung des Diensteides bzw. feierlichen Gelöbnisses mit
der Bindung des Eidnehmers an die Bundesrepublik Deutschland, d. h. an die verfassungsmäßige
Ordnung gemäß Art. 20 GG, den Missbrauch während der Zeit des Nationalsozialismus politisch
beantwortet. Selbstverständnis und Tradition sind bestimmt vom Geist und von der Tat der Männer
und Frauen des 20. Juli 1944. Der Widerstand gegen totalitäre Herrschaft zeigt, dass Freiheit und
Menschenwürde errungen und geschützt werden müssen. Mit ihrem feierlichen Gelöbnis und




                                                                           !
Diensteid in der Öffentlichkeit bekennen sich die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu dieser




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Verpflichtung.




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9.26 Einführung in die geschichtliche Entwicklung und die Spielfolge des
      großen Zapfenstreiches
Vorbemerkung

Der Große Zapfenstreich ist eine militärmusikalische Veranstaltung der Truppe. In der Bundeswehr
gilt er neben dem feierlichen Gelöbnis als die bedeutendste militärische Zeremonie. Der Kern des
Großen Zapfenstreiches hat sich seit seiner Entstehung in der ersten Hälfte des neunzehnten
Jahrhunderts trotz wechselnder Staats- und Gesellschaftsformen in unserem Lande unverändert
erhalten. Der Große Zapfenstreich ist im Bewusstsein der Bevölkerung fest verankert. Im In- und
Ausland gilt er als eindrucksvolle Zeremonie deutscher Militärtradition.

Vom Zapfenschlag zum Großen Zapfenstreich




                                                                           !
Zur Zeit der Landsknechte war es Brauch, abends zu einer festgesetzten Stunde in den Feldlagern




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die Ordnung des Lagers für die Nacht herzustellen und den Beginn der Nachtruhe anzuzeigen. Das




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Zeichen für den Beginn der Nachtruhe wurde vom Profos75 gegeben, der in den Söldnerheeren der


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damaligen Zeit die Regimentsjustiz innehatte.                de
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Zu den Klängen eines „Spils“ (Trommler und Pfeifer) zog der Profos durch die Schänken und gebot
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mit einem Schlag oder Streich auf den Zapfen des Fasses das Ende des Ausschanks. Der Wirt durfte
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nun keine Getränke mehr ausschenken, die Landsknechte mussten die Schänke verlassen und sich
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zur Nachtruhe begeben.
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Aus solchen Amtshandlungen entwickelten sich im 17. Jahrhundert die unterschiedlichen Signale als
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Befehl für den Beginn der Nachtruhe. Die Ausführung der Signale oblag bei der Reiterei den
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Trompetern, bei den Fußtruppen den Pfeifern und Trommlern, später den Signalhornisten. Bei der
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Artillerie konnte es auch ein „Stück-Schuss“ sein. Der Brauch des Zapfenstreiches hat sich in der
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Truppe bis in das 21. Jahrhundert hinein erhalten.
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Neben seiner Funktion im Truppenalltag erhielt der Zapfenstreich im Laufe der Zeit auch eine
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zeremonielle Bedeutung. Bei den deutschen Truppen geschah dies zunächst in Preußen, wo 1813
der Brauch eingeführt wurde, dem Zapfenstreich ein kurzes Abendlied folgen zu lassen. Die
Kabinettsordre von König Friedrich Wilhelm III. an den Generalleutnant Graf Tauentzien vom 10.
August 1813 markiert den entscheidenden Schritt auf diesen Weg. Sie hat folgenden Wortlaut:

       „Da bei allen Armeen der jetzt mit uns verbündeten Mächte, und namentlich bei den Russen,
       Österreichern und Schweden der Brauch stattfindet, des morgens nach beendigter Reveille
       und des Abends nach beendetem Zapfenstreich ein Gebet zu verrichten, und es mein Wille
       ist, dass meine Truppen auch in Hinsicht der Gottesverehrung keinen anderen nachstehen
       sollen, und dass überhaupt bei denselben dem so notwendigen religiösen Sinn immer mehr
       Raum gegeben und jedes Mittel zur Belebung desselben angewendet werden möge, so
       befehle ich hiermit: Dass die Wachen von jetzt an, wenn die Reveille oder Zapfenstreich

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                                     Stand: Oktober 2016
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